Urteil des LG Dortmund vom 30.03.2010

LG Dortmund (werbung, einstweilige verfügung, verbraucher, uwg, internetseite, verhältnis zu, verfügung, kopie, unternehmen, antrag)

Landgericht Dortmund, 19 O 23/10
Datum:
30.03.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
V. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 23/10
Tenor:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen:
,,110
Jahre
A
Familientradition",
wenn dies wie aus dem in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt
ersichtlich geschieht oder aber wie der in Kopie beigefügten Anzeige,
auch wenn die Anzeige den kleingedruckten Hinweis beinhaltet:
"Die 110jährige Familientradition finden sie unter:
www.A.de/chronik.“
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt zu 1/3 der
Verfügungskläger, zu 2/3 die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages.
Streitwert: 100.000,00 €.
Tatbestand
1
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein mit dem Ziel der Bekämpfung
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von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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Die Verfügungsbeklagte betreibt ein großes Möbelhaus in V.
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Der Verfügungskläger rügt einen Verstoß der Verfügungsbeklagten im
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Rahmen ihrer Werbung im Funk, in Prospekten und im Internet mit dem
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Slogan:
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,,110 Jahre A Möbeltradition
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Wir feiern - sie sparen.",
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wobei sich im Rahmen der Prospektwerbung über der Zahl 110 der erheblich
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kleiner geschriebene Zusatz "die 110jährige Möbeltradition finden sie
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unter: www.A.de/chronik" findet.
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Nach der so aufgebauten Werbung aus Februar 2010 warb die Verfügungsbeklagte
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im März 2010 u. a. in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage
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"110 Jahre A Familientradition". Im räumlichen Zusammenhang
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mit dieser Aussage fand sich die erheblich kleiner gedruckte
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Erklärung: "Die 110jährige Familientradition finden sie unter:
17
www.A.de/chronik".
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Mit der gleichen Werbung trat die Verfügungsbeklagte zur selben Zeit im
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Rahmen ihrer Internetseite mit der Aussage "110 Jahre A Familientradition" und den
gesprochenen Worten "110 Jahre Möbeltradition bei A" an den Verbraucher heran.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei klageberechtigt im Sinne von
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§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG unter Hinweis auf die ihm angehörenden Mitglie-
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der, u. a. einer Vielzahl von Einzelhandelsverbänden. Dazu behauptet er,
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ihm gehöre nicht nur das Einrichtungshaus P X an, sondern auch das Einrichtungshaus
"Q" sowie diverse Warenhauskonzerne, u. a. L, L2, die N
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und die S-Märkte.
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Diese Angaben macht der Verfügungskläger durch anwaltliche Versicherung
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seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Wegen der überreichten
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Mitgliederliste wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 24.03.2010, Anlage
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AST 11, verwiesen.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße
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mit ihren hier gerügten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot des
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§ 5 UWG. Er ist der Ansicht, der Hinweis im Zusammenhang mit der gerügten
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Werbung auf die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten
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dargestellten Unternehmensgeschichte ändere nichts an der Unzulässigkeit
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der Werbung, insbesondere auch deshalb, da es dem Verbraucher
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nicht zugemutet werden könne, zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten
nachzulesen, um deren blickfangmäßige Werbung mit
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einer 110jährigen Tradition richtig einordnen zu können.
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Hinsichtlich des Antrages zu 1. meint der Verfügungskläger, dieser unterscheide
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sich von der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung inhaltlich
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deshalb, weil der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Beschlussverfügung
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der Kammer vom 01.03.2010, 19 0 18/10, untersagt worden war,
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"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ohne jegliche Erläuterung
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anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition". Da die Verfügungsbeklagte
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im vorliegenden Fall nun insofern eine Erläuterung vorgenommen
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habe, als sie auf ihre Internetseite verweise, unterscheide sich
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der Streitgegenstand vorliegend von dem der bereits erlassenen Beschlussverfügung.
