Urteil des LG Dortmund vom 11.09.2002

LG Dortmund: kenntnis des schadens, schmerzensgeld, haushalt, rechtshängigkeit, unfall, stadt, auflage, schule, dystrophie, erwerbstätigkeit

Landgericht Dortmund, 5 O 69/00
Datum:
11.09.2002
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 69/00
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.463,78 EUR (i. B.:
fünfzigtausendvierhunderdreiundsechzig und 78/100 Euro) nebst 4 %
Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.575,30 EUR seit dem 3.3.00
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 48.888,48 EUR seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 15.338,76 EUR (i. B.: fünfzehntausenddreihundertacht-
unddreißig und 76/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden, letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall
vom 30.1.1997 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit
diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und die
Beklagte zu 57 %.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Am 30.1.1997 biss der Hund der Beklagten - ein Pyrenäen-Hirtenhund - die Klägerin,
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eine Rechtshändern, in die linke Hand. Die Klägerin erlitt mehrere oberflächliche
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Bissmarken am Handgelenk und Fingergrundgelenk. Es bildete sich zusätzlich eine
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Hämatomschwellung.
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Bei der Heilung kam es zu einer Komplikation, der sog. "Sudeck'schen Dystrophie".
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Dabei handelt es sich um eine unspezifische Reaktion des Körpers auf Unfälle,
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Erkrankungen oder Operationen, welche sich insbesondere im Bereich der oberen
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Extremitäten manifestiert. Die Klägerin klagte über Schmerzen in der linken Hand, die in
die Schulter und den Rippenbereich ausstrahlten.
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Mitte April 1997 begab sich die Klägerin wegen dieser Beschwerden in die
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Behandlung des Chirurgen Dr. G. Dieser attestierte der Klägerin noch im November
1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
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Die Versicherung der Beklagten zahlte 1997 an die Klägerin 3.000 DM als
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Schadensersatz und 5.000 DM als Schmerzensgeld. Ende Dezember 1997 reichte die
Klägerin in einem Vorprozess Klage beim Landgericht Dortmund
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(Az.: 12 0 584/97) auf weiteren Schadensersatz, der in der Zeit bis zum 30.9.1997
entstanden war, ein.
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Der in diesem Rechtsstreit beauftragte Sachverständige Dr. med. F stellte fest,
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dass die Sudeck'sche Dystrophie bei der Klägerin durch den Hundebiss verursacht
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wurde und aufgrund dessen eine Einschränkung der Funktion der Hand von 20 %
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vorliege. Unter Verrechnung des bereits durch die Versicherung geleisteten
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Schadensersatzes in Höhe von 3.000 DM wurde die Beklagte daraufhin verurteilt, an
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die Klägerin weitere 7.395,77 DM als Schadensersatz zu zahlen.
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In der Zeit vom 7.5. bis 20.5.1998 wurde die Klägerin erneut stationär im allgemeinen
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Krankenhaus von I behandelt. In diesem Krankenhaus erfolgten weitere
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ambulante Behandlungen im Juni, August und September 1999. Bis heute ist die
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Klägerin in ärztlicher Behandlung, welche in einer medikamentösen Schmerztherapie
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und krankengymnastischen Übungen besteht.
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Die Klägerin wandte in der Zeit nach dem 30.9.97 für den Erwerb von Medikamenten,
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für die Zuzahlungen hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes und
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krankengymnastischen Behandlungen sowie für die Fahrten zu den Untersuchungen
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bzw. Behandlungen insgesamt 3.081,02 DM auf.
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Insgesamt stellt sich die häusliche Situation der Klägerin nach dem Unfall so dar, dass
sie die Arbeiten im Haushalt nur in begrenztem Umfang selbst wahrnehmen kann (vgl.
Bl. 158 f. d.A.).
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Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihrem 1978 geborenen
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Sohn in einer sog. Hausmeisterwohnung. Der Ehemann der Klägerin ist Hausmeister
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an einer Schule. Zu der Wohnung gehört noch ein 150 qm großer Garten.
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Als technisches Hilfsmittel steht der Klägerin auch ein Geschirrspüler zur Verfügung.
