Urteil des LG Düsseldorf vom 23.03.2007

LG Düsseldorf: korrespondenz, verwaltung, reisekosten, datum

Landgericht Düsseldorf, 19 T 148/07
Datum:
23.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 148/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.2006
abgeändert:
Die Beklagten als Gesamtschuldner haben der Klägerin über den in dem
erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Betrag hinaus
weitere 220,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2006 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 220,63 €
Gründe:
1
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
2
Die aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 10.07.2006 ersichtlichen
Reisekosten und Abwesenheitsgelder waren zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig, § 91 ZPO, so dass die Klägerin von den
Beklagten die Erstattung auch dieser Kosten verlangen kann.
3
Die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, hat sich daran auszurichten,
ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende
Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr
berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange
erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB
30/02).
4
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes war die Klägerin in dem vorliegenden Fall
5
nicht gehalten, als Verfahrensbevollmächtigte statt der beauftragten Kanzlei in XXX
einen in XXX oder XXX ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Grundsätzlich ist
zwar die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsortes der Partei
ansässigen Rechtsanwalts im Regelfall als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig anzusehen, da dies zur Inanspruchnahme von Rat und Durchführung
persönlicher Gespräche als erforderlich angesehen werden darf. Vorliegend ist indes
besonders zu berücksichtigen, dass die in XXX ansässige Klägerin mit der Verwaltung
aller ihrer Immobilien die XXX in XXX beauftragt hat. Diese kümmert sich vollumfänglich
um alle die Immobilien betreffenden Fragen. Vor diesem Hintergrund ist es
gerechtfertigt, als Ausgangspunkt der Frage, wo die Beauftragung eines Rechtsanwalts
erfolgen darf, nicht den Sitz der Klägerin, sondern den Geschäftsort der
Verwaltungsfirma anzunehmen. Denn diese ist letztlich die Stelle, die über sämtliche
relevanten Informationen verfügt und auch die gesamte Korrespondenz betreffend die
Immobilien führt. Dementsprechend ist es in dem vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden, dass die von der Klägerin bevollmächtigte Verwaltungsfirma die an ihrem
Geschäftort ansässige Rechtsanwaltskanzlei, mit der sie ständig zusammenarbeitet,
beauftragt hat. Dies durfte sie als sachdienlich und zur Verfolgung ihrer Interessen
erforderlich ansehen.
Aus den genannten Gründen ist auch die Rechtssprechung, die sich auf den Fall eines
weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts bezieht, nicht
anzuwenden.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.
7