Urteil des LG Dortmund vom 13.12.2006
LG Dortmund: auflösung der gesellschaft, unternehmen, satzung, grundsatz der gleichbehandlung, verwertung, vertreter, börsenkurs, stammaktie, ausgleichszahlung, verwaltung
Landgericht Dortmund, 20 AktE 4/94
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
VI. Kammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 AktE 4/94
Tenor:
Die den außenstehenden Aktionären aus Anlass des am 07.03.1989
zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2)
geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu
gewährende angemessene Abfindung wird auf 629,00 € pro
Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und auf 330,00 € pro
Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.
Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 08.03.1989 bis zum
31.12.1998 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom
01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank und ab dem 12.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu
verzinsen.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Antragstellern
entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Antragsgegnerinnen als
Gesamtschuldnerinnen. Die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen
Vertreter der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 1).
G r ü n d e :
1
A.
2
Die Antragsteller sind Aktionäre der E Aktiengesellschaft, der Antragsgegnerin zu 1).
Sitz dieser Gesellschaft ist H. Am 16.01.1989 schloss die Antragsgegnerin zu 1) mit der
Antragsgegnerin zu 2), die seinerzeit als Q Deutschland GmbH firmierte, einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Bl. 36 f. d. A.), der am 01.04.1989 in
Kraft trat. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1), die Leitung
3
ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) zu unterstellen und ihren ganzen Gewinn
an die Antragsgegnerin zu 2) abzuführen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin
zu 1) stimmte dem Unternehmensvertrag am 07.03.1989 zu. Ebenfalls an diesem Tag
wurde das Bestehen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das
Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen.
Die Antragsgegnerin zu 1) geht auf die Bergwerksgesellschaft E Aktiengesellschaft
zurück, die im Jahre 1873 in Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung des Ruhrgebiets von
in- und ausländischen Aktionären gegründet wurde und Bergbau betrieb. Schon dieses
Bergbauunternehmen erwarb umfangreichen Grundbesitz, um für die Bergleute eine
lebenswerte Infrastruktur zu schaffen. Dies war damals ein wesentliches Argument im
Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte.
4
1966 stellte das Unternehmen die Bergbautätigkeit ein und änderte seinen
Gesellschaftszweck in den einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ab. Gleichzeitig
firmierte sie in "E Verwaltungs-Aktiengesellschaft" um. Mitte der 70-er Jahre verkaufte
sie den größten Teil ihrer Grubenfelder einschließlich der Dauerlasten aus
Bergschäden und verpachtete die Abbaurechte an den restlichen zwei Feldern an die S
AG. Gleichzeitig intensivierte sie das Beteiligungsgeschäft.
5
Die Antragsgegnerin zu 1) ist mit einer Beteiligung von 60,4981 % (das entspricht
1.639.741 Aktien) an der G AG M beteiligt, die ihrerseits ihre Mehrheitsbeteiligung an
der Antragsgegnerin zu 1) auf die Q P.L.C. St. Helens/Großbritannien übertragen hatte.
Dabei handelte es sich um einen der größten Flachglashersteller der Welt, der damit
über Beteiligungen zum Mehrheitsaktionär der Antragsgegnerin zu 1) wurde. Die
Antragsgegnerin zu 2) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Q P.L.C. Auch
zwischen der G AG und der Antragsgegnerin zu 2) kam es zeitgleich zum Abschluss
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, so dass nunmehr beide
Unternehmen durch die Antragsgegnerin zu 2) geführt wurden.
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Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin zu 1) ist gemäß § 2 der Satzung
7
a)
8
der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, insbesondere solchen der Glasindustrie,
9
b)
10
der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Grundeigentum sowie von
sonstigem Vermögen,
11
c)
12
die Abwicklung von Aufgaben aus der früheren Bergbautätigkeit.
13
Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1) betrug zum 7. März 1989 84.266.000,00
DM. Es war unterteilt in 1.348.256 Stück Stammaktien zu je 50,00 DM (67.412.800,00
DM) und 337.064 Stück Vorzugsaktien zu je 50,00 DM (16.853.200,00 DM).
14
Von außenstehenden Aktionären wurden zu diesem Zeitpunkt 55.159 Vorzugsaktien
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und 233.638 Stammaktien gehalten.
Jeweils 50,00 DM Nennbetrag gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme, und
zwar unabhängig von der Aktiengattung. Gemäß § 4 der Satzung erhalten die
Vorzugsaktien eine Vorzugsdividende von 1,5 % des Nennbetrages. Für Jahre, für
welche ein ausreichender Bilanzgewinn nicht verteilt wird, wird die rückständige
Vorzugsdividende in den folgenden Jahren vorab gewährt.
16
Hinsichtlich der Verteilung des Bilanzgewinns enthält § 25 der Satzung folgende
Regelung:
17
Der Bilanzgewinn wird wie folgt verteilt:
18
1.
19
Zunächst sind gemäß § 4 der Satzung etwaige Rückstände von
Gewinnanteilen aus Vorjahren auf die Vorzugsaktien nachzuzahlen, und zwar
auf den Gewinnanteilschein des Jahres, für das eine Ausschüttung
beschlossen wird;
20
2.
21
von dem verbleibenden Finanzgewinn sind auf die Vorzugsaktien 1,5 % ihres
Nennbetrages zu verteilen;
22
3.
23
sodann entfallen auf die Stammaktien bis zu 1,5 % ihres Nennbetrages;
24
4.
25
ferner erhält der Aufsichtsrat die ihm nach § 16 der Satzung zustehende
Vergütung;
26
5.
27
der Rest wird, wenn die Hauptversammlung keine andere Verwendung
bestimmt, als Gewinnanteil an die Aktionäre in der Weise verteilt, dass die
Vorzugsaktien ein Drittel und die Stammaktien zwei Drittel erhalten.
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Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft enthält § 26 der Satzung folgende
Regelung:
29
Die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft sowie die Übertragung ihres
Vermögens als Ganzes kann nur in einer außerordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden.
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Der Beschluss über diese Gegenstände ist nur dann rechtsgültig, wenn
mindestens die Hälfte des Grundkapitals in der Versammlung vertreten ist. Ist
dies nicht der Fall, so kann innerhalb der nächsten sechs Wochen eine zweite
außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht
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auf das vertretene Grundkapital beschlussfähig ist.
In beiden Fällen ist außerdem zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich,
dass er mit einer Mehrheit von wenigstens 3/4 des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals angenommen wird.
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Bei Auflösung der Gesellschaft werden zunächst auf die Vorzugsaktien 30 %
des Nennbetrages und alsdann auf die Stammaktien 30 % ihres
Nennbetrages zurückgezahlt. Das verbleibende Vermögen wird auf alle
Aktien ohne Rücksicht auf die Gattung entsprechend ihrem Nennbetrag
verteilt.
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Das Geschäftsjahr entsprach bis 1987 dem Kalenderjahr; im Jahre 1988 wurde ein
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. März eingerichtet. Seit dem 1. April 1988
läuft das Geschäftsjahr vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
Damit wurden die Geschäftsjahre aller Q-Gesellschaften synchronisiert.
