Urteil des LG Dortmund vom 07.04.2005

LG Dortmund: squeeze out, vertrag zu lasten dritter, lege artis, hauptaktionär, aktiengesellschaft, anfechtungsklage, inhaber, firma, unternehmen, erwerb

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Dortmund, 18 O 136/04
07.04.2005
Landgericht Dortmund
IV. Kammer für Handelssachen
Urteil
18 O 136/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger und ihre Streithelfer zu je
1/23.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E2. Sie ist in das Handelsregister des
Amtsgerichts Dortmund unter HRB #### eingetragen. Gegründet wurde sie bereits im
Jahre 1856 als C2 AG, E2. War sie ursprünglich ein reines Bergbauunternehmen
(zeitweise das drittgrößte im Ruhrgebiet), so änderte sie ihre geschäftlichen
Betätigungsfelder im Zuge des allgemeinen Strukturwandels sukzessive in Richtung ihres
heutigen Kerngeschäfts, die Herstellung, den Erwerb und den Betrieb von (insbesondere
auch regenerativen) Energieanlagen, die Grundstückswirtschaft nebst Erbringung
dazugehöriger Dienstleistungen sowie Erwerb, Verwertung und Verwaltung von sonstigen
Vermögenswerten und Grundstücken. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 82 940
000,00 € und ist in 31 900 000 auf den Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt. Die Aktien
der Beklagten sind an den Börsenplätzen Frankfurt am Main, Düsseldorf, Berlin/Bremen,
Hamburg und München zum amtlichen Markt zugelassen. Etwa ab Anfang der 90er Jahre
erwarben der W AG und die S AG F sukzessive den mehrheitlichen Aktienbesitz. Nach
Verschmelzung der W AG und der S2 AG auf ein neues Unternehmen in Firma S2 AG und
Erwerb des Aktienpaketes der S AG hält die S2 AG (neu) seit dem 31.12.2001 93,78 %
(dies sind 29 916 344 Stücke) der Aktien der Beklagten. Weitere 407 076 Stück Aktien
(dies sind 1,28 % des Grundkapitals der Beklagten) befinden sich im Besitz der Firma H
mbH & Co. KG ("H"). An dieser ist die Hauptaktionärin, die S2 AG (neu) ebenfalls mit 94 %
der Geschäftsanteile beteiligt. Die übrigen 6 % der Geschäftsanteile der H gehören der O
GmbH, deren Kapitalanteile vom Bankhaus S KGaA treuhänderisch gehalten werden. 1
575 860 Stück Aktien der Beklagten, dies sind 4,94 %, befinden sich in Streubesitz.
Auf Verlangen der Hauptaktionärin berief die Beklagte für den 15.10.2004 eine
Hauptversammlung mit dem Ziel ein, den Beschluss zu fassen, die Aktien der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer
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angemessenen Barabfindung zu übertragen (sog. Squeeze-Out). Wegen der
Angemessenheit der zu gewährenden Barabfindung erstellte die Hauptaktionärin einen
Bericht vom 16.08.2004, bei dessen Erstellung die U AG mitwirkte und für dessen Inhalt auf
die Anlage B 2 Bezug genommen wird. In dem Verfahren 20 O 48/04 AktE Landgericht
Dortmund wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F2 & X AG, Niederlassung
Ruhrgebiet, in F zum sachverständigen Prüfer bestellt. Wegen des Prüfungsberichts wird
ebenfalls auf die Anlage B 2 verwiesen.
In der Hauptversammlung vom 15.10.2004, wegen deren Verlauf auf die notarielle Urkunde
UR ####/04 des Notars I2 (Anl. B 1) sowie auf den Ausdruck der Wortmeldeliste Anl. B 11
verwiesen wird, waren 30 650 286 stimmberechtigte Aktien, mithin 96,8 % des
Grundkapitals präsent. Mit 99,26 % der abgegebenen Stimmen fasste die
Hauptversammlung den Beschluss:
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden auf die S2
Aktiengesellschaft F (Hauptaktionärin) übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt dafür eine
Barabfindung in Höhe von € 19,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der C2 AG."
Diesen Beschluss greifen die Kläger zu 1. – 13. sowie die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit
beigetretenen Nebenintervenienten zu 14. – 23. mit der
vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsklage an, wobei die Streithelfer – bis auf die
Nebenintervenienten zu 18. und 19. – darauf verzichtet haben, eigenen Vortrag zu halten,
sondern sich "dem Vorbringen aller anderen und deren Anträgen" angeschlossen haben.
