Urteil des LG Dortmund vom 15.11.2007
LG Dortmund: behandlungsfehler, geburt, geistige behinderung, eltern, zustand, fahrtkosten, hebamme, schmerzensgeld, kaiserschnitt, frequenz
Landgericht Dortmund, 4 O 21/04
Datum:
15.11.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 21/04
Schlagworte:
Geburtsschaden
Normen:
BGB § 823
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € (i.W. dreihunderttausend
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
66.874,00 € (i.W. sechsundsechzigtausendachthundertvierundsiebzig
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 28.694,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren
38.179,73 € seit dem 28.11.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass
seiner Entbindung im L-Hospital, V, entstehen wird, den materiellen
Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005 entstanden ist und soweit er nicht
auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergehen wird,
den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht vorhersehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger verfolgt mit der Klage Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche
gegen die Beklagten anlässlich der Behandlung im Rahmen seiner Geburt am #####.
Der Beklagte zu 1. war zu diesem Zeitpunkt diensthabender Facharzt im Kreissaal der
Frauenklinik der Beklagten zu 2.
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Am 24.7.2002 wurde die Mutter des Klägers gegen 17.30 Uhr im Hause der Beklagten
zu 2. mit Verdacht auf Blasensprung aufgenommen. Die Mutter des Klägers befand sich
in der 38. + 1. Schwangerschaftswoche. Zuletzt hatte sich die Mutter des Klägers am
8.7.2002 vorgestellt. Sie war Erstgebärende. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in der
35. + 6. Schwangerschaftswoche. Es folgte eine klinische Untersuchung, CTG-Befunde
und Ultraschall waren als unauffällig festgehalten worden.
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Nach stationärer Aufnahme wurde die Mutter des Klägers durch die Hebamme
untersucht. Es konnte das Ablaufen klaren Fruchtwassers festgestellt werden, die Portio
war noch halb erhalten. Die Mutter des Klägers wurde sodann an ein CTG
angeschlossen. Es zeigte sich eine eingeengte fetale Herzfrequenz mit einer mittleren
Frequenz von ca. 125 Schlägen/Minute. Relevante Uteruskontraktionen wurden nicht
festgestellt, Weckversuche des Kindes wurden durchgeführt.
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Um 18.10 Uhr zeigte das CTG eine Dezeleration auf 95 Schläge/Minute.
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Um 18.30 Uhr benachrichtigte die Hebamme den diensthabenden Arzt Dr. T, der
telefonisch die weitere CTG-Ableitung anordnete. Um 19.00 Uhr zeigte sich das CTG
immer noch eingeengt bei einer mittleren Herzfrequenz von 140 Schlägen/Minute. Die
Hebamme informierte hierüber erneut den diensthabenden Arzt Dr. T. Dieser nahm
daraufhin um 19.10 Uhr eine dopplersonographische Untersuchung vor. Es wurde ein
kleiner vitaler Einling mit einem kleineren Kopf als Thorax und einem errechneten
Gewicht von ca. 3000 g als Befund festgehalten. Es zeigte sich nach dem Blasensprung
wenig Fruchtwasser, die Plazenta war im Bereich des Fundus.
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Um 19.57 Uhr zeigte das CTG weiterhin eingeengte bis silente Werte an, es wurde eine
Frequenz von 140 Schlägen/Minute bei fehlender Wehentätigkeit gemessen. Zudem
bestand bei der Mutter des Klägers ein "harter Bauch", der zum klinischen Verdacht auf
eine Dauerkontraktion führte. Die Wehentätigkeit wurde mittels CTG nicht abgeleitet. Es
wurde eine Tokolyse mit Partusisten 5 ml intravenös vorgenommen. Der Beklagte zu 1.
wurde im Weiteren als hintergrunddiensthabender Facharzt von dem diensthabenden
Arzt Dr. T benachrichtigt, der erneut eine Tokolyse (Wehenhemmung) mit 20 ml
Partusisten und bei positivem ß-Streptokokken-Nachweis eine antibiotische Therapie
mit Cefuroxim in 100 ml Aqua intravenös verabreichte. Zwischen 20.32 Uhr und 20.35
Uhr zeigte das CTG erneut eine Dezeleration bei silenten Oszillationen. Die Tokolyse
wurde auf 30 ml Partusisten erhöht. Dennoch verblieb es bei einem sehr eingeengten
CTG. Es wurde die Indikation zur fetalen Mikroblutuntersuchung (MBU) gestellt. Das
CTG zeigte sich jedoch silent mit einer fetalen Herzfrequenz von 155 Schlägen/Minute.
