Urteil des LG Dortmund vom 24.04.2009

LG Dortmund: ablauf der frist, kaufvertrag, kaufpreis, rücktritt, darlehen, inventar, nichterfüllung, kapital, liegenschaft, verjährungsfrist

Landgericht Dortmund, 6 O 631/07
Datum:
24.04.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 631/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 141.423,28 € (i. W.:
einhunderteinundvierzigtausendvierhundertdreiundzwanzig 28/100
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 105.135,63 € ab dem 13.02.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden zu 31 % den Klägern und zu 69 %
dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der
Nichtabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
2
Am 26.01.2001 schlossen die Kläger als Verkäufer und der Beklagte als Käufer einen
notariellen Grundstückskaufvertrag betreffend die Grundbesitzung O Band ##, Blatt
###4, Flurstücke ### und ### der Flur ## von O sowie Flur ### der Flur ## von O.
3
Kaufgegenstand war ein Wohnhaus nebst Gestütsanlage.
4
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 1.250.000,00 DM vereinbart.
5
Seine Fälligkeit wurde dabei wie folgt festgelegt:
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200.000,00 DM bis spätestens zum 15. März 2001,
7
500.000,00 DM bis zum 31.08.2001,
8
550.000,00 DM bis zum 31.01.2002.
9
Auf den Grundstückskaufvertrag leistete der Beklage folgende Zahlungen:
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20.03.2001 25.000,00 DM
11
10.04.2001 6.000,00 DM
12
10.04.2001 4.000,00 DM
13
13.08.2001 30.000,00 DM
14
11.10.2001 20.000,00 DM
15
Zwischensumme: 85.000,00 DM = 43.460,00 €
16
24.01.2005 30.000,00 €
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Summe: 73.460,00 €
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
entsprechende Anlage A 1 zur Klageschrift verwiesen.
19
Hinsichtlich des Inventars schlossen die Parteien einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis
über 63.000,00 DM (32.211,00 €).
20
Mit Schreiben vom 15.04.2002 an den Beklagten setzten die Kläger eine Frist zur
Erfüllung des Kaufpreises zusätzlich inzwischen angelaufener Zinsen und Unkosten bis
zum 10.05.2002. Weiterhin wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der Frist sie gemäß §
323 BGB vom Vertrag zurückträten. Dieser Rücktritt werde bereits jetzt bei
Nichterfüllung erklärt. Das gelte auch für den Inventarvertrag. Nach § 325 BGB werde
durch den Rücktritt ein Schadensersatz nicht ausgeschlossen, worauf ausdrücklich
hingewiesen werde.
21
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechende Anlage A 5 zur Klageschrift verwiesen.
22
Mit Schreiben der Kläger vom 06.04.2004 an den Beklagten setzten diese eine Frist zur
Erfüllung des Vertrages, u.a. zur Zahlung des Kaufpreises, bis zum 30.04.2004.
Weiterhin wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der Frist gemäß § 323 BGB vom Vertrag
zurückgetreten werden müsse. Dieser Rücktritt werde bereits jetzt für den Fall der
Nichterfüllung erklärt. Das gelte auch für den Inventarvertrag. Nach § 325 BGB werde
durch den Rücktritt ein Schadensersatz nicht ausgeschlossen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechende Anlage A 7 zur Klageschrift verwiesen.
24
Der Beklagte erklärte nachfolgend sein Bestreben, den Kaufvertrag zu erfüllen.
25
In einem Schreiben vom 18.08.2005 an den Kläger führte dieser aus, dass ihm in Kürze
die verbindlichen Termine für beantragte Investitionsgelder vorlägen, aus welchen er
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das Kapital zum Kauf der Liegenschaft rekrutieren könne.
Es sei nach dem damaligen Stand davon auszugehen, dass in spätestens 3 Monaten
das Kapital für den Kauf der Liegenschaft L-weg ## in O zur Verfügung stehen werde.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechende Anlage A 10 zur Klageschrift verwiesen.
28
In einem Schreiben vom 28.09.2006 an den Kläger führte der Beklagte aus, dass er
bezugnehmend auf ein an jenem Tag geführtes Telefongespräch verbindlich bestätige,
dass eine Überweisung der auf sein Konto zugesagten 1.150,00 € für Anwaltskosten
verwendet würden, welche für die notarielle Bestätigung eines Darlehens in Höhe von
20 Mio. US $ notwendig seien. Soweit das Darlehen zur Auszahlung komme, bestätige
er ebenfalls verbindlich, dass der bekannte Kaufvertrag "N" umgehend erfüllt werde.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechende Anlage A 11 zur Klageschrift verwiesen.