Als Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe werden klägerseits geltend gemacht:
Die Kläger zu 3. bis 5., 7. bis 10. und 12. machen geltend, die §§ 327 a AktG seien
verfassungswidrig und deshalb nichtig. Die Kläger zu 9. und 10. sehen eine Kollision der
bundesdeutschen Regelung des Squeeze-Out mit der EU-Übernahmerichtlinie. Die Kläger
zu 1. bis 6. und 12. vertreten die Auffassung, die Hauptaktionärin verfüge nicht, wie von §
327 a AktG gefordert, über 95 % des Grundkapitals, weil ihr entgegen § 16 Abs. 4 HGB
nicht der gesamte Aktienbesitz der H KG, sondern nur 94 % davon zuzurechnen sei.
Darüber hinaus sei die Berufung auf das mehrheitliche Innehaben des Aktienbesitzes
rechtsmissbräuchlich, weil – unstreitig – aus grunderwerbssteuerrechtlichen Erwägungen
von vornherein geplant gewesen sei, noch zwischen dem Tag der Hauptversammlung und
der Eintragung des Beschlusses soviel an Aktienbesitz an einen Dritten zu übertragen,
dass die grunderwerbsteuerrechtlich relevante Größe von 95 % des Anteilsbesitzes durch
die Übertragung von Aktien in Folge des Squeeze-Out nicht erreicht werde. Verschiedene
Kläger berufen sich darauf, das Barabfindungsangebot sei nicht ordnungsgemäß ermittelt
worden. Einer der Kläger stützt dies darauf, dass der Unternehmensbewertung
Jahresabschlüsse zugrunde liegen, die nicht nach den Vorschriften des HGB, sondern
nach der Methode IFRS zustande gekommen sind. Der Übertragungsbericht sei über weite
Strecken sibyllinisch, insbesondere wegen des Umfangs und des Wertes des nicht
betriebsnotwendigen Anlagevermögens. Die offensichtlich stattgefundene Parallelprüfung
der U und des sachverständigen Prüfers sei unzulässig. Auch sei der sachverständige
Prüfer nicht ordnungsgemäß ausgewählt und bestellt, weil das bestellende Gericht dem
Vorschlag der Hauptaktionärin gefolgt sei. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen F2 & X sei
auch von der Prüfung ausgeschlossen, weil es – unstreitig – Mieter der Beklagten in einer
in E2 am X2-damm gelegenen Immobilie ist. Die Kläger zu 4., 6., 7. und 8. tragen vor, die
vom Bankhaus P KGaA angebotene Gewährleistungserklärung sei in mehrfacher Hinsicht
mangelhaft und unzureichend. Die Kläger zu 1. und 2. halten den Beschlusstenor für
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mangelhaft. Von etlichen Klägern werden die versammlungsleitenden Maßnahmen,
insbesondere die stattgefundene Begrenzung der Rede- und Fragezeit sowie der Umstand
gerügt, dass – unstreitig - wegen einzelner Fragen und Auskunftsersuchen keine
Ablichtungen ausgehändigt wurden, sondern die Aktionäre auf die ausgelegten Unterlagen
verwiesen worden sind. Die Kläger zu 1. bis 5., 7. bis 10. und 12. tragen vor, dass
verschiedene Informationen vom Vorstand nicht oder nicht vollständig erteilt worden seien.
Der Kläger zu 11., der zugleich Inhaber einer Teilschuldverschreibung der Beklagten ist,
moniert, dass die Möglichkeiten seiner Einflussnahme auf deren Ertrag infolge des
Squeeze-Outs nun verringert worden sei. Deshalb handele es sich um einen Vertrag zu
Lasten Dritter.
Klägerseits wird deshalb beantragt,
der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 15. Oktober 2004
gefasste Beschluss mit nachfolgendem Inhalt:
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden auf die S2
Aktiengesellschaft, F, (Hauptaktionärin) übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt dafür eine
Barabfindung in Höhe von Euro 19,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der C2
Aktiengesellschaft"
wird für
nichtig
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
am 15. Oktober 2004 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegebenem Inhalt
nichtig
Äußerst hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten
am 15. Oktober 2004 gefasste Beschluss mit dem im Hauptantrag wiedergegebenem Inhalt
unwirksam
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Nebeninterventionen für unzulässig, weil keiner der Nebenintervenienten die
Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten und die Streithelfer – bis auf wenige – auch
keinen Widerspruch zu Protokoll der Hauptversammlung erklärt gehabt hätten. Im Übrigen
verteidigt die Beklagte den angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässigen Klagen bleiben im Haupt- und in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
I.
