Urteil des LG Düsseldorf vom 27.10.2008

LG Düsseldorf: begriff, unfallversicherung, verbraucher, verfahrensart, datum

Landgericht Düsseldorf, 25 T 692/08
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 692/08
Tenor:
Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
G r ü n d e :
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I.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom
06. Mai 2008 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Hinweis auf die
Anwendbarkeit des Regelinsolvenzverfahrens wegen Bestehens einer
berufsgenossenschaftlichen Forderung aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als in
der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen.
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Gegen diesen dem Schuldner am 13. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der
Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde wiederholt und
vertieft er seinen Vortrag, er sei als Verbraucher anzusehen, da es sich um eine
Forderung handele, die seine eigene Unfallversicherung betreffe; Mitarbeiter habe er im
fraglichen Zeitraum nicht beschäftigt.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Oktober 2008 nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6, 34 InsO
analog).
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Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Oktober 2008 keinen Erfolg. Die
Kammer in dieser Besetzung schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an,
wonach der Begriff der "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" weit auszulegen ist (BGH
NJW 2006, 917 [919]).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.
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