30
Am 29.09.2006 gingen auf dem Konto des Beklagten 1.150,00 € ein. Ob damit ein
Darlehen seitens der Kläger verbunden war, ist zwischen den Parteien streitig.
31
Die vorliegende Klage begründet der Kläger in erster Linie mit nach seiner Auffassung
bestehender Verzugszinsen in Höhe von 228.995,82 €. Wegen weiterer Einzelheiten
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechende Anlage A 8 zum
Schriftsatz der Kläger vom 12.11.2008 (Bl. 172 d. A.) verwiesen. Hilfsweise stützt der
Kläger seine Klageforderung auf einen konkreten Zinsschaden gemäß Schriftsatz vom
12.11.2008 (Bl. 129 ff. d. A.).
32
Weiterhin machen die Kläger Schadenspositionen geltend gemäß Seite 2 des
Schriftsatzes vom 12.11.2008 (Bl. 130 d. A.). Insgesamt kommen die Kläger auf einen
Schaden von 248.361,15 € unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen zu den
Schadenspositionen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz
sowie die vorherigen Begründungen verwiesen.
33
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
34
Die Kläger tragen vor:
35
Die 1.150,00 € seien von ihnen am 29.09.2006 dem Beklagten überwiesen worden. Am
13.07.2007 habe der Beklagte telefonisch mitgeteilt, dass das Geld da sei. Eine
Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährung sei durch Verhandlung gehemmt
worden.
36
Pachteinnahmen hätten sie – die Kläger – in Höhe von 31.700,00 € bzw. 29.800,00 €
erhalten. Der Pachtzins habe beginnend mit dem 01.02.2007 monatlich 2.500,00 €
betragen. Bis zum Oktober sei die Miete bezahlt worden. Der Mietzins sei dann um
500,00 € reduziert worden, so dass ab November der Mietzins 2.200,00 € betragen
habe. Hiervon seien die Zahlungen für November bis Januar erbracht worden. Im
Februar 2008 seien lediglich 1.500,00 € gezahlt worden und im Mai noch einmal
1.100,00 €.
37
Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 205.455,54 € nebst 5 Prozentpunkten an
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 105.135,63 € seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
39
Der Beklagte beantragt,
40
die Klage abzuweisen.
41
Er trägt vor:
42
Die Klageforderung sei verjährt. Etwaige Überlegungen hätten sich immer auf die
Erfüllung des Kaufvertrages bezogen. Schadensersatzansprüche seien zurückgewiesen
worden und nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden. Ein Rücktritt
im Hinblick auf den Inventarkaufvertrag sei nicht erklärt worden. Die 1.150,00 € habe der
Sohn der Kläger überwiesen mit dem Ziel, dass er - der Beklagte - ein entsprechendes
Darlehen erhalte. Eine Rechtsgrundlage für den Kläger auf Ersatz des Minderpreises für
das Inventar sei nicht ersichtlich.
43
Hinsichtlich der doppelten Bewirtschaftungskosten werde die Höhe der geltend
gemachten Kosten bestritten und auch die Kausalität.
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Die Eigenheimzulage sei lediglich in dem Zeitraum 2002 bis 2005 nicht gewährt
worden, weil die Eigennutzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die
Nichtgewährung der Eigenheimzulage aufgrund der nicht erfolgten Eigennutzung stehe
nicht im Zusammenhang mit seinem - des Beklagten – Verhalten und stelle daher
keinen Schaden dar hinsichtlich dessen er – der Beklagte – ersatzpflichtig sei. Der Bau
des Objekts sei seitens der Kläger schon mindestens 1998 geplant gewesen. Die
geltend gemachten Heizkosten beruhten auf einer freien Entscheidung der Kläger. Auch
wurden die Höhe und die Kausalität bestritten.
45
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle verwiesen.
46
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
47
Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
48
1.
49
Im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 26.01.2001 steht den Klägern
gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu.
50
a)
51
Gemäß Artikel 229 § 5 S. 1 EGBGB findet auf den zwischen den Parteien zustande
gekommenen notariellen Kaufvertrag und auf den zwischen den Parteien zustande
gekommenen Inventarkaufvertrag das BGB alter Fassung Anwendung.
52
b)
53
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Die
offensichtlich fehlende Beurkundung des Inventarkaufvertrages macht den notariellen
Kaufvertrag nicht unwirksam gemäß § 139, 313 BGB a. F.
