Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2008

LG Düsseldorf: arrestgrund, vollstreckung, gefahr, erlass, strafrecht, strafverfahren, datum

Landgericht Düsseldorf, 4 Qs 86/08
Datum:
31.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 86/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 152 Gs 1317/08
Sachgebiet:
Strafrecht
Tenor:
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet verworfen. Die Beschwerdebegründung
rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO in Verbindung mit §§ 73
Abs. 1 S. 2, 73 a StGB liegen vor.
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Die §§ 111 b, 111 d StPO sind auch im Strafverfahren wegen Abgabendelikten zur
Sicherung des Rückgewinnungsanspruchs des Staates anwendbar (LG C, Beschl. v.
26. 2. 1990, NStZ 1991, 437; LG I, Beschl. v. 13. 4. 2004, NStZ-RR 2004, 215). § 324
AO steht dem Erlass eines dinglichen Arrestes nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO
nicht entgegen. § 324 AO hat keine Vorrangstellung gegenüber den §§ 111b, 111d
StPO.
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Insbesondere entfällt der für eine Anordnung nach § 111 d Abs. 2 StPO erforderliche
Arrestgrund nicht bereits deshalb, weil die Finanzbehörden nicht nur nach §§ 111 b Abs.
2 und 5, 111 d StPO, sondern auch nach § 324 AO den dinglichen Arrest anordnen
können. Der Gesetzgeber hat den strafrechtlich ermittelnden Finanzbehörde nach § 399
Abs. 2 S. 2 StPO vielmehr zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, einen Arrest nach den
strafprozessualen Vorschriften zu erwirken. Es handelt sich um zwei selbständige
Ermächtigungsgrundlagen, wobei Voraussetzung einer Anordnung nach § 324 AO
ebenso wie nach §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO das Vorliegen eines Arrestgrundes
ist.
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Ein solcher ist vorliegend gegeben. Ein Arrestgrund für die Anordnung des dinglichen
Arrestes (§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 ZPO) liegt immer dann vor, wenn die Gefahr
besteht, dass die Durchsetzung eines Anspruchs ohne Anordnung des Arrests vereitelt
oder wesentlich erschwert werden würde. Vorliegend ist zu befürchten, dass der
Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun würde, um
sein Vermögen zu verschieben und die spätere Vollstreckung des staatlichen
Anspruchs zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Der Beschuldigte hält sich im
Ausland auf und verfügt von dort über die Möglichkeit über sein Vermögen in
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Deutschland zu verfügen. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des dinglichen
Arrestes auch verhältnismäßig.