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Neben der bereits angesprochenen Mehrheitsbeteiligung an der G AG hielt die
Antragsgegnerin zu 1) noch Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH in F (0,99 %) und
der T AG in F (0,05 %). Die Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH und der T AG
wurden ursprünglich eingegangen, um die Aktivitäten im Bergbau strategisch
abzusichern. Im Jahre 1989 hatten sie aber keine unternehmenspolitische Funktion
mehr.
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Die Verwaltung des Wohnungsbestandes erfolgte durch die Antragsgegnerin zu 1)
selbst, die H Zementwarenfabrik P & Comp. GmbH, H, eine 100%ige Tochter der
Antragsgegnerin zu 1), die E2 Grundbesitz GmbH, H, ebenfalls eine 100%ige Tochter
der Antragsgegnerin zu 1), sowie die M mbH H, an der die Antragsgegnerin zu 1) zu
48,84 % beteiligt ist. Zwischenzeitlich wurde der Wohnungsbestand weitgehend
veräußert.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hält zusätzlich zwei 100%ige Beteiligungen im
Bergwerksbereich, und zwar an der Gewerkschaft D GmbH, X, und an der Gewerkschaft
L GmbH, X. Diese Gesellschaften betreiben selbst keinen Abbau mehr. Sie besitzen
jedoch die Grundstücke und die dazugehörigen Abbaurechte. Letztere sind zu
Förderzwecken an die S AG, die den Abbau im Rahmen der sogenannten
Nordwanderung des Kohleabbaus bis Ende 1997 durchführte, verpachtet.
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Ferner unterhielt die Antragsgegnerin zu 1) ein Wertpapierdepot, zusammengesetzt aus
deutschen Standardwerten und aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren,
welches in erster Linie der Anlage liquider Mittel diente. Strategische oder
unternehmenspolitische Ziele wurden damit nicht verfolgt.
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Basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme der D Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und der U Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 2)
in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum Erwerb der Aktien jedes
außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen hin gegen eine Barabfindung von
1.131,00 DM je Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und von 571,00 DM je
Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM. Ferner garantierte sie den außenstehenden
Aktionären der Antragsgegnerin zu 1) für die Dauer des Vertrages einen jährlichen
Mindestgewinnanteil (Ausgleichszahlung) in Höhe von 54,40 DM (brutto 84,98 DM) je
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Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und von 27,45 DM (brutto 42,88 DM) je
Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM. Dabei handelte es sich um den
Nettogewinnanteil. Die Körperschaftssteuerbelastung (36 %) belief sich danach auf
30,58 DM je Vorzugsaktie und auf 15,43 DM je Stammaktie.
Die Antragsteller halten die angebotenen Beträge für unangemessen niedrig und
begehren im vorliegenden Spruchstellenverfahren die Festsetzung höherer Abfindungs-
und Ausgleichsbeträge.
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Die Inhaber von Stammaktien sowie der gemeinsame Vertreter der außenstehenden
Aktionäre für die Abfindung der Stammaktionäre halten die vorgenommene Aufteilung
der Abfindung zwischen Stamm- und Vorzugsaktionären für fehlerhaft. Sie sind der
Auffassung, die unterschiedliche Bewertung von Stamm- und Vorzugsaktien verstoße
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a Aktiengesetz. Aus diesem Grund
sei die angemessene Barabfindung für die Stammaktien auf die im
Unternehmensvertrag für die Vorzugsaktien vereinbarte Barabfindung von 1.131,00 DM
je Aktie anzuheben. Ferner sei der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1) an
der G AG zu niedrig angesetzt worden. Dies gelte auch für das Grundvermögen, die
Grubenfelder und die sonstigen Beteiligungen der Antragsgegnerin zu 1).
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Die Unternehmensverträge führten dazu, dass die Synergieeffekte einseitig Q zugute
kämen, da die Synergievorteile bei G an E vorbeigeleitet würden. Die Synergieeffekte
seien daher bei den Entschädigungsleistungen zu Gunsten der außenstehenden
Aktionäre von E in der Weise zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung der G AG eine
Berücksichtigung dieser Verbundeffekte erfolge.
42
Die Antragsgegnerinnen verteidigen das Vorgutachten der D bzw. U
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie verweisen darauf, dass die Vorzugsaktionäre der E
AG sowohl Stimmrecht als auch eine Garantiedividende hätten. Die Vorzugsaktien
seien daher mit besseren Rechten als Stammaktien ausgestattet und daher auch mehr
wert. Dies komme auch beim Börsenkurs zum Ausdruck. Der Vertreter der
außenstehenden Aktionäre für die Vorzugsaktien hat sich dieser Auffassung
angeschlossen.
43
Das Gericht hat zur Angemessenheit der angebotenen Beträge für Abfindung und
Ausgleich Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.03.1991 durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom
31.03.1996 Bezug genommen.
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Gegen dieses Gutachten sind sowohl von Seiten der Antragstellerin und der
Antragsgegnerin Beweiseinreden erhoben worden. Die Inhaber von Stammaktien und
der Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Stammaktien verweisen darauf,
dass für die Abfindung von Minderheitsaktionären grundsätzlich die vorteilhafteste
Verwertung des Unternehmens zu unterstellen sei. Aus der Sicht der Stammaktionäre
sei dies die Liquidation. Deshalb sei es fehlerhaft, wenn der Sachverständige für die
Wertermittlung auf § 25 der Satzung und nicht auf § 26 der Satzung der Antragsgegnerin
zu 1) abgestellt habe.
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Beide Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung vertreten die
Auffassung, dass wesentliche Teile des Grundvermögens nicht betriebsnotwendig
46
seien.
Beide Seiten haben weiterhin gegen die Bewertung des Grundvermögens und der
Beteiligungen Einwendungen erhoben, so dass die Kammer aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 26.02.1998 die Einholung eines schriftlichen
Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen I in Auftrag gegeben hat. Auf den Inhalt
des Gutachtens vom 28.02.2003 wird verwiesen. Aufgrund der Einwendungen hat der
Sachverständige die Ergebnisse der Erstgutachtens teilweise korrigiert.
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Gegen dieses Gutachten haben die Antragsgegnerinnen erneut Einwendungen
vorgebracht. Der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass
zahlreiche Grundstücke der Antragsgegnerin zu 1) faktisch nahezu unverkäuflich seien,
da erhebliche Kontaminationen vorlägen. Diese im einzelnen bezeichneten
Grundstücke seien allenfalls mit einem Erinnerungswert anzusetzen. Bei der Bewertung
der Grubenfelder habe der Sachverständige ein zu optimistisches Szenario zugrunde
gelegt. Schon am Bewertungsstichtag sei in der Wurzel angelegt gewesen, dass die
Möglichkeit einer endgültigen Einstellung der Kohleförderung auf den Grubenfeldern der
Antragsgegnerin zu 1) - wie am 22.12.1997 auch tatsächlich geschehen - bestanden
habe.
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Die Antragsteller, soweit sie Stammaktionäre sind, und der Vertreter der
außenstehenden Aktionäre für die Abfindung der Stammaktionäre halten die Kritik an
der Verteilung des Unternehmenswertes auf die beiden Aktiengattungen aufrecht.
