Urteil des LG Dortmund vom 18.10.2005
LG Dortmund: firma, staatliches gericht, zusammenarbeit, vermarktung, wettbewerber, auslieferung, unternehmen, verfügung, anfang, auftragsvergabe
Landgericht Dortmund, 13 O 135/05 (Kart.)
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
II. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 135/05 (Kart.)
Tenor:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Mo-naten, diese zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, untersagt
Granulatoren des Typs A 300, A 2000, AH 2000, AH 4000 oder AH
D250 und/oder Wassersysteme des Typs Master 300, Master 1000,
Master 2000, Combi-Line 1, Combi-Line 2, Opti-Line 1, Opti-Line 2, Opti-
Line 3, Opti-Line 4 oder Opti-Line 5 und/oder vergleichbare
Wassersysteme und /oder Granulattrockner des Typs TVE1001ED,
TVE2000ED, TVE2004SR, TVE6002SR oder TVE12000SR an die
Firma V, CH-#### F und/oder an die Firma E, D, USA und/oder an mit
diesen verbundene Unternehmen zu liefern.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten aufer-
legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Verfügungsklägerin ist ein seit Jahrzehnten tätiges Unternehmen für
Verfahrenstechnik und Anlagenbau in der Kunststoffverarbeitung. Sie plant, liefert und
bietet weltweit schlüsselfertige Anlagen und Teilanlagen zur Produktion von Polymeren
und Synthesefasern. Die 1994 gegründete Verfügungsbeklagte stellt
kunststoffverarbeitende Maschinen her und vertreibt diese im In- und Ausland. Sie stellt
insbesondere Granuliersysteme bzw. Granulieranlagen für Polyamide und Polyester, u.
a. auch Unterwassergranuliersysteme, die als Hauptkomponenten einen Granulator und
ein Wassersystem mit nachgeschaltetem Trockner aufweisen. Sie ist Inhaberin des
deutschen Patents des Unterwassergranuliersystems "Crystal Cut".
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Am 18.02.1999 schlossen die Parteien, die Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung
"M", eine Kooperationsvereinbarung für eine Laufzeit von 10 Jahren. In der Präambel
des Vertrages heißt es u. a. wie folgt:
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des Vertrages heißt es u. a. wie folgt:
"C und M sind daran interessiert, zur weiteren Stärkung ihrer jeweiligen
Marktposition ihre Erfahrungen und ihr Know-how auf dem Gebiet der
Granulieranlagen für Polyamid- und Polyestertechnologien auszutauschen,
weiterzuentwickeln und bei der Vermarktung entsprechender Maschinen von C
exklusiv zusammenzuarbeiten.
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Ziffer 1) und 3) des Vertrages lauten wie folgt:
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1. GEGENSTAND UND UMFANG DER ZUSAMMENARBEIT
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C und M vereinbaren, auf dem Gebiet der Herstellung von
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Granulieranlagen in Bezug auf Reaktorlinien für die Polymere
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- PET
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- PBT
10
- PTT
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- PA 6
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- PA 6 6
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- PET/PEN
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- PEN
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nach den nachfolgenden Bestimmungen exklusiv zusammenzuarbeiten und die
Weiterentwicklung und Vermarktung der C-Granulieranlagen gemeinsam zu
betreiben. Hiervon ausgenommen bleibt die Zusammenarbeit, in jeglicher Hinsicht,
von C mit der Firma X & Q.
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3. VERMARKTUNG UND ABWICKLUNG VON PROJEKTEN FÜR
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GRANULIERANLAGEN
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Beide Vertragspartner werden die von C hergestellten Granulieranlagen weltweit
anbieten und sich bei der Vermarktung der Granulieranlagen gegenseitig
unterstützen.
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C und M werden sich gegenseitig über erhaltene Anfragen und Kaufinteressenten an
Granulieranlagen informieren und von Fall zu Fall gemeinsam darüber entscheiden,
welche der Vertragspartner die Bearbeitung der entsprechenden Anfragen
übernimmt. Diese Regelung gilt nicht für Kunden von M; diese werden
ausschließlich von M bearbeitet. Lehnt ein Kaufinteressent eine Zusammenarbeit mit
M ab, ist C in ihren Verkaufsbemühungen gegen Zahlung der unten beschriebenen
Provision frei.
