Urteil des LG Düsseldorf vom 24.02.2006

LG Düsseldorf: einreise, pass, staatsangehörigkeit, informationspflicht, visa, pauschalreise, auskunft, konsulat, flughafen, gepäck

Landgericht Düsseldorf, 22 S 355/05
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 355/05
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf – 28 C 13523/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur
Hälfte.
Gründe:
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I.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserheblicher ergänzender
Sachvortrag rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist mit der Berufung nicht erfolgt.
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II.
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Die Berufung, mit der die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang
weiterverfolgen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.439,21 €
erstreben, ist zulässig.
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Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung entspricht den
formalen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Kläger rügen
Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – die Ansicht
der Berufung als richtig unterstellt – entscheidungserheblich wären.
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Die Kläger machen zur Begründung ihrer Berufung geltend, entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts sei der Reiseveranstalter unter Bezugnahme auf §§ 4 Abs. 1 Ziffer 6), 5
Ziffer 1) BGB-InfoVO gehalten gewesen, die Kläger von sich aus auf die Visumspflicht
für die Klägerin zu 2) für die Türkei hinzuweisen. Sie rügen, die Regelung in Ziffer 10
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei unwirksam, da sie als
Verbraucher im Hinblick auf ihre Rechtspositionen aus §§ 4, 5 BGB-InfoVO
unangemessen benachteiligt würden. Unter näheren Ausführungen vertreten sie die
Ansicht, die Erwägungen des Amtsgerichts im Hinblick auf das Erfordernis einer
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Mängelanzeige durch den Kläger zu 1) seien praxisfern und nicht nachvollziehbar.
III.
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Die Berufung ist unbegründet.
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Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass den Klägern der mit vorliegender
Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
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Ein Schadensersatzanspruch – gerichtet auf die Rückzahlung des Reisepreises und
Erstattung der Mietwagenkosten – setzt gemäß § 651 f Abs. 1 BGB die schuldhafte
Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht des Reiseveranstalters aus dem
Reisevertrag voraus. Daran fehlt es vorliegend.
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Grundsätzlich ist eine Aufklärung- und Informationspflicht des Reiseveranstalters über
Einreisebestimmungen gegenüber dem Reisenden zu bejahen. Nach der ständigen
Rechtsprechung der Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der
Literatur und Rechtsprechung gilt diese Verpflichtung zur Unterrichtung über Pass- und
Visumserfordernisse gemäß § 5 Ziffer 1 BGB-InfoVO jedoch nur für Angehörige des
Mitgliedsstaates, in dem diese Reise angeboten wird (vgl. Führich, Reiserecht, 5.
Auflage, Rdn. 663 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet in dem vorliegenden Fall
nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2) besitzt diese
unstreitig nicht.
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Während der Reisende, der die Staatsangehörigkeit des Angebotslandes besitzt, auf die
Sachkunde und die Detailkenntnisse des dort tätigen Reiseveranstalters vertrauen darf,
gilt dies nicht ohne Weiteres für den nicht dazugehörenden Personenkreis. Dies wäre
eine Überspannung der Anforderungen angesichts der Fülle von Einreise- und
Visumbestimmungen sämtlicher Länder und deren wechselseitiger Beziehungen
untereinander. Dazu kämen dann möglicherweise noch rechtliche Probleme hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit bzw. des Status des betreffenden Reisenden. Im Übrigen wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichts Bezug genommen.
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Der Veranstalter ist lediglich zu dem klarstellenden Hinweis verpflichtet, dass
möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Ausländer gelten. Dieser
Pflicht hat die Beklagte dadurch genügt, dass sie in Ziffer 10.1 ihrer Allgemeinen Reise-
und Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, insbesondere nichtdeutsche
Staatsangehörige sollten sich rechtzeitig bei dem jeweils zuständigen Konsulat selber
und auf eigene Verantwortung Auskunft über Pass-, Visa- und Zollvorschriften einholen.
Diese Klausel ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu
beanstanden und damit – auch im Licht der Pauschalreise-Richtlinie der Europäischen
Union – wirksam. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil
wird verwiesen.
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Unabhängig von der Frage der Verletzung einer reisevertraglichen Informationspflicht
steht dem Kläger zu 1) gegen die Beklagte ohnehin kein Anspruch auf Schadensersatz
zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass für ihn die Reise mangelbehaftet im Sinne
des § 651 c Abs. 1 BGB war. Die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 1) sei am
Flughafen Antalya zurückgewiesen worden und sein Gepäck sei bereits in dem die
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Klägerin zu 2) nach Deutschland zurückbringenden Flugzeug verfrachtet worden, hat
die Beklagte bestritten, ohne dass die Kläger für ihre Behauptung Beweis angetreten
haben. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
für den Kläger zu 1) überhaupt kein Hindernis für die Einreise in die Türkei bestanden
habe. Mit diesem Vorbringen haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt, so dass
davon auszugehen ist, dass es die freiwillige Entscheidung des Klägers zu 1) war, die
gebuchte Reise abzubrechen und die Klägerin zu 2) auf ihrem Rückflug zu begleiten.
Wenn die türkische Polizei dem Kläger zu 1) die Einreise tatsächlich verweigert haben
sollte, so wäre die Beklagte hierfür nicht verantwortlich, denn sie hatte für die Einreise
des Klägers zu 1) alles Erforderliche getan. Eine Verpflichtung der Beklagten zum
Schadensersatz besteht daher nicht.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs.1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2
ZPO.
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Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.439,21 € festgesetzt.
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