Die wegen § 248 Abs. 1 S. 1 AktG als streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO)
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geltenden Streithilfen sind zulässig. Dabei kann für die Entscheidung des erkennenden
Gerichts dahinstehen, ob zur Zulässigkeit einer Nebenintervention bei einer
aktienrechtlichen Anfechtungsklage auch gehört, dass der Nebenintervnient Widerspruch
zu Protokoll der Hauptversammlung erklärt und die materiell-rechtliche Klagefrist des § 246
Abs. 1 AktG eingehalten hat (hierfür mit beachtlichen Argumenten: von
Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, S. 1179 ff.). Denn neben der Anfechtungsklage gem. §
246 AktG haben die Kläger auch die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung
gem. § 241 AktG geltend gemacht. Für diese "Nichtigkeitsklage" gelten weder die
Klagefrist, noch das Erfordernis der Widerspruchserhebung. Den Beitrittserklärungen aller
Nebenintervenienten ist auch mindestens konkludent zu entnehmen, dass sie sich
sämtliche Angriffe sämtlicher Kläger zu Eigen machen wollen, mithin auch den Zustand der
Nichtigkeit außerhalb von § 243 AktG. Da zudem keiner der Nebenintervenienten ein
besonderes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das lediglich einen Anfechtungsgrund betrifft,
geltend gemacht hat, gibt es auch keinen Anlass, über seine Befugnis hierzu zu befinden.
II.
Der von den Klägern und den streitgenössischen Nebenintervnienten kritisierte Beschluss
der Hauptversammlung der Beklagten vom 15.10.2004 ist wirksam.
Dabei kann die im Einzelfall durchaus schwierige Abgrenzung, ob die von den Klägern
erhobenen Wirksamkeitsrügen Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 241 Ziffer 3 AktG (der aus dem
Katalog des § 241 AktG allein ernsthaft in Betracht kommt), oder Anfechtungsgründe gem.
§ 243 AktG darstellen, unterbleiben. Denn keine der erhobenen Rügen greift durch.
1.
An der Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens hat die erkennende Kammer
keine Zweifel, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens und seine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG, wie einige Kläger es beantragen, nicht in
Betracht kommt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung aller mit dieser
Materie bislang befasst gewesenen Obergerichte (OLG Köln, AG 2004, S. 39; OLG
Stuttgart, AG 04, S. 105; Kammergericht, Betriebsberater 2004, S. 2774; OLG Düsseldorf,
AG 04, S 207), dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der §§ 327 a ff. AktG
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedenken bestehen. Die erkennende Kammer
verzichtet darauf, eine weitere Entscheidung mit nahezu identischem Wortlaut zu kreieren
und verweist stattdessen auf die umfassenden, wohl abgewogenen und überzeugenden
Ausführungen in den vorzitierten Entscheidungen, denen sich die Kammer anschließt.
Lediglich ein einziger Gesichtspunkt erscheint ergänzungsfähig: Wenn die Klägerseite für
die Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 GG anführt, die beizubringende
Gewährleistungserklärung gem. § 327 b Abs. 3 AktG erfasse nur das
Barabfindungsangebot, nicht aber auch etwa in einem Spruchverfahren auszuurteilende
Erhöhungsbeträge, so geht dies fehl: Denn durch die Verpflichtung zur Beibringung einer
solchen Gewährleistungserklärung verbessert sich die Rechtstellung des Aktionärs. Die
vorerwähnte Kritik rügt deshalb in Wirklichkeit nicht eine Verschlechterung seiner
Rechtstellung, sondern lediglich den Umstand, dass der Aktionär nicht noch besser gestellt
wird. Sinn der Verpflichtung des Hauptaktionärs zur Gestellung einer Bank-Gewährleistung
ist es, dem ausscheidenden Aktionär das Insolvenzrisiko zu nehmen und damit den Zufluss
des Abfindungsbetrages in jedem Fall zu sichern. Da der Aktionär bislang das Risiko der
Insolvenz der Gesellschaft trug, verbessert sich also seine Rechtstellung. Ähnliches gilt
hinsichtlich des Risikos der Insolvenz des Hauptaktionärs. Denn infolge seiner Majorität
hätte der Hauptaktionär auch die Rechtsmacht, eine Verschmelzung durch Aufnahme zu
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beschließen, § 4 Umwandlungsgesetz. Rechtsfolge für den Aktionär wäre entweder ein
Aktienumtausch (gegebenenfalls gegen bare Zuzahlung) oder die Zahlung eines
Abfindungsbetrages. In beiden Fällen muss sich der Aktionär nun auch dem Risiko der
Insolvenz des Hauptaktionärs ausgesetzt sehen, ohne dass er für die bare Zuzahlung
und/oder den Abfindungsbetrag eine Bankgarantie erhält. Mit der gesetzgeberischen
Anordnung in § 327 b Abs. 3 AktG tritt also insgesamt eine Verbesserung der Situation des
Aktionärs, bezogen auf die Sicherheit der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche, ein.
