Urteil des LG Dortmund vom 29.11.2007

LG Dortmund: squeeze out, unternehmen, börsenkurs, prüfer, anteil, liquidationswert, hauptaktionär, akte, rendite, börsenwert

Landgericht Dortmund, 18 O 59/04 AktG
Datum:
29.11.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
IV. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 O 59/04 AktG
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
Aktionäre trägt die Antragsgegnerin nach einem Mindestgeschäfts-wert
von 200.000,00 €.
Die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin.
Im Übrigen trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen
Kosten selbst.
G r ü n d e
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Die Antragsteller begehren die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Abfindung
aus Anlass der Übertragung ihrer Aktien mit Beschluss der Hauptversammlung auf den
Hauptaktionär gemäß §§ 327 a, 327 b AktG (sogenannter "Squeeze out").
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I.
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Die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der U war im Jahre 2003
Hauptaktionärin der I AG mit Sitz in T. Sie hielt 99,418 % des Grundkapitals der I AG,
das ursprünglich 20.000.000,00 DM betrug und in 400.000 Inhaberaktien im Nennbetrag
von je 50,00 DM aufgeteilt war. Die Anzahl der Aktien wurde zunächst mit dem Faktor
1:26 auf 10.400.000 Stück erhöht. Im Rahmen einer Kapitalermäßigung wurden später
daraus 50.000 neue, auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennwert. Der so
entstandene neue Anteil am Grundkapital stellte mithin das 8-fache des Wertes einer
ursprünglichen Inhaberaktie im Nennbetrag von 50,00 DM dar. Ende 2003 befanden
sich noch 291 Aktien neuen Typs im Streubesitz.
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Die Antragsgegnerin hatte bereits mit Vertrag vom 31.01.1989 75 % des Grundkapitals
der I AG von der Gründerfamilie I erworben und ihren Anteil in der Folgezeit durch
Zukäufe von außenstehenden Aktionären auf der Grundlage eines öffentlichen
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Übernahmeangebotes weiter vergrößert. Am 18.05.1989 schlossen die Antragsgegnerin
als herrschendes Unternehmen und die I AG als beherrschtes Unternehmen einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der I AG
zustimmte. Aus diesem Anlass kam es zur Einleitung des Spruchstellenverfahrens
18 AktE 3/03 LG Dortmund = I-26 W 3-06 AktE OLG Düsseldorf, in dem die
außenstehenden Aktionäre eine gerichtliche Höherfestsetzung der ihnen angebotenen
Barabfindung und des Ausgleichsbetrages gemäß §§ 304, 305 AktG begehrten. Mit
Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.05.2005 wurde die den außenstehenden
Aktionären aus Anlass des am 18.05.1989 geschlossenen Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrages gemäß § 305 AktG zu gewährende angemessene Abfindung
auf 122,00 € pro Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM nebst gesetzlicher Verzinsung und
die den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 AktG zu gewährende
Ausgleichszahlung auf 8,00 € (brutto) jährlich festgesetzt. Die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss
vom 02.07.2007 rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 28.11.2003 die Übertragung
der restlichen außenstehenden Aktien der I AG auf die Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a
ff. AktG. Dieser Beschluss wurde am 10.12.2003 im Handelsregister des Amtsgerichts
Arnsberg eingetragen. Die (letzte) Veröffentlichung erfolgte am 09.01.2004 im
Handelsblatt. Ein mit dem Ziel der Löschung der Eintragung des Beschlusses der
Hauptversammlung geführtes Klageverfahren blieb erfolglos.
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Die angemessene Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre legte die
Hauptaktionärin auf der Grundlage eines unter Hinzuziehung des WP-StB Diplom-
Kaufmann V erstatteten Berichtes auf 611,07 € fest. Zum sachverständigen Prüfer
gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG war mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom
26. Juni 2003 (8 O 125/03) die M Treuhand-GmbH bestellt worden. Diese gelangte in
ihrem Prüfungsbericht vom 15. Oktober 2003 ebenfalls zur Angemessenheit der
angebotenen Abfindung.