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Durch rechtskräftigen Beschluss vom 28.10.2005 hat das Bayerische Oberste
Landesgericht den Unternehmenswert der G AG (heute Q AG) zum Stichtag 08.03.1989
auf 1.822.734.000,- DM bestimmt und die angemessene Abfindung je Aktie im Nennwert
von 50 DM auf 344,- € festgesetzt. Die Ausgleichszahlung hat es auf brutto 44,86 DM
(22,93 €) festgesetzt.
50
B.
51
I.
hinreichend dargetan.
52
II.
Antragsgegnerin zu 1) steht ein Anspruch auf eine höhere Abfindung zu, als ihnen
angeboten wurde. Soweit auch höhere Ausgleichsbeträge geltend gemacht werden,
waren die Anträge zurückzuweisen.
53
1. Abfindung
54
Gem. § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag
die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines
außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte
angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung (§ 305 Abs. 2
Nr. 3 AktG) muss gem. § 305 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. die Vermögens- und Ertragslage der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den
Vertrag berücksichtigen. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden
Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem
arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung
55
arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung
entspricht (BverfGE 14, 263, 284; BGH NJW 2003, 3272; OLG Düsseldorf, AG 1990,
397; BayObLG, AG 2006, 41, 42).
a) Der Sachverständige I hat bei der Ermittlung des Wertes der Antragsgegnerin zu 1) im
Grundsatz die Ertragswertmethode angewendet. Das ist nicht zu beanstanden. Die
Ertragswertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur
BGH aaO, S. 3273; BayObLG aaO). Sie bedarf allerdings einer etwaigen Korrektur
anhand des Börsenkurses. Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert
primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens. Zusätzlich zum
Ertragswert ist das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit dem Liquidationswert
anzusetzen.
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Der Sachverständige hat den Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) nicht durch
Kapitalisierung eines einheitlichen Ertragsüberschusses ermittelt, sondern eine
geschäftsfeldbezogene Betrachtungsweise vorgenommen und den
Gesamtunternehmenswert aus nach unterschiedlichen Grundsätzen ermittelten
Teilunternehmenswerten zusammengesetzt. Auch das ist angesichts der
Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Bei der
Antragsgegnerin zu 1) handelt es ich nicht um den Idealtypus eines Produktions-,
Dienstleistungs- oder Vermögensverwaltungsunternehmens. Vielmehr hat die
Antragsgegnerin zu 1) ihre frühere Bergbautätigkeit aufgegeben und ist lediglich mit
dessen Abwicklung befasst. Im Übrigen liegt ihr Unternehmenszweck nur noch in der
Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen sowie von ihrem eigenen
Grundvermögen und sonstigem Vermögen. Die einzelnen Geschäftsfelder weisen
hinsichtlich der Chancen- und Risikostruktur ihrer Aufwands- und Ertragsentwicklung
völlig unterschiedliche Profile auf. Gegen die vorgenommene geschäftsfeldbezogene
Betrachtungsweise hat schließlich keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Das
gilt letztlich auch für die vom Sachverständigen jeweils angesetzten
Kapitalisierungszinssätze. Soweit Einwendungen gegen den Kapitalisierungszinssatz
geltend gemacht wurden, betraf dies die Bewertung der G AG.
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b) Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswertes ist das sog. Stichtagsprinzip.
Allein aus Sicht des Stichtages ist die Ertragsentwicklung zu prognostizieren. Spätere
Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie in ihren Ursprüngen bereits
am Stichtag angelegt und erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie). Die Kammer in ihrer
früheren Besetzung hat dem Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss vom
09.03.1991 vorgegeben, dass auf den 01.04.1989 (Inkrafttreten des
Unternehmensvertrages) abzustellen sei. Die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung ist
dagegen der Auffassung, dass es entsprechend dem Wortlaut von § 305 Abs. 3 S. 2
AktG a.F. auf die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der
Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag ankommt. Maßgeblicher
Stichtag ist somit der 07.03.1989. Der Sachverständige hat indessen in seinem
Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass sich abweichend von dem Hauptgutachten kein
anderer Unternehmenswert ergeben hätte, wenn man auf den Stichtag 07.03.1989
abgestellt hätte. Das hängt damit zusammen, dass beide Stichtage sehr eng
beieinander liegen. Eine Ausnahme ergab sich lediglich bei der Bewertung des
Wertpapiervermögens der Antragsgegnerin zu 1). Insoweit hat der Sachverständige in
seinem Ergänzungsgutachten die Kurswerte zum 07.03.1989 ermittelt. Diese werden
nunmehr zugrunde gelegt.
58
c) Auch wenn der Börsenkurs der beiden Aktiengattungen später nochmals einer
59
Betrachtung bedarf, soll grundsätzlich zunächst auf Folgendes hingewiesen werden.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesgerichtshofes (BverfGE 100, 289; BGHZ 147, 108) darf der Wert bei
börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt
werden. Es steht danach mit Art. 14 GG nicht im Einklang, eine Barabfindung
festzusetzen, die niedriger ist als der Börsenkurs. Auf der anderen Seite ist es
verfassungsrechtlich nicht geboten, wie die Antragsgegnerinnen meinen, einen
Börsenwert des Unternehmens als Obergrenze der Bewertung heranziehen (OLG
Düsseldorf NZG 2003, 588, 590). Der Sachverständige hat in seinem
Ergänzungsgutachten auf Veranlassung des Gerichts die Börsenwerte ermittelt. Diese
lagen bei beiden Aktiengattungen im Zeitraum von Ende 1986 bis zum 06.03.1989
durchweg unter den von der Kammer zuerkannten Abfindungsbeträgen. Einer näheren
Auseinandersetzung mit der Problematik, wie der Referenzkurs zu ermitteln ist, bedurfte
es deshalb nicht.
d) In Rechtsprechung und Lehre ist weiterhin anerkannt (Großfeld, Unternehmens- und
Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 203 ff m.w.N.), dass der sog.
Liquidationswert die Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt. Der
Liquidationswert greift danach allerdings nur bei absehbar ertragsschwachen
Unternehmen, nicht dagegen, wenn es sich noch lohnt, das Unternehmen fortzuführen.
Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelte es sich nicht um ein ertragsschwaches
Unternehmen. Zum Bewertungsstichtag war eine Liquidation auch nicht abzusehen.
Das zeigt auch die weitere Entwicklung; das Unternehmen ist bis heute fortgeführt
worden. In diesem Fall kann die Ermittlung des Liquidationswertes unterbleiben; denn
bei einem solchen Unternehmen hätte der Aktionär auch dann keine Aussicht auf den
Liquidationswert, wenn die Strukturmaßnahme nicht vorgenommen worden wäre (OLG
Düsseldorf, ZIP 2004, 753, 758). Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem
Hauptgutachten ausgeführt, dass nach seiner überschlägigen Rechnung der
Liquidationswert der Antragsgegnerin zu 1) unter Berücksichtigung der bei der
Liquidation anfallenden Kosten deutlich unter ihrem Ertragswert liege, so dass dieser für
die Bewertung des Unternehmens keine Bedeutung habe.