54
Der Inventarkaufvertrag war nicht formbedürftig. Einer Form hätte es lediglich bedurft,
wenn der Inventarkaufvertrag und der Grundstückskaufvertrag eine Geschäftseinheit
gebildet hätten, das heißt, dass sie derartig voneinander abhingen, dass beide
Vertragsteile miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1031 zitiert
nach Juris Rn. 12, BGH NJW 2004, 3330 zitiert nach Juris Rn. 7, OLG Oldenburg, OLGR
Oldenburg, 2007, 753 zitiert nach Juris Rn. 35 ff.).
55
Bei einer einseitigen Abhängigkeit des Inventarkaufvertrages vom
Grundstückskaufvertrag bedarf es dagegen keiner notariellen Beurkundung (vgl. BGH
NJW 2004, 3330 zitiert nach Juris Rn. 7 sowie OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 38). Zwischen
dem notariellen Grundstückskaufvertrag und dem Inventarkaufvertrag besteht lediglich
eine einseitige Abhängigkeit des Inventarkaufvertrages vom Grundstückskaufvertrag.
Dies ergibt sich bereits aus dem Verhältnis von Kaufpreis gemäß dem notariellen
Kaufvertrag von 1,25 Mio. DM und den Kaufpreis für das Inventar von 63.000,00 DM
sowie aus dem Umstand, dass das Wohnhaus und die Gestütsanlage auch ohne
Inventar nutzbar waren.
56
c)
57
Die Voraussetzungen des § 326 BGB a. F. sind erfüllt.
58
(1)
59
Die Fälligkeit und der Verzug ergab sich aus der Fälligkeitsregelung des Kaufvertrages
hinsichtlich der Kaufpreisraten.
60
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wurde erklärt. Diese erfolgte zwar nicht
ausdrücklich in den Schreiben vom 15.04.2002 und 06.04.2004 (Anlagen A 5 und A 7
zur Klageschrift).
61
Aber die Androhung eines Rücktritts stellt eine Ablehnungsandrohung dar (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, § 326 Rn. 18).
62
(2)
63
Die Kläger sind auch nicht an einen etwaig erklärten Rücktritt gebunden. Sie haben
zwar in beiden Schriftsätzen formuliert, dass bereits jetzt der Rücktritt erklärt werde. Aber
in beiden Schreiben wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass Schadensersatz geltend
gemacht werde. Bei mehrdeutigen Formulierungen ohne eindeutigen Rücktritt ist die
Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung möglich (vgl. Palandt,
a.a.O., § 325 Rn. 8; Hagen/Brambring, Grundstückskaufvertrag, 7. Auflage, 2000, Rn.
155).
64
d)
65
Die Schadensersatzforderung der Kläger ist auch nicht verjährt.
66
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB n. F. beträgt die
Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Die frühestens ab dem 15.04.2002 beginnende
Verjährungsfrist ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 203 BGB n. F. gehemmt
worden.
67
Nach den genannten Vorschriften wird ein Anspruch gehemmt, wenn zwischen dem
Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände geführt werden, bis der eine oder der andere Teil
die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.
68
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dabei – insbesondere aufgrund der
Formulierung in § 203 Satz 1 BGB "…..oder die den Anspruch begründenden
Umstände………" - nicht isoliert auf eine Verhandlung über Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit der Nichtabwicklung des Grundstückskaufvertrages abgestellt
werden. Abzustellen ist auf Verhandlung über den Lebenssachverhalt, aus dem der
Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die
Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Lebenssachverhalt für
den Gläubiger ergeben können (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 3).
69
Über den Lebenssachverhalt, der einem etwaigen Schadensersatzanspruch
zugrundeliegt, ist jedoch zwischen den Parteien unzweifelhaft verhandelt worden. Denn
der Beklagte war ersichtlich bemüht, trotz der erfolgten Fristsetzungen noch eine
Erfüllung des Grundstückskaufvertrages herbeizuführen.
70
Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen:
71
- Noch am 24.01.2005 zahlte er einen Betrag von 30.000,00 €
72
an die Kläger.
73
- In dem Schreiben vom 18.08.2005 des Beklagten an den Kläger
74
führte dieser aus, dass er nach dem derzeitigen Stand davon aus-
75
gehe, dass er spätestens in 3 Monaten das Kapital für den Kauf der
76
Liegenschaft zur Verfügung habe.
77
- In dem Schreiben vom 28.09.2006 des Beklagten an den Kläger
78
führte dieser aus, dass er ebenfalls verbindlich bestätige, dass für den Fall, dass das
Darlehen zur Auszahlung komme, der bekannte Kaufvertrag "N" umgehend erfüllt
werde.
79
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden Anlagen A 10 und A 11 zur
Klageschrift verwiesen.