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Geschäftsgegenstand der I war ursprünglich die Fertigung von Blei-Säure-Batterien, die
sich in die Produktgruppen Industriebatterien, Fahrzeug-Starterbatterie sowie
Anlagebau und Technologie zur Produktion von Batterien diversifizierten. Daneben
lieferte die I AG als Handelsware die für den Einsatz von Batterien erforderlichen
Nebenprodukte wie Ladesysteme, Zubehör, Überwachungs- und Steuerungssysteme.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 schloss die Antragsgegnerin mit der I AG einen "Service-,
Dienstleistungs- und Überlassungsvertrag" mit der Folge, dass die I AG keine eigene
Verwaltung mehr benötigte. Am 27. November 2000 schloss die Antragsgegnerin mit
der I AG zudem einen Vertrag, wonach mit Wirkung zum 30. November 2000 der
gesamte Geschäftsbetrieb mit den bestehenden Verträgen und wesentlichen
Vermögensgegenständen und Schulden auf die Antragsgegnerin kaufweise übertragen
wurde. Aus dem erzielten Erlös wurde einerseits die zuvor schon erwähnte
Kapitalherabsetzung bedient, die zu einer Rückzahlung von 207,00 € pro Anteil führte.
Den restlichen Veräußerungserlös gibt die I AG darlehensweise verzinslich an die
Antragsgegnerin aus. Der Zinsertrag dient dazu, ihre eigenen Pensionsverpflichtungen
zu erfüllen. Nicht vom Übertragungsvertrag erfasst war ferner ein Erbbaurecht an einem
Grundstück in O, aus dem die I AG weiterhin Pachtzinserlöse erzielt. Weitere
wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet die I AG nicht mehr.
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Die Antragsteller halten den angebotenen Betrag für zu niedrig und beantragen,
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die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f AktG.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Abfindungsangebot.
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II.
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Die Anträge waren zurückzuweisen. Die von der Antragsgegnerin festgelegte Höhe der
Barabfindung gemäß § 327 b AktG ist angemessen. Sie berücksichtigt die Verhältnisse
der I AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung.
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Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenen Aktionär eine volle
Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden
Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht
(BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304; BGH AG 2003, 627, 628; OLG München, Beck
RS 2006, 13711 ff.). Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär
ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, Seite 136, 140).
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1. Liquidationswert
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In Rechtsprechung und Lehre (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NZG 2001,
Seite 471; OLG Düsseldorf AG 1999, Seite 321; BayObLG AG 1995, Seite 509;
Großfeld, Unternehmungs- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., Seite 203) anerkannt ist, dass
der sogenannte Liquidationswert die Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt.
Dabei handelt es sich um den Erlös, der sich erzielen lässt, wenn sämtliche
Gegenstände des Unternehmens veräußert werden, mithin um die Summe der
Einzelveräußerungspreise mit Abzug von Schulden, Liquidationskosten und
eventuellen Steuern. Hier hat der sachverständige Prüfer einen Liquidationswert der I
AG zum Bewertungsstichtag mit (aufgerundet) 14.780.000,00 € errechnet, dies würde
bei 50.000 nennwertlosen Stückaktien zu einem Wert von 295,60 € pro Aktie führen.
Dieser Betrag, dem kein Antragsteller entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit zu
zweifeln die Kammer auch keine Veranlassung sieht, liegt deutlich unterhalb des
Abfindungsangebotes.
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2. Börsenkurs
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100,
Seite 189) ist es mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar, bei der Bestimmung der
Abfindung den Börsenkurs der Aktien eines Unternehmens außer Betracht zu lassen.
Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 147, Seite 108) hat entschieden, dass die
Abfindung der außenstehenden Aktionäre grundsätzlich unter Berücksichtigung des an
der Börse gebildeten Verkehrswerts der Aktie zu erfolgen hat. Der Unternehmenswert
darf damit niemals geringer angenommen werden, als ein am Stichtag vorhandener
Börsenwert aller ausgegebenen Aktien. Im vorliegenden Fall wurde die Höhe der
Barabfindung mit dem höchsten im Referenzzeitraum beobachteten Börsenkurs der
Aktie definiert. Dass es sich dabei um den Verkehrswert der Aktie handelt, ist von
keinem der Verfahrensbeteiligten angezweifelt worden.
