Urteil des LG Dortmund vom 23.06.2010

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Landgericht Dortmund, 2 O 512/07
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 512/07
Schlagworte:
Unfallversicherung, Verjährung, Zustellung, "demnächst",
Prozeßkostenhilfe, Rechtsschutzversicherung
Normen:
§ 12 Abs. 1 VVG a.F., § 167 ZPO, § 127 Abs. 2 ZPO
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf einer bei dieser genommenen privaten
Unfallversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die AUB 2000 zugrunde. Nach
dem vereinbarten Tarif EF war bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine
Unfallrente in Höhe von monatlich 750,00 € zu erbringen.
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Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheines und Bedingungswerkes wird auf
die Anlage K 1 zur Klageschrift und die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom
19.02.2008 (Blatt 11 ff. der Akten) Bezug genommen.
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Die Klägerin erlitt am 07.03.2004 einen Arbeitsunfall. Bei dem Sturz zog sie sich
multiple Verletzungen zu. Sie befand sich bis zum 01.04.2004 in stationärer
Behandlung. Es schlossen sich mehrere Operationen an.
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Die Beklagte lehnte nach Einholung eines Gutachtens des Dr. I mit Schreiben vom
24.03.2005 (Anlage K 4 zur Klageschrift) die Leistung einer Rente ab, da der
Gesamtinvaliditätsgrad nur 38,5 % betrage ( 5 % allg. Invalidität, 17,5 % Arm (1/4 des
Armwertes von 70 %) und 16 % linker Fuß (4/10 von 40 % Fußwert)).
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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Hilfe ihres früheren Bevollmächtigten
Rechtsanwalt L. Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme des Dr. I vom
17.06.2005 ein. Dieser verblieb bei seiner ursprünglichen Einschätzung, welche sich
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die Beklagte bei ihrer Ablehnung vom 24.03.2005 zu eigen gemacht hatte. Wegen der
Einzelheiten der Stellungnahme vom 17.06.2005 wird auf die Anlage K 6 zur
Klageschrift Bezug genommen.
Daraufhin teilte die Beklagte Rechtsanwalt L mit Schreiben vom 22.06.2005 Folgendes
mit:
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"…Anliegend erhalten Sie die Stellungnahme des Herrn Dr. med. I mit der Bitte um
Kenntnisnahme. Die gewünschten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
fügen wir ebenfalls als Anlage bei. …"
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Im Februar 2006 beauftragte die Klägerin Rechtsanwalt T. Dieser fragte am 20.02.2006
bei der Beklagten nach, "ob bereits ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid
ergangen" sei, was die Beklagte verneinte. Auf die weitere Bitte nach einer
Verjährungsvereinbarung erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2006 (
Anlage zum Schriftsatz vom 16.11.2009, Blatt 91 der Akten) unter Verweis auf die
Stellungnahme des Dr. I vom 17.06.2005, die Bearbeitung des Falles sei
abgeschlossen, Leistungen könnten nicht erbracht werden.
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Die Klägerin behauptet eine Gesamtinvalidität in Höhe von mindestens 50 %.
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Sie beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grund des
Arbeitsunfalles vom 07.03.2004 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Unfallversicherungsvertrag, Versicherungsnummer V########/####, den
vereinbarten Versicherungsumfang nach Tarif EF zu gewähren und der Klägerin
eine monatliche Unfallrente von 750,00 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
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Die formellen Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung lägen nicht vor.
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Die Beklagte verteidigt die Regulierungsentscheidung unter Hinweis auf das von ihr
eingeholte Gutachten Dr. I und beruft sich im Übrigen auf die Einrede der Verjährung.
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Die Klägerin meint, Ansprüche seien nicht verjährt, da die Verjährung erst im Jahr 2006
begonnen habe und durch die Rückwirkung nach § 167 ZPO eine rechtzeitige
Klageerhebung vorliege.