60
e) Das betriebsnotwendige ist vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen allein nach
funktionalen Kriterien abzugrenzen. Danach gehören zum nicht betriebsnotwendigen
Vermögen alle Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden können, ohne dass
davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt würde (OLG Düsseldorf, ZIP 2004,
753, 758). Die Beteiligung an der G AG ist wesentliche Unternehmensaufgabe der
Antragsgegnerin zu 1). Sie zählt daher wie die Grubenfelder zum betriebsnotwendigen
Vermögen. Auch der gesamte Bereich der Grundstücksverwaltung einschließlich der
Beteiligungen zwecks Verwaltung des Wohnungsbestandes an der P GmbH, der M und
der E2 ist dem betriebsnotwendigen Vermögen der Antragsgegnerin zu 1) zuzurechnen.
Bereits zu Zeiten des aktiven Kohlebergbaus zählte das Grundvermögen zum
betriebsnotwendigen Vermögen. Nach Einstellung des Kohlebergbaus hat sich der
Unternehmenszweck der Antragsgegnerin zu 1) zu einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft geändert. Neben der Beteiligung an der G AG war
die Verwaltung des erheblichen Grundvermögens der wesentliche
Unternehmenszweck. Dazu gehört auch der Verkauf von Teilen davon. Von daher
verbietet es sich, danach zu differenzieren, hinsichtlich welcher Grundstücke zum
Bewertungsstichtag bereits ein Verkauf geplant war und welche Grundstücke langfristig
gehalten werden sollten. Dagegen hatten die Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH
sowie der T AG zum Bewertungsstichtag keine unternehmenspolitische Funktion mehr.
61
Sie zählen daher ebenso wie das Wertpapierdepot, welches in erster Linie der Anlage
liquider Mittel diente, zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen.
f) Der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens setzt sich danach im Einzelnen wie
folgt zusammen:
62
aa) Für die Bewertung des Geschäftsfeldes Grundstücksverwaltung hat der
Sachverständige den Wert nach der für die Wertermittlung von bebauten und
unbebauten Grundstücken maßgeblichen WertV ermittelt. Das zu bewertende
Grundvermögen der Antragsgegnerin zu 1) umfasst 743 Flurstücke mit einer
Gesamtgrundstücksfläche von 4.788.069 m². Darin enthalten sind 325 bebaute
Grundstücke mit 1.772 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Dabei hat der Sachverständige
eine Bodenwerteinschätzung von orts- und marktkundigen Fachleuten der
Antragsgegnerin zu 1), die zum Stichtag 30.09.1988 erstellt wurde, zum Ausgangspunkt
seiner eigenen Bewertungsarbeit gemacht. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Denn der Sachverständige hat neben der lückenlosen Überprüfung der
Flächenangaben auch alle Bodenrichtwerte überprüft und angepasst. Der
Gebäudebestand wurde in 25 Gebäudetypen eingeteilt, von denen auf der Basis einer
vom Sachverständigen ausgewählten Stichprobe jeweils ein Gebäude besichtigt wurde.
Bei diesen Stichproben ergab sich, dass die in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Erlöse aus Mieten und Pachten zu den von der Antragsgegnerin zu 1)
gemachten Angaben zum Sanierungs- und Modernisierungsgrad der Objekte passten.
Ferner hat sich der Sachverständige zur Plausibilitätskontrolle die Verträge sämtlicher
Grundstücksverkäufe seit dem Bewertungsstichtag bis zum Jahr 2000 vorlegen lassen
und dabei festgestellt, dass dabei mit einer Ausnahme durchweg Verkaufserlöse erzielt
wurden, die unter den vom Sachverständigen ermittelten Werten lagen. Mehr kann
insoweit nicht verlangt werden. Gleichzeitig hat der Sachverständige festgestellt, dass
die Verkaufsaktivitäten der Antragsgegnerin zu 1) nach seiner Auffassung nicht geeignet
waren, die bestmögliche Verwertung des Grundstücksbestandes sicherzustellen. Die
Verbindlichkeiten aus diesem Geschäftsfeld wurden gegengerechnet. Insgesamt dienen
die Feststellungen des Sachverständigen dem Gericht als taugliche
Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO.
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Soweit die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der unbebauten Grundstücke rügen, dass
die vom Sachverständigen angenommenen Bodenwerte wegen der vorhandenen
Kontaminationen nach unten korrigiert werden müssten, hat die Kammer davon
abgesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Altlastenproblematik wurde
erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.1997 in das Verfahren eingeführt, nachdem das
Erstgutachten des Sachverständigen vorlag. Die Altlasten lagen zum
Bewertungsstichtag bereits vor. Weder die gutachterliche Stellungnahme von D / U noch
die Jahresabschlüsse der Antragsgegnerin zu 1) bis einschließlich 1989/1990 enthalten
einen Hinweis auf eine bestehende Altlastenproblematik. Eine Rückstellung für
Altlasten wurde erstmals im Jahresabschluss zum 31.03.1991 gebildet. Grundsätzlich
sind Verunreinigungen von Betriebsgrundstücken durch Altlasten wertmindernd zu
berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn wie hier die Höhe der Sanierungskosten
zum Bewertungsstichtag noch nicht bekannt war (OLG Düsseldorf, AG 1999, 89, 91).
Der Sachverständige hat gleichwohl in dem Ergänzungsgutachten auf die
Berücksichtigung merkantiler Minderwerte der kontaminierten Grundstücke verzichtet,
weil zum einen der in Ansatz gebrachte Bodenwert allein auf die tatsächliche Nutzung
bzw. Nutzbarkeit der Grundstücke abstelle und davon auszugehen sei, dass potenzielle
Käufer bereit seien, den für die jeweilige Nutzung üblichen Marktpreis für ein
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Grundstück zu zahlen, wenn die tatsächliche Nutzung durch die Altlasten nicht oder
nicht erheblich eingeschränkt sei. Zum anderen existierten für den H Grundstücksmarkt
keine gefestigten Erfahrungswerte, anhand derer ein merkantiler Minderwert zu
bemessen sei. Schließlich habe die öffentliche Hand in der Vergangenheit beim Erwerb
kontaminierter Flächen nicht selten Preise gezahlt, die erheblich über dem Verkehrswert
lagen.
Es kann dahinstehen, ob dem Sachverständigen mit dieser Begründung zu folgen ist.
Denn die Antragsgegnerinnen können insoweit keine Korrektur des Gutachtens mehr
erreichen. Zwar gelten in diesem Verfahren nicht die Präklusionsvorschriften des
SpruchG. Doch ist Folgendes zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerinnen haben
gegenüber dem Sachverständigen – bestätigt im Verhandlungstermin – eingeräumt, bei
der Verkehrswertermittlung bewusst auf die Altlastenproblematik verzichtet zu haben,
um so ein für die außenstehenden Aktionäre interessantes Angebot erreichen zu
können. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die im Vertrag bestimmte
Abfindung angemessen war. Das schließt nicht aus, dass einzelne Punkte zugunsten
des Unternehmens auch niedriger bewertet werden, als zunächst vom Unternehmen
selbst angenommen, solange die angebotene Abfindung im Ergebnis nicht
unterschritten wird. Das kann jedoch nur insoweit gelten, als es etwa um die Korrektur
von Irrtümern, Prognosen oder Bewertungsverfahren geht. Entschließt sich das
Unternehmen dagegen bei der Bestimmung der Abfindung bewusst, im Interesse eines
attraktiven Abfindungsangebots bestimmte, den Unternehmenswert negativ
beeinflussende Positionen außen vor zu lassen, ist es daran nach Auffassung der
Kammer auch gebunden. Was das Unternehmen selbst für angemessen gehalten hat,
kann nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Unternehmens vom Gericht als
unangemessen korrigiert werden.