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Bei jedem Verkauf einer Granulieranlage gemäß § 1 durch C an Dritte erhält M eine
Provision in Höhe von 4 % des Auftragswertes, die bei Lieferung und nach
Zahlungserhalt der Liefersache durch C zur Zahlung fällig ist.
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C verpflichtet sich, in ihren Angeboten an Kunden die von M zu zahlenden Preise für
Granulieranlagen in keinem Fall ohne Zustimmung von M zu unterschreiten."
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Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Blatt 33 bis 38 der Akten verwiesen.
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Im Sommer des Jahres 2001 nahm die Verfügungsklägerin Kontakt auf zur Firma E mit
Sitz in D/USA, einem auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung tätigen Unternehmen.
Dieses wurde im Jahr 2001 gegründet und ist eine Tochtergesellschaft der Firma B S.
A., ein privat betriebener petrochemischer Betrieb in Mexiko, der in die neu gegründete
Tochtergesellschaft von der Verfügungsklägerin in den Jahren 1973 und 1975 und 1996
bis 1998 gelieferte Kunststoffverarbeitungsanlagen einbrachte. Die Verfügungsklägerin
und die Firma E diskutierten die Möglichkeit einer Modifizierung der bestehenden
Polymerproduktionslinien der Firma E. Als Ergebnis dieser Diskussion machte die
Verfügungsklägerin weder technische oder kaufmännische Angebote noch begann die
Firma E mit einem Projekt.
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Mitte des Jahres 2004 nahmen die Verfügungsklägerin und die Firma E Gespräche auf
wegen des Verkaufs einer sogenannten DHI-DTP-Anlage. Die Verfügungsklägerin gab
bei einem Besuch in der Produktionsstätte der Firma E eine einleitende Präsentation
über ihre DHI und DTP-Prozesstechnologien einschließlich des "Crystal Cut"-Systems
der Verfügungsbeklagten. Bei 2 weiteren Treffen im Juni bzw. August 2004 wurde das
Verfahrenskonzept der Verfügungsklägerin besprochen. Bei einem Besuch der Firma E
bei der Verfügungsklägerin im Oktober 2004 wurde ein "Secrecy Agreement"
unterzeichnet und das Verfahrenskonzept der Verfügungsklägerin sowie das
Unterwassergranuliersystem "Crystal Cut" der Verfügungsbeklagten in Präsentationen
vorgestellt und Versuche mit Material der Firma E im Technikum der Verfügungsklägerin
und in der Versuchsanlage der Verfügungsbeklagten durchgeführt. Die
Verfügungsklägerin unterbreitete der Firma E in der Zeit von Dezember 2004 bis Anfang
April 2005 verschiedene Angebote, über die bis Anfang Mai 2005 verhandelt wurde. Am
04.05.2005 teilte der Vorstand der Firma E der Verfügungsklägerin telefonisch mit, dass
eine Auftragsvergabe an sie nicht in Frage komme. Die Verfügungsbeklagte erfuhr
hiervon durch die Firma E und durch die Firma V, einem in der Schweiz ansässigen
weltweit tätigen Planer und Hersteller von kompletten Anlagen zur
Kunststoffverarbeitung. Die Verfügungsbeklagte schloss mit dieser Firma am
21.07./29.07.2005 einen Vertrag betreffend drei "Crystal Cut"-Systeme, bestehend aus
Granulatoren des Typs AHD 250, Wassersystemen und Granulattrockner des Typs
TVE12000SR.
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Bei einem der regelmäßig stattfindenden Informationstreffen der Parteien am 03.08.2005
teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin mit, dass neun Anlagen des
"Christal Cut"-Systems vom Typ D250 für den Einsatz in hochviskosen PET-Anlagen
verkauft seien. Sie bestätigte bei einem Telefonat vom 03.08.2005, dass die Anlagen an
die Firma V verkauft wurden.
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Die Verfügungsbeklagte beantragte unter dem 02.09.2005 beim Landgericht Münster
Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Meidung von
Ordnungsmitteln die Lieferung von Granulatoren, Wassersystemen und Granulattrockner
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an die Firma V oder an die Firma E oder an diesen verbundenen Unternehmen
untersagt werden soll. Mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 05.09.2005 wurde
das Verfahren an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht verwiesen.
Die Verfügungsklägerin sieht im Verkauf der Granulierungsanlage an ihren
Konkurrenten einen Verstoß gegen den Kooperationsvertrag in mehrfacher Hinsicht.
