Urteil des LG Dortmund vom 26.03.2009

LG Dortmund: psychiatrisches gutachten, reaktive depression, unfallfolgen, versicherungsschutz, unfallversicherung, rente, rechtshängigkeit, fälligkeit, tinnitus, form

Landgericht Dortmund, 2 O 130/08
Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 130/08
Leitsätze:
Eine posttraumatische Belastungsstörung nach Einquetschung durch
einen Gabelstapler bis zur Bewusstlosigkeit unterfällt dem
Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Betrag von 29.500,00 €
die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB
2000, in die ihr Ehemann als versicherte Person einbezogen ist. Für diesen ist eine
unfallbedingte Invalidität mit einer Invaliditätsgrundsumme von 20.000,00 € versichert,
sowie ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine monatliche Unfallrente in Höhe von
250,00 €.
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Am 09.03.2005 erlitt der Ehemann der Klägerin einen Arbeitsunfall. An diesem Tag
arbeitete dieser auf seiner Arbeitsstelle vor aufgestapelten Fußbodenplatten. Aufgrund
eines Versehens setzte ein Arbeitskollege den von ihm gefahrenen Gabelstapler zurück
und drückte dadurch den Ehemann der Klägerin so stark gegen die aufgestapelten
Bodenplatten, dass dieser Luftnot bekam und sich nur noch durch Klopfzeichen
bemerkbar machen konnte. Der Gabelstaplerfahrer gab Gas, um durch Vorwärtsfahren
den Ehemann der Klägerin aus dessen Zwangslage zu befreien. Aufgrund eines
Versehens des Staplerfahrers oder infolge eines Defektes setzte der Gabelstapler
allerdings noch weiter zurück und quetschte den Ehemann der Klägerin dadurch so
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stark ein, dass dieser das Bewusstsein verlor. Der Ehemann der Klägerin erlitt neben
diversen Schürfwunden am Oberschenkel schwere Prellungen und Quetschungen am
Unterbauch, an beiden Unterschenkeln, am Knie rechts sowie am Penis. In der
Folgezeit entwickelte sich bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung mit
psychischer und sozialer Behinderung. Die Belastungsstörung ist gekennzeichnet durch
somatoforme Störungen, ausgeprägte soziale Anpassungsstörungen sowie
Rückzugstendenzen, Aufgabe von Hobbys, Scheitern der Ehe, sexueller
Funktionsstörung, diffusen Ängsten sowie Versagen am Arbeitsplatz.
In einem für das Sozialgericht Dortmund am 01.08.2007 erstatteten Gutachten leitete der
Sachverständige G daraus einen Grad der Behinderung von 50 % ab.
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Die Klägerin behauptet, die bei ihrem Ehemann bestehende posttraumatische
Belastungsstörung sei Folge der bei dem Unfall eingetretenen organischen
Verletzungen. Sie beziffert die Invalidität bei ihrem Ehemann mit 50 % und begehrt
neben einer Kapitalleistung von 10.000,00 € die versprochene monatliche Rente ab
März 2005.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie
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1. 19.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
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dem Basiszinssatz auf 250,00 € seit dem 09.03.2005, auf weitere 35
Teilbeträge von jeweils 250,00 € seit dem jeweiligen Monatsersten der
Monate April 2005 bis März 2008 sowie auf 10.000,00 € seit Rechtshängigkeit
sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit
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2. bis zu dem Ende des Monats, in dem Herr R,
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geb. 18.05.1967, verstirbt, monatlich bis jeweils zum 1. eines jeden Monats,
danach verzinslich mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz 250,00 €
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie geht von einer nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossenen Invalidität aus, weil sie zugrunde legt, dass die posttraumatische
Belastungsstörung beim Ehemann der Klägerin nicht auf von ihr bestrittene dauerhafte
körperliche Unfallfolgen, sondern auch den Unfall selbst zurückzuführen ist.
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Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin als weitere Unfallfolgen bei ihrem Ehemann
eine immer wieder auftretende Taubheit im linken Bein, einen Tinnitus, ein HWS- und
LWS-Syndrom mit Schmerzen im Rücken und in der Brust- und Lendenwirbelsäule
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geltend gemacht.
Das Gericht hat zur Frage der Ursächlichkeit der posttraumatischen Belastungsstörung
ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 19.12.2008 nebst
mündlicher Erläuterung im Termin vom 26.03.2009, wegen der weiteren Einzelheiten
des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin stehen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen
Unfallversicherung keine Ansprüche auf Invaliditätsleistung weder in Form einer
Kapitalleistung noch in Form der versprochenen Rente aus Anlass des Arbeitsunfalles
ihres Ehemannes vom 09.03.2005 zu, da die auf einer posttraumatischen
Belastungsstörung beruhende Invalidität unter den Leistungsausschluss nach Nr. 5.2.6
der vereinbarten AUB fällt und für die übrigen geltend gemachten Unfallfolgen es an
einer den Bedingungen genügenden ärztlichen Invaliditätsfeststellungen fehlt und
zudem Fälligkeit einer darauf gestützten Invaliditätsleistung nicht gegeben ist.
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1. Für die beim Ehemann der Klägerin bestehende posttraumatische Belastungsstörung
steht der Klägerin kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, weil nach Nr. 5.2.6 der
vereinbarten AUB 2000 krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion, auch wenn
diese durch einen Unfall verursacht wurden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
sind. Nach der auch unter den Parteien nicht unterschiedlich beurteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Risikoausschluss der vorgenannten
Bestimmung, wenn es an einem körperlichen Träume insgesamt fehlt oder die
krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann.