65
Damit setzt sich der Wert des Geschäftsfeldes Grundstücksverwaltung entsprechend
dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen wie folgt zusammen:
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Grundvermögen E AG
67
Ertragswert der baulichen Anlagen 127.427.000,- DM
68
unbebaute Grundstücke 33.619.000,- DM
69
161.046.000,- DM
70
abzüglich
71
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 47.493.000,- DM
72
sonstige langfristige Verbindlichkeiten 3.848.000,- DM
73
abgezinste Aufwendungsdarlehen 1.968.000,- DM
74
Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen 820.000,- DM
75
zuzüglich
76
Barwert des Ertragsvorteils aus zinsgünstigen
77
Mitteln 25.596.000,- DM
78
132.513.000,- DM
79
Beteiligung M 4.702.000,- DM
80
Beteiligung P 3.438.000,- DM
81
Beteiligung E2 259.000,- DM
82
140.912.000,- DM
83
==============
84
bb) Bei der Bewertung des Geschäftsfeldes Grubenfelder hat der Sachverständige in
seinem Ergänzungsgutachten den Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegen das
Erstgutachten teilweise Rechnung tragend den Ertragswert zum einen unter
Unterstellung eines optimistischen Szenarios mit 62.761.000,- DM und eines
pessimistischen Szenarios mit 11.615.000,- DM ermittelt. Daraus hat der
Sachverständige unter Gewichtung von 2:1 einen Mittelwert von 45.712.000,- DM
errechnet. Den Anteil des auf die Antragsgegnerin zu 1) entfallenden Gesamtvorrats an
Kohle hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auf 72,9 Mill. t korrigiert.
In dem optimistischen Szenario hat der Sachverständige auf der Basis der vorgelegten
Planungen der S AG und der Antragsgegnerin zu 1) einen vollständigen Abbau der
Vorräte bis zum Jahr 2047 unterstellt. In dem pessimistischen Szenario wurde ein
plangemäßer Abbau der Kohle bis zum Jahr 1997 und danach eine stufenweise
Einstellung der Förderung bis zum Jahr 2000 zugrunde gelegt. Die Kammer hält das
methodische Vorgehen des Sachverständigen insgesamt für vertretbar und sieht die
ermittelten Ergebnisse als eine geeignete Schätzgrundlage an. Gerade bei der
Bewertung der Grubenfelder ist zu vergegenwärtigen, dass mathematisch oder
naturwissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Ermittlung des "wahren"
Unternehmenswertes nicht existieren (vgl. nur BayObLG AG 2006, 41, 42). Das
methodische Vorgehen des Sachverständigen ist geeignet, den Besonderheiten der
Lage im deutschen Steinkohlebergbau zum Bewertungsstichtag gerecht zu werden.
Dieser hat sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem erheblichen
Umstrukturierungsprozess befunden. Die Weltmarktpreise für Kohle fielen; die Kosten
für den Abbau der Kohle im Ruhrgebiet stiegen dagegen an, da die Kohlevorräte aus
immer größeren Tiefen abgebaut werden mussten. Dies ließ einen weiteren
Kapazitätsabbau durch Schließung zusätzlicher Zechen erwarten. Deswegen erscheint
die Darstellung des Ertragswertes des Geschäftsfelder anhand zweier verschiedener
Szenarien und der Bildung eines Mittelwertes grundsätzlich geeignet, einen
objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln. Soweit die Antragsgegnerinnen rügen,
das pessimistische Szenario sei nicht pessimistisch genug gewesen, da die Förderung
tatsächlich bereits zum 22.12.1997 eingestellt wurde, können sie damit nicht gehört
werden. Denn diese Entwicklung war zum Bewertungsstichtag so jedenfalls nicht
angelegt. Aus Sicht der Kammer ist insoweit entscheidend zu berücksichtigen, dass mit
dem Abbau der Kohle in den Grubenfeldern der Antragsgegnerin zu 1) erst im Juli 1988
begonnen worden war. Die Entscheidungen zum Abbau von Grubenfeldern sind in der
Regel, wie auch die konkrete Planung zeigt, angesichts des damit verbundenen
technischen Aufwandes langfristige Entscheidungen. Dies rechtfertigt auch die vom
85
Sachverständigen vorgenommene Gewichtung der Szenarien. Zum Bewertungsstichtag
bestand im Land Nordrhein-Westfalen auch mehrheitlich die politische Bereitschaft, den
Steinkohlebergbau weiterhin zu unterstützen und zu subventionieren. Letztlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Grubenfeldern der
Antragsgegnerin zu 1) erstmals im Lagebericht für das Geschäftsjahr 1993/1994
erwähnt wurden und diese noch im Lagebericht für 1996/1997 davon ausging, dass sich
aufgrund der prognostizierten höheren Abbaumenge im nächsten Wirtschaftsjahr die
Pachteinnahmen deutlich verbessern würden.
cc) Nach dem bereits mehrfach zitierten rechtskräftigen Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 28.10.2005 steht der Wert der Beteiligung der
Antragsgegnerin zu 1) an der G AG nunmehr mit 1.103.226.796,- DM (1.639.741 Aktien
x 344,- € = 564.070.904,- €) fest.
86
Damit beläuft sich der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens der Antragsgegnerin
zu 1) auf
87
Grundstücksverwaltung 140.912.000,- DM
88
Grubenfelder 45.712.000,- DM
89
Beteiligung G AG 1.103.226.796,- DM
90
1.289.850.796,- DM.
91
===============
92
g) Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens der Antragsgegnerin zu 1) setzt
sich wie folgt zusammen:
93
aa) Bei dem Wertpapiervermögen hat der Sachverständige nunmehr in seinem
Ergänzungsgutachten auf Kritik der Antragsteller methodisch vertretbar die Kurswerte
der Aktien zum Bewertungsstichtag 07.03.1989 zugrunde gelegt. Neutrales Vermögen
wird zum Einzelveräußerungspreis angesetzt. Die bei der Verwertung anfallenden
Aufwendungen und Steuern sind abzuziehen (Großfeld aaO, S. 171/172; OLG
Düsseldorf ZIP 2004, 753, 758). Der Ansatz von Veräußerungskosten von 1,2 % ist
ebenfalls vertretbar. Der Wertpapierbestand der Antragsgegnerin zu 1) belief sich auf
insgesamt 9.063.416 DM. An fiktiven Veräußerungskosten wären 108.761,- DM
entstanden. Der Buchgewinn aus der Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen
Wertpapierportfolios hätte der Gewerbeertragssteuer unterlegen. Insoweit hat der
Sachverständige unter Annahme eines Steuersatzes von 17,355 % (und einem
Hebesatz von 420 %) eine fiktive Steuerbelastung von 1.006.444 DM ermittelt. Damit
errechnet sich für das Wertpapiervermögen ein anzusetzender Betrag von 7.948,211,-
DM.
