Urteil des LG Dortmund vom 07.12.2000

LG Dortmund: weltpostvertrag, absender, verjährungsfrist, versendung, sicherheitsleistung, datum, daten, schreibversehen, vollstreckbarkeit, anfang

Landgericht Dortmund, 13 O 110/98 Kart.
Datum:
07.12.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 110/98 Kart.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
63.569,32 DM (in Worten:
dreiundsechzigtausendfünfhundertneunundsechzig
32/100 Deutsche Mark) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 %
der Klägerin, zu 70 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 78.000,00 DM.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von1.500,00 DM abzuwenden,
wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte betreibt einen Papierhandel in der Bundesrepublik
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Deutschland und in Benelux. Sie versendet seit
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1997 Rechnungen und Gutschriften an ihre in Deutschland
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ansässigen Kunden über die Firma Q in W,
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Niederlande. Die Fa. Q erhält die für die
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Rechnungsstellung erforderlichen Daten auf elektronischem
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Weg von der Beklagten. Auf der Grundlage dieser
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Daten erstellt sie die Rechnungen, druckt sie aus und
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versendet sich über die niederländische PTT-Post international
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zu einem Porto, das nach Behauptung der Beklagten
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85 Cent pro Brief beträgt.
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Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost
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Postdienst, teilte der Beklagten mit Schreiben
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vom 30.01.1997 und 31.01.1997 mit, sie werde die Briefsendung
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aus den Niederlanden ausliefern, aber nach Art.
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25 § 3 Weltpostvertrag mit den für Inlandssendungen
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geltenden Tarifen in Rechnung stellen. Mit Schreiben
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vom 03.02.1997 verlangte sie von der Beklagten Zahlung
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eines Betrages von 4.022,00 DM für im Monat Januar 1997
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festgestellte, aus den Niederlanden eingegangene Sendungen.
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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
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13.02.1997 Zahlung ab. Die Klägerin bestand mit Schreiben
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vom 10.03.1998 auf Zahlung. Mit Schreiben vom
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06.03.1998 stellte sie für 97.700 Sendung einen Betrag
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in Höhe von 103.162,90 DM in Rechnung. Die Beklagte
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lehnte die Zahlung erneut mit Schreiben vom 25.03.1998
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ab. Mit Schreiben vom 12.11.1998 verlangte die Klägerin
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von der Beklagten für den Zeitraum Januar bis September
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1998 eingegangene Sendungen aus den Niederlanden unter
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Berücksichtigung der von der ausländischen Post für die
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Sendung zu erwartenden Zahlung einen Betrag von
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144.611,43 DM. Auf den genauen Inhalt der vorgenannten
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Schreiben wird auf Blatt 49 bis 60, Blatt 251 und 256
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bis 259 d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des inlän-
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dischen Beförderungsentgeltes für im Jahr 1997 aus den
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Niederlanden eingelieferte Sendungen in Anspruch. Sie
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begehrte zunächst Zahlung eines Betrages von
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103.162,90 DM für 97.700 Standardsendungen und verlangt
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nunmehr für 97.727 Sendungen die Zahlung von
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108.270,60 DM abzüglich 36.578,25 DM erhaltener End-
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vergütung aus dem Ausland.
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Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf Art. 25
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§ 3 S. 1 Weltpostvertrag 1989. Hierfür sei eine vorherige
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Aufforderung des inländischen Absenders nicht erforderlich.
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Die Beklagte sei nach dem maßgeblichen materiellen
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Absenderbegriff auch Absender der streitbefangenen
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Sendungen. Dass diese nach vorhergehender
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elektronischer Datenübermittlung in den Niederlanden
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ausgedruckt werden, stehe einer Anwendung von Art. 25
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Weltpostvertrag 1989 nicht entgegen. Die Geltendmachung
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des Anspruchs auf Zahlung Inlandsgebühren abzüglich der
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von der ausländischen Post bezahlten Endvergütung verstoße
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auch nicht gegen Vorschriften des EG-Vertrages.
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Die Klägerin errechnet einen Zahlungsanspruch von 71.692,35 DM
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entsprechend der Forderungsaufstellung Anlage K 24 a
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(Blatt 275 f.d.A.). Sie behauptet hierzu, ausser
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der Sendung des Typs "Standard" seien auch solche des
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Typs "Kompakt" verrechnet worden. Der Zahlungsanspruch sei auch
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nicht verjährt, da für Ansprüche aus Art. 25 § 3 Welt-
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postvertrag 1989 die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 II BGB
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und nicht die einjährige Verjährungsfrist aus
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§§ 24, 27 PostG 1989 Anwendung finde.