Da bei der Mutter des Klägers weiterhin eine Dauerkontraktion bestand, wurde die
Wehentätigkeit nicht aufgezeichnet. Um 20.41 Uhr wurde die Mutter des Klägers zur
MBU gelagert. Um 21.00 Uhr begann der Versuch einer MBU. Um 21.20 Uhr wurde
aufgrund technischer Probleme der Versuch einer MBU abgebrochen. Es wurde die
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Indikation zur eiligen Sektio gestellt. Um 21.25 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den
Operationssaal transportiert. Um 21.37 Uhr wurde erneut ein CTG im Operationssaal
angeschlossen. Es zeigte wiederum eine Frequenz von 130 Schlägen/Minute bei
eingeengten Oszillationen.
Der Beklagte zu 2. nahm daraufhin einen operativen Eingriff mit Pfannenstielschnitt vor
und eröffnete das parietale Peritoneum sowie das Blasenperitoneum und führte eine
mittige Uterotomie mit digitaler Erweiterung durch. Eine Entwicklung des Kopfes gelang
jedoch bei occipitoposteriorer Lage mit Kopfdeflektion auch beim zweiten Versuch nicht.
Es wurde daraufhin um 4 cm nach rechts eine Nachinzision der Haut vorgenommen. Um
22.01 Uhr gelang die Entwicklung des Kopfes und des restlichen Körpers.
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Der Kläger war nach der Entwicklung leblos und ohne Reaktion. Auch nach kräftiger
Massage änderte sich dies nicht. Der Beklagte zu 2. übergab den Kläger an die
Hebamme und das Anästhesieteam, die mit einer sofortigen Reanimation durch eine
Herz-Thoraxmassage und Bebeutelung mit Sauerstoff begannen. Zudem wurde Atropin,
Natriumhydrogenkarbonat, Suprarenin intravenös gegeben. Nach ca. 10 Minuten der
Reanimation wurde eine Herzaktion des Klägers bei einer Frequenz zwischen 140 bis
160 Schlägen/Minute festgestellt. Gegen 22.25 Uhr ergab eine initiale
Blutgasuntersuchung einen pH-Wert von 6,75 beim Kläger der im weiteren Verlauf auf
7,2 stabilisiert werden konnte. Um 22.30 Uhr wurde der Kläger durch das
herbeigerufene Team der Kinderklinik E übernommen, er wurde intubiert und weiterhin
versorgt. Gegen 23.30 Uhr wurden bei dem Kläger pCO2-Werte von 20 mmHg sowie
pO2-Werte von 89 mmHg gemessen. In der Folgezeit traten bei dem Kläger jedoch
mehrfache postpartale tonisch-klonische Krampfanfälle auf. Er wurde für 7 Tage invasiv
beatmet. Im Weiteren folgte für weitere 5 Tage die Beatmung durch nicht invasive
Beatmungshilfe. Beim Kläger wurden eine schwere körperliche und geistige
Behinderung mit zentralen Koordinationsstörungen, Dyskinesien, Krampfanfällen,
Innenohrschwerhörigkeit und zentralen Sehstörungen festgestellt. Die Kontaktaufnahme
mit den Eltern ist nur ganz eingeschränkt möglich. Der Kläger leidet unter Ernährungs-
und Schluckstörungen. Eine PEG-Sonde war deswegen erforderlich. Der Kläger muss
ständig durch ein Pulsoxymeter überwacht werden, es müssen regelmäßig
Absaugungen stattfinden. Bei dem Kläger wurden eine hypoxische Hirnschädigung
nach Asphyxie unter Geburt sowie eine intrauteriner Hypoxie festgestellt.
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Der Kläger behauptet, es hätte sofort, zumindest aber deutlich früher eine
Schnittentbindung eingeleitet werden müssen. Fehlerhaft sei keine
Kopfschwartenelektrode angelegt und keine Mikroblutgasanalyse durchgeführt worden.
Der Beklagte zu 1. habe mit langen Versuchen, eine MBU durchzuführen, zuviel Zeit
verstreichen lassen. Die bei der Sektio eingesetzte Spinalanästhesie habe ebenfalls
zuviel Zeit in Anspruch genommen. Während der Schnittentbindung sei fehlerhaft kein
CTG gefertigt worden. Wegen des fehlerhaften Vorgehens habe zudem nachreseziert
werden müssen. Die Reanimation des Klägers sei im Weiteren fehlerhaft erfolgt,
insbesondere hätte der Kläger sofort intubiert werden müssen.
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Der Kläger behauptet, dass ihm ein materieller Schaden durch Fahrtkosten,
Pflegemehraufwand, Spezialnahrung, Therapiespielzeug etc., in Höhe von 187.694,00
€ entstanden sei, zu deren Ersatz die Beklagten verpflichtet seien. Im Weiteren ist er der
Auffassung, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000,00 € angemessen
sei.
