Urteil des LG Dortmund vom 18.07.2006
LG Dortmund: stationäre behandlung, besondere gefährlichkeit, ausschluss, unfallversicherung, versicherungsschutz, zecke, sicherheitsleistung, krankheitswert, bad, handbuch
Landgericht Dortmund, 2 O 212/06
Datum:
18.07.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 212/06
Schlagworte:
Zeckenbiss, Infektion, Meningitis
Normen:
AUB 94 § 2 II (3)
Leitsätze:
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem
Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94.
Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine
Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme
eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Nach einem Streitwert von 536.856,48 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-
läufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist Versicherte einer im Jahre 1996 bei der Beklagten seitens der U GbR
genommenen privaten Unfallversicherung unter Geltung der AUB 1995 der Beklagten.
Versichert waren im Jahr 2003 u. a. Invaliditätsleistungen für die Klägerin nach einer
Invaliditätsgrundsumme von 300.000,00 DM mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 %.
Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den in Ablichtung bei den
Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 10.07.1996 nebst
Bedingungswerk (Anlage K1 zum Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 20.03.2006)
Bezug genommen.
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Die U GbR ist seit Ende 2001 aufgelöst. Das von ihr betriebene Unternehmen wird von
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dem Sohn der Kläger fortgeführt. Eine Umschreibung des Versicherungsscheins erfolgte
hinsichtlich der Versicherungsnehmereigenschaft nicht. Die vormaligen Gesellschafter
der GbR haben mit schriftlicher Erklärung vom 19.05.2006 (Bl. 38 d. A.) sämtliche
Ansprüche aus dem mit der Klage behaupteten Versicherungsfall an die Klägerin
abgetreten.
Die Klägerin zeigte, vertreten durch die Versicherungsmaklerin X GbR, mit
Schadenanzeige aus März 2005 (Anlage K4 zum Anspruchsbegründungsschriftsatz
vom 20.03.2006) gegenüber der Beklagten einen Zeckenbiss aus Februar 2003 an,
wegen dessen Folgen sie sich habe am 20.02.2003 in notärztliche Behandlung in das
Krankenhaus G und alsdann vom 20.02.2003 bis 30.04.2003 in stationäre Behandlung
habe begeben müssen.
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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16.03.2005 (Anlage K5 zum
Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 20.03.2006) die Erbringung von Leistungen aus
der bei ihr genommenen Unfallversicherung ab. Dem trat die Klägerin durch Schreiben
ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2005 (Anlage K6 zum
Anspruchsbegründungsschriftsatz vom 20.03.2006) entgegen und forderte die Beklagte
unter Fristsetzung bis zum 30.04.2005 zur Bestätigung ihrer Einstandspflicht auf. Die
Beklagte
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hielt mit Schreiben vom 22.04.2005 (Bl. 23a d. A.) an ihrer Leistungsablehnung fest und
verwies auf den in § 2 II (3) AUB 95 bedungenen Ausschluss.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach
einem Invaliditätsgrad von 100 %, ausgehend von der vereinbarten
Invaliditätsgrundsumme von 300.000,00 DM, erhöht aufgrund Progression auf 350 %,
mithin insgesamt 1.050.000,00 DM (= 536.856,48 €). Ferner begehrt sie Ausgleichung
nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren aus der vorprozessualen Einschaltung
ihres Prozessbevollmächtigten.
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Sie behauptet 100%ige Invalidität aufgrund einer durch den angeschuldigten
Zeckenbiss aus Februar 2003 verursachten Meningitis Encephalitis; die stattgehabte
Erkrankung habe Konzentrationsschwierigkeiten, Koordinationsschwächen,
Hautbrennen, Hautkontaktschmerzen, Muskelschmerzen, Knochenschmerzen,
Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Wahrnehmungsstörungen, optische
Täuschungen, schnelle Erschöpfung und oft auftretende Fehler in der Wortwahl zur
Folge.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 536.856,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2005 zu zahlen;
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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie 2.395,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.10.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, ferner die fehlende fristgerechte
Geltendmachung von Invalidität und das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen
Invaliditätsfeststellung. Sie bestreitet, dass die Klägerin im Februar 2003 einen
Zeckenbiss erlitten und dieser eine Meningitis Encephalitis bei der Klägerin verursacht
habe. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden bestreitet sie mit Nichtwissen und
beruft sich – wie vorprozessual – auf den Ausschluss in § 2 II (3) ihrer AUB.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht aus der bei der Beklagten genommenen privaten Unfallversicherung
wegen des von ihr behaupteten Zeckenbisses aus Februar 2003 und den dieserhalb
von ihr beklagten Beschwerden kein Anspruch auf die geltend gemachte
Invaliditätsentschädigung gemäß §§ 1, 149 ff. VVG i. V. m. § 7 I AUB 95 der Beklagten
zu.
