Urteil des LG Dortmund vom 26.08.2004
LG Dortmund: entgangener gewinn, gespräch, geldanlage, anlageberatung, ankauf, depot, fonds, dokumentation, anleger, beratungsvertrag
Landgericht Dortmund, 2 O 135/03
Datum:
26.08.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 135/03
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.283,09 EUR (77.303,96
EUR und
10.979,13 EUR kapitalisierte Zinsen) nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 88.283,09 EUR seit dem 01.03.2003 Zug
um Zug gegen Rückgabe folgender per 15.03.2003 im Depot der
Klägerin mit der Nr. ####1 befindlichen Werte
· 300 Stück E Anteile WKN #1
· 120 Stück F Aktien WKN #2
· 40 Stück W WKN #3
· 120 Stück U WKN #4
· 5 Stück Q WKN #5
· 300 Stück E2 WKN #6
· 300 Stück E3 WKN #7
· 130 Stück E4 Anteile WKN #8
zu zahlen.
Wegen der Mehrzinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter
Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren in Anspruch.
2
Die Klägerin war zunächst als Fremsprachenkorrespondentin, später als
Einkaufsassistentin bei der V GmbH, vormals U, tätig. Mit Aufhebungsvereinbarung vom
19.01.2000 wurde das Arbeitsverhältnis mit der V GmbH zum 31.07.2000 beendet. Aus
einer Erbschaft stand der Klägerin im Januar 2000 ein Betrag von insgesamt 500.000,-
DM zur Verfügung. Die Klägerin ließ sich von dem Zeugen N, einem Mitarbeiter der
Beklagten wegen einer beabsichtigten Geldanlage beraten. Den Kontakt hatte ihr
damaliger Lebensgefährte und heutiger Ehemann, der Zeuge Q hergestellt. Auf
Empfehlung des Zeugen N hin kaufte sie für ca. 150.000,- DM Fond-anteile sowie für ca.
50.000,- DM Einzelaktien aus dem Technologiesektor. Die Aktien wurden von dem
Zeugen in die Risikostufen 5 - 7 eingestuft. Es fanden zwei Gespräche statt, ein erstes
einige Tage vor dem 20.03.2000, bei welchem auch der Zeuge Q anwesend war. Bei
diesem Gespräch fertigte der Zeuge N die Notiz, wie aus Anlage 2 zum Protokoll
3
(Bl. 73 d. A.) ersichtlich. Bei dem zweiten Gespräch am 20.03.2000 wurde eine
detailliertere Aufstellung hinsichtlich der Aktien gefertigt. Wegen der weiteren
Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf die Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 07.07.2004 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. Bei dem zweiten
Gespräch am 20.03.2000 waren nur die Klägerin und der Zeuge N zugegen. Bei diesem
Gespräch wurde ein Bogen "Angaben nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz"
(Anlage K5) ausgefüllt. Die Ankreuzungen stammen von dem Zeugen N. Das Formular
ist von der Klägerin unterzeichnet. Weitere Einzelheiten der Gespräche sind zwischen
den Parteien streitig.
4
Die Klägerin wies einen Tag nach dem Gespräch vom 20.03.2000 ihre Bank an,
207.750,- DM an die Beklagte zu überweisen. Danach erfolgten gemäß den
Empfehlungen des Zeugen N die Kauforder. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Wertpapierabrechnung wird auf die Anlagen K 8 ff. zur Klageschrift Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung von getätigten Verkäufen brachte die Klägerin 77.303,96 EUR
(55.204,- EUR für Fonds und 22.099,96 EUR für Aktien) ein.
5
Die Klägerin behauptet, sie habe den Aufhebungsvertrag vom 19.01.2000 geschlossen,
da sie nach mehrjährigen psychischen und physischen Erkrankungen den
Anforderungen des Arbeitslebens nicht mehr gewachsen gewesen sei. Das Geld aus
der Erbschaft, oder einen Teil davon, habe sie für die Altersversorgung anlegen wollen.