80
Darüber hinaus hat der Beklagte im Hinblick auf den beabsichtigten Erhalt der
Finanzierung einen Betrag von 1.150,00 € von den Klägern erhalten. Insoweit wird zur
81
Finanzierung einen Betrag von 1.150,00 € von den Klägern erhalten. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Höhe
verwiesen.
e)
82
Der feststellbare Gesamtschaden der Kläger beträgt 141.423,28 €.
83
Dabei geht das Gericht von der Reihenfolge aus, die die Kläger in dem Schriftsatz vom
20.04.2009 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12.11.2008 (Bl. 129 ff. d. A.)
vorgegeben haben.
84
Die Schadensersatzforderung der Kläger unter Berücksichtigung des Darlehens über
1.150,00 € ergibt sich dabei aus folgender Berechnung:
85
a) Zinsschaden 17.265,09 €
86
b) Eintragungskosten 1.815,25 €
87
c) Bankgebühren 90,39 €
88
d) Darlehen 1.150,00 €
89
e) doppelte Beheizung ---
90
f) Eigenheimzulage 10.224,00 €
91
g) Wertverlust Inventar 18.711,00 €
92
h) Wertverlust Gebäude und Gestüt 205.627,85 €
93
feststellbarer Gesamtschaden: 254.883,28 €
94
- anzunehmende Pachteinnahmen 16 x 2.500,00 € 40.000,00 €
95
- Zahlungen 73.460,00 €
96
feststellbarer Gesamtschaden der Kläger: 141.423,28 €
97
Hinsichtlich der Schadensposition ist Folgendes anzumerken:
98
a)
99
Bezüglich des Zinsschadens kann nicht auf die Zinsberechnung Anlage A 8 zum
Schriftsatz vom 12.11.2008 (Bl. 172 d. A.) abgestellt werden. Zum einen sind in dieser
Aufstellung Zinsen in erheblichem Umfang enthalten, die sich auf einen Zeitraum nach
Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist beziehen. Verzugszinsen können jedoch nur bis
Fristablauf als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
61. Aufl., § 326 Rn. 26).
100
Des Weiteren ist der Basiszinssatz für 2001 nur geschätzt. Insoweit hätte es jedoch
einer näheren Darlegung bedurft, welcher Basiszinssatz es genau war.
101
Hinsichtlich der konkreten Zinsschäden sind die Darlehenszinsen bei der Sparkasse M
in Höhe von 7.344,60 € dargelegt und belegt (vgl. Anlage A 1 zum Schriftsatz der Kläger
vom 12.11.2008, Bl. 132 d. A.).
102
Hinsichtlich der behaupteten Zinsverpflichtung gegenüber der I-Bank fehlt ein
substantiierter Vortrag, wie sich die behaupteten 15.330,59 € berechnen. Ein Verweis
auf Anlagen reicht nicht aus. Ein Zeitraum ist nicht mitgeteilt worden. Zum Teil sind die
Kontoauszüge ohne Angaben.
103
Auch die Zinsen aus Bankkrediten bei der P sind nicht näher dargelegt. So wird
lediglich ein Betrag von 41.038,26 € benannt.
104
Hinsichtlich der Finanzierungszinsen bei der W ist der Betrag von 9.920,19 € durch die
Vorlage der Schreiben der Kreditgeberin vom 18.09.2008 (Anlage A 3 zum Schriftsatz
vom 12.11.2008, Bl. 140 f. d. A.)
105
hinreichend dargelegt.
106
b)
107
Die Eintragungskosten sind durch die entsprechenden Belege A 4 zum Schriftsatz der
Kläger vom 12.11.2008 (Bl. 142 bis 145 d. A.) hinreichend dargelegt.
108
c)
109
Die Bankgebühren sind unstreitig.
110
d)
111
Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerseite besteht. Soweit der Beklagte
vorträgt, es handele sich um eine Überweisung seitens des Sohnes der Kläger, ist
dieses Vorbringen unsubstantiiert. Aus dem Schreiben der Kreisparkasse X vom
29.09.2006 (Anlage A 5 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 08.09.2008, Bl. 99 d. A.)
ergibt sich, dass die Überweisung von dem Konto mit der Nummer ####### erfolgt ist.
Dies ist jedoch ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges das Konto, auf dem der
Beklagte am 24.01.2005 die 30.000,00 € gezahlt hat (vgl. Bl. 98 f. d. A.), wobei
Adressaten des Auszuges die Kläger waren. Dessen ungeachtet hat der Beklagte durch
sein Schreiben vom 28.09.2006 (Anlage A 11 zur Klageschrift) zum Ausdruck gebracht,
dass er die Überweisung als Zahlung der Kläger ansehe.