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Soweit der Kläger zunächst mit der Klage neben der Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtlichen
weiteren materiellen und immateriellen Schäden die Zahlung von 74.769,27 € an
materiellen Schadensersatz begehrt hat, hat der Kläger die Klage zwischenzeitlich
erhöht und beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß
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§ 247 BGB seit dem 1.9.2003,
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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 187.694,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB aus
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74.769,27 € seit dem 13.11.2003 und aus weiteren 112.924,73 € seit Zustellung
des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem
Kläger aus dem Ereignis vom 24.7.2002 aus Anlass seiner Entbindung im L-
Hospital, V, entstehen wird, den materiellen Schaden, soweit er ab dem 1.11.2005
entstanden ist, und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist
oder übergehen wird, den weiteren immateriellen Schaden, soweit derzeit nicht
vorhersehbar.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, die Geburt des Klägers sei fehlerfrei durchgeführt
worden. Die Behinderung des Klägers sei nicht auf einen Behandlungsfehler
zurückzuführen.
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Die Mikroblutuntersuchung sei zwar misslungen, dies habe für den Kläger jedoch keine
nachteiligen Folgen gehabt. Auf eine Kopfschwartenanalyse sei wegen des positiven ß-
Streptokokken-Abstrichs bewusst verzichtet worden.
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Zu keinem Zeitpunkt habe eine Indikation zur Notsektio bestanden, nur am Ende habe
die Indikation zur eiligen Schnittentbindung vorgelegen. Deshalb sei die E-E-Zeit auch
nicht zu beanstanden. Die Nachresektion während der Schnittentbindung sei wegen
einer außergewöhnlich dicken Gebärmutterwand erforderlich gewesen und mithin auch
nicht als fehlerhafte Behandlung einzustufen.
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Im Weiteren behaupten die Beklagten, dass selbst für den Fall, dass ein Fehler
vorliegen sollte, dieser nicht Ursache für die schwere asphyktische Geburt des Klägers
sei. Bereits bei Aufnahme der Mutter habe eine starke kindliche Schädigung
vorgelegen. So habe der Ultraschallbefund unmittelbar nach der Aufnahme eine Kopf-
Thorax-Diskrepanz und einen Wachstumsrückstand von 3 Wochen gezeigt. Auch schon
in der 24. SSW hätte eine pathologische Kopf-Thorax-Proportion vorgelegen, die zu der
nach der Entbindung festgestellten Mikrocephalus-Erkrankung passe. Aus der Ex-post-
Perspektive stehe fest, dass eine Plazentainsuffizienz vorgelegen habe und auch eine
sofortige Notsektion nicht geeignet gewesen wäre, die Schädigung des Klägers zu
verhindern.
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Im Weiteren werden die geltend gemachten Schadenspositionen hinsichtlich des
materiellen Schadens bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die
Prozessbevollmächtigte der Beklagten unstreitig gestellt, dass die Eltern Fahrten im
geltend gemachten Umfang unternommen haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze zwischen den Parteien Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines frauenfachärztlichen-
geburtshilflichen Gutachtens des Sachverständigen N vom 27.4.2005 sowie eines
neonatologischen Gutachten der Sachverständigen S vom 8.8.2007.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die schriftlichen
Ausführungen des Sachverständigen N, Bl. 166 d.A., sowie auf die mündlichen
Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2006. Insoweit wird
Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Gutachtens der Sachverständigen S wird ebenfalls auf die schriftlichen
Ausführungen, Bl. 395 ff. d.A. im Weiteren verwiesen.
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Ferner hat das Gericht die Mutter des Klägers angehört. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Sitzungsniederschriften vom 8.3.2006 und 15.11.2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und in tenoriertem Umfang begründet. Dem Kläger steht sowohl
ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch auf Schadensersatz
gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
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im Rahmen des Geburtsvorganges grobe Behandlungsfehler durch die Beklagten zu 1.
und 2. verursacht wurden. Der auf Grund der Beweisumlastumkehr zu fordernde
Beweis, dass die bei dem Kläger bestehenden Behinderungen nicht aufgrund dieser
Behandlungsfehler verursacht wurden, ist den Beklagten nicht gelungen.
Einen Behandlungsfehler konnte die Kammer noch nicht zum Zeitpunkt der stationären
Aufnahme der Mutter des Klägers um 17.30 Uhr feststellen. Zwar war das CTG bereits
ab diesem Zeitpunkt auffällig und um 18.10 Uhr kam es zu einer Dezeleration. Ob diese
auf die gegen 18.00 Uhr dokumentierte Lageveränderung der klägerischen Mutter
zurückzuführen ist, konnte die Kammer letztlich dahinstehen lassen, da nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N aufgrund dieser CTG-Befunde
noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestand, sondern lediglich aufgrund der
letzten CTG-Werte eine weitere Überwachung erfolgen musste. Dies wurde durch die
Hebamme und die weitere CTG-Schreibung ordnungsgemäß durchgeführt.