Über nennenswerte Vorerfahrung bei der Geldanlage habe sie nicht verfügt. Dies sei
dem Zeugen N mitgeteilt worden. Sie habe ihm unmissverständlich zu verstehen
gegeben, dass das Ziel ihre Altersvorsorge und gelegentliche Entnahmen zur
Bestreitung ihrer Verpflichtungen sei.
6
Das Formular "Angaben nach § 31 Abs. 2 WpHG" (Anlage K 5) sei mit ihr nicht im
Einzelnen durchgesprochen worden, der Zeuge N müsse es ihr wohl "unterschoben
haben". Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei falsch beraten worden, weil ihr sehr
volatilitäre und hochspekulative Wertpapiere angeraten worden seien. Sie begehrt im
Wege des Schadensersatzes Erstattung der für den Ankauf der im Klageantrag
genannten Wertpapiere aufgewendeten Beträge unter Berücksichtigung erfolgter
7
Verkäufe Zug um Zug gegen Übertragung der noch im Depot befindlichen Wertpapiere
sowie entgangenen Gewinn (Zinsgewinne).
Die Klägerin beantragt,
8
die Beklagte zu verurteilen, an sie 77.303,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von
4,96 % hieraus seit dem 31.03.2000 bis einschließlich 28.02.2003 zuzüglich
Zinsen in Höhe von 8,9 % über dem Basiszins aus dem sich bis 28.02.2003
ergebenden Betrag seit dem 01.03.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe folgender
per 15.03.2003 im Depot der Klägerin mit der
9
Nr. ####1 befindlichen Werte
10
11
12
13
14
15
16
WKN 933744
17
18
19
zu zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Sie behauptet, die Zeugin habe das Anlageziel "Altersvorsorge" nicht genannt. Das
Formular "Angaben nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz" sei Punkt für Punkt
durchgegangen worden. Jede einzelne Frage des Fragebogens sei gestellt und von der
Klägerin beantwortet worden und zwar in der Weise, wie in dem Fragebogen
angekreuzt und von der Klägerin anschließend auch unterschriftlich bestätigt worden
sei.
23
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und N.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 07.07.2004
24
(Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Nur wegen einer
Mehrzinsforderung war sie abzuweisen.
27
Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
Anlageberatung aus einer PVV des konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages.
28
I. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass ein solcher Beratungsvertrag
bestand. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, wonach der Abschluss eines Beratungsvertrages jedenfalls
stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen
wird, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank
an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten
oder beraten zu werden (vgl. BGH WM 1993, 1455 (1456)).
29
II. Die Beklagte hat Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt.
30
Eine Bank hat im Rahmen einer Anlageberatung den Wissensstand des Kunden
über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu
berücksichtigen ("anlegergerechte Beratung"); das von ihr danach empfohlene
Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen "objektgerechte Beratung"
(vgl. BGH NJW 1993, 2433 ff., sog. "Bond-Urteil"; OLG Bamberg BKR 2002, 185).
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig,
die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das
Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend
von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Umständen in der Person des
Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der
vorgesehen Art und dessen Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist also vor allem,
ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem
Fachwissen oder einen unerfahrenen Anleger handelt und welches Anlageziel der
Kunde verfolgt. Kennt die Bank den Kunden nicht aus langjährigen vorherigen
Kundenkontakten, so muss sie seinen Wissensstand erfragen und sein Anlagenziel
erkunden. Die Beratung hat sich danach auszurichten, ob das beabsichtigte
Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter
hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Zieles auf die
persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein.
Soweit der Kunde nicht über Erfahrungen und einschlägiges Fachwissen verfügt,
trifft den Berater zunächst eine umfassende Informationspflicht, um dem
nichterfahrenen Kunden die Unterschiede zwischen werterhaltenen und
risikoreicheren Anlageformen
31
wie z. B. Aktienfonds oder Aktien zu verdeutlichen. Ferner hat er zu ermitteln,
welchen Anlagestrategien der Kunde folgen möchte, d. h. welche Risiken er
einzugehen bereit ist (BGH a. a. O.; OLG Bamberg a. a. O.).