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Der Ehemann der Klägerin erledigt die Einkäufe. Bei der Haushaltsführung wird die
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Klägerin durch ihre Mutter und ihre Schwester unterstützt.
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Die Klägerin behauptet, sie könne mit der linken Hand den Faustschluss nicht mehr
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durchführen und die Beweglichkeit der Finger der linken Hand sei eingeschränkt.
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Zudem sei die Erkrankung in ihrem Fall bereits soweit fortgeschritten, dass eine
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Amputation des linken Arms drohe. Nunmehr sei auch der rechte Arm von der
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Krankheit betroffen.
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Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr Ehemann nicht im Haushalt mithelfen könne,
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da er von 7.00 bis 22.00 Uhr Bereitschaftsdienst habe. Eine Mithilfe durch den Sohn
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sei nicht möglich, da er krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sei.
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Nach der Einstellung ihres Ehemannes als Hausmeister wäre sie außerdem
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spätestens ab Juni 1997 von der Stadt E als Reinigungskraft in der Schule
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eingestellt worden. Sie habe sich um die Einstellung beworben. Es sei bei der Stadt
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E üblich, dass die Frauen der Hausmeister eine Stelle als Reinigungskraft
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erhalten. Von einer Einstellung sei allein deswegen abgesehen worden, weil die
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Klägerin aufgrund des Hundebisses erkrankt sei. Im Fall der Einstellung hätte die
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Klägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist – in der Zeit von Juni 1997 bis Juni
1999 1.534,87 DM, in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2000 1.631,89 DM und ab Juni
2001 1.729,21 DM als steuerpflichtigen Bruttoverdienst erhalten, der zu einem
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Steuersatz von 19,8 % zu versteuern gewesen wäre (vgl. Bl. 188 f. d.A.).
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Die Klägerin hat ursprünglich zur Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie ihrer
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materiellen und immateriellen Schäden, die nach dem 30.9.97 entstanden sind,
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beantragt:
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM nebst 4 % Zinsen
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seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
57
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des
58
Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM nebst 4
59
% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine der Höhe nach in das
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Ermessen des Gerichts gestellte Rente zu zahlen.
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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden
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weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,
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letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997
65
nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen
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Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Mit Schreiben vom 13.3.01, welcher bei Gericht am 14.3.01 einging, konkretisierte die
Klägerin ihren in dem Antrag zu 3) gestellten Antrag auf Zahlung einer Rente und
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beantragt nunmehr,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR)
70
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des
72
Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM (=
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38.346,89 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
74
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden
75
in Höhe von 94.278,18 DM (= 48.203,67 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
76
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden in
78
Höhe von 120.292,83 DM (= 61.504,75 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
79
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
80
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweden
81
weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,
82
letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997
83
nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen
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Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
85
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nachdem in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess festgestellt wurde, dass
die Krankheit der Klägerin durch den Hundebiss verursacht wurde, erklärt die Beklagte
in diesem Rechtsstreit, dass über ihre Haftung dem Grunde nach im wesentlichen kein
Streit mehr bestehe.
88
Lediglich die Höhe des Anspruchs sei noch in Streit.
89
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld der Höhe
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nach überzogen sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung und macht
geltend, dass durch die Einschränkung der rechten Hand, welche jedenfalls nicht auf
der sudek'schen Dystrophie beruhe, die Erwerbs- und Haushaltsführungstätigkeit
ohnehin eingeschränkt worden wäre, mit der Folge, dass auch unabhängig von dem
Hundebiss bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre.
91
Dies müsste der Beklagten zugute gehalten werden.
92
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Gutachten
93
des Sachverständigen U sowie eines Ergänzungsgutachtens, die
94
Anhörung des Sachverständigen und die Vernehmung der Zeugen L und X.
95
Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der
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mündlichen Verhandlung vom 18.7.01 sowie die vorliegenden schriftlichen
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Sachverständigengutachten Bezug genommen. Des weiteren ist die Akte
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12 0 584/97 des Landgerichts Dortmund beigezogen worden.
99
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
100
Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.9.00, 18.7.01 und 21.8.02
101
sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
103
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
104
Die durch die Klägerin vorgenommene Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen
Antrags zu 3) ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig.