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Die Klageschrift vom 31.12.2007 ist noch am selben Tag beim Landgericht Dortmund
eingegangen. Nach Erhalt der Gebührenanforderung vom 09.01.2008, berechnet nach
einem Streitwert in Höhe von 25.200,00 €, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
11.01.2008 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auf einen Hinweis der
Kammer vom 06.02.2008 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.02.2008 weitere
Vertragsunterlagen eingereicht und sodann nach einer weiteren Fristverlängerung mit
Schreiben vom 14.03.2008 weiter vorgetragen. Das Gericht hat mit Beschluss vom
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18.03.2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 26.03.2008,
den Prozesskostenhilfeantrag aus sachlichen Gründen zurückgewiesen. Wegen der
Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 21 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 18.04.2008 hat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckung erteilt. Mit
Schreiben vom 30.04.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die
Zahlung der Gerichtskosten veranlasst sei. Der Gerichtskostenvorschuss ist sodann am
08.05.2008 eingegangen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 28.10.2008, Blatt 39 f.
der Akten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. L2 vom 03.02.2009 sowie die Gutachtenergänzungen vom
22.08.2009 sowie 04.12.2009 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Es kann dahinstehen, ob der Feststellungantrag vorliegend zulässig ist, denn er ist
jedenfalls unbegründet, weil die hier allein in Betracht kommenden Ansprüche auf eine
Invaliditätsrente verjährt sind.
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I.
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Die Verjährung begann vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2005, denn in diesem
Jahr konnte die Leistung bereits verlangt werden, § 12 Abs. 1 VVG a. F..
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Im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. kann die Leistung regelmäßig verlangt werden,
zu dem Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind oder bei korrektem Vorgehen
beendet gewesen wären; an eine Ablehnungserklärung des Versicherers ist der Beginn
der Verjährung nicht geknüpft, er ist auch nicht von einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 S.
2 VVG a. F. abhängig (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rdn. 11 f. m. w. N.).
Spätestens mit der Einholung der weiteren Stellungnahme Dr. I vom 17.06.2005 und der
Übersendung dieser an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin waren die
Erhebungen mithin beendet. Darüber hinaus kann vorliegend der unkommentiert
gebliebenen Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.06.2005 an
Rechtsanwalt L die schlüssige Erklärung entnommen werden, dass die Beklagte bei
ihrer ablehnenden Regulierungsentscheidung verblieb. Denn Dr. I ist in seiner
Stellungnahme "vollinhaltlich bei den Ausführungen im Gutachten vom 15.03.2005"
verblieben.
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Etwas anders folgt auch nicht aus der Anfrage des späteren Bevollmächtigten der
Klägerin, des Rechtsanwaltes T, welcher nachfragte, ob bereits ein mit
Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid ergangen sei. Auf einen solchen Bescheid
kam es bereits nicht an. Hinsichtlich der Verjährung war die Beklagte nicht gehalten,
eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Hinsichtlich des § 12 Abs. 3 VVG a. F. bedurfte
es einer solchen Rechtsmittelbelehrung nicht, weil die Klagefrist nicht gesetzt worden
war. Mangels Relevanz für den Beginn der Verjährungsfrist war die Erklärung der
Beklagten, es sei kein mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid ergangen,
auch nicht objektiv geeignet, die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben
von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abzuhalten. Dies wird in tatsächlicher
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Hinsichtlich zudem dadurch belegt, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten der
Klägerin noch am 31.12.2007 die Klageschrift einreichten.
II.
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Die Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Erfasst von der Verjährung werden
nicht nur bis dahin etwaig fällige Unfallrentenansprüche, sondern der Anspruch auf
sämtliche Renten, da vorliegend das "Stammrecht" verjährt ist (BGH VersR 1955, 97;
OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 612).
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III.
31
Die Verjährung ist auch nicht durch Rechtsverfolgung gehemmt worden.
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1.
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Eine Hemmung nach § 204 Nr. 14 BGB kam von vornerein nicht in Betracht, da der
Prozesskostenhilfeantrag erst im Jahr 2008 gestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt als
die Verjährungsfrist von 2 Jahren bereits abgelaufen war.
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2.