2.
Ob die §§ 327 a ff. AktG EU-Richtlinien konform sind, kann dahinstehen. Wäre dem nicht
so, so hätte dies jedenfalls nicht die Nichtigkeit der nationalen Regelung zur Folge. Die
Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH haben die Kläger weder
beantragt, noch sieht die Kammer hierfür eine Veranlassung.
3.
Die S2 AG ist auch Hauptaktionär i.S.v. § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG, denn ihr "gehören" Aktien
in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Beklagten. Zuzugeben ist den dies
rügenden Klägern, dass der Terminus "gehören" in der Rechtsprache in aller Regel die
unmittelbare dingliche Beziehung zwischen einer Person und einer Sache umschreibt (z.B.
§§ 926 Abs. 1, 932, 933 BGB u.v.a.m.). Der Begriffsinhalt des Terminus "gehören" ist vom
Gesetzgeber in § 327 a Abs. 2 AktG aber anderweitig legaldefiniert worden. Danach gilt für
die Berechnung der 95 %-Marge § 16 Abs. 4 AktG. Mithin gelten (fiktiv) auch solche Anteile,
die einem abhängigen Unternehmen gehören, als dem beherrschenden Unternehmen
gehörig. Der Wortlaut der Vorschrift ist ebenso kategorisch wie eindeutig, so dass für eine
Auslegung kein Raum verbleibt. Auch sieht die Kammer keinen Anlass für eine
teleologische Reduktion, denn die Regelung ist sinnhaltig: Verhindert werden soll
zeitaufwendiges und kostspieliges "Umhängen" im Konzern, um die unmittelbare dingliche
Rechtstellung an 95 % des Aktienkapitals herzustellen. Im vorliegenden Fall hätte das
bedeutet, dass die Hauptaktionärin zunächst eine Verschmelzung der H GmbH & Co. KG
durch Aufnahme hätte durchführen müssen, um deren Aktien auf sich selbst zu übertragen.
Dies wäre ihr aufgrund ihrer beherrschenden Stellung ohne Weiteres möglich gewesen.
Rechtsfolge wäre, dass sie sämtliche im Eigentum der H GmbH & Co. KG stehenden
Aktien erwürbe, und zwar zu 100 % und nicht etwa nur im Umfang ihrer Beteiligung an der
H. Gerade dieser Formalismus soll durch die Konstruktion gem. § 327 a Abs. 2 AktG
vermieden werden. Dass dem gesellschaftsrechtlichen Konstrukt im vorliegenden Einzelfall
ein besonderer grunderwerbsteuerrechter Effekt und damit auch ein steuermoralischer
Beiwert innewohnt, hat aktienrechtlich keine Bedeutung. Insbesondere führt dies im
Verhältnis der Beklagten zu ihren Aktionären nicht etwa dazu, dass etwa die Arglisteinrede,
§ 242 BGB, begründet wäre. Denn die von der Beklagten gewählte Konstruktion, einen Teil
der Aktien auf eine beherrschte dritte Gesellschaft zu verlagern, um so unter der
grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Grenze von 95 % zu bleiben, richtet sich gegen den
Fiskus, nicht aber gegen die eigenen Aktionäre, die davon im Gegenteil noch profitieren.
Die zunächst von einem der Kläger aufgestellte Behauptung, die Hauptaktionärin verfüge
in Wirklichkeit gar nicht über die in ihrem Bericht an die Hauptversammlung aufgeführte
Anzahl von Aktien, ist nach Vorlage der entsprechenden Depotauszüge durch die Beklagte
nicht weiter verfolgt worden, so dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser Einwand
fallengelassen wurde, § 138 Abs. 3 ZPO.