32
33
1. Es fehlt an einer anlegergerechten Beratung. Für die Kammer steht nach der
Beweisaufnahme fest, dass es bereits an einer hinreichenden Exploration durch
den Zeugen N bei den Beratungsgesprächen fehlte. Die Kammer sieht die
Behauptung der Beklagten, der Zeuge N sei das Formular "Angaben nach § 31
Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz" mit der Klägerin im Einzelnen durchgegangen,
die sich aus den Ankreuzungen dort ergebenden Sachverhalte seien zutreffend
wiedergegeben, als widerlegt an. Der Zeuge N hat bei seiner Vernehmung
eröffnet, die Fragestellung "Mit welchen Anlageformen haben sie bisher
Erfahrungen gesammelt" sei bei dem Gespräch nicht umgesetzt worden. Der
Zeuge erklärte dies damit, dass das Formular der EDV-Dokumentation diene, um
festzustellen, welche Anlagen der Kunde tätigen dürfe. Damit wird offenbar, dass
der Zeuge die Ausfüllung des Formulars als bloße Formalie ansah und den Inhalt
der Fragen zu übergehen bereit war. Die Feststellung der bisherigen Erfahrungen,
welche die Klägerin mit den dort genannten Anlageformen gegebenenfalls
gesammelt hätte, war jedoch gerade von Bedeutung für die Frage, welche weitere
Aufklärung der Zeuge N der Klägerin hätte geben müssen. Denn das Ausmaß der
Aufklärungspflichten hängt maßgeblich von den Vorerfahrungen ab. Ohne das der
Zeuge N eine solche Vorerfahrung erfragte, konnte er seriös überhaupt nicht den
Umfang der ihm obliegenden Beratung ermitteln. Soweit der Zeuge N dann noch
erklärt hat, er habe die in dem Formular genannten Anlageformen jeweils erklärt
und nach dieser "Aufklärung" dann das Kreuzchen in der Spalte "mittlere" gesetzt,
so kann diesen Bekundungen eine hinreichende Aufklärung - die auch im Übrigen
nicht dezidiert dargelegt ist - nicht entnommen werden. Eine Aufklärung
hinsichtlich sämtlicher dort angeführten Anlageformen hätte einen nicht
unerheblichen Zeitraum in Anspruch genommen, worauf die Klägerin zurecht
hinweist. Es bestand im Übrigen auch für den Zeugen N keinen Anlass auf
sämtliche der genannten Anlageformen einzugehen. Den Ankreuzungen auf dem
Formular "Angaben nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz" kommt bereits
nach vorstehendem insgesamt kein Beweiswert zu. Dass der Zeuge die anderen
Fragen dem Gesprächsverlauf entsprechend ankreuzte, kann nach
34
der nicht seriösen Ausfüllung der Frage nach den bisherigen Erfahrungen mit
Anlageformen nicht angenommen werden. Hinzu kommt, dass auch bei den anderen
Ankreuzungen sich Antworten ergeben, die mit bei der Klägerin vorliegenden
Gegebenheiten nicht übereinstimmen. So ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin pro
Jahr Wertpapiergeschäfte bis 50.000,- DM ausführte und dies dem Zeugen N so
erklärte. Nach den glaubhaften Erklärungen der Klägerin besaß diese lediglich
einige Belegschaftsaktien. Diese Angabe wurde von dem Zeugen Q glaubhaft
bestätigt.
