Urteil des LG Dortmund vom 23.09.2008

LG Dortmund: grobe fahrlässigkeit, culpa in contrahendo, reisebüro, unerlaubte handlung, aufrechnung, daten, reiseveranstalter, aufwand, unrichtigkeit, abreise

Landgericht Dortmund, 3 O 172/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 172/08
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
4.721,52 € (i.W.: viertausendsiebenhunderteinund-zwanzig 52/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus weiter verurteilt, an die Klägerin
als Gesamtschuldner vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von
886,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 92,2 %, die Klägerin zu 7,8 %.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten sowohl aus Verletzung der jeweils mit ihr
geschlossenen 15 Reisevertrage wie auch aus unerlaubter Handlung Nachzahlung
bzw. Schadensersatz der ihr für die tatsächlich gebuchten und in
Anspruchgenommenen Reiseleistungen an sich zustehenden Vergütung, an deren
Geltendmachung sie die Beklagten anlässlich der jeweiligen Buchungen durch
Falschangaben zum jeweiligen tatsächlichen Alter der mitreisenden Kinder gehindert
haben.
2
Die Beklagten haben im Zeitraum zwischen dem 01.10.1999 und dem 16.10.2007 bei
der Klägerin 15 Urlaube in diversen S -Clubanlagen der Klägerin über ein E Reisebüro
gebucht. Die Beklagten sind Eltern dreier Söhne, des 2007 22 Jahre alten Q (geboren
####1984), des am ####1988 geborenen G sowie des am #####1998 geborenen
Sohnes K. Sie buchten die Reise überwiegend über das "U Reisecenter E" des Zeugen
3
I. Dabei gab der jeweils buchende Ehegatte bei Buchung das Alter eines oder mehrerer
der jeweils mitfahrenden "Kinder" falsch an, um dadurch in den Genuss von
Preisrabatten der Klägerin zu kommen.
Aufgefallen sind die Beklagten anlässlich eines Oktoberurlaubes im Jahre 2007
anlässlich eines Cluburlaubs in Side/Türkei. Die vom 22.09. bis 16.10.2007
vorgesehene Reise hatten sie für sich und drei mitreisende Kinder gebucht. Sie hatten
dabei das Alter der vermeintlich mitreisenden "Kinder" mit 6 und zweimal 5 Jahren
angegeben. Auch bei ihrer Ankunft im Club trugen sie anlässlich der Anmeldung im S-
Club entsprechende Geburtsdaten in die dortigen Anmeldeformulare ein (Einzelheiten
Bl. 2 d.A.). Tatsächlich war das mit 6 Jahre angegebene Kind G nicht wie angegeben 6
sondern 19 Jahre alt. Statt wie angegeben 5 Jahre alt waren die Freundin des Sohnes
G, Frau H, tatsächlich 18 Jahre und der Sohn K, dessen Alter ebenfalls mit 5 Jahren
angegeben war, bereits 8 Jahre alt. Diese Falschangaben führten zu einem um 4.410,00
€ geminderten Reisepreis.
4
Nachdem der Sohn K einen Milzriss erlitten hatte und sich mit der Mutter im örtlichen
Krankenhaus befand, beabsichtigten sich die Mitarbeiter der Klägerin bzw. des Clubs
um die vermeintlich minderjährigen Kinder im Vorschulalter zu kümmern, um diese in
Abwesenheit der Eltern zu betreuen. Sie mussten dann feststellen, dass die
Altersangaben in den oben genannten Meldeunterlagen gravierend unrichtig waren.
5
Die örtliche Reiseleitung bemühte sich zunächst beim verklagten Ehemann um
Aufklärung. Nachdem dieser, der volljährige Sohn G wie auch dessen volljährige
Freundin die Ermittlung ihres tatsächlichen Alters – der Vater durch Vorenthalten der
Ausweispapiere, die jungen Erwachsenen durch den Versuch einer überstürzten
Abreise vom Urlaubsort – vergeblich zu verhindern gesucht hatten, beanspruchte die
Klägerin zunächst die Nacherstattung der durch die unrichtigen Angaben erwirkten
Preisnachlässe des aktuellen Urlaubs. Die Nachforderung wurden beklagtenseits auch
erfüllt. Die Klägerin nahm die aufgedeckten falschen Angaben darüber hinaus zum
Anlass, die zurückliegenden Buchungen im Hinblick auf die ihr nun bekannten
Geburtsdaten der Kinder der Beklagten auf die Richtigkeit der Altersangaben hin zu
untersuchen.