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Auch die weitere Behandlung bis 19.10 Uhr ist zur Überzeugung der Kammer fehlerfrei
fortgesetzt worden. Um 18.42 Uhr zeigte sich anhand der CTG-Schreibung eine erneute
Dezeleration. Das CTG war mittlerweile pathologisch. Da jedoch die weitere
Überwachung durchgeführt wurde, geht die Kammer mit den Ausführungen des
Sachverständigen davon aus, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch kein zwingender
Handlungsbedarf bestand.
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Um 19.10 Uhr erfolgte sodann eine Ultraschalluntersuchung, die als Abklärungsbefund
durchaus üblich ist. Der Sachverständige N hat jedoch erläutert, dass das Ergebnis nur
eingeschränkt zu verwerten war und auch keine Garantie darüber gab, dass die
Versorgung des Kindes mit Sauerstoff gewährleistet war.
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Der Sachverständige N hat im Weiteren erläutert, dass ab 20.00 Uhr das CTG als hoch
pathologisch zu bewerten war. Zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch um 20.20 Uhr
hätte eine Mikroblutuntersuchung veranlasst werden müssen. Zwar wurden zuvor mit
dem Weckversuch und der Tokolyse adäquate Maßnahmen ergriffen, spätestens um
20.20 Uhr hätte dem Beklagten zu 1. jedoch deutlich sein müssen, dass hierdurch kein
Erfolg zu erzielen war, denn das CTG blieb weiterhin pathologisch. Eine MBU hätte
durchgeführt werden müssen. Dass dieser Befund nicht erhoben wurde, war
behandlungsfehlerhaft.
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Der Sachverständige N hat im Weitern ausgeführt, dass das Ergebnis einen
präazidotischen Wert ergeben hätte. Auf diesen hätte man durch einen Kaiserschnitt
reagieren müssen. Der Sachverständige hat im Weiteren dargelegt, dass es nicht mehr
verständlich und mithin grob fehlerhaft gewesen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt kein
Kaiserschnitt durchgeführt worden wäre.
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Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagten keine ausreichende Befunderhebung
vorgenommen haben. Die Befunde hätten jedoch zu einem reaktionspflichtigen
Ergebnis geführt. Ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. ist bereits zu
diesem Zeitpunkt mithin gegeben.
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Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch auch fest, dass ebenfalls der Beklagte zu 1.
für diesen groben Behandlungsfehler haftet. Er selber hat im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 8.3.2006 dargelegt, dass er bis um 20.17 Uhr im Kreissaal war, diesen
wegen eines anderen Notfalles kurzfristig verlassen musste und gegen 20.30 Uhr
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zurückgekehrt war. Bereits vor dem Weggehen hätte er jedoch die notwendigen
Anordnungen für die Durchführung einer Mikroblutuntersuchung oder aber eines
Kaiserschnittes treffen müssen. Dies hat er nicht getan. Der grobe Behandlungsfehler ist
ihm mithin ebenfalls vorzuwerfen.
Als behandlungsfehlerhaft war auch der weitere Verlauf der Geburt des Klägers
einzustufen. Als Behandlungsfehler sieht es die Kammer an, dass statt um 20.20 Uhr
eine MBU durchzuführen, weiter zugewartet wurde. Der Beklagte zu 1. hatte eine
Wehenhemmung vorgenommen, ohne jedoch gleichzeitig eine Wehenschreibung
anzuordnen. Die Abhängigkeit von Herztonabfällen und Wehentätigkeit hätte man
jedoch bei gleichzeitiger Wehenschreibung feststellen können. Der Sachverständige N
hat ausgeführt, dass auch diese Vorgehensweise unverständlich und damit grob
fehlerhaft sei. Man hätte erkennen können, dass die Herztonabfälle nicht mit den Wehen
zusammenhingen. Ein sofortiges Einschreiten wäre notwendig geworden und möglich
gewesen. Dass der Zustand des Klägers besonders kritisch war, hat man auch an den
erneut erfolgen Dezelerationen um 20.30 Uhr und 20.41 Uhr gesehen. Wie der
Sachverständige N erläutert hat, handelte es sich hierbei auch nicht um sogenannte
"Pseudo-Dezelerationen" (auf Grund von technischen Problemen), sondern um echte
Dezelerationen, da sich diese auch vor und nach den Dezelerationen gezeigt haben.
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Behandlungsfehlerhaft war es im Weiteren einzustufen, dass die Mikroblutuntersuchung
erst um 20.45 Uhr begonnen wurde, statt bereits nach 20.00 Uhr eine solche
durchzuführen. Dass diese sich bis 21.10 Uhr in die Länge gezogen hat, entsprach
ebenso wenig den Anforderungen des fachlichen Standards. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen N darf in der Regel eine solche Mikroblutuntersuchung nur eine
Minute dauern, maximal bei Misslingen einen Zeitraum von 3 bis 4 Minuten einnehmen.