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Da die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen hat und danach zur Sache
verhandelt hat, ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung ihrerseits anzunehmen. Zudem
ist die Klageänderung sachdienlich und damit gemäß § 263 ZPO auch ohne
Zustimmung der Beklagten zulässig.
106
Auch der in dem ursprünglichen Antrag zu 4) gestellte Feststellungsantrag ist gemäß §
256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die .Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der
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Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden
108
zukünftigen Schäden. Auf diese Weise wird positiv festgestellt, dass die Beklagte dem
Grunde nach für die Schäden haftet. Im folgenden müsste die Klägerin dann nur noch
ihre Ansprüche der Höhe nach geltend machen.
109
Da die Klägerin ihre zukünftigen Schäden noch nicht beziffern, und damit auch keinen
konkreten Leistungsantrag stellen kann, ist der sonst lediglich subsidiäre
110
Feststellungsanspruch hier zulässig.
111
Die mithin insgesamt zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
112
I.
113
Die Klägerin hat gemäß §§ 833 S. 1, 249 S. 2, 252, 842, 843 BGB gegen die Beklagte
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 98.698,47 DM
114
(= 50.463,78 EUR).
115
Die Beklagte haftet als Tierhalterin gegenüber der Klägerin gemäß § 833 S. 1 BGB auf
Schadensersatz, weil ihr Hund die Klägerin in die linke Hand gebissen hat und die
Klägerin infolge dessen an Körper und Gesundheit verletzt wurde. Der von der
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Beklagten zuletzt vorgebrachte Einwand, dass die Schäden bei der Klägerin infolge
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der Einschränkungen in der rechten Hand auch unabhängig von dem Hundebiss
118
eingetreten wären und aufgrund dessen der Beklagten nicht zugerechnet werden
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könnten, greift nicht durch.
120
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ursache der Beschwerden in der rechten
Hand nicht durch den Hundebiss verursacht worden sind. Der Sachverständige U trifft in
seinem Gutachten lediglich die Feststellung, dass die rechte Hand nicht von der
Sudeck'schen Dystrophie betroffen ist. Die tatsächliche Ursache, der von der Klägerin
beschriebenen Beschwerden ermittelte er jedoch nicht. Die Beklagte hätte als
Schädigerin aber beweisen müssen, dass die Beschwerden der Klägerin im rechten
Arm bzw. in der rechten Hand in einer vom Hundebiss völlig unabhängigen Ursache
ihren Grund haben.
121
Den hierzu weiter erforderlichen Beweis hat sie aber nicht angetreten, obwohl sie hierfür
beweispflichtig ist (vgl. zur Beweislast Palandt, BGB, 61. Auflage,
122
Vorb. § 249 Rn. 101).
123
Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Sachverständige U in
124
keinster Weise die Kraftminderung im Bereich der rechten oberen Extremität
125
feststellen konnte (S. 12 d. zweiten Gutachtens, Bl. 204 d.A.). Die Beschwerden der
126
Klägerin in der rechten Hand waren mithin objektiv nicht feststellbar.
127
Insgesamt ist mithin die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 833 S.1
128
BGB dem Grunde nach gegeben. Der Höhe nach besteht der
129
Schadensersatzanspruch in folgendem Umfang:
130
1.
131
Gemäß § 249 S. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die
132
Medikamenten- und Behandlungszuzahlungen sowie die Fahrtkosten zu
133
Untersuchungen und Behandlungen in Höhe von 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR) zu
134
zahlen.
135
2.
136
Des weiteren hat die Klägerin gemäß §§ 842, 843 i.V. m. § 252 BGB Anspruch auf
137
Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Monate Oktober 1997 bis Juni 2002 in
Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73 EUR). Der Haushaltsführungsschaden ist,
138
soweit die Haushaltsführung - wie im vorliegenden Fall- für Familienangehörige
139
erfolgt, rechtlich als Erwerbstätigkeit i.S.d. §§ 842, 843 BGB zu qualifizieren (BGH
140
NJW 1985, 735; BGH VersR 1989, 1273). Da der Hausfrau aber kein konkret
141
bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens im Rahmen einer an
142
den §§ 252 BGB, 287 ZPO orientierten Schätzung zu ermitteln. Für diese Schätzung
143
ist maßgeblich, welche Arbeitsleistung die Klägerin als Hausfrau ohne das
144
Schadensereignis tatsächlich erbracht hätte. Vor dem Unfall nahm die Klägerin die
145
gesamte Hausarbeit vor mit Ausnahme der Einkäufe, die durch ihren Ehemann bzw.