35
Eine hinreichende Exploration, welche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht erfolgte, hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Klägerin in hohem
Maße aufklärungsbedürftig war. Vorerfahrungen mit Anlagen bestanden nicht. Die
Kammer folgt den glaubhaften Angaben der Klägerin, wonach eine Risikoaufklärung
bei beiden Gesprächen nicht erfolgte. Für das erste Gespräch wurde dies von dem
Zeugen Q glaubhaft bestätigt. Dem steht die Bekundung des Zeugen N, der auf
entsprechende Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angab, er
habe "selbstverständlich" über die Risikoklassen 1 - 7 aufgeklärt im Ergebnis nicht
36
entgegen. Zum einen hat er diese Bekundung auf Vorhalt des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin relativiert, dahin, dass er angab keine
konkrete Erinnerung mehr daran zu haben, ob vorliegend eine Aufklärung über die
Risikoklassen 5 - 7 erfolgte. Zum anderen vermag die Kammer sich auf Grund des
Umganges des Zeugen N mit dem Formular "Angaben nach § 31 Abs. 2
Wertpapierhandelsgesetz" sich dessen Bekundungen nicht einschränkungslos
anzuschließen. Einzelheiten einer Risikoaufklärung konnte der Zeuge auch nicht
benennen. Nimmt man zusammen, dass der Zeuge N "Poweranlagen" empfahl, wie
die Beweisaufnahme unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Anlage 2 (Bl. 73 d. A.)
ergab, dass der Zeuge wie zu seiner Entschuldigung angab, damals habe eine sehr
große Euphorie geherrscht, alle hätten aus dem gelernt was passiert sei, heute
wüssten alle viel mehr als damals und sieht die Strukturierung der Skizze Anlagen 2
(Bl. 73 d. A.), so liegt es bereits fern, dass eine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt
ist. Die Kammer folgt vor diesem Hintergrund den glaubhaften Erklärungen der
Klägerin, wonach über Risiken der Anlage nicht gesprochen wurde. Die Kammer
folgt der Klägerin ferner, soweit diese angibt, eine Broschüre "Basisinformation zum
Wertpapierhandel" nicht erhalten zu haben. Entsprechen
des ist auch von der Beklagtenseite nicht behauptet worden. Eine Dokumentation,
dass die Basisinformation überreicht wurden, existiert nicht. Der Zeuge N konnte
hierzu lediglich noch angeben, dass regelmäßig die Basisinformationen
ausgehändigt würden. Beim ersten Termin, dies hat auch der Zeuge Q bestätigt,
wurden diese Basisinformationen nicht ausgehändigt. Eine solche schriftliche
Information bereits beim ersten Termin hätte aber nahegelegen.
37
1. Wie bereits dargelegt, geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht davon aus, dass die Ankreuzungen auf dem Formular "Angaben nach § 31
Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz" den Gesprächsverlauf zutreffend
wiederspiegeln. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge N die Klägerin hinsichtlich
ihrer persönlichen und finanziellen Lebensumstände hinreichend explorierte, um
eine geeignete Anlageform empfehlen zu können. Denn selbst dann, wenn der
Zeuge N die hierfür erforderlichen Fragen gestellt hat, so durfte der Zeuge N -
jedenfalls nicht ohne hinreichende Risikoaufklärung - hier nicht erfolgt - der
Klägerin vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation keine Wertpapiere der
Risikoklassen 5 - 7 empfehlen. Dabei kann ferner dahinstehen, ob die Klägerin
das Wort "Altersvorsorge" gebrauchte. Jedenfalls hat sie nach ihren glaubhaften
Bekundungen zu erkennen gegeben, dass sie eine sichere Anlage wünschte, was
vor dem Hintergrund der Aufgabe des Berufes auch verständlich erschien.
Anhaltspunkte für den Zeugen N, dass die Klägerin spekulativ veranlagt war,
ergaben sich nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon
auszugehen, dass der Zeuge N, ergriffen von der allgemeinen Börsen-euphorie,
der Klägerin den Ankauf der eher risikobehafteten Wertpapiere und Fondsanteile
nahelegte.
38
39
Letztlich fehlt es auch an einer objektbezogenen Beratung über die für das
40
Wertpapierengagement vorgesehene Werte. Die Übergabe von einem DIN A4-Blatt
pro Fonds ohne nähere Erläuterungen und ohne Übergabe von Prospekten ist nicht
hinreichend.