94
bb) Ihre Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH und an der T AG hat die
Antragsgegnerin innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag veräußert. Der
Sachverständige hat deshalb in seinem Ergänzungsgutachten in Anlehnung an die
Rechtsprechung die Veräußerungserlöse zugrunde gelegt und reduziert um die
Gewerbeertragssteuerbelastung für die Beteiligung an der C AG zum
Bewertungsstichtag einen Betrag von 3.251.000,- DM und für die Beteiligung an der T
95
AG in Höhe von 601.000,- DM ermittelt. Dagegen haben die Beteiligten keine
Einwendungen mehr erhoben.
Damit beträgt der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
96
Wertpapiervermögen 7.948.211,- DM
97
Beteiligung C GmbH 3.251.000,- DM
98
Beteiligung T AG 601.000,- DM
99
11.800.211,- DM.
100
=============
101
h) Die geschäftsfeldbezogene Betrachtungsweise bringt es mit sich, dass an sich den
einzelnen Geschäftsfeldern auch die Kosten hätten zugeordnet werden müssen. Dies
war jedoch nur im Bereich der Grundstücksverwaltung möglich. Die weiteren Kosten
waren jedoch nicht geschäftsfeldspezifisch zu erfassen, so dass der Sachverständige
auf der Grundlage des Geschäftsjahres 1988/1989, jedoch unter vergleichender
Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen, in den übrigen Geschäftsjahren
1985/1986 bis 1993/1994 kapitalisiert mit dem Zinssatz von 7,2 % zu einem Barwert der
nicht dem Geschäftsfeld Grundstücksverwaltung zurechenbaren Kosten von
38.323.000,- DM gelangt ist.
102
Auf der anderen Seite sind bisher nicht erfasst, aber nach der sog.
Vollausschüttungshypothese zu berücksichtigen, als Sondervermögenswerte
Forderungen gegen verbundene Unternehmen (im Wesentlichen
Dividendenforderungen gegen die G AG) für das abgelaufene Geschäftsjahr in Höhe
von 14.800.000,- DM, Steuererstattungsansprüche in Höhe von 4.500.000,- DM sowie
Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 1.500.000,- DM, insgesamt also 20.800.000,-
DM (vgl. Anlage XIV zum Erstgutachten). Diese sind hinzuzusetzen.
103
Damit errechnet sich der Gesamtunternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) wie folgt:
104
Betriebsnotwendiges Vermögen 1.289.850.796,- DM
105
nicht betriebsnotwendiges Vermögen 11.800.211,- DM
106
Sondervermögenswerte 20.800.000,- DM
107
abzl. Sonderabzugsposten 38.323.000,- DM
108
1.284.128.007,- DM
109
===============
110
i) Für die Verteilung des Unternehmenswertes auf Stamm- und Vorzugsaktien gilt
Folgendes:
111
Der Anteilswert ist grundsätzlich ein abgeleiteter Unternehmenswert. Der Wert des
112
Anteils ist danach eine Quote vom Gesamtwert des Unternehmens. Der quotale Wert ist
aber nur Grundlage des Anteilswerts, nicht mit ihm identisch. Besondere Eigenschaften
des Anteils sind ergänzend zu erfassen (Großfeld aaO, S. 227).
Das Gleichbehandlungsgebot gem. § 53 a AktG gilt hier nicht. Danach sind Aktionäre
nur unter gleichen Vorraussetzungen gleich zu behandeln. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung gilt nur innerhalb der einzelnen Aktiengattungen, wie § 11 AktG zu
entnehmen ist. Aus § 11 AktG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Stammaktien
und Vorzugsaktien bei der Bemessung der Abfindung gleich behandelt werden müssten
(OLG Düsseldorf, DB 1973, 1391, 1393). Das Gebot der "vollen Abfindung" verlangt
geradezu, die andersartige Ausstattung der Aktien zu berücksichtigen (Großfeld aaO, S.
232/233).
113
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom
10.01.2006 (AG 2006, 463). Das OLG Karlsruhe hat im Ausgangspunkt festgestellt, dass
es keine festen Regeln für die Wertrelation von Stamm- und Vorzugsaktien gebe.
Konkret ging es um die Frage, ob Vorzugsaktien, die niedriger als die Stammaktien
bewertet worden waren, bei der Bemessung des Ausgleichs wie die Stammaktien zu
bewerten sind. Insoweit hat sich das OLG Karlsruhe zwar der Auffassung
angeschlossen, dass ein Abschlag für das fehlende Stimmrecht der Vorzugsaktien im
Regelfall nicht zulässig sei. Hinzu kam jedoch im konkreten Fall, dass das Stimmrecht
der Vorzugsaktien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung gem. § 140 Abs. 2
AktG aufgelebt war. Letztlich im Hinblick auf die "temporär faktische Gleichstellung" von
Stamm- und Vorzugsaktien ist das OLG Karlsruhe zu einer Gleichbewertung der beiden
Aktiengattungen gekommen. Keinesfalls können die Stammaktionäre dieser
Entscheidung entnehmen, dass hier die Abfindung für die Stammaktien auf das Niveau
der vertraglichen Abfindung für die Vorzugsaktien angehoben werden müsste. Das OLG
Karlsruhe hat am Ende der Entscheidung (aaO S. 464) ausdrücklich klargestellt, dass
der Unternehmenswert gleichmäßig auf Stamm- und Vorzugsaktien verteilt werden
müsse, im dortigen Fall die Inhaber der Vorzugsaktien jedoch kein Recht auf den
angebotenen, in der Konsequenz der Entscheidung überhöhten Ausgleich der
Stammaktien hätten.
114
Feste Regeln für die Wertrelation von Stamm- und Vorzugsaktien können auch nach
Auffassung der Kammer nicht aufgestellt werden. Insoweit kann es sich immer nur um
eine Einzelfallentscheidung handeln. Dabei sind die konkrete Ausstattung der Aktien
und die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft heranzuziehen. Schließlich ist der
Börsenkurs beachtlich (Großfeld aaO, S. 235). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen,
dass die Vorzugsaktien nach der Satzung der Antragsgegnerin zu 1) nicht nur eine
Mindestvorzugsdividende erhalten, sondern zusätzlich mit einem Stimmrecht
ausgestattet sind. Hinzu kommt, dass der Gewinnanteil der Vorzugsaktien nach § 25 der
Satzung deutlich höher ist als derjenige der Stammaktien. Diese außergewöhnlich gute
Ausstattung der Vorzugsaktien hat sich auch im Börsenkurs niedergeschlagen. In den
letzten drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss vom 07.03.1989 betrug der
Durchschnittskurs der Stammaktien 557,49 DM und der Vorzugsaktien 1.079,19 DM.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Kursverlauf durch die Veröffentlichung des
Abfindungsangebotes am 22.12.1988 beeinflusst wurde, bleibt festzuhalten, dass der
Kurs der Vorzugsaktien in allen vom Sachverständigen untersuchten Zeiträumen und zu
allen Zeitpunkten (bis zu zwei Jahren vor dem 22.12.1988 und bis zum 07.03.1989)
zwischen 47,5 % und 98,2 % über dem Kurs der Stammaktien lag (Tz 23 des
Ergänzungsgutachtens). Eine Verteilung des Unternehmenswertes nach
115
Aktiennennbeträgen hätte vor dem Hintergrund der oben zu c) zitierten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt
von Art. 14 GG hinsichtlich der Vorzugsaktien keinen Bestand haben können.