Durch die Vereinbarung einer umfassenden und exklusiven Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Herstellung von Granulieranlagen in Bezug auf Reaktorlinien für im
Einzelnen definierte Polymere sei eine Belieferung ihrer Wettbewerber, ausgenommen
die Firma X& Q, ausgeschlossen worden. Beliefert werden sollten lediglich
Anlagenbetreiber, bei denen nach Ziffer 3) des Vertrages zwischen Kunden und
Kaufinteressenten unterschieden wurde, wobei die Regelung in Ziffer 3) Abs. 2 S. 3
nicht auf ihre Kunden anzuwenden sei. Kunde im Sinne der Vorschrift sei jeder Dritte,
der mit einem der Vertragspartner bereits Verträge über den Bezug von Waren
abgeschlossen habe oder in Verhandlungen stehe, die über die Phase einer ersten
Kontaktaufnahme hinausgehen, was in beiderlei Hinsicht bezüglich der Firma E der Fall
sei. Die Kundenschutzklausel erstrecke sich nach ihrem Zweck auch auf die
Lieferungen an Kunden über Dritte. Sie sei auch, obzwar eine Vereinbarung im Sinne
von § 1 GWB n. F. aus kartellrechtlicher Sicht unbedenklich, weil damit ein
anerkennenswertes Interesse verfolgt werde. Angesichts ihrer sich aus der
Exklusivvereinbarung ergebender Offenbarungsverpflichtung habe sie ein
anerkennenswertes Interesse, dass die hierdurch erhaltene Position nicht ausgenutzt
werde durch Aufnahme direkter Vertragsbeziehungen zu ihren Kunden. Die
Kundenschutzklausel werde auch nach europäischem Wettbewerbsrecht im Rahmen
von Vertriebssystemen als systemimmanent zugelassen. Im Übrigen unterfalle die
Kooperationsvereinbarung der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2659/2000 vom
29.11.2000 zur Forschung und Entwicklung. Ihr Unterlassungsanspruch richte sich auch
auf Verbot der Lieferung, entweder an die Firma V oder an die Firma E. Als Erfüllung
des Kaufvertrages mit der Firma V stellte die Auslieferung an eines dieser Unternehmen
jeweils eine weitere Verletzungshandlung sowohl der Exklusivitätsvereinbarung als
auch der Kundenschutzklausel dar. Das Verbot der Auslieferung sei auch geboten, weil
die objektiv begründete Besorgnis bestehe, dass vor Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens durch Auslieferung der Granulieranlagen die Realisierung ihres
Unterlassungsanspruchs vereitelt werde und sie sich nicht auf einen
Schadensersatzanspruch verweisen lassen müsse. Mit der Auslieferung sei der Kunde
Firma E endgültig verloren und ein Auftrag im Wert von ca. 10.000.000,00 € entgangen.
Außerdem werde ihrem Wettbewerber die Technologie zur Verfügung gestellt, die einer
exklusiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien unterliege.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
Granulatoren, Wassersysteme und Granulattrockner wie im Tenor genannt an die
Firma V und/oder an die Firma E und/oder an mit diesen verbundene
Unternehmen zu liefern.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte hält den Antrag für unzulässig, da einstweiliger Rechtsschutz
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durch ein staatliches Gericht vertraglich ausgeschlossen sei und es wegen
Überschreitung der Frist von einem Monat an der Dringlichkeit fehle. Es sei auch kein
Verfügungsanspruch gegeben. Aus der Vereinbarung einer exklusiven Zusammenarbeit
ergebe sich kein Verbot der Vermarktung der Anlagen durch Geschäfte mit
Wettbewerbern der Verfügungsklägerin. Dies ergebe sich insbesondere aus der
Regelung in § 3 Abs. 2. S. 3 und Abs. 3 des Vertrages. Auch Wettbewerber können
Kaufinteressenten im Sinne dieser Bestimmung sein. Die Firma E sei angesichts der
lange zurückliegenden Lieferung der Anlagen in Mexiko und wegen des endgültigen
Abbruchs der Verkaufsverhandlungen im Mai 2005 kein Kunde der Verfügungsklägerin.
Abgesehen davon sei sie auch berechtigt, mit einem Kunden der Verfügungsklägerin
abzuschließen, falls dieser Kunde bei der Verfügungsklägerin nicht bestellen wolle.