Rechtlich unbeachtlich ist es, wenn die Beklagte bereits im Zeitpunkt der
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Hauptversammlung beabsichtigt hat, alsbald danach einen weiteren Teil der Aktien auf
einen Dritten zu übertragen, um das Überschreiten der
95 %-Grenze zu verhindern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inhaberschaft der
Hauptaktionärstellung ist derjenige der Hauptversammlung. Für die Zeit danach kann
weder der Hauptaktionär, noch die Beklagte in ihren unternehmerischen Entscheidungen
beschränkt werden.
4.
Die Hauptaktionärin hat ein ordnungsgemäßes Barabfindungsangebot gem. § 327 b AktG
vorgelegt. a) Unbeachtlich ist es, wenn der Bericht des Hauptaktionärs und des Gutachtens
des sachverständigen Prüfers (§ 327 c Abs. 2 S. 1 und 2 AktG) auf Zahlen beruhen, die
nach dem IFRS-Standard generiert worden sind. Denn § 327 c Abs. 2 AktG stellt hierfür
überhaupt keine verbindlichen Vorgaben auf; insbesondere wird dort auch nicht etwa eine
Unternehmensbewertung nach der Methodik "IDW-S1" vorgeschrieben. Es handelt sich
hierbei nur einen Denk- und Rechenweg, der von der Rechtsprechung als tauglich
akzeptiert worden ist. b) Die sachverständigen Prüfer sind auch ordnungsgemäß
ausgewählt und bestellt worden. Insbesondere hat sich das erkennende Gericht nicht etwa
an den Vorschlag des Hauptaktionärs gebunden gefühlt, denn dem ist – wie die
erkennende Kammer für sich und als gerichtsbekannt auch für die VI. Kammer für
Handelssachen des Hauses erklären kann – niemals so. Trotz des Vorschlags ist der
Prüfer auch "ausgewählt", denn die Wahl erfolgte zwischen der vorgeschlagenen und allen
anderen in Betracht kommenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. An Stelle des vom
Hauptaktionär vorgeschlagenen sachverständigen Prüfers eine andere Gesellschaft zu
beauftragten, bestand hier kein Anlass, denn es bestand und besteht keine zwingende
Veranlassung, eine andere Gesellschaft vorzuziehen. Dem ist auch nach heutiger Sicht,
insbesondere nach Bekanntwerden des Umstandes, dass die Firma F2 & X Mieter der
Beklagten ist so, denn dies führt nicht zu deren Ausschluss. Wann ein Wirtschaftsprüfer
vom Amt des sachverständigen Prüfers ausgeschlossen ist, regeln §§ 293 d AktG und 319
Abs. 1 bis 3 HGB abschließend. Das Bestehen eines Mietverhältnisses über
Geschäftsraum zählt danach nicht zu den Ausschließungsgründen. c) Nach inzwischen
gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, BB 03, S. 2307; OLG Stuttgart,
AG 04, S. 105; OLG Düsseldorf, AG 2004, S. 207 (211 rechte Spalte)) bestehen gegen eine
lege artis
sind substantiiert nicht vorgetragen worden. d) Schließlich greift auch der Einwand
verschiedener Kläger nicht durch, der Prüfbericht sei "zu knapp" geraten, insbesondere
weil das nicht betriebsnotwendige Anlagevermögen nicht zweifelsfrei erkennbar sei. Denn
auch über den Umfang des Prüfberichts schweigt das Gesetz. Die Überprüfung, ob der
Wert des nichtbetriebsnotwendigen Anlagevermögens vollständig und richtig erfasst wurde,
ist systematisch dem Spruchverfahren zugewiesen.
5.
Die von dem Bankhaus P KGaA unter Nr. ##### mit dem Datum vom 16.08.2004
gegebene Bankgarantie erfüllt die Voraussetzungen von 327 b Abs. 3 AktG. Da es sich um
einen Garantievertrag handelt, besteht mangels vertraglichen Vorbehalts weder die
Möglichkeit des Widerrufs, noch hat der Garantiegeber die Einrede der Vorausklage. Auch
enthält die Garantieerklärung der P KG keinerlei Befristung. Völlig neben der Sache liegt
schließlich der Einwand eines (deutschen) Klägers, er werde deshalb unangemessen
belastet, weil er Erklärungen dem Garanten gegenüber in deutscher Sprache abgeben
müsse.
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handele es sich überhaupt nicht um ein Kreditinstitut. Soweit einer der Kläger bestritten hat,
dass die beiden die Garantieerklärung unterzeichnenden Mitarbeiter des Bankhauses
vertretungsberechtigt seien, ist dies nach Vorlage der Anlage B 10 nicht mehr weiter
verfolgt worden,
§ 138 Abs. 3 ZPO.
6.