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Die Klägerin beantragt unter teilweiser Klagerücknahme
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nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.692,35 DM
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nebst 5,5 % Zinsen seit dem 24.03.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, das sogenannte
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"non-physical-Remailing" unterfalle nicht dem Tatbestand
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des Art. 25 Weltpostvertrag. Aus der Vorschrift
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ergebe sich auch kein Gebührenanspruch, sondern nur eine
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Wahlmöglichkeit der Postverwaltung zwischen Zurücksendung
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und Vernichtung der Sendung im Fall der Zahlungsverweigerung
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durch den Absender. Art. 25 Weltpostvertrag
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sei darüber hinaus europarechtswidrig, und zwar auch
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dann, wenn um eine Endvergütung gekürzte Inlandsgebühren
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verlangt würden. Die Beklagte bestreitet die Versendung
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von Kompaktsendungen. Sie beruft sich für Zahlungsansprüche
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betreffend Briefsendungen im Zeitraum
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vom 01.01.1997 bis 05.03.1997 auf Verjährung. § 24 Abs. 1 Nr. 1
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PostG a.F. sei anwendbar, da auch auf Art. 25 § 3 Weltpostvertrag
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gestützte Forderungen Leistungsentgelte beträfen.
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Aus der Fortgeltung der alten Entgeltgenehmigungen
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ergebe sich konsequenterweise auch eine
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Fortgeltung der auf diese ursprünglich anwendbaren Verjährungsregelungen.
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Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 23.06.1999 gem.
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§ 148 ZPO analog ausgesetzt im Hinblick auf das Vorlageverfahren
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in dem Rechtsstreit 11 U (Kart.) 31/96 OLG Frankfurt.
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Auf Blatt 392 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den
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vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages
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wie tenoriert verlangen gem. Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989.
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Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach der
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vorgenannten Vorschrift sind sämtlich gegeben. Art. 25
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§ 3 Weltpostvertrag 1989 gewährt als gesetzliche Anspruchs
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grundlage einen Zahlungsanspruch und setzt keine
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Vereinbarung zwischen dem Postunternehmen und dem inländischen
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Absender voraus. Die Vorschrift erfasst auch
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das sogenannte "non-physical-Remailing".
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Das Gericht folgt insoweit der herrschenden
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Auffassung in der Rechtsprechung und verweist
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zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Klägerin
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im Schriftsatz vom 13.11.2000 zitierten und teils
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vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen. Die weiteren
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Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Weltpostvertrag
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sind ebenfalls erfüllt. .
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Die Behandlung grenzüberschreitender Post als Inlandspost
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und die hieraus folgende Erhebung von Inlandsgebühren
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nach Art. 25 § 3 Weltpostvertrag 1989
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verstoßen auch nicht gegen den EG-Vertrag, wenn keine Übereinkunft
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der Postdienst der betreffenden Mitgliedsstaaten
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betreffend die Festlegung von Endvergütungen bestehen
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und wenn von anderen Postdiensten entrichtete Endvergütungen
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von den Inlandsgebühren in Abzug gebracht werden.
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Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
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vom 10. Februar 2000 im Vorlageverfahren C - 147/97.
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(Blatt 402-417 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.
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Die dort genannten Voraussetzungen sind auch hier
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gegeben.
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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.
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Auf den gesetzlichen Anspruch aus Art. 25 § 3
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Weltpostvertrag 1989 findet die einjährige Verjährungsfrist
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der §§ 24, 27 PostG, die nur vertragliche Ansprüche
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betrifft, keine Anwendung. Im Übrigen wäre die Verjährung
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auch für den Zeitraum Januar bis Anfang März
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1997 rechtzeitig unterbrochen durch die Schreiben vom
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10.03.1997 und 06.03.1998 (Anlage K 11 und K 12 zur
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Klageschrift). Soweit in der Anlage K 11 als Datum des
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Schreibens 10.03.1996 angegeben ist, handelt es sich um
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ein offensichtliches Schreibversehen, da die Klägerin
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mit diesem Schreiben erst auf das Schreiben der Beklagten
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vom 13.02.1997 reagiert.
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Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist aber nur begründet
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in Höhe eines Betrages wie tenoriert. Die Klägerin
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hat für die Versendung von Kompaktsendungen gem. Anlage
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K 24 a nicht rechtzeitig Beweis angetreten. Die Beklagte
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hat den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin bereits
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im Mai 1999 substantiiert bestritten. Angesichts
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dessen war die Vorlage von Meldebelegen und der hilfsweise
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Beweisantritt durch Zeugenbenennung erst drei Tage
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vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung als verspätet
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im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Zur Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand keine Veranlassung,
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da hiermit die Folgen verspäteten Vorbringens
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nicht behoben werden konnten. Aus der Forderungsaufstellung
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K 24 a verbleiben danach die geltend gemachten
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Gebühren für Standardsendungen in Höhe von
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98.118,60 DM abzüglich der hierfür geleisteten Endvergütung
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·in Höhe von 34.549,28 DM.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet gem. § 286,
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288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 III ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
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auf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
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