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3. Ertragswert
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Zur Ermittlung der vollen Entschädigung des ausscheidenen Aktionärs ist grundsätzlich
eine Unternehmensbewertung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden
durchzuführen, wobei eine bestimmte Bewertungsmethode gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist. Die Philosophie der Wertermittlung besteht regelmäßig in der
Ermittlung des Barwertes der infolge der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens zu
erwartenden Erträge. Voraussetzung dafür ist mithin eine Prognose der zu erwartenden
Überschüsse des Unternehmens auf der Grundlage der Unternehmensplanung und
eine Abschätzung des nachhaltigen Ergebnisses, das für den Zeitraum der "ewigen
Rendite" als dauerhaft erzielbar angesehen werden kann.
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a) Die Ertragswertmethode wie auch weitere Bewertungsmethoden zur Ermittlung
künftiger Überschüsse versagen indessen dann, wenn – wie hier – das Unternehmen
kein operatives Geschäft mehr betreibt und sich sein Wert daher nur aus nicht
betriebsnotwendigem Vermögen zusammensetzt. Hier hat der sachverständige Prüfer
festgestellt, dass die I AG seit Übertragung ihres aktiven Geschäftes auf die
Antragsgegnerin zum 1. Dezember 2000 keine Umsatzerlöse mehr erzielt hat. Ihr
Zukunftserfolg kann nur noch aus den Erträgen desjenigen Vermögens erwirtschaftet
werden, dass ihr nach der Übertragung des aktiven Geschäfts verblieben ist. Es sind
dies die flüssigen Mittel, die an die Antragsgegnerin verzinslich ausgeliehen werden,
sowie der Pachtzinsertrag für das Erbbaurecht in O. Der sachverständige Prüfer hat
ferner festgestellt, dass die insoweit voraussichtlich erwirtschafteten Erträge nicht
ausreichen werden, um in Zukunft die steigenden Pensionsverpflichtungen sowie die
sonstigen Aufwendungen der I AG abzudecken. Mangels (positiven) Ertrages kommt
mithin die Anwendung der Ertragswertmethode für die Festlegung der angemessenen
Abfindung der ausscheidenden Minderheitsaktionäre nicht in Betracht. Dem ist auch
kein Antragsteller mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten.
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b) Der Wert der Anteile der Minderheitsaktionäre kann auch nicht aus dem Barwert des
im voraufgegangenen Spruchstellenverfahren rechtskräftig auf 8,00 € (brutto)
festgesetzten festen Ausgleichs definiert werden (so auch: OLG München, Beck RS
2006, 13711 m. w. N. zum insoweit bestehenden Streitstand). Richtig ist allerdings, dass
infolge eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der von dem einzelnen
Aktionär danach noch erzielte Ertrag nicht mehr unmittelbar vom wirtschaftlichen Erfolg
des beherrschenden Unternehmens abhängt. Der Anteilseigner erhält vielmehr den
festgesetzten, vom herrschenden Unternehmen zu leistenden Ausgleich unabhängig
von der tatsächlichen Ertragslage. Gleichwohl bildet der Barwert der ewigen Rendite
dieses Ausgleichanspruchs nicht den Anteilswert ab. Denn die Höhe des
Ausgleichsanspruchs bemaß sich nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages, hier also am 18.05.1989.
Gemäß §§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG ist für die Frage der Angemessenheit des
Abfindungsbetrages aber auf die Verhältnisse der Gesellschaft zum Stichtag der
Beschlussfassung der Hauptversammlung abzustellen; dies war der 28.11.2003. Die
Höhe des Ausgleichsanspruchs heranzuziehen widerspräche deshalb bereits dem im
Recht der Unternehmensbewertung fest verankerten Stichtagsprinzip. Systemwidrig
würden ansonsten auch bei der Bemessung der Barabfindung gemäß § 327 b AktG das
nicht betriebsnotwendige Vermögen außer Betracht gelassen, da dieses bei der
Bemessung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG keine Berücksichtigung
findet. Schon deshalb ist der Barwert des Ausgleichsanspruchs schlechthin ungeeignet,
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die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung abzubilden.