6
Die Ermittlungen führten zu insgesamt weitern 15 Urlaubsreisen im bereits
angegebenen Zeitraum, in dem die Beklagten – nach Ermittlungen der Klägerin –
falsche Angaben zum Alter mitreisender Kinder gemacht haben bzw. gemacht haben
sollen. Unter dem Datum vom 03.12.2007 (Einzelheiten K 23) forderte die Klägerin die
Beklagten zunächst zur Zahlung von 17.229,52 € nebst weiterer 450,00 € Ermittlungs-
und Neuberechnungskosten. Dieses Begehren hatten die Beklagten unter Hinweis auf
grobe Fahrlässigkeit und Verjährung der Ansprüche mit Schreiben vom 11.01.2008
zurückgewiesen. Nach weiterem Briefwechsel der Parteien hatten sie dann jedoch
12.000,00 € auf die Forderung gezahlt.
7
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 5.121,52 €.
8
Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben aus Dezember 2007 räumt sie ein, dass eine der
zuvor angeführten Positionen in Höhe von 558,00 € mangels hinreichender
Nachweisbarkeit nicht beanspruchbar sei und fallen gelassen werde, so dass noch
hinsichtlich der Reisen statt von 17.229,52 von einem Betrag von 16.671,52 €
beanspruchbarer Differenz aus den 15 Reisen auszugehen sei.
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Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Reisen, ihrer Reiseorte und Reisezeiträume
sowie insbesondere der Differenzen des bei Buchung angegebenen Alters der
angemeldeten Kinder im Verhältnis zu deren tatsächlichen Alter wird ebenso auf die
Aufstellung der Klageschrift (Blatt 3 – 9 der Akten) verwiesen wie hinsichtlich der
jeweiligen sich aus der Unrichtigkeit ergebenden ersparten Beträge.
10
Darüber hinaus beansprucht die Klägerin 450,00 € Schadensermittlungskosten unter
Hinweis darauf, dass das Zurückverfolgen der einzelnen Reisen, der jeweiligen
Katalogpreise einen zeitlichen Aufwand bedingt habe, der einen entsprechenden
Erstattungsanspruch von 450,00 € rechtfertige.
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Vorgerichtliche Kosten aus der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seien nach einem
Gegenstandswert von 17.229,52 € zuzusprechen, woraus sich unter Zugrundelegen der
Geschäftsgebühren nach §§ 13, 14 und Nr. 2300 VV RVG eine Forderung von weiteren
961,28 € ergebe.
12
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.121,52 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
11.01.2008 zu zahlen,
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die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner
vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € inklusive
Mehrwertsteuer zu zahlen.
15
Die Beklagten beantragen,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagten bestreiten pauschal die seitens der Klägerin geltend gemachten
Altersangaben hinsichtlich der auf ihrer Seite an den jeweiligen Reisen teilnehmenden
Kinder. Es sei Sache der Klägerin selbst vorzutragen, welches Kind wann die
Leistungen in Anspruch genommen habe. Sie, die Beklagten, könnten nicht vortragen,
wer sie wann begleitet habe. Es sei insbesondere auch so gewesen, dass auch andere
Kinder die Eheleute auf ihren Urlaubsreisen begleitet hätten.
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Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil Kenntnis des Vertreters der
Klägerin von den falschen Altersangaben bestanden habe.
19
Das örtliche Reisebüro in E, das vom Zeugen I betrieben worden sei bzw. werde, sei als
Vertreter der Klägerin anzusehen. Dort habe Kenntnis vom tatsächlichen Alter der
Kinder ob der Vielzahl der Buchungen bestanden. Es sei zudem bekannt, dass
Reisepässe auch von Kindern vorgelegt werden müssten.
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Kenntnis habe auch seitens des örtlichen Veranstalters bestanden, insbesondere habe
die Beklagte auch Kenntnis aber ob der gebuchten Flüge gehabt.. Es sei
gerichtsbekannt, dass Kinder im Alter von mehr als 1 Jahr im Flugzeug eigene Sitze
benötigten. Spätestens bei Wahrnehmung der Flüge seien für den Veranstalter die
behaupteten Fehlangaben offensichtlich gewesen. Überdies spreche dies auch gegen
21
die Richtigkeit der in der Aufstellung der Kläger eingesetzten Daten. Wenn klägerseits
vielfach ein angegebenes Jahr von 1 Jahr eingestellt worden sei, so könne dies nicht
stimmen, da sich solches bereits bei den Flügen herausgestellt hätte.
Schließlich scheitere der Anspruch auch an der eingreifenden 3jährigen Verjährung.
Die Klägerin habe jedenfalls Kenntnis von den Falschangaben der Beklagten gehabt
oder jedenfalls sich dieser Kenntnis ob der gegebenen Umstände grob fahrlässig
verschlossen. Sie müsse sich insoweit das bereits dargelegte Wissen der örtlichen
Vertreter, des Reisebüros bzw. der Fluglinien zurechnen lassen. Damit seien jedenfalls
alle Ansprüche vor dem 01.01.2005 verjährt, mithin die Fälle e) bis m) der Aufstellung.