146
ihren Sohn erledigt wurden. Sie führte mithin einen durchschnittlichen 3-Personen-
147
Haushalt allein. Für die Führung eines solchen Haushaltes ist nach den vom
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Bundesgerichtshof akzeptierten (vgl. BGH VersR 1988, 490) und auf
149
Erfahrungswerten beruhenden Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann ("Schadensersatz
bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage) gemäß der Tabelle 1
für den Haushalt der Klägerin, der der Anspruchsstufe 2 (mittlerer Aufwand) entspricht,
ein wöchentlicher Aufwand von 45,6 Stunden erforderlich.
150
Von diesem wöchentlichen Aufwand sind jedoch 2 Stunden für die Erledigung der
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Einkäufe abzuziehen, da die Klägerin diese ihrem Mann überließ. Des weiteren ist zu
152
beachten, dass die Klägerin zur Unterstützung im Haushalt eine Geschirrspülmaschine
hatte. Gemäß der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ist hierfür eine Abzug von 1,4
Stunden von der wöchentlichen Arbeitszeit vorzunehmen.
153
Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin zusätzlich zur Wohnung einen
154
150 qm großen Garten zu bewirtschaften hatte.
155
Hierfür ist ebenfalls nach der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ein Zuschlag von 0,4
Stunden vorzunehmen.
156
Danach errechnet sich ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenbedarf von 42,6
157
Stunden.
158
Vorliegend muss aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach eigenen
159
Angaben beabsichtigte, ca. 4,5 Stunden am Tag als Reinigungskraft in der Schule zu
160
arbeiten. Bei einer Erwerbstätigkeit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der
Haushalt in diesem Fall straffer organisiert worden wäre.
161
Aufgrund der zusätzlichen Erwerbstätigkeit wären einzelne Hausarbeiten, wie z.B.
Kochen oder Putzen, nicht so häufig vorgenommen worden, wie bei einer bloßen
Tätigkeit im Haushalt.
162
Diese Annahme wird gestützt durch die statistischen Daten in der Tabelle 8 von Schulz-
Borck/Hofmann.
163
Zwar ist diese Tabelle auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres
164
übertragbar, da es sich dabei im eine statistische Erhebung zu Haushalten mit
165
minderjährigen Kindern handelt. Doch es ist eindeutig zu erkennen, dass der Aufwand
zur Haushaltsführung bei Erwerbstätigkeit um ca. 20 % verringert.
166
Bei einem Ausgangswert von 42,6 Wochenstunden ergibt sich dann vorliegend nach
Abzug von 20 % noch ein Wochenstundenwert von rund 34 Stunden.
167
Um nunmehr die Ausfallzeit der Klägerin zu errechnen, muss diese ermittelte
168
Wochenstundenarbeitszeit von 34 Stunden mit dem durch den Sachverständigen
169
U ermittelten Einschränkungsprozentsatz von 35% multipliziert werden.
170
Der Sachverständige stellte aufgrund umfangreicher medizinischer Untersuchungen in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Erkrankung der Klägerin im Vergleich zu den
171
Feststellungen des Gutachters F, welcher im Vorprozess beauftragt war, weiter
172
fortgeschritten sei und aufgrund dessen nicht mehr nur von einer Minderung der
173
Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 % sondern nunmehr in Höhe von 35 %
174
auszugehen sei.
175
Die gutachterlichen Feststellungen zur Erhöhung der MdE sind auch
176
in sich nachvollziehbar. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
177
nochmals auf konkrete Nachfrage erklärte, dass auch die Tätigkeit der Klägerin im
178
Haushalt aufgrund der Erkrankung zu 35 % behindert sei, steht fest, dass die
179
Einschränkung der Klägerin insgesamt zu 35 % besteht.