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Es bedarf hierbei weder einer abschließenden Entscheidung darüber, ob die Klägerin
aktivlegitimitiert ist noch darüber, ob die Klage nicht bereits daran scheitern muss, dass
die formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 I (1) AUB 95 der Beklagten nicht
gewahrt sind.
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Selbst wenn nämlich die Klägerin, was zwischen den Parteien streitig ist, im Februar
2003 einen Zeckenbiss erlitten hätte und dieser die von ihr beklagten Beschwerden
verursacht hätte, bestünde Versicherungsschutz nicht, weil der Ausschluss des § 2 II (3)
AUB 95 der Beklagten greift.
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Nach § 2 II (3) AUB 95 der Beklagten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Infektionen, somit auch die Meningitis, die die Klägerin für die behauptete Invalidität
verantwortlich macht. Zwar enthält § 2 II (3) AUB 95 der Beklagten einen
Wiedereinschluss für solche Krankheitserreger, die durch eine unter den
Versicherungsschutz fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Zugleich
wird aber ein Wiederausschluss geregelt für Haut- oder Schleimhautverletzungen, die
als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den
Körper gelangen. Dieser Wiederausschluss für Unfallverletzungen bei geringfügigen
Haut- oder Schleimhautverletzungen ist eindeutig formuliert und für den
durchschnittlichen, nicht mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen versehenen,
Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen mit Aufmerksamkeit liest,
verständlich.
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Der Biss einer Zecke stellt eine solche geringfügige Hautverletzung dar, die nicht als
Unfallverletzung im Sinne der streitbefangenen AUB gilt. Denn als geringfügig wird eine
Hautverletzung angesehen, wenn die Wunde über den Bereich der Haut mit ihren drei
Schichten nicht hinausreicht, für sich betrachtet keinen Krankheitswert hat und deshalb
keiner ärztlichen Behandlung bedarf. So liegt der Fall auch beim Zeckenbiss, dem die
besondere Gefährlichkeit nicht durch die zugefügte Hautverletzung, sondern durch die
Krankheitserreger zukommt, die durch die Bissverletzung in die Blutbahn gelangen.
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Dadurch hervorgerufene Infektionskrankheiten gehören als Krankheiten nicht zu den
Lebensrisiken, die primär durch eine Unfallversicherung abgedeckt werden.
Dementsprechend hat die erkennende Kammer wiederholt entschieden, dass der Biss
einer Zecke dem Ausschluss in § 2 II (3) AUB 88/94 unterfällt (vgl. Kammer, Urteil vom
01.09.2005 – 2 S 5/05 = NJW-RR 2006, 102 = r+s 2006, 253; Urteil vom 15.12.2005 – 2
O 151/05; vgl. Kammer, Urteil vom 08.12.2005 – 2 O 123/05 = r+s 2006, 254 zu den
AUB 61). An dieser Rechtsprechung, die mit der weitaus überwiegenden Auffassung
der Rechtsprechung und Literatur im übrigen übereinstimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 05.05.2006 – 20 U 63/06 = 2 O 151/05 (LG Dortmund); OLG Hamm, Beschluss vom
23.11.2005 – 20 U 183/05; OLG Koblenz, VersR 2005, 493; r+s 2004,
298; LG Düsseldorf, r+s 2005, 475; LG Köln, r+s 2004, 298 – Anopheles-Mücke –; LG
Bad Kreuznach, zfs 2004, 376; LG Landshut, VersR 1988, 691 = zfs 1988, 294 = NJW-
RR 1989, 1301; AG Kulmbach, r+s 2005, 475; Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 2
Rn. 78, 81; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 AUB 94 Rn. 36; Mangen,
in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 47 Rn. 89 mit
Fußnote 282; Vissering, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts
Versicherungsrecht, Kap. 22, Rn. 21; Marlow, r+s 2005, 357, 360), hält die Kammer auch
im vorliegenden Fall fest.
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Letztlich kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Umstand, dass in Ziffer
5.2.4.1 AUB 99 ein Ausschluss für Insektenstiche oder –bisse ausdrücklich bedungen
ist, nicht gefolgert werden, dass nach den älteren AUB sich der Ausschluss nicht auf
solche Insektenstiche oder –bisse bezieht, da die AUB 99 lediglich eine Klarstellung der
bisherigen Auslegung älterer AUB beinhalten (vgl. Stockmeier/Huppenbauer, Motive
und Erläuterungen zu den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99),
Seite 65). Die entgegenstehende, von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des
Amtsgericht Dortmund (NJW-RR 2003, 1680) ist – soweit ersichtlich – vereinzelt
geblieben.
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Die Klage unterlag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO der
Abweisung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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