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Im Übrigen ist der Verfügungskläger der Ansicht, dass auch die Werbung
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mit einer 110jährigen Familientradition zum einen gegen das Irreführungsverbot
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des § 5 UWG verstoße, da der Verbraucher auch mit dieser Aussage
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über die Dauer des Bestehens der Verfügungsbeklagten getäuscht
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werde. Das Wort "Familientradition" führe hier nicht zu einem maßgeblichen
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Unterschied. Zum anderen ist der Verfügungskläger der Ansicht,
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dass bezüglich des Ersetzens des bisher in der Werbung der Verfügungsbeklagten
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benutzten Wortes "Möbeltradition" durch das Wort "Familientradition"
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ein verschiedener Streitgegenstand im Vergleich zur bereits ergangenen
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Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 gegeben sei.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die Verfügungsbeklagte zu verurteilen,
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es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen
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Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
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250.000,00 € zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
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1. anzukündigen: ,,110 Jahre A Möbeltradition", wenn
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dies wie aus der nachstehend in Kopie wiedergegebenen Anzeige
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ersichtlich erfolgt
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und/oder
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2. wie aus dem nachstehend in Kopie wiedergegebenen Internetauftritt ersichtlich
anzukündigen:
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" 110 Jahre A Familientradition",
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Insbesondere, wenn im Zusammenhang damit die gesprochene Aussage " 110 Jahre
Möbeltradition bei A" erfolgt.
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oder
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3. wie aus der nachstehend in verkleinerter Kopie wiedergebenen Anzeige ersichtlich,
anzukündigen:
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" 110 Jahre A Familientradition"
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Verfügungskläger sei nicht
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aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und deshalb nicht befugt,
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gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf
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Unterlassung geltend zu machen.
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Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste
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des Verfügungsklägers und meint, jedenfalls reichten diese Mitgliedschaften
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nicht zu einer Klageberechtigung des Verfügungsklägers in der
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vorliegenden Sache aus.
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Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass es betreffend des
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Antrages zu 1. an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers
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fehle, da das Unterlassungsbegehren insoweit schon Gegenstand der
Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010 sei.
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Darüber hinaus meint die Verfügungsbeklagte, die Werbung mit einer
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,,110jährigen A Familientradition" sei wettbewerbskonform. Diese
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Werbung sei richtig, da der Vorfahre des jetzigen Geschäftsführers der
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Verfügungsbeklagten, Herr A2, im Jahr 1900 in P eine
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Schreinerei gegründet habe. Der Umstand, dass diese Einzelfirma
90
A2 in eine von der Verfügungsbeklagten völlig unterschiedliche
91
Firma "U" übergangen sei, spiele keine Rolle, da sich der durchschnittliche
92
Verbraucher nicht vorstelle, dass die im Jahre 1900 gegründete
93
Firma gesellschaftsrechtlich identisch mit der erst 1989 gegründeten
94
Verfügungsbeklagten sei.
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Entscheidungsgründe
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Der Verfügungsantrag zu 1. war zurückzuweisen, da es insoweit an einem
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erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass einer einstweiligen Ver-
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fügung fehlt.
99
Dem Verfügungskläger steht hier der weitaus einfachere Weg der Erlangung
100
eines Ordnungsmittelbeschlusses gemäß § 890 ZPO zur Verfügung.
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Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte einstweilige Verfügung ist nämlich identisch
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mit der durch Beschluss vom 01.03.2010 erlassenen und mit Urteil
103
der Kammer vom 30.03.2010 bestätigten einstweiligen Verfügung, Landgericht
104
Dortmund 19 018/10.
105
Der jetzt gestellte Antrag des Verfügungsklägers betrifft denselben Streitgegenstand
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wie derjenige der Beschlussverfügung der Kammer. Soweit in
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der Beschlussverfügung der Zusatz entsprechend dem damaligen Antrag
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des Verfügungsklägers aufgenommen ist: "Ohne jegliche Erläuterung" so
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kommt diesem Zusatz keine streitgegenstandsbestimmende Bedeutung
110
zu. Dabei handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Ergänzung.