Dies ergebe sich aus Ziffer 3) Abs. 2 S. 3 des Vertrages, der auf ihr Drängen in den
Vertragstext aufgenommen worden sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
setze zudem eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, wovon unter den gegebenen
Umständen keine Rede sein könne.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
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Das angerufene Gericht ist zuständig. Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes durch
das Staatsgericht sind gemäß § 1033 ZPO möglich.
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Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit im Sinne von §§ 935,
940 ZPO ist gegeben. Die Verfügungsklägerin kann den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch bei Durchführung eines Hauptsacheverfahren nicht mehr
realisieren. Zwar nimmt nach insoweit übereinstimmender Angabe der Parteien die
Durchführung eines Projekts dieser Größenordnung lange Zeit in Anspruch, so dass für
die Auslieferung der hier streitigen Anlagenteile nicht weniger als sechs Monate
angesetzt werden kann. Die Herbeiführung eines Titels in einem Hauptsacheverfahren
bis zum Anfang des kommenden Jahres ist aber nicht zu erwarten.
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Die Verfügungsklägerin ist auch nicht auf Geltendmachung von Schadensersatz zu
verweisen. Ihr drohen durch eine Auslieferung der Anlagenkomponenten über den mit
einem Auftragsverlust verbundenen finanziellen Schaden hinausgehende weitere
schwerwiegende Nachteile, die in ihren Auswirkungen den sich für die
Verfügungsbeklagte aus einem Auslieferungsverbot voraussichtlich ergebenden
finanziellen Nachteil erheblich überwiegen. Durch die Auslieferung der Anlagenteile der
Verfügungsbeklagten erhält der Wettbewerber der Verfügungsklägerin Gelegenheit, sich
bei einem Pilotprojekt zu präsentieren mit einer neuen Technologie, die bislang allein
durch die Verfügungsklägerin auf Grund ihrer Zusammenarbeit mit der
Verfügungsbeklagten angeboten wurde. Der sich hieraus für die Verfügungsbeklagte
ergebende Wettbewerbsnachteil ist, selbst wenn es nur bei einer Referenzanlage des
Wettbewerbers bleibt, erheblich. Für den Wettbewerber ergibt sich aus dem Verkauf der
Anlagenteile zudem die Möglichkeit, Erkenntnisse über das Know-how der Parteien zu
gewinnen und diese direkt oder mittelbar zu verwerten. Die zwischen den Parteien
erkennbar streitige Frage, ob und in welchem Maß tatsächlich Know-how der
Verfügungsklägerin in die streitigen Granulierungsanlagen eingeflossen ist, ist
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angesichts der vertraglichen Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung ohne
Belang.
Die Verfügungsklägerin hat auch nicht zu lange mit der Beantragung einstweiligen
Rechtsschutzes zugewartet. Angesichts der Komplexität der sich in diesem Fall
stellenden Sach- und Rechtsfragen und angesichts der erfahrungsgemäß mehrere
Monate beanspruchenden Bearbeitungsdauer bei der Ausführung von Lieferaufträgen
dieser Art ist die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes vier Wochen nach
Kenntniserlangung vom Vertragsschluss nicht zu beanstanden.
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Die Verfügungsklägerin erhält jedoch durch die Untersagungsanordnung eine
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Vorabbefriedigung ihres behaupteten Unterlassungsanspruchs. Angesichts dessen ist
es nicht ausreichend, dass dieser Anspruch bestehen kann. Zu fordern ist viel mehr
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch gegeben ist. Davon ist hier
auszugehen. Der Verkauf der Anlage an die Firma V ist ein schuldhafter Verstoß gegen
eine vertragliche Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, Wettbewerber der
Verfügungsklägerin nicht zu beliefern.