Der Sachverständige konnte jedoch feststellen, dass es im Hause der Beklagten zu 2.
an den einfachsten technischen Ausstattungen fehlte. Die Lampe am Röhrchen fehlte,
die Instrumente waren ungeeignet, ein Verlängerungskabel war ebenfalls nicht
vorhanden. Diese musste erst durch jemanden geholt werden. Der Sachverständige hat
zwar ausgeführt, dass dies im alltäglichen Klinikablauf vorkommen kann, dies deshalb
zwar als fehlerhaft, aber nicht als grob fehlerhaft einzuschätzen sei.
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Die Kammer ist dennoch der Auffassung, dass ein grober Behandlungsfehler sowohl
des Beklagten zu 1. als auch der Beklagten zu 2. zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist.
Der Beklagte zu 1., der bereits um 20.00 Uhr, spätestens um 20.17 Uhr eine MBU,
alternativ einen Kaiserschnitt, hätte anordnen müssen, hätte jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt, als er merkte, dass mangels technischer Ausstattung die
Mikroblutuntersuchung nicht durchgeführt werden konnte, sofort zum Kaiserschnitt
übergehen müssen. Dieses lange Zuwarten ist nach Auffassung der Kammer nicht
nachvollziehbar. Für dieses fehlerhafte Handeln des Beklagten zu 1. hat die Beklagte zu
2. gemäß § 278 BGB ebenfalls zu haften. Dem Beklagten zu 1. als Oberarzt hätten
aufgrund der Vorbefunde und der bereits seit einem langen Zeitraum bestehenden
pathologischen CTGs bewusst sein müssen, dass der Zustand des Klägers kritisch war
und ein sofortiges Handeln notwendig war. Die Kammer verkennt nicht, dass der
Beklagte zu 1. zeitgleich einen weiteren Notfall zu versorgen hatte. Er selbst hat jedoch
auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Handeln
fehlerhaft war.
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Einen Behandlungsfehler in der Dauer des Kaiserschnitts war nicht festzustellen. Die
Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen N insoweit, dass die Indikation
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für einen Notkaiserschnitt mit einer erforderlichen E-E-Zeit (Entbindung-Entwicklung)
von 20 Minuten nicht bestanden hat. Die Dauer des Kaiserschnitts bis zur Entwicklung
des Kindes von 41 Minuten war somit vertretbar. Dies führt der Sachverständige
überzeugend darauf zurück, dass im Operationssaal die CTG-Werte des Klägers besser
waren. Auch aus diesem Grunde durfte der Beklagte auf die gewählte Spinalanästhesie
warten.
Die Kammer geht im Weiteren davon aus, dass auch die Betreuung des Kindes nach
der Geburt nicht fehlerhaft war.
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Die Kammer hatte keine Bedenken, den überzeugen Ausführungen des
Sachverständigen N zu folgen. Der Sachverständige geht von den richtigen Tatsachen
aus und hat seine Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar begründet. Er
verfügt persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die der Kammer keinerlei
Anlass zu Zweifel bietet.
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Einen Behandlungsfehler in der weiteren Betreuung des Klägers nach der Geburt sieht
die Kammer in Übereinstimmung mit dem neonatologischen Gutachten der
Sachverständigen S nicht. Der Kläger wurde leblos geboren. Der Kläger wurde im
Weiteren sofort durch das Anästhesie-Team bis zum Eintreffen der Kindernotärzte der
Kinderklinik E ordnungsgemäß beutelbeatmet. Eine Intubation des Klägers zu diesem
Zeitpunkt wäre noch nicht notwendig gewesen. Die Sachverständige S führt aus, dass
eine Beatmung ohne Intubation jedenfalls suffizient sein kann und auch die Leitlinien
zur Reanimation Neugeborener eine sofortige Intubation nicht festlegen.
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Ein Behandlungsfehler war auch nicht in der verabreichten Medikation zu sehen. Hier
hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Gabe von Natriumbicarbonat
nicht mehr verabreicht werde, dass aber die Gabe von 2 ml, wie dies im Fall des Klägers
erfolgt sei, keinesfalls schädlich sei. Es habe lediglich zu keiner Besserung des
klägerischen Zustandes geführt. Auch eine Pufferung sei nicht notwendig. Im Umgang
hiermit sei eher Zurückhaltung empfohlen und das Vorgehen des versorgenden
Anästhesisten der Beklagten zu 2. als fachgerecht zu beurteilen. Die Sachverständige
hat zudem darauf hingewiesen, dass das Legen eines peripheren venösen Zuganges,
wie dies im Haus der Beklagten zu 2. durch das Anästhesie-Team nach Übernahme des
Klägers erfolgt sei, besonders hervorzuheben sei, da sich dies im Bereich des Bauches
eines Neugeborenen als sehr schwierig gestalte und sich dies viele Ärzte beim
Neugeborenen nicht zutrauen.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beklagten im Laufe des
Geburtsvorganges mehrere grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind. Für die Fälle des
sogenannten groben Behandlungsfehlers hat sich zugunsten des Patienten die
Annahme von Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr, bezogen auf die
Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Primärschaden in der Rechtsprechung
etabliert (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Kapitel B Randnummer 251).