35
Auch durch die Erhebung der Klage ist eine Hemmung nicht eingetreten, § 204 Nr. 1
BGB. Denn die Zustellung der Klage am 23.05.2008 erfolgte nicht "demnächst" im
Sinne des § 167 ZPO. Eine Zustellung ist als demnächst erfolgt anzusehen, wenn die
von der Partei verschuldete Verzögerung – gerechnet ab Ende der Verjährungsfrist -
geringfügig ist. Nach herkömmlicher Rechtsprechung ist eine Verzögerung von bis zu
14 Tagen unschädlich (BGH NJW 1999, 3125). Auch ist der Klägerin zuzubilligen, dass
sie zunächst die Kostenanforderung abwartete, bevor sie tätig wurde. Die dann erst am
08.05.2008 erfolgte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die D erfolgte
jedoch schuldhaft zu spät.
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a)
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Die Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers entlastet einen Kläger nicht ,
hierdurch bedingte Verzögerungen gehen zu seinen Lasten (OLG Hamm r+s 2004,136;
OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 ).
38
b)
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Die Klägerin war gehalten, nach Zustellung des ablehnenden
Prozesskostenhilfebeschlusses binnen höchstens zwei Wochen entweder den
Kostenvorschuss einzuzahlen oder sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
einzulegen. Mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners ist der Zeitraum
von höchstens zwei Wochen als angemessen anzusehen. Dies, weil auch die Frage, ob
ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird, im
Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob
das Prozessrisiko getragen werden soll und wie der Prozesskostenvorschuss
aufgebracht werden kann (BGH NJW 1991, 1745, bestätigt durch BGH NJW 2007, 439,
vgl. auch BGH NJW 1978, 938; OLG Celle VersR 2006,101; Musielak, ZPO, 7. Aufl., §
167, Rdn. 10).
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Soweit demgegenüber ein Teil der Rechtsprechung ( OLG München, OLG Report 2006,
207; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2010, AZ. : 7 U 179/09 = BeckRS 2010,16508 ) im
Hinblick auf die seit dem 01.01.2002 geltende Fassung des § 127 Abs. 2 ZPO dem sich
auf § 167 ZPO berufenden Kläger die Ausschöpfung der Monatsfrist in jedem Fall
zubilligen will, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Auffassung des OLG München
berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Frage, ob eine bestimmte Verzögerung noch
als angemessen anzusehen ist, nicht schematisch an der Frist für die Einlegung der
sofortigen Beschwerde orientiert werden kann, da es auf den jeweiligen Einzelfall
ankommt. Auch das Argument, der Beklagte wisse infolge der gesetzlich geregelten
Monatsfrist, wie lange er sich auf einen Rechtsbehelf der anderen Partei einzustellen
habe, verfängt nicht, da nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(a.a.O.) eine Verzögerung von höchstens zwei Wochen tolerabel ist.
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Die Umstände des Einzelfalles zeigen hier im Übrigen, dass es der Klägerin nicht auf
die Ausschöpfung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den
ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ankam. Sie blieb vielmehr diesbezüglich
untätig, als sie nach Erhalt der Deckungsanzeige der Rechtsschutzversicherung vom
18.04.2008 eine sofortige Beschwerde nicht mehr einlegte. Insofern kann es die
Klägerin nicht entlasten, wenn nach der Bestandskraft des
Prozesskostenhilfebeschlusses vom 26.03.2008 noch die Einzahlung des
Gerichtskostenvorschusses durch die Rechtsschutzversicherung am 08.05.2008
erfolgte. Wie bereits dargelegt, vermochte die durch die Einschaltung des
Rechtsschutzversicherers bedingte Verzögerung die Klägerin nicht zu entlasten.
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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach dem bisherigen Ergebnis der
Beweisaufnahme ein Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht wird. Vielmehr sind nach
den Erläuterungen des Sachverständigen bislang lediglich 45 % anzunehmen. Die
allgemeine Invalidität bemisst der Sachverständige mit 5 %. Für den linken Arm wären
weitere 20 % zuzubilligen (2/7 Armwert von 70 %). Für den linken Fuß wären weitere 20
% in Ansatz zu bringen (1/2 Fuß im Fußgelenk unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH VersR 2003,1163; NJW-RR
2006,1323).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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