Der Umstand, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.10.2004 aus zwei
Sätzen besteht, ist unschädlich. Das Junktim der Gewährung einer Entschädigung in Satz
zwei mit der Übertragung der Aktien in Satz eins ist offensichtlich.
7.
Eine Verletzung von Gesetz oder Satzung (§ 243 Abs. 1 AktG) durch verhandlungsleitende
Maßnahmen, insbesondere durch die Begrenzung der Rede- und Fragezeit ist nicht
ersichtlich. Denn einmal war den Aktionären nach der Niederschrift des protokollierenden
Notars I2 (Bl. 8) Gelegenheit gegeben worden, ca. 450 Fragen zu stellen, was etwa 8
Stunden in Anspruch nahm. Die von dem Vorstand hierauf erteilten Auskünfte dauerten
weitere 4 Stunden. Entscheidend ist jedoch, dass nach Abarbeitung der letzten gestellten
Fragen gegen 23.00 Uhr festgestellt wurde, dass nicht alle Aktionäre die ihnen
zugestandene Fragezeit ausgenutzt hatten und deshalb an die wenigen noch anwesenden
Aktionäre die Aufforderung gerichtet wurde, gegebenenfalls weitere Fragen zu stellen. Dem
kam niemand nach. Mithin ist am Ende keiner der Aktionäre mit seinem Fragerecht
endgültig abgeschnitten worden. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu
9., Herr G, zuvor die Versammlung verlassen hatte, nachdem ihm wegen Überschreitung
der Redezeit das Wort entzogen worden war, ändert daran nichts: Die Entziehung des
Rede- und Fragerechts nach Ablauf der zugestandenen Zeit ist jedenfalls bei einem
Aktionär, der zuvor allein bereits 1,25 Stunden für sich und seine Redebeiträge und Fragen
in Anspruch genommen hatte, ohne Weiteres verhältnismäßig. Außerdem hätte er weitere
Fragen zu stellen um 23.00 Uhr Gelegenheit gehabt.
8. Informationsmängel Ob der Vorstand Fragen der Aktionäre gar nicht, nicht vollständig
oder nicht richtig beantwortet hat, ist im vorliegenden Fall anfechtungsrechtlich
unbeachtlich. Denn sämtliche von den Klägern als gar nicht oder nicht zutreffend
beantwortete Fragen sollten ersichtlich und allein dem Ziel dienen, die Angemessenheit
des angebotenen Abfindungsbetrages zu hinterfragen. Gem. § 327 f Abs. 1 S. 1 AktG kann
die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses aber nicht darauf gestützt werden, dass die
festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Vielmehr ist die angemessene
Barabfindung im Spruchverfahren zu bestimmen. Daraus folgt, dass dann, wenn schon
wegen der Höhe des Betrages selbst die Anfechtungsklage nicht statthaft ist, dies wegen –
angeblicher – Verweigerung von Informationen in diesem Zusammenhang erst recht nicht
sein darf. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 2, 10 Spruchgesetz nunmehr die
Anträge zu begründen sind. Denn durch den Begründungszwang soll lediglich verhindert
werden, dass Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwändiges und
kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können. Bei den Anforderungen
an die Begründungspflicht hat das Gericht Schwierigkeiten in der Informationsbeschaffung
für die Antragsteller zu berücksichtigen. Dies hat z.B. zu Folge, dass eine Präklusion von
Vorbringen nur bei Verschulden angenommen werden kann. Sie scheidet mithin aus, wenn
sich ein Antragsteller im Spruchverfahren schuldlos in einem Informationsdefizit befinden
sollte.
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Rechtsirrig ist die Auffassung des Klägers zu 9., bei dem Hauptversammlungsbeschluss
handele es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Mangels planwidriger
Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage ist dieses Rechtsinstitut auf den
vorliegenden Fall auch nicht analog anzuwenden.
10.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge eines Klägers, das squeeze-out-Verfahren sei deshalb
rechtsmissbräuchlich, weil es nur dem Zweck dienen solle, Regressansprüche gegen
Vorstandsmitglieder zu vereiteln. Einmal ist der Vorwurf dieses Klägers von angeblich zu
einer Schadensersatzpflicht führenden Pflichtverletzungen des Vorstandes der Beklagten
und/oder des Hauptaktionärs trotz entsprechender Rüge durch die Beklagtenvertreter
vollkommen substanzlos geblieben. Des Weiteren gingen solche Ansprüche durch die
Strukturmaßnahme auch nicht unter.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 2, 69, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.