Der den Beklagten mithin obliegende Beweis, dass die Schädigung des Klägers nicht
auf die Fehler unter der Geburt zurückzuführen sind, ist den Beklagten nicht gelungen.
Diesen Beweis haben sie nicht erbracht. Denn eine Schädigung des Klägers durch die
Fehler ist nicht auszuschließen. Der Sachverständige N hat in der Entwicklung während
der Schwangerschaft der Mutter des Klägers keine Anhaltspunkte für eine
Vorschädigung gesehen. Auch die Sachverständige S führt aus, dass die
Schwangerschaft auf keine Vorschädigung hindeutet. Der Kopfumfang nach der Geburt
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des Klägers war normal. Stattdessen haben sich jedoch die typischen Probleme nach
einer schweren Asphyxie mit Herz- und Kreislaufstillstand sowie Zustand nach
Reanimation gezeigt. Bereits während des ersten Lebenstages hat sich das Bild einer
schweren neurologischen Störung i.S. einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie
gezeigt, die persistiert und in einen Dauerzustand übergegangen ist. Der Zustand des
Klägers ist durch die Reanimation gut zu erklären. Das Screening im Klinikum E,
welches der Sachverständigen vorgelegen hat, hat ebenfalls keine Hinweise auf eine
Stoffwechselstörung ergeben. Die Sachverständige konnte zwar die Frage, ob eine
angeborene Zytomegalie-Virus-Infektion vorliegen könnte, nicht abschließend
beantworten. Sie hat jedoch ausgeführt, dass diese allein die schlechte Situation des
Klägers nach der Geburt nicht erklären könnte. Er wäre lediglich für einen
Sauerstoffmangel infolge einer solchen Infektion empfänglicher geworden. Die Kammer
hatte diese Frage nicht zu entscheiden, denn wenn der Kläger nur empfindlicher für den
Sauerstoffmangel war, dann ist jedoch im Weiteren nicht auszuschließen, dass ohne
Sauerstoffmangel die Geburt gut verlaufen wäre. Auch die Frage, ob während des
Kaiserschnitts wegen der schweren Entwicklung des Klägers Schäden aufgetreten sind,
kann offen bleiben, denn nach Auffassung der Kammer ist nicht auszuschließen, dass
diese Schäden allein auf der Sauerstoffunterversorgung beruhen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass bei dem
Kläger seit Geburt eine schwerste Mehrfachbehinderung besteht. Der Kläger ist in allen
Aspekten, die die Lebensqualität ausmachen, schwerstbehindert. Es besteht die
Notwendigkeit einer zeitaufwändigen Ernährung durch eine Magensonde. Der Kläger
kann nicht alleine sitzen oder stehen sich lediglich in den Vierfüßlerstand hochdrücken.
Er ist zudem auch visuell und akustisch erheblich eingeschränkt. Er kann nicht
sprechen, mit den Augen nicht fixieren, kaum hören. Es kommt immer wieder zu
Krampfanfällen. Die Ernährung mit der Magensonde führt im Weiteren dazu, dass bei
dem Kläger eine höhere Infektionsgefahr besteht. Er muss ständig inhalieren. Er muss
dauerhaft Medikamente einnehmen. Die Eltern geben an, die Schreie des Klägers
deuten zu können, ansonsten ist eine Kommunikation mit der Außenwelt nicht möglich.
Der Kläger ist auf ständige Versorgung durch seine Eltern angewiesen. Bei dieser
Schädigung hielt die Kammer es für angemessen, aber auch erforderlich, ein
Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € in Ansatz zu bringen. Bei dem Kläger ist von
einer dauerhaft schwersten Beeinträchtigung auszugehen, die prägend für sein
gesamtes Leben sein wird.
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Im Weiteren hatte die Kammer schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass es im
Rahmen der Behandlung zu mehreren groben Behandlungsfehler gekommen ist, die
sich schmerzensgelderhöhend ausgewirkt haben. Die Kammer hat sich zudem ein
eigenes Bild vom Zustand des Klägers in der mündlichen Verhandlung machen können.
Die Mutter des Klägers hat den Zustand ihres Sohnes und den damit verbundenen
Lebensalltag überzeugend und nachvollziehbar dargestellt. Die Kammer hatte insoweit
keinerlei Bedenken, diesen Ausführungen der Mutter zu folgen. Danach ist zu
berücksichtigen, dass bei dem Kläger ein besonderer Pflegeaufwand besteht. Hier hat
die Kammer auch nicht außer Acht gelassen, dass sowohl tags- als auch insbesondere
nachts der Kläger ständig betreut werden muss und insoweit ein erhöhter Betreuungs-
und Pflegeaufwand für die Eltern besteht. Auf dieser Grundlage und unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände hielt es die Kammer daher für angemessen ein
Schmerzensgeld in tenorierter Höhe auszusprechen.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich auf Grund des am 11.9.2003 eingetretenen
Verzuges der Beklagten gemäß §§ 286, 288 BGB.