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Soweit nunmehr mit dem Antrag zu 1. auf den im Zusammenhang mit der
112
gerügten Werbung erteilten Hinweis auf die Internetseite der Verfügungsbeklagten
113
abgestellt wird, stellt dieser offensichtlich nicht eine Erläuterung
114
dar, die an dem mit der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.03.2010
115
ausgesprochenen Verbot sachlich etwas ändern könnte.
116
Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zulässig
117
und begründet. Ein Verfügungsgrund besteht gemäß § 12 UWG.
118
Der Verfügungskläger ist auch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigter
119
hinsichtlich der Geltendmachung entsprechender Unterlassungsansprüche
120
gegenüber der Verfügungsbeklagten. Bei der Frage der
121
Anspruchsberechtigung kommt es entscheidend darauf an, dass ein missbräuchliches
Vorgehen des Verbandes bzw. Vereins ausgeschlossen
122
werden kann und in dem Zusammenhang nicht etwa darauf, ob den Vereinsmitgliedern
nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu
123
allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen eine repräsentative Stellung
124
zukommt, sondern ist darauf abzustellen, ob es dem Verein bei der betreffenden
125
Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte
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kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH,
127
Urteil vom 23.10.2008, GRUR 2009, 692 f.).
128
Nach der seitens des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers
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anwaltlich versicherten Struktur der Mitglieder des Verfügungsklägers
130
kann vorliegend nicht von einer missbräuchlichen Geltendmachung von
131
Rechten gesprochen werden. Dem Verfügungskläger gehören mit der
132
Firma P zum einen ein großer Mitkonkurrent der Verfügungsbeklagten
133
an, zum anderen mit den Firmen L, L2, S etc. Unternehmen,
134
die zumindest einen Teil der seitens der Verfügungsbeklagten
135
beworbenen Ware vertreiben. So veräußert und bewirbt die Verfügungsbeklagte
136
u.a. in ihrer Prospektwerbung neben Möbeln auch Wohn-Accessoires
137
wie Lampen, Geschirr, Gartenmöbel, Teppiche, Bad-Einrichtungen
138
und Einbau-Küchen nebst den entsprechenden dazu gehörigen
139
Elektrogroßgeräten. Diese Waren werden zumindest u. a. auch von
140
den Firmen L, L2 und, insbesondere Elektroartikel und Wohn-Accessoires, auch von
den Firmen S und N vertrieben.
141
Hinsichtlich der Richtigkeit der überreichten Mitgliederliste hat der Verfügungskläger
142
dies hinreichend durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten
143
glaubhaft gemacht.
144
Auch bezüglich des räumlich relevanten Marktes im Sinne von § 8 Abs. 3
145
UWG ist davon auszugehen, dass hier der klagende Verein die kollektiven
146
Interessen seiner Mitglieder vertritt, zumal ein großer Mitbewerber der
Verfügungsbeklagten, die Firma P, ihren Sitz in X hat und auch
147
bezüglich der Firmen L, L2, N und S eine hinreichende
148
räumliche Nähe zum Sitz der Verfügungsbeklagten, die als großes Möbelhaus
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einen entsprechend großen Einzugsbereich hat, besteht.
150
Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassen der gerügten Werbung entsprechend
151
den Anträgen zu 2. und 3. des Verfügungsklägers bezogen auf die
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Anzeigen und Internetwerbung der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus
153
den §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte verstößt
154
mit der gerügten blickfangmäßigen Werbung in Anzeigen und auf ihrer
155
Internetseite gegen das Verbot der Irreführung der Verbraucher über Eigenschaften
156
des Unternehmens. Konkret wird mit einer Traditions- bzw.
157
Alterswerbung der Verfügungsbeklagten über die Dauer des tatsächlichen
158
Bestehens des Unternehmens getäuscht.