180
Damit ergibt sich eine wöchentliche Ausfallzeit von 11,9 Stunden. Bei einem
181
monatlichen Mittel von 4,3 (52 Wochen dividiert durch 12) ergibt sich dann ein
182
monatlicher Ausfall von 51,17 Stunden.
183
Sodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie
184
erforderlich wären, um den Ausfall der Klägerin als Hausfrau auszugleichen. Dabei
185
spielt es keine Rolle, ob die Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird oder nicht. Wird der
Ausfall der Klägerin wie hier durch Familienmitglieder aufgefangen, ist der Schaden
normativ zu berechnen.
186
Anhaltspunkt für die Schadensschätzung im Rahmen des
187
§ 287 ZPO ist dabei der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft (BGH
VersR 1968, 852; VersR 1988, 490;VersR 1992, 792).
188
Für eine geeignete Hilfskraft hätte die Klägerin nach der Schätzung des Gerichtes eine
Stundenvergütung von IX b BAT aufwenden müssen, d.h. einen Stundenlohn in Höhe
von 18,15 DM.
189
Damit ergibt sich ein monatlicher Schaden für die Haushaltsführung in Höhe von 928,74
DM.
190
Die Klägerin kann mithin für die Monate von Oktober 1997 bis Juni 2002 einen
191
Schadensersatz für die Haushaltsführung in Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73
192
EUR) beanspruchen.
193
Dieser Haushaltsführungsschaden ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des §
194
852 BGB a. F. wurde durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1
195
BGB a. F. unterbrochen. Der Beginn der Verjährung erfolgt gemäß § 852 BGB a. F. mit
Kenntnis des Geschädigten von der Schädigung und der Person des Schädigers.
196
Diese Kenntnis der Klägerin trat frühestens Mitte April 1997 ein, als erkennbar wurde,
197
dass es bei der Heilung zu Komplikationen kommt. Die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 852 BGB a.F. wäre mithin frühestens im April 2000 abgelaufen.
198
Da die Klage der Beklagten aber bereits am 3.3.00 zugestellt wurde, erfolgte eine
rechtzeitige Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Geltendmachung des
Haushaltsführungsschadens.
199
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich nur pauschal den Antrag auf
Gewährung einer Rente stellte. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin von
Anfang an den Haushaltsführungsschaden als Grundlage für die Rente ansah. Sie
forderte mithin von Anfang an den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Inhaltlich
wurde stets ein Anspruch gemäß § 843 BGB geltend gemacht.
200
3.
201
Neben dem Haushaltsführungsschaden hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des
202
Erwerbs- oder Verdienstausfallschaden gemäß §§ 842, 843 i.Vm. 252 BGB in Höhe
203
von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
204
Wäre der Hundebiss nicht erfolgt, hätte die Klägerin ab dem 1.6.1997 an der Schule,
205
in welcher ihr Mann als Hausmeister arbeitet, eine Stelle als Reinigungskraft erhalten.
206
Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X. Danach wäre die
207
Klägerin ab dem 1.6.1997 als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
208
4 bis 5 Stunden (94 Stunden im Monat) als Reinigungskraft eingestellt worden.
209
Unerheblich für die Feststellung des Verdienstausfallschaden ist dabei, dass die
210
Zeugin X sich nicht daran erinnern konnte, ob tatsächlich eine Bewerbung der
211
Klägerin vorgelegen hat. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn,
212
welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet
213
werden konnte. Demnach müssen für die entgangene Verdienstmöglichkeit
214
Anknüpfungstatsachen dargelegt und ggfls. bewiesen werden, die eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit der Verdienstmöglichkeit ergeben, wobei an die Darlegung der
Anhaltspunkte nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH MDR
1995,358).
215
Vorliegend hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass sie ab dem 1.6.1997
216
in der Schule, in der ihr Ehemann Hausmeister war, als Reinigungskraft hätte arbeiten
können. Einer Einstellung durch die Stadt E stand - bis zur Erkrankung aufgrund des
Hundebisses - nichts im Wege. Nach der Ansicht des Gerichtes hätte die Klägerin eine
solch sichere Arbeitsmöglichkeit in jedem Fall wahrgenommen. Es ist davon
auszugehen, dass die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes, die begrenzte
217
Halbtagstätigkeit und der für die Familie der Klägerin willkommene weitere Verdienst
die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge dazu bewegen hätten, die Arbeitsstelle
anzunehmen.
Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für die Verdienstmöglichkeit
218
und dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Klägerin, wieder einer Arbeitstätigkeit
219
nachzugehen, ist es lebensfremd, allein aufgrund des fehlenden Nachweises des
220
Eingangs der Bewerbung bei der Stadt E anzunehmen, dass die Klägerin die
221
Stelle als Reinigungskraft nicht haben wollte. Die Bewerbung wäre im vorliegenden
222
Fall eine reine Formalie gewesen. Diese hätte bis zur Einstellung am 1.6.1997
223
nachgeholt werden können. Da aber bereits im April 1997 die dauerhafte Erkrankung
224
der Klägerin absehbar war, brauchte eine evtl. erforderliche Nachholung der
225
Bewerbung nicht mehr zu erfolgen, da die Erkrankung der Einstellung jedenfalls
226
entgegengestanden hätte.
227
Der somit dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Ersatz des
228
Verdienstausfallschadens ist jedoch zum Teil verjährt. Die Kenntnis des Schadens auf
Seiten der Klägerin - d.h. die Kenntnis von der Nichteinstellung - und damit der
229
Verjährungsbeginn gemäß § 852 BGB trat spätestens im April 1997 ein, als der
230
Klägerin von der Stadt E mitgeteilt wurde, dass die Einstellung bis zur
231
Genesung der Klägerin nicht erfolgen sollte. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mithin
im April 2000 ab. Da der Verdienstausfallschaden von der Klägerin erstmals mit dem am
14.3.01 eingehenden Schriftsatz geltend gemacht wurde, konnte dieser Antrag die
Verjährung nicht mehr unterbrechen.
232
Die Verjährung wurde aber für den Verdienstausfallschaden durch den ursprünglichen
Klageantrag zu 4) ab Rechtshängigkeit unterbrochen. Dieser positive
Feststellungsantrag, welcher auf die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
abgrenzbar beschränkt war, konnte die Verjährung dieser konkreten Schäden
unterbrechen (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 256 Rn. 17, 8a).
233
Mit dem Antrag zu 4) erstrebte die Klägerin die Feststeilung aller zukünftigen
234
materiellen und immateriellen Schäden. Sie begehrte damit hinsichtlich aller ab
235
Klageeinreichung entstehenden Schäden die gerichtliche Feststellung der Haftung der
Beklagten. Von diesem Antrag sind mithin auch die Verdienstausfallschäden ab
236
Februar 2000 umfasst und damit ist die Verjährung dieser Ansprüche unterbrochen.
237
Die Klägerin hat aufgrund dessen einen von Februar 2000 bis August 2002
238
bestehenden, nicht verjährten Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens
239
gemäß §§ 842, 843 i.V.m. 252 BGB in Höhe von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
240
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens erfolgte dabei nach der sog.
241
modifizierten Bruttolohnmethode. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob bei der
Schadensbemessung von Verdienstausfall vom Bruttolohn (so der III. Zivilsenat des
BGH in st. Rspr. vgl. VersR 1975, 37) oder vom Nettolohn (so der VI. Zivilsenat des
BGH, NJW 1995, 389) auszugehen ist, doch ist das Vorgehen beider Berechnung
praktisch nicht entscheidend, da beide Theorien durch Abzüge bei der
Bruttolohnmethode bzw. durch Zuschläge bei der Nettolohnmethode modifiziert
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werden und schließlich zum selben Ergebnis führen. Der einzige Unterschied der
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Theorien liegt darin, dass die Beweislast bei den unterschiedlichen Theorien variieren
kann. Dies wirkt sich vorliegend aber nicht aus, da der fiktive zukünftige Verdienst der
Klägerin - den die Stadt E angab (Bl. 188 f. d.A.) - durch die Beklagte nicht substantiiert
bestritten wurde.