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Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt
66.874,00 € zu. Dieser beziffert sich wie folgt:
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I. Fahrtkosten
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Der Kläger kann die Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten als
Heilbehandlungskosten verlangen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei insoweit
nicht passivlegitimiert, da die Fahrtkosten nicht ihm, sondern den Eltern entstanden
seien, greift nicht, da der Kläger diese Kosten letztlich seinen Eltern schuldet. Vor dem
Hintergrund, dass der Geschädigte selbst auch Fahrtkosten für Krankenbesuche naher
Angehöriger als Schadensersatz ersetzt verlangen kann (vgl. Heinrichs in Palandt,
BGB. 66. Auflage § 249 Randnummer 9) hielt es die Kammer für gerechtfertigt, dem
Kläger insoweit auch keinen Freistellungsanspruch, sondern einen eigenen
Schadensersatzanspruch zuzusprechen.
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Die Aufstellung des Klägers zu den erforderlichen Fahrten (vgl. Anlage II zur Klage, Bl.
29 ff. d.A., Anlagen XII Blatt 235 ff. d.A. und XIV Bl. 256 d.A. zum Schriftsatz zum
7.5.2002) sind nach Auffassung der Kammer gut nachvollziehbar. Unstreitig ist
zwischenzeitlich, dass die Eltern des Klägers diese Fahrten absolviert haben. Ein
Kostenansatz von 0,25 € pro Kilometer ist angemessen. Es war daher ein
Schadensersatz
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in Höhe von 3.676,60 € für 14.706,40 km bis einschließlich Jahr 2003, 1.005,68 € für
4.022,70 km im Jahr 2004, 937,43 € für 3.749,70 km bis einschließlich zum 31.10.2005
gegeben.
59
II. Sonstige Kosten
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Der Kläger hat im Weiteren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für
chirotherapeutische Maßnahmen in Höhe von 197,48 €,
62
für Therapiespielzeug in Höhe von 724,28 €
63
sowie für die Kosten des heiltherapeutischen Reitens
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in Höhe von 1.103,00 €.
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Soweit eingewandt wurde, dass zu berücksichtigen sei, dass auch andere Kinder
Spielzeuge erhielten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger aufgrund seiner
Behinderung nicht in der Lage ist, mit jedem Spielzeug zu spielen. Der Ersatz des
insoweit angeschafften Therapiespielzeuges war daher in vollem Umfange
gerechtfertigt.
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Auch die Kosten für das heiltherapeutische Reiten sind nach Auffassung der Kammer zu
ersetzen. Im Rahmen der Heilbehandlungskosten ist nach Auffassung der Kammer kein
zu strenger Maßstab anzusetzen, denn ersatzfähig sind nicht nur die zwingend
erforderlichen Kosten der Heilbehandlung selbst, sondern auch die Kosten einer
angemessenen Heilbehandlung. Aufwendungen für "Außenseitermethoden" sind
ersatzfähig, wenn wissenschaftlich betrachtet durch sie eine realistische Chance der
Heilung, Linderung oder Verhinderung einer weiteren Verschlechterung besteht (vgl.
insoweit auch Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Auflage, § 249 Randnummer 8). Hierzu
gehört nach Auffassung des Gerichts der Ersatz der Kosten für das heiltherapeutische
Reiten des Klägers. Die eingereichten Berichte haben gezeigt, dass die umfassende
Betreuung und Förderung des Klägers Fortschritte bewirkt hat, wenn auch nur in ganz
bescheidenem Umfang. Aber immerhin kann sich der Kläger mittlerweile in den
Vierfüßlerstand hochdrücken.
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Ebenso besteht ein Anspruch auf Ersatz von Therapiematerial in Höhe von insgesamt
556,59 €, Pflegehilfsmittel in Höhe von 560,17 € sowie sonstige Ausgaben in Höhe von
291,77 €. Diese Ausgaben wurden durch die Klägerseite voll umfassend belegt. Ein
Beleg für den Mumienschlafsack fehlt. Dazu hat die Mutter des Klägers ausgeführt, dass
es sich hierbei um eine Spezialanfertigung eines Winterschlupfsackes für den
Rehabilitationsbuggy des Klägers gehandelt habe. Dieser sei von der Krankenkasse
nicht übernommen worden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine 3 Jahre alt
gewesen sei. Den Ausführungen der Mutter des Klägers folgt die Kammer. Anlass zu
Zweifeln bieten sich nicht. Es ist mithin ein Gesamtanspruch in Höhe von 3.433,29 €
gegeben.