112
e)
113
Aufwendungen für eine doppelte Beheizung können die Kläger nicht geltend machen.
Die Berechnung von 9.422,02 € ist unsubstantiiert. Es wird lediglich ein Kontokorrent
vorgelegt. Wie sich dieses errechnet, insbesondere im Hinblick auf eine
Endabrechnung, ist nicht näher dargelegt.
114
f)
115
Die entgangene Eigenheimzulage können die Kläger hingegen in Höhe der geltend
116
gemachten 10.224,00 € begehren. Durch den vorgelegten Bescheid des Finanzamtes X
vom 10.06.2008 (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 08.09.2008, Bl. 77 d. A.) haben die
Kläger hinreichend dargelegt, dass die Eigenheimzulage in den Jahren 2002 bis 2005
in Höhe von jeweils 2.556,00 € lediglich deshalb nicht gewährt wurde, weil trotz
Bezugsfertigkeit Ende 2002 der Neubau nicht bezogen wurde. Für das Gericht ist ohne
Weiteres nachvollziehbar, dass die Kläger nach einer vertragsgemäßen Erfüllung des
Kaufvertrages durch den Beklagten in diesen Neubau eingezogen wären.
g)
117
Der Wertverlust hinsichtlich des Inventars in Höhe von 18.711,00 € ist der Höhe nach
unstreitig.
118
h)
119
Der Einnahmeverlust bzw. Wertverlust hinsichtlich des veräußerten Kaufgegenstandes
berechnet sich dabei wie folgt:
120
Der vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich des Kaufobjekts betrug unstreitig 1,25 Mio. DM,
das entspricht einem Betrag von 639.114,85 €. Aus dem von der Klägerseite
vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 17.04.2008 (Bl. 85 ff. d. A.) ergibt sich, dass der
Gebäudeteil des Kaufobjekts, hinsichtlich dessen die Parteien einen Kaufvertrag
abgeschlossen haben, zu einem Kaufpreis von 280.000,00 € anderweitig veräußert
wurde. Hinsichtlich des notariellen Kaufvertrages über die Ländereien ergibt sich der
Kaufpreis aus dem Grunderwerbssteuerbescheid als Anlage A 2 zum Schriftsatz vom
08.09.2008 (Bl. 83 d. A.) in Höhe von 250.000,00 € (20 Jahre x 12.500,00 €). Da
insoweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, ist dieser Kaufpreis abzuzinsen gemäß
den Berechnungen in dem Grunderwerbssteuerbescheid, die von der Beklagtenseite
nicht angegriffen worden sind. Insofern ist der Kaufpreis unter Berücksichtigung der
vorzunehmenden Abzinsung letztlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
lediglich in Höhe von 153.487,00 € anzusetzen.
121
Von dem damit feststellbaren Gesamtschaden von 254.883,28 € sind Pachteinnahmen
in Höhe von 40.000,00 € gemäß den Ausführungen des Beklagten abzuziehen. Soweit
die Kläger einen geringeren Betrag vortragen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend
substantiiert. Sie legen nicht dar, weshalb die Pachtzinsen nachträglich reduziert
wurden und weshalb es dann teilweise auch bei noch geringeren Pachtzinsen belassen
wurde. Insofern ist von der Berechnung der Beklagtenseite auszugehen, nachdem für
den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2008 jeweils von Pachteinnahmen von 2.500,00 €
auszugehen ist.
122
Weiterhin ist von dem Schaden der von dem Beklagten bereits geleistete Entgeltbetrag
von 73.460,00 € abzuziehen, so dass ein bestehen bleibender Schaden von 141.423,28
€ festzustellen ist.
123
Soweit ein nicht hinreichender Vortrag erfolgt ist, sind die Parteien, insbesondere im
Termin vom 24.04.2008, hinreichend darauf hingewiesen worden. Ergänzungen sind
gleichwohl nicht erfolgt.
124
Eine Entscheidung konnte ergehen auch in Anbetracht der vor der Entscheidung
eingegangenen sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des
125
Gerichts bezüglich des Befangenheitsgesuches. Das grundsätzlich bestehende
Handlungsverbot nach § 47 BGB war vorliegend nicht einzuhalten. Es greift nicht bei
offensichtlich missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.
Aufl., § 47 Rn. 2). Ein derartig offensichtlich missbräuchliches Ablehnungsgesuch war
vorliegend gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe
des Beschlusses über das Befangenheitsgesuch verwiesen.
II.
126
Die Entscheidung über die Kosten der damit zum überwiegenden Teil erfolgreichen
Klage ergibt sich aus § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708
Nr. 11, 709 ZPO.
127