Hingegen gilt der Ausschluss nicht für organische Schädigungen, die ihrerseits zu
einem psychischen Leiden führen; diese seelischen Beschwerden beruhen nämlich
ihrerseits nicht auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen
(BGH, VersR 2004, 1039 und 1449). Danach fallen krankhafte Veränderungen der
Psyche wegen einer hirnorganischen Schädigung nicht unter den Ausschluss ( LG
Dortmund, NJW-RR 2006, 320), ebenso nicht anlagebedingte Somatisierungsstörungen
nach Unfallverletzungen (OLG Celle, r + s 2008, 329; OLG Hamm, VersR 2006, 1394)
oder psychische Fehlverarbeitungen von unfallbedingten organischen Verletzungen
(OLG Köln, VersR 2007, 976) oder posttraumatische Belastungsstörungen, die auf das
Unfallereignis selbst und nicht auf darauf beruhende körperliche Schädigungen
zurückzuführen sind (OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487-reaktive
Depression-; OLG Brandenburg; VersR 2006, 1251; vgl. auch Abel/Winkens, VersR
2009, 30), während wiederum nicht vom Ausschluss erfasst und damit vom
Versicherungsschutz gedeckt werden krankhafte Veränderungen der Psyche als Folge
von unfallbedingten körperlichen Verletzungen.
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Nach dem durch das Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom
19.12.2008 steht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beim
Ehemann der Klägerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung keine Reaktion
auf die bei dem Unfalle erlittenen nur vorübergehenden körperlichen Schädigungen
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dargestellt, sondern die unmittelbare Folge des schrecklichen Erlebens des
Arbeitsunfalles ist, bei dem der Ehemann der Klägerin durch einen von einem
Arbeitskollegen gesteuerten Gabelstapler bis zur Bewusstlosigkeit an einen
Plattenstapel gedrückt worden ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftlichen
Gutachten sowie in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens ausgeführt, dass nach
der psychiatrischen Nomenklatur die posttraumatische Belastungsstörung als eine
Folge des Erlebens eines gravierenden Unfallgeschehens gesehen wird und nicht als
die Folge von Verletzungen, die bei einem Unfall entstehen können. Deshalb werden
auch die psychischen Störungen und Ängste des Ehemannes der Klägerin nicht geprägt
durch die nur vorübergehenden organischen Verletzungen, sondern allein bestimmt
durch das Erlebnis vom Unfallgeschehen. Denn der Ehemann der Klägerin hat dem
Sachverständigen bei der Exploration geschildert, dass er immer wieder unter Bildern
leidet, in denen er sieht, wie der Gabelstapler auf ihn zufährt und ihn zu zerquetschen
droht. Er hat deshalb eine Phobie entwickelt, sich in engen Räumen wie einem Auto
oder einer Toilette aufzuhalten. Diese Angstzustände sind erstmals nach zwei bis drei
Wochen nach dem Unfallgeschehen aufgetreten und haben sich in der Folgezeit
verstärkt, zu einer Zeit also, als die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wenn nicht
schon abgeklungen, dann aber jedenfalls im Abklingen begriffen waren. Aus all dem hat
der Sachverständige gefolgert, dass die Angstzustände beim Kläger keine organische
Ursache haben. Eine hirnorganische Verletzung konnte der Sachverständige ohnehin
ausschließen; ebenso eine Ursächlichkeit der bei dem Unfall erlittenen körperlichen
Beeinträchtigungen. Dies gilt auch für die von dem Ehemann der Klägerin beklagten
sexuellen Funktionsstörungen, die nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht
auf die bei dem Unfall erlittene Penisverletzung zurückzuführen sind, da sie mit einem
Libidoverlust einhergehen. Der Sachverständige hat eindeutig formuliert, dass keine der
bei dem Unfall erlittenen Verletzungen im Zusammenhang mit den psychischen
Beschwerden des Klägers stehen, letztere vielmehr eindeutig eine Reaktion auf das
vom Ehemann der Klägerin als lebensbedrohlich empfundene Unfallgeschehen selbst
darstellen. Damit liegen die Voraussetzungen für den Risikoaufschluss nach Nr. 5.2.6
AUB 2000 vor, so dass der Klägerin wegen der bei ihrem Ehemann vorliegenden
posttraumatischen Belastungsstörung keine Leistungsansprüche aus der
Unfallversicherung zustehen.
2. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Unfallfolgen fehlt es bereits an den
formellen Anspruchsvoraussetzungen. Denn die vereinbarten AUB sehen in Ziffer 2.1.1
als Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditätsleistung vor, dass die Invalidität
unter anderem innerhalb von 15 Monaten ab dem Unfall von einem Arzt schriftlich
festgestellt worden sein muss. Diese ärztliche Invaliditätsfeststellung muss sich über
eine unfallbedingte dauerhafte körperliche oder geistige Gesundheitsbeeinträchtigung
verhalten. Diesen Anforderungen genügen weder das Attest Dr. T vom 03.06.2008
hinsichtlich den Tinnitus noch das Attest Dres. T2 und P vom 21.07.2008, die allesamt
Aussagen zur Dauerhaftigkeit der festgestellten Beschwerden vermissen lassen. Im
Übrigen hat die Beklagte über die im Laufe des Rechtsstreits eingeführten weiteren
Gesundheitsbeeinträchtigung noch keine Leistungsentscheidung getroffen, so dass
deswegen auch noch keine Fälligkeit der Leistung eingetreten wäre.
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Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen
werden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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