Urteil des LG Dortmund vom 25.05.2007

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Landgericht Dortmund, 8 O 55/06
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 55/06
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €
vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt
werden.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte, ein sogenannter "Billigflieger" verwendet in ihren allgemeinen
Beförderungsbedingungen folgende Klausel:
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"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung".
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Der Nachweis, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist, wird in
den allgemeinen Beförderungsbedingungen nebst der Entgeltordnung der Beklagten
vorbehalten.
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Der Kläger meint, die vorstehende Klausel sei unwirksam.
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Zum Einen fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage für einen Schaden, der
pauschaliert werden könne. Verzug könne nicht Grundlage für den
Schadensersatzanspruch, der pauschaliert werde, sein, da es an einer Mahnung fehle.
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Im Übrigen seien die geltend gemachten Rücklastgebühren zu hoch. Konkurrenten der
Beklagten würden entweder keine Rücklastgebühren in Rechnung stellen bzw. lediglich
solche in Höhe von 25,00 €. Es liege jedenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor.
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Der Kläger hat beantragt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € sowie
ersatzweise Ordnungshaft der Beklagten die Verwendung der vorgenannten Klausel zu
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untersagen.
Am 03.11.2006 hat die Kammer ein entsprechendes Versäumnisurteil gegen die
Beklagte erlassen. Gegen dieses ihr am 22.11.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat die
Beklagte mit am 24.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch
eingelegt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass Rücklastschriften bei ihr erhebliche Kosten verursachten.
Wegen Rücklastschriftentgelten an die beteiligten Banken sowie für Porto, Papier und
Druck von Schreiben an die von Rücklastschriften betroffenen Kunden fielen insgesamt
Kosten in Höhe von 12,33 € an.
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Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 € pro
Rücklastschrift verursacht. Diese Kosten ergäben sich auf der Grundlage des
Bearbeitungsablaufs nach Eingang einer Rücklastschrift. Gemeldete Rücklastschriften
müssten durch manuellen Übertrag in eine Bearbeitungsliste übertragen werden, die
von den Banken übermittelten Daten zu Rücklastschriften müssten mit den im
Buchungssystem gespeicherten Daten abgeglichen werden, der Zahlungsstatus für die
Buchungen müsste auf "Chargeback" gesetzt werden, dann müssten die Bankdaten des
Kunden vorübergehend im Buchungssystem gesperrt werden, es müssten Schreiben
gefertigt werden, in denen der Kunde auf die Rücklastschrift hingewiesen und um
Zahlung per Überweisung gebeten werde, dem Kunden müsse Gelegenheit gegeben
werden rechtzeitig vor dem gebuchten Flugtermin den Ausgleich vorzunehmen. Es
müsse dann in jedem Fall ein "papierener" Vorgang über die Buchung angelegt werden.
Darüber hinaus sei eine intensive zeitnahe Überwachung der Konten auf
Zahlungseingänge des Kunden erforderlich; grundsätzlich werde der Kunde nach der
Rücklastschrift aufgefordert, auf ein besonderes Konto zu überweisen, teilweise nähmen
Kunden aber dann auch Überweisungen auf das ursprünglich im Lastschrifteinzug
angegebene Konto vor. Die Zahlungseingänge auf den verschiedenen Konten müssten
abgeglichen werden. Lasse sich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne kein
Zahlungsausgleich feststellen, müsse der Kunden erneut angeschrieben und erneut auf
die Rücklastschrift aufmerksam gemacht werden. Zu diesem Zeitpunkt werde dann auch
versucht, telefonisch mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen. Sodann werde der Kunde
auf eine sogenannte "Watchlist" gesetzt, wodurch der Kunde im Buchungssystem für
weitere Buchungen gesperrt werde. Da sich Namensgleichheiten nicht ausschließen
ließen, könnte die Sperre nicht automatisiert werden, sondern nur nach einer
individuellen Prüfung erfolgen. Kurz vor dem betroffenen Abflugtermin müsse dafür
Sorge getragen werden, dass die von der Nichtentrichtung des Flugpreises betroffenen
Passagiere nicht befördert würden bzw. die Zahlung noch beim Einchecken leisteten.
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Werde noch eine Zahlung geleistet, müsste dies "per Hand" im Buchungssystem
vermerkt werden. Der Eintrag der Bankverbindung in der Sperrliste und der Eintrag des
Kunden in der "Watchlist" müssten gelöscht werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Arbeitsschritte ergebe sich ein Zeitaufwand von
insgesamt 72 Minuten für die Bearbeitung einer Rücklastschrift. Zur Vermeidung von
Leerzeiten seien drei Mitarbeiterinnen in der Buchhaltungsabteilung neben ihren
sonstigen Aufgaben mit der Bearbeitung der Rücklastschriften befasst. Hierfür fielen
jährliche Gehaltskosten pro Mitarbeiter einschließlich Sozialversicherungsabgaben in
Höhe von 47.223,00 € zuzüglich einer Sachkostenpauschale an.
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Hieraus errechne sich bei einem durchschnittlichen Aufwand von 72 Minuten für eine
Rücklastschrift ein Kostenaufwand von 40,15 € an Personalkosten. Insgesamt ergebe
sich mithin ein durch eine Rücklastschrift verursachter Schaden in Höhe von 52,48 €
(12,33 € + 40,15 €), so dass die Pauschale von 50,00 € nicht überhöht sei.
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Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, dass es vorliegend nicht um
Bearbeitungskosten zur Abwicklung von Schadensersatzansprüchen gehe. Geltend
gemacht werde allein der zusätzliche Aufwand, der rücklastschriftbedingt zur
Abwicklung des Beförderungsvertrages anfalle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.11.2006 ist zulässig, insbesondere
ist er rechtzeitig erhoben worden. Begründet ist er indes nicht.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1, 3, 5
UKLaG i. V. m. § 309 Nr. 5 a BGB zu.
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Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es zwar nicht an einer Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach. Bei einer Lastschriftabrede trifft den Schuldner die Pflicht zur
Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto gegenüber dem Gläubiger (vgl. BGH NJW
2005, 1645, 1647), so dass eine Rücklastschrift eine schadensersatzauslösende
Pflichtverletzung darstellt.
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Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift
liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den
pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch 66. Auflage 2007, § 309 Randnummer 26).
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Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in
die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen.
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Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des
Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (vgl. BGH NJW 1980, 119, 120).
Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der
Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der
Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die
Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht,
ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der
Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (BGH a. a. O.).
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Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen
Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam
anzusehen.
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Die Klage ist mithin begründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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