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III. Verpflegung
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Soweit der Kläger den Ersatz von Spezialnahrungskosten in Höhe von 411,00 €
verlangt, sind diese nach Auffassung der Kammer zu erstatten. Es ist nachvollziehbar,
dass eine PEG-Sonde nicht mit jedweder Nahrung versorgt werden kann, sondern dass
insoweit Spezialnahrung notwendig ist. Soweit darüber hinaus jedoch ein pauschaler
Mehraufwand von 100,00 € monatlich aufgrund der Gläschennahrung für den Kläger
geltend gemacht wird, war dieser Anspruch nicht gegeben, denn nach Auffassung der
Kammer handelt es sich bei der angesetzten Menge an Gläschen um die Nahrung, die
auch ein gesundes Kind im Laufe der Zeit verzehren würde. Ein Ersatz war daher nicht
zu leisten.
71
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Pflegemehraufwand von 165,00 €
pro Tag hat die Kammer gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der eingeholten
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Gutachten und der glaubhaften Schilderung der Tagesabläufe durch die Mutter des
Klägers einen erhöhten Pflegeaufwand von durchschnittlich 6 Stunden täglich
geschätzt. Diesen Mehraufwand setzt die Kammer mit einem betrag von 10,00 € pro
Stunde an.
Die Kammer hat für mehrere Jahre einen gleich hohen Pflegemehraufwand geschätzt,
obwohl sie gesehen hat, dass sich der Aufwand in diesen Jahren verändert hat.
Grundsätzlich erklärt sich der Mehraufwand durch den erhöhten Zeitaufwand beim
Baden, Wickeln, Anziehen, Füttern, Inhalieren, bei der Medikamentengabe, dem Zu-
Bett-Bringen und der ständigen Beaufsichtigung tags wie nachts. Nachts sind immer
wieder mehrstündige Wachphasen zu überbrücken. Ferner sind viele Arztbesuche
erforderlich.
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Bereits im Säuglingsalter war diese Pflege mit einem ganz erheblichen Mehraufwand
verbunden. Die Kammer hat sich von der Mutter glaubhaft schildern lassen, wie
mühsam und mit wie vielen Ruhepausen ein Füttern verbunden ist. Allerdings ist ein
Kind im Säuglingsalter noch gut zu händeln und auch gesunde Säuglinge können tags
wie nachts einen erheblichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen.
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Je älter und größer der Kläger geworden ist, desto körperlich anstrengender und Kraft
zehrender ist auch seine Pflege geworden. Er kann sich jetzt beim Anziehen sperren,
ein Baden ist ebenfalls nicht mehr einfach möglich. Andererseits wird die Familie
dadurch entlastet, dass er nunmehr über viele Stunden (7.00 – 14.30 Uhr) in den
Kindergarten abgeholt wird. Diese Besuche sind aber durch viele Krankheitszeiten
unterbrochen. Die Kammer glaubt den Schilderungen der Mutter aufgrund der Erfahrung
der Kammer mit gleich gelagerten Fällen, dass die so schwer behinderten Kinder leider
oft erkranken.
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Letztlich kann sich jeden Tag, je nach körperlicher Verfassung des Klägers ein
geänderter Zeitaufwand ergeben, der über den geschätzten 6 Stunden liegen kann und
manchmal auch darunter. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass der von ihr geschätzte
Mehraufwand geeignet ist, die auftretenden Schwankungen angemessen zu
berücksichtigen.
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Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer mithin den erhöhten Pflegemehraufwand von
täglich 60,00 €. Entsprechend des dargelegten Zeitraumes von insgesamt 1.114 Tagen
entspricht dies einem Pflegemehraufwand in Höhe von 66.840,00 €
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Davon waren Pflegegeldkosten in Höhe von insgesamt 9.430,00 €
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in Abzug zu bringen.
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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war bis zum Jahre 2003 Pflegegeld
80
in Höhe von 1.727,50 €,
81
im Jahre 2004 von 1.332,50 €
82
sowie bis zum Ende Oktober 2005 weitere 4.100,00 €
83
gezahlt worden.
84
Insgesamt entspricht dies einem Anspruch für vermehrten Pflegeaufwand
85
in Höhe von 57.410,00 €.
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Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch auf
87
materiellen Schadensersatz in Höhe von 66.874,00 €
88
zu.
89
Der Zinsanspruch besteht gemäß § 286, 288, 292 ZPO.
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Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für alle weitergehenden
materiellen Schäden ab dem 1.11.2005 sowie immateriellen Schäden, soweit diese
noch nicht vorhersehbar sind, war gerechtfertigt. Aufgrund der schweren Behinderung
des Klägers ist nicht auszuschließen, dass weitere Schäden im Laufe der Zukunft
auftreten werden.
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Die darüber hinausgehende Klage war im Weiteren abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 ZPO.
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