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Nach der modifizierten Bruttolohnmethode ist als Ausgangpunkt der Berechnung das
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Gesamtgehalt einschließlich aller Zulagen zu ermitteln. Da die Klägerin hinsichtlich
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der Sozialversicherungsbeiträge wegen der §§ 116 und 119 SGB X nicht
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anspruchsberechtigt ist, sind diese vom Bruttolohn abzuziehen. Der verbleibende
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steuerpflichtige Bruttolohn der Klägerin hätte für die Monate Februar 2000 bis Mai
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2000 1.631,89 DM betragen und für die Monate Juni 2000 bis Juni 2002 1.729,21 DM.
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Von diesen monatlichen Beträgen sind im Wege der Vorteilsanrechnung die ersparten
Steuern in Höhe von ca. 19,8 % abzuziehen, so dass das zu ersetzende
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Monatseinkommen für die Monate Februar 2000 bis Mai 2000 (4 Monate) monatlich
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1.308,78 DM und für die Monate Juni 2000 bis August 2002 (27 Monate) monatlich
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1.386,83 DM beträgt. Insgesamt errechnet sich damit ein Verdienstausfall in Höhe von
42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
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II.
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Die Klägerin hat aufgrund des durch die Beklagte zu verantwortenden Hundebisses
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und der daraus resultierenden Verletzung und deren dauerhaften Folgen gemäß §847
257
BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von jetzt noch 30.000 DM (= 15.338,76 EUR).
Der Schmerzensgeldanspruch als besondere Form des Schadensersatzes ist im
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wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet
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(Ausgleichsfunktion). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage
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versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu
verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden.
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Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion haben. (Palandt,
BGB, 61. Auflage, § 847 Rn. 4). Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind
das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen und damit
das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen
sowie die Dauer der Behandlung sowie die Dauer der Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit (Palandt, BGB, 61. Auflage, §847 Rn. 11).
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Danach ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis einschließlich November 1997 zu
100 % arbeitsunfähig war und der Sachverständigen U zu dem Ergebnis kam, dass bei
der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und
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Haushaltführungsfähigkeit von 35 % vorliegt. Die Klägerin leidet bis heute an
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dauerhaften Schmerzen und zeitweisen Schmerzattacken. Auch durch die stationären
und ambulanten Krankenhausbehandlungen 1998 und 1999 konnte keine Heilung oder
wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erreicht werden.
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Die jetzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt einen nicht mehr
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heilbaren Krankheitszustand dar, der nur aufgrund von medikamentöser und
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krankengymnastischer Behandlung für die Klägerin erträglicher gestaltet werden kann.
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Andererseits war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aber auch zu
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berücksichtigen, dass eine Amputation des linken Armes ausgeschlossen werden
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kann. Dies stellte der Sachverständige U aufgrund seiner umfangreichen
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Untersuchungen zweifelsfrei, glaubhaft und nachvollziehbar fest. Gleiches gilt für die
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krankheitsbedingte Einschränkung des rechten Armes. Auch eine solche konnte nicht
festgestellt werden.
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Da sich nunmehr aufgrund des inzwischen fünf Jahre zurückliegenden Unfalls ein
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stabiles Krankheitsbild entwickelt hat, konnte unter Berücksichtigung der
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Gesamtumstände wie sie sich im vorliegenden Fall darstellen, das Gericht einen
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Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 35.000 DM als angemessenen
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Entschädigungsbetrag festlegen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des
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Schmerzensgeldanspruches auf Seiten der Klägerin gerecht zu werden. Nachdem die
Klägerin vorprozessual von der Versicherung der Beklagten bereits 5.000 DM
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Schmerzensgeld erhalten hat, verbleibt die restliche Forderung in Höhe von 30.000
280
DM (=15.338,76 EUR).
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III.
282
Letztlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die
Beklagte verpflichtet ist, jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und
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immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall resultiert und nicht auf einen
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Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Wie bereits oben festgestellt, haftet die
Beklagte dem Grunde nach aus dem von ihr zu verantwortenden Hundebiss
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gegenüber der Klägerin. Damit ist sie verpflichtet, den daraus resultierenden
286
ersetzbaren Schaden gegenüber der Klägerin zu tragen.
287
IV.
288
Die jeweiligen Zinsansprüche basieren auf §§ 288, 291 BGB.
289
\/.
290
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
291