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Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Regelungen in §§ 1 und 3 des Vertrages in
Verbindung mit Abs. 3 der Vertragspräambel. Danach betrifft die
Exklusivitätsvereinbarung nicht nur die Entwicklung, sondern auch die Vermarktung der
Granulieranlagen der Verfügungsbeklagten. Auf Grund der besonderen Situationen bei
der Vermarktung der streitgegenständlichen Anlagen - nach eigenem Vorbringen der
Verfügungsbeklagten werden diese im Regelfall an Anlagenbauer und nur selten an
Anlagenbetreiber verkauft - und angesichts der Marktposition der Verfügungsklägerin
als Anlagenbauer - nach überzeugender Darstellung der Verfügungsklägerin verkauft
ein solcher Anlagenkomponenten nicht an andere Anlagenbauer - kann die
Vermarktungsexklusivität nur so wie von der Verfügungsklägerin dargelegt verstanden
werden. Die Verfügungsbeklagte ist danach beschränkt auf den Vertrieb ihrer
Granulierungsanlagen an Anlagenbetreiber, dies durch Verkauf der Anlagen an die
Verfügungsklägerin oder, nach Absprache mit der Verfügungsklägerin und dem Fall der
Ablehnung einer Zusammenarbeit des Anlagenbetreibers mit der Verfügungsklägerin,
auch im Eigengeschäft, jedoch nicht durch Verkauf der Anlagen an Konkurrenten der
Verfügungsklägerin. Letzteres gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber als Kaufinteressent
ausdrücklich den Erwerb von der Verfügungsbeklagten über einen Konkurrenten der
Verfügungsklägerin wünscht. Dies kann kein Fall der Regelung in § 3 Abs. 2 S. 3 des
Vertrages sein, da die Exklusivitätsvereinbarung der Parteien ansonsten leer liefe.
Anderes kann nur gelten, wenn die Verfügungsklägerin eine Nichtvermarktung durch sie
selbst in treuewidriger Weise herbeigeführt hat, etwa durch eigene Ablehnung der
Auftragsübernahme, Forderung unangemessener Vertragskonditionen oder
Unterbreiten eines technisch unzureichenden Angebots. Dass ein solcher Fall vorliegt,
hat die Verfügungsbeklagte nicht dargetan und ist auch nicht anzunehmen. Die
Verfügungsbeklagte kann vielmehr nur mutmaßen, dass der Kunde Firma E die von der
Verfügungsklägerin angebotene Gesamttechnologie ablehnt und dass deswegen eine
Auftragsvergabe an die Verfügungsklägerin gescheitert ist. Der Gang der
Vertragsverhandlungen der Verfügungsklägerin mit der Firma E spricht aber deutlich
gegen eine solche Annahme. Die Ablehnung der Auftragsvergabe an die
Verfügungsklägerin ist erst erfolgt, nachdem Preisverhandlungen über ein in technischer
Sicht intensiv vorab geprüftes und erkennbar akzeptiertes Angebot der
Verfügungsklägerin begonnen hatten.
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Die Exklusivitätsvereinbarung der Parteien ist auch wirksam zustande gekommen. Sie
ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit in der Mindestpreisregelung
in Ziffer 3) Abs. 4 des Vertrages ein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt Vertragsschlusses
geltende Vorschrift des § 14 GWB a. F. zu sehen ist, führt dies auf Grund der
salvatorischen Klausel in Ziffer 8 IV des Vertrages gemäß § 139 BGB nicht zur
Gesamtnichtigkeit. Auch ein Verstoß gegen § 1 GWB lag und liegt nicht vor. Das
Kartellverbot des § 1 GWB a. F. für horizontale Kartelle und des § 1 GWB n. F. für
horizontale und vertikale Kartelle ist nicht berührt, wenn wettbewerbsbeschränkende
Vereinbarungen ein anerkennenswertes Interesse verfolgen und die Vorgaben von
Artikel 81 Abs. 3 EG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GWB beachten. Dies ist der Fall. Die
Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnungen für Vertikalvereinbarungen
und Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung sind beachtet. Ein
anerkennenswertes Interesse der Verfügungsklägerin ist zu bejahen. Die
Verfügungsklägerin offenbart während der Vertragsdurchführung Kundenverbindungen
und muss gegen Ausnutzung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse geschützt
werden. Sie bringt nach § 2 des Vertrages eigenes Know-how in die Weiterentwicklung
der Granulieranlagen der Verfügungsbeklagten ein und hat über die vertragliche
Regelung betreffend Schutzrechte und Geheimhaltung hinausgehend ein
schützenswertes Interesse daran, dass ihr in den Granulieranlagen der
Verfügungsbeklagten inkooperiertes eigenes Know-how ihren Wettbewerbern nicht
mittelbar durch Erwerb der betreffenden Anlagen zugänglich gemacht wird.
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Die Verfügungsbeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Es war auch ihr klar oder hätte
es sein müssen, dass Wettbewerber der Verfügungsklägerin nicht zu beliefern sind. Es
liegt zumindest Fahrlässigkeit vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus dem Gesetz.
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