159
Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte jetzt anstatt wie früher geschehen
160
mit einer "110jährigen Möbeltradition" mit einer "110jährigen Familientradition"
161
wirbt, führt nicht dazu, dass sich der aufgeklärte Verbraucher
162
nun ein richtiges Bild über die Dauer ihres Bestehens macht. Auch
163
mit dem Wort "Familientradition" wird suggeriert, dass das Unternehmen
164
der Verfügungsbeklagten wesensgleich, wenn auch möglicherweise in
165
anderen gesellschaftsrechtlichen Formen, bereits seit 110 Jahren besteht.
166
Diese Vorstellung ist aber falsch. Tatsächlich hat das Unternehmen der
167
Verfügungsbeklagten, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem
168
im Jahre 1900 gegründeten Einzelunternehmen "A2" nichts zu
169
tun. Daran ändert auch der Umstand, dass der Gründer der Einzelfirma
170
A2, einer Schreinerei, ein Vorfahre des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten ist,
nichts. Das in der Rechtsprechung geforderte
171
Merkmal der Wesensgleichheit der Unternehmen bei einer Werbung mit
172
einer eine bestimmte Zeit dauernden Tradition bzw. eines bestimmten Alters
173
ist vorliegend nicht erfüllt. Außerdem beschäftigt sich die Verfügungsbeklagte
174
nicht mehr, wie der Gründer der Einzelfirma A2, mit der
175
Herstellung von Möbeln, sondern sie vertreibt sie lediglich, so dass es
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auch an der geforderten Identität des Fabrikationsprogrammes fehlt (vgl.
177
zum Ganzen Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren
178
Wettbewerb, 27. Auflage 2009, § 5 Rn. 5.55 ff.).
179
Dieser Verstoß gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG entfällt vorliegend
180
auch nicht etwa deshalb, weil sich im Zusammenhang mit der blickfangmäßigen
181
Werbung der kleingedruckte bzw. kleingeschriebene Hinweis
182
findet, "die 110jährige Familientradition finden sie unter:
183
www.A.de/chronik. Ein solch kleingedruckter bzw. kleingeschriebener
184
Hinweis ist nicht geeignet, die durch die blickfangmäßige
185
Werbung hervorgerufene Irreführung zu beseitigen bzw. zu verhindern,
186
auch wenn sich auf der entsprechenden Internetseite, auf die verwiesen
187
wird, im Rahmen der Darstellung der Geschichte der Familie A
188
der Hinweis auf die Gründung einer Schreinerei durch einen Vorfahren
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des jetzigen Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten findet. Insbeson-
190
dere bei einer Werbung in einer Zeitungsanzeige oder einem Prospekt
191
kann auch vom aufgeklärten Verbraucher nicht erwartet werden, dass dieser
192
zunächst auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten nachschaut,
193
um sich bezüglich des Inhalts und der Bedeutung der Werbung zu vergewissern.
194
Vielmehr setzt sich vorliegend beim Verbraucher durch die blickfangmäßige
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Werbung, insbesondere die in Schriftbild und -größe besonders
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hervorgehobene Aussage "110 Jahre", so wie auch offensichtlich von
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der Verfügungsbeklagten beabsichtigt, der Eindruck eines 110jährigen
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Bestehens der Verfügungsbeklagten bzw. eines wesensgleichen Unternehmens
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beim Verbraucher fest, ohne dass sich der durchschnittliche
200
Verbraucher veranlasst sieht, soweit ihm dies technisch überhaupt möglich
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ist, dazu nähere Informationen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten
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einzuholen.
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Üblicherweise verbindet der Verbraucher mit einer so langen Tradition eine
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besonders große Geschäftserfahrung des Werbenden und wegen des
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langen Bestehens am Markt eine hohe Qualität der beworbenen Produkte,
206
sodass die Irreführung auch relevant im Sinne des Wettbewerbsrechts ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
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