Der Barwert des Ausgleichs, der bei Anwendung plausibler Abzinsungsparameter höher
wäre als der angebotene Abfindungsbetrag, kann auch nicht als Untergrenze der
Abfindung herangezogen werden. So ist einmal dem Aktionär mit dem
Ausgleichsanspruch keine unentziehbare Rechtsposition erwachsen. Der
Ausgleichsanspruch kann beendet werden, indem der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag gekündigt wird. Auch nimmt der Aktionär weiterhin am
wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens teil. Zwar ist das herrschende
Unternehmen verpflichtet, Verluste des beherrschten Unternehmens auszugleichen und
so die Bedienung des Ausgleichsanspruchs zu gewährleisten. Das Risiko der Illiquidität
des herrschenden Unternehmens verbleibt hingegen beim Aktionär. Hinzu tritt noch
folgendes: Das Barabfindungsangebot an die ausscheidenden Aktionäre hat der
Hauptaktionär gemäß § 327 b Abs. 3 Satz 1 AktG durch eine taugliche Bürgschaft eines
Kreditinstituts zu besichern. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 304 AktG entsteht
hingegen ungesichert. Würde dieser "ungesicherte" Ausgleichsanspruch nun zur
Definition des "verbürgten" Abfindungsanspruchs gemäß § 327 b Abs. 1 AktG
herangezogen, so stünde ein ausscheidender Minderheitsaktionär durch den
voraufgegangenen Abschluss des Unternehmensvertrages besser da, als der
Anteilseigner eines Unternehmens, das nicht beherrscht wird. Die Zubilligung des
Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG hat aber den Gesetzeszweck, die Nachteile
des Aktionärs zu kompensieren, die infolge des Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrages bei ihm eintreten (Hüfter AktG, 7. Aufl., § 304 Rn. 1). Weiter
geht der Regelungszweck des § 304 AktG nicht, insbesondere ist keine Besserstellung
des Anteilsinhabers beabsichtigt. Ihm diese nun bei der Identifizierung der
angemessenen Abfindung gemäß § 327 b AktG dadurch zukommen zu lassen, dass
sich der ungesicherte Ausgleichsanspruch in den verbürgten Abfindungsanspruch
umwandelt, wäre mithin systemwidrig.
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Letztlich ist der Barwert des Ausgleichs auch nicht mit dem Börsenkurs der Aktie
vergleichbar. Der Börsenkurs der Aktie entspricht regelmäßig ihrem Verkehrswert, weil
der einzelne Aktionär seine Aktie zu eben diesem Preis jederzeit veräußern kann. Ein
derartiger durch Angebot und Nachfrage im Rahmen eines börslichen oder
außerbörslichen Handels definierter Preis des Barwerts der zukünftigen
Ausgleichszahlung existiert hingegen nicht.
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c) Die Höhe des aus Anlass des vorausgegangenen Unternehmensvertrages in dem
Spruchstellenverfahren 18 AktE 3/03 LG Dortmund mit 122,00 € pro (altem) Anteil
festgesetzten Abfindungsbetrages hat bei der Bemessung der angemessen
Barabfindung gemäß § 327 b AktG außer Betracht zu bleiben. Denn bei der Abfindung
gemäß § 305 AktG handelt es sich nicht um ein wertpapiermäßig in der Aktie
verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch (OLG
Düsseldorf WM 2006, Seite 2219, 2223).
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Dieser geht nicht wertbildend und damit erlöschend in den Abfindungsanspruch nach
§ 327 a AktG ein, sondern besteht vielmehr neben diesem bis zum Ende der
Annahmefrist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG fort. Gleiches gilt für seine Verzinsung.
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d)
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Soweit einer der Antragsteller geltend gemacht hat, dass die infolge des Squeeze out
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wegen Wegfalls der Hauptversammlung und anderer Aspekte ersparten Aufwendungen
nicht allein dem Hauptaktionär zu Gute kommen dürften, so handelt es sich bei diesen
Kosten in Relation zu dem dem Abfindungsanspruch zugrunde gelegten Börsenwert der
I AG in Höhe von ca. 30.550.000,00 € um eine offensichtlich vernachlässigbare Größe,
die eine Erhöhung der auf der Grundlage des Börsenkurses festgestellten Abfindung
herbeizuführen offensichtlich ungeeignet ist.
III.
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Die Gerichtskosten waren gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin
aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens entsprach es nicht
der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin
aufzuerlegen (§ 15 Abs. 4 SpruchG) mit der Folge, dass sie den Antragstellern selbst zur
Last fallen.
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Der Geschäftswert folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Es ist zugleich die Grundlage
für die Vergütung der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
Aktionäre, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 SpruchG.
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