Die vom Sachverständigen vorgenommene Aufteilung des Unternehmenswertes nach
dem Gewinnverteilungsschlüssel des § 25 der Satzung wird nicht nur dem Börsenkurs
gerecht, sondern entspricht im Wesentlichen auch den vor dem Bewertungsstichtag zu
dieser Problematik geäußerten Auffassungen. Großfeld hat in einem Aufsatz, welcher
einige Zeit vor dem Bewertungsstichtag veröffentlich wurde, bereits die Auffassung
vertreten, dass in den Fällen, in denen der Gewinnverteilungsschlüssel von der
Verteilung nach Aktiennennbeträgen (§ 60 Abs. 1 AktG) abweicht (§§ 11 S.1, 60 Abs. 3
AktG), der Gewinnverteilungsschlüssel zu beachten sei (Großfeld, Bewertung von
Anteilen an Unternehmen, JZ 1981, 769, 774). Ähnlich hat sich auch Meilicke geäußert.
Es sei Sache des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, die Art der
Auseinandersetzung für alle Fälle zu regeln. Da wie hier meistens nur eine Regelung für
die laufende Gewinnausschüttung und für die Liquidation vorhanden seien, bestimme
sich die Verteilung im Einzelfall nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung gem. §§
133, 157 BGB (Meilicke, Die Barabfindung für den ausgeschlossenen oder
ausscheidungsberechtigten Minderheits-Kapitalgesellschafter 1975, S. 130 ff). Ein
proportionaler Gewinnvorzug wie hier sei in der Regel dahin auszulegen, dass die
Mehrwerte, die seit Begründung des Gewinnvorzugs gemacht wurden, nach dem
Gewinnschlüssel, das zu diesem Zeitpunkt schon begründete Vermögen dagegen nach
dem Nennwert zu verteilen sei, weil ansonsten bei einer Verteilung des
Unternehmenswertes nur nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Anteil am
Nennkapital wegen der fingierten unendlichen Lebensdauer völlig bedeutungslos würde
(aaO S. 134/135). Es kann dahin stehen, ob dieser Auffassung vollumfänglich zu folgen
ist. Angesichts der schon jetzt außerordentlichen Verfahrensdauer erscheint es nicht
vertretbar, noch den Versuch zu unternehmen, Feststellungen zum Wert des
Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Begründung des Gewinnvorzugs zu treffen.
Die Kammer legt deshalb für die Aufteilung des Unternehmenswertes den
Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde, trägt den Bedenken aber zumindest insoweit
Rechnung, als sie in Abweichung vom Sachverständigengutachten nur den das
Nennkapital übersteigenden Wert nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufteilt.
116
Entgegen der hilfsweise von den Stammaktionären vertretenen Auffassung kann die
Verteilung des Unternehmenswertes nicht nach dem Liquidationsschlüssel gem. § 26
der Satzung erfolgen. Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag geht gerade
von der Fortführung des Unternehmens aus. Das Ausscheiden eines Aktionärs aufgrund
des Abschlusses eines Unternehmensvertrages entspricht nicht einem
Liquidationsvorgang. Letzterer setzte einen Beschluss voraus, bei dem die Inhaber von
Vorzugsaktien mitwirken müssten. Meilicke (aaO S. 133) sieht in der Übertragung der für
die Liquidation getroffenen Abrede auf die Auseinandersetzung unter Ausschluss der
Liquidation sogar einen Verstoß gegen § 179 Abs. 3 AktG, da nicht anzunehmen sei,
dass die Mehrheitsgesellschafter den Vorzug ohne Zustimmung der Vorzugsaktionäre
dadurch wieder entziehen können sollen, dass sie das Ende der Gesellschaft
herbeiführen und den Vorzugsaktionären das Vermögen der Gesellschaft nur nach dem
niedrigeren Liquidationsschlüssel zukommen lassen. Eine Liquidation der
Antragsgegnerin zu 1) war überdies zum Bewertungsstichtag kein Thema. Das
Unternehmen ist bis heute nicht liquidiert worden. Die Stammaktionäre können sich
auch nicht auf das Prinzip der vorteilhaftesten Verwertung berufen. Die Bewertung kann
nur einheitlich erfolgen. Es kann nicht für die Vorzugsaktionäre die Fortführung der
117
Gesellschaft und für die Stammaktionäre deren Liquidation unterstellt werden.
Die Barabfindung ermittelt sich damit wie folgt:
118
Unternehmenswert
1.284.128.007,- DM
119
abzüglich Nennkapital Stämme 67.412.800,- DM
120
abzüglich Nennkapital Vorzüge 16.853.200,- DM
121
abzüglich Vorabverteilung jeweils 1,5 % des Nennkapitals
122
in Form einer ewigen Rente (Rentenbarwertfaktor bei
123
7,2 % = 13,89) gem. Gutachten
124
Vorzüge 3.511.083,- DM
125
Stämme 14.044.332,- DM
126
verbleibender zu verteilender Unternehmenswert 1.182.306.592,- DM
127
===============
128
Verteilung:
129
Vorzüge Stämme
130
verbleibender Wert
131
1/3 : 2/3 394.102.197,- DM 788.204.395,- DM
132
Vorab 3.511.083,- DM 14.044.332,- DM
133
Nennkapital 16.853.200,- DM 67.412.800,- DM
134
414.466.480,- DM 869.661.527,- DM
135
============== ==============
136
Bezogen auf die Anzahl der jeweiligen Aktiengattung ergibt sich je Vorzugsaktie im
Nennbetrag von 50,- DM eine Barabfindung von 1.229,64 DM = gerundet
629,- €
je Stammaktie im Nennbetrag von 50,- DM eine Barabfindung von 645,03 DM =
gerundet
330,- €
137
2. Ausgleich
138
Gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen
Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Aktiennennbeträge
bezogene wiederkehrende Geldleistung vorsehen. Die in dem Unternehmensvertrag
139
vorgesehene Ausgleichszahlung von 84,98 DM brutto für eine Vorzugsaktie und von
42,88 DM brutto für eine Stammaktie war angemessen. Eine Erhöhung der
Ausgleichszahlungen kommt daher nicht in Betracht.
Auch der korrigierte Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) wird nachhaltig von
dem Wertbeitrag der Beteiligung an der G AG bestimmt. Im Anschluss an die
Vorgehensweise des Sachverständigen hat die Kammer die vom Bayerischen Obersten
Landesgericht (AG 2006, 41, 45) für die G AG ermittelte Ausgleichszahlung (44,86 DM)
einschließlich Körperschaftsteuer-Gutschrift in unveränderter Höhe als nachhaltigen
Gewinnbeitrag übernommen. Für die restlichen Aktivitäten der Antragsgegnerin zu 1)
wurde ebenfalls im Anschluss an den Sachverständigen der verbleibende korrigierte
Unternehmenswert mit einem Kapitalisierungszins von 5 %, der von allen Beteiligen
akzeptiert wird, in eine Annuität umgerechnet. Anders als der gerichtliche
Sachverständige und im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass bei der Berechnung
des Ausgleichsbetrages der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens nicht zu
berücksichtigen ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausgleichsanspruch an die
Stelle der ausfallenden Dividende tritt. Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen
Einfluss haben, beeinflussen die Höhe der Ausgleichszahlung nicht. Die Kammer hat
daher nur das betriebsnotwendige Vermögen und von den Sondervermögenswerten die
Dividendenzahlungen der G AG berücksichtigt, nicht dagegen das nicht
betriebsnotwendige Vermögen und die sonstigen Sondervermögenswerte, da insoweit
eine Verwertung zum Stichtag nicht in anzunehmen war.