Die Empfehlung von Fondanteilen und Aktien der Risikoklassen 5 - 7 war nach der
Auffassung der Kammer objektiv nicht geeignet, dem Anlageziel "Sicherheit" zu
dienen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei vollständiger und richtiger
41
Beratung das getätigte Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Die zu Gunsten
des Anlegers bestehende Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen
Verhaltens (BGH NJW 2001, 2021) ist vorliegend nicht widerlegt.
42
I. Die Beklagte haftet nach alledem nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB für die
kausalen, zurechenbaren Schäden aus ihrer fehlerhaften Anlageberatung. Diese
belaufen sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung von
Verkäufen auf 77.303,96 EUR.
43
44
Das weiterhin zu ersetzende negative Interesse (Vertrauensschaden) umfasst aber
auch die entgangenen Zinsvorteile aus dem Anlagebetrag, also den entgangenen
Gewinn nach § 252 BGB. Zwar ist ein Zinsverlust grundsätzlich konkret darzulegen.
Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast dürfen aber nicht überspannt
werden, so dass zu Gunsten des Gläubigers der Zinsschaden auch nach § 287 ZPO
geschätzt werden kann. Bei einem größeren Geldbetrag, bei dem eine
gewinnbringende Anlage z. B. im verzinslichen Wertpapieren anzunehmen ist, sind
zu Gunsten des Gläubigers die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden.
Die Kammer schätzt daher in Anlehnung an OLG Frankfurt, ZIP 1998, 1713 ff., OLG
Bamberg BKR 2002, 185, den der Klägerin entstandenen Schaden anhand der
Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere wie von der Klägerin vorgetragen.
45
Die Klägerin kann insofern entgangenen Gewinn für den Zeitraum vom 31.03.2000 bis
zum 28.02.2003 beanspruchen. Die Kammer hat insofern den Gesamtbetrag von
10.979,13 EUR wie folgt berechnet:
46
a) 31.03.2000 - 31.12.2000, Umlaufrendite 5,4 %, 276 von 366 Tagen = 3.147,92 EUR
47
b) 01.01.2001 - 31.12.2001, 4,8 % für 1 Jahr = 3.710,59 EUR
48
c) 01.01.2002 - 31.12.2002, 4,7 % für 1 Jahr = 3.633,29 EUR
49
d) 01.01.2003 - 28.02.2003, 3,9 %, 59 von 365 Zinstagen = 487,33 EUR
50
10.979,13 EUR
51
==========
52
Aus diesem Betrag, wie auch dem Kapitalbetrag von 77.303,96 EUR stehen der
Klägerin wiederum Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz aus §
288 Abs. 1 BGB n. F. zu. Denn die Beklagte hat jedenfalls mit Schreiben vom
28.02.2003 (Anlage K 14 zur Klageschrift) Ansprüche der Klägerin ernstlich abgelehnt.
Allerdings kann die Klägerin hier nicht einen Prozentsatz von 8,9 % (wohl gemeint: 5 %
und 3,9 %) über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen, weil ein gegebenenfalls
fortlaufender entgangener Gewinn in Höhe von 3,9 % Zinsen (orientiert an der
Umlaufrendite) nicht zusätzlich zu dem gesetzlichen Verzugszins des
53
§ 288 Abs. 1 BGB n. F. verlangt werden kann. Eine Addition findet insofern nicht statt.
Soweit die Kammer Zinsen auf den zugesprochenen kapitalisierten Zinsbetrag in Höhe
von 10.979,13 EUR zugesprochen hat, steht dem § 289 S. 1 BGB nicht entgegen. Denn
beim Verlust von Anlagezinsen wird die weitere Verzinsung nicht vom Zinseszinsverbot
erfasst, § 289 S. 2
54
(Palandt, BGB, 63. Aufl., § 289, Rn 2).
55
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
56