140
Somit errechnen sich die angemessenen Ausgleichszahlungen wie folgt:
141
Ausgleichszahlung G 44,86 DM multipliziert mit der
142
Anzahl der Aktien 1.639.741
73.558.781,- DM
143
Verbleibender Unternehmenswert
144
Unternehmenswert 1.284.128.007,- DM
145
./. nicht betriebsnotw. Verm. 11.800.211,- DM
146
./.Teil Sondervermögenswert 6.000.000,- DM
147
./. Wert G 1.103.226.796,- DM
148
163.101.000,- DM
149
umgerechnet in eine Annuität mit Zinssatz von 5 %
150
= nachhaltiger Gewinn aus den anderen
151
Geschäftsfeldern
8.155.050,- DM
152
Nachhaltiger Gesamtgewinn
81.713.831,- DM
153
=============
154
=============
154
Bezogen auf die beiden Aktiengattungen bedeutet dies Folgendes:
155
Gesamtgewinn 81.713.831,- DM
156
./. Vorabgewinn 1,5 % des Nennwerts 1.263.990,- DM
157
Restgewinn 80.449.841,- DM
158
Davon 1/3 für die Vorzugsaktien 26.816.614,- DM
159
und 2/3 für die Stammaktien 53.633.227,- DM
160
Bezogen auf die einzelne Aktie ergibt sich damit ein Ausgleichsanspruch von
161
Vorzüge Stämme
162
Vorabgewinn 0,75 DM 0,75 DM
163
Restgewinn 79,56 DM 39,78 DM
164
80,31 DM 40,53 DM
165
======== ========
166
Diese Beträge liegen unter den im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
angebotenen (Brutto-)Ausgleichszahlungen.
167
3. Der Barabfindungsanspruch ist gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG a.F. nach Ablauf des
Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden
ist - hier der Tag nach Eintragung des Unternehmensvertrages = 08.03.1989 - zunächst
jährlich mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Bereinigung
des Umwandlungsgesetzes vom 20.10.1994 eingeführt und ist am 01.01.1995 in Kraft
getreten. Dieser Regelung kommt nach ganz überwiegender Meinung (OLG Düsseldorf,
NZG 2000, 693, 697; BayObLG in der Flachglasentscheidung – insoweit nicht
veröffentlicht) rückwirkende Kraft zu. Denn auch die bisherige Regelung sah eine
angemessene Abfindung vor. Angemessen ist eine Abfindung jedoch nur dann, wenn
sie nicht infolge des langen gerichtlichen Verfahrens durch zwischenzeitlichen Zins-
und Wertverlust zu einer Entwertung des Anspruchs führt. Der Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank ist mit Wirkung vom 01.01.1999 durch den Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank ersetzt worden. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG ist wiederum mit Art. 5
der Verordnung über die Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.2002 geändert worden.
Danach ist vom 12.04.2002 an der Basiszinssatz gem. § 247 BGB die Bezugsgröße.
Eine höhere Verzinsung sieht das Gesetz nicht vor.
168
C.
169
Die Antragsgegnerinnen haben gem. § 306 Abs. 7 S. 8 AktG a.F. die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Es besteht gesamtschuldnerische Haftung.
170
Billigkeitsgesichtspunkte, die das Gericht veranlassen könnten, die Kosten ganz oder
teilweise einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, sind weder vorgetragen, noch
ersichtlich.
Gem. §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 1 AktG a.F., 13 a Abs. 1 FGG ist anzuordnen, dass die
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller von den Antragsgegnerinnen zu erstatten
sind, weil dies der Billigkeit entspricht.
171
Die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre können gem. § 306 Abs. 4
S. 6 AktG a.F. von der Antragsgegnerin zu 1) den Ersatz angemessener barer Auslagen
und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen.
172
D.
173
Der Geschäftswert ist gem. §§ 306 Abs. 7 S. 5 und 6 AktG a.F., 30 Abs. 1 KostO nach
billigem Ermessen festzusetzen. Da die Anträge der außenstehenden Aktionäre
hinsichtlich höherer Abfindungsbeträge zumindest teilweise Erfolg hatten, ist als
Geschäftswert der Unterschiedsbetrag zwischen den im Vertrag angebotenen
Abfindungsleistungen und den in diesem Verfahren zugesprochenen Leistungen
multipliziert mit der Anzahl der außenstehenden Aktien zu bestimmen. Entgegen der
vom Bayerischen Obersten Landesgericht in der Flachglasentscheidung vertretenen
Auffassung ist der Geschäftswert nicht um den Betrag der angefallenen Zinsen zu
erhöhen (OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588, 598/599). Die Zinsen begründen eine
Nebenforderung, die nicht in den Geschäftswert eingeht.
174
Hier ist zunächst auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Geschäftswert für die
Vergütung der jeweiligen Vertreter der außenstehenden Aktionäre hinsichtlich der
Abfindungen für die beiden Aktiengattungen und hinsichtlich des Ausgleichs zu
differenzieren. Für die Vorzugsaktien wurde eine Abfindung von 1.131,- DM = 578,27 €
angeboten. Die Differenz zu der zugesprochenen Abfindung von 629,00 € beträgt 50,73
€. Multipliziert mit der Anzahl der von den außenstehenden Aktionären insgesamt
gehaltenen Vorzugsaktien (55.159) ergibt sich ein Betrag von 2.798.216,07 €. Dies ist
gleichzeitig der Geschäftswert für die Tätigkeit des Vertreters der außenstehenden
Aktionäre für die Vorzugsaktien.
175
Die angebotene Abfindung für die Stammaktien betrug 571,00 DM = 291,95 €.
Zugesprochen wurden 330,00 €, so dass sich ein Differenzbetrag von 38,05 € ergibt.
Insgesamt wurden von außenstehenden Aktionären 233.638 Stammaktien gehalten.
Das Produkt und damit gleichzeitig der Geschäftswert für die Tätigkeit des Vertreters der
außenstehenden Aktionäre für die Stammaktien beträgt 8.889.925,90 €.
176
Hinsichtlich des Ausgleichs waren die Anträge zurückzuweisen. Insoweit schätzt die
Kammer den Wert unter Orientierung an § 30 Abs. 2 KostO a.F. auf 50.000,- €. Dies ist
gleichzeitig der Geschäftswert für die Tätigkeit des Vertreters der außenstehenden
Aktionäre für den Ausgleich.
177
Insgesamt ist der Geschäftswert für die Gerichtskosten auf gerundet
11.738.000,-- €
festzusetzen.
178