Daher seien die Ansprüche der Klägerin durch die erfolgte Zahlung der Beklagten in
Höhe von 12.000,00 € bereits überzahlt.
22
Darüber hinaus bestehe allenfalls eine Verpflichtung des beklagten Ehemannes, da
lediglich dieser die Buchungen vorgenommen und somit allein Kenntnis der
Falschangaben gehabt habe.
23
Darüber hinaus sei der Zahlungsanspruch auch deshalb nicht begründet, da ihnen eine
aufrechenbare Gegenforderungen in einer die Restforderung weit übersteigenden Höhe
zustünden. Zum einen ergebe sich eine solche Gegenforderung aus der Verletzung
ihres Sohnes K. Ein weiterer Schadensersatzanspruch ergebe sich aus den
Umständen, mit denen die örtlichen Vertreter der Beklagten eine Abreise des Sohnes G
und seiner Freundin H im Oktober 2007 verhindert hätten. In der Klägerin zurechenbarer
Weise habe die örtliche Reiseleitung bewirkt, dass das Taxi, mit dem sich beide auf
dem Weg zum Flugplatz befunden hätten, um nach Deutschland zu fliegen, entgegen
der Anweisung der genannten vom Flughafen zur Hotelanlage zurückgefahren sei.
Dieses Verhalten sei als Freiheitsberaubung und Nötigung zu bewerten und begründe
Schmerzensgeldansprüche. Daraus ergebe sich überdies ein Anspruch auf Zahlung
von Flugkosten in Höhe von 2.199,00 € für die seinerzeit schon gebuchten Flüge.
24
Schließlich bestehe ein weiterer aufrechenbarer Anspruch ob eines gegebenen
Rückerstattungsanspruch der Beklagten. Dieser resultiere daraus, dass der örtliche
Reiseveranstalter hinsichtlich des wegen des Krankenhausaufenthalts verlängerten
Verbleibs der Familie in der Anlage ihnen 2.970,00 € zusätzlich abverlangt habe. Ein
diesbezüglicher Anspruch bestehe aber weder hinsichtlich der Person des Sohnes K
wie auch der beklagten Ehefrau, da beide sich während dieser Zeit im Krankenhaus
aufgehalten hätten. Damit bestehe eine Überzahlung von 2/5 des gezahlten Betrages
von 2.970,00 €.
25
Wegen sämtlicher vorgenannten Gegenansprüche bestehe ein Aufrechnungs-,
jedenfalls aber ein Zurückbehaltungsanspruch.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die
Erklärungen und Hinweise im Termin vom 02. September 2008, Blatt 112 bis 118 d.A.
Bezug genommen.
27
Die beklagten haben von der antragsgemäß im Termin am 2.September 2008
bewilligten Möglichkeit , zu den im Termin gegebenen rechtlichen Hinweisen Stellung
zu nehmen, weder binnen der zum 16. September 2008 gesetzten Frist noch später
keinen Gebrauch gemacht.
28
Die Kammer hat die Strafakte Staatsanwaltschaft Dortmund, Aktenzeichen 103 Js
162/08, Bearbeitungsstand 29.05.2008, beigezogen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
31
Der geltend gemachte Nachforderungsbetrag von weiteren 4.671,52 € für die in
Anspruch genommenen 15 Pauschalreisen steht der Klägerin gegen beide Beklagte
ebenso zu wie eine Schadensermittlungspauschale in Höhe von 50,00 €.
32
Abzuweisen war die Klage lediglich hinsichtlich des darüber hinaus in Rechnung
gestellten Bearbeitungsaufwands von weiteren 400,00 € sowie der diesem
Unterliegensbetrag entsprechenden Quote der geltend gemachten vorgerichtlichen
Kosten.
33
Dies begründet sich im Einzelnen wie folgt:
34
1. Forderung auf Nachzahlung der erschlichenen Preisnachlässe
35
36
Über die bereits gezahlten 12.000,00 € hinaus kann die Klägerin gegenüber beiden
Beklagten, sowohl gestützt auf die Zahlungsverpflichtung aus den seinerzeit
abgeschlossenen Pauschalreiseverträgen – jeweils in Verbindung mit § 1357 BGB- wie
auch aus deliktischer Haftung gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 25, 27 StGB
bzw. gestützt auf § 826 BGB Zahlung weiterer 4.671,52 € beanspruchen.
37
a)
38
Die Beklagten haften in ihrer Eigenschaft als die insgesamt 15 Pauschalreisen
buchenden Eheleute auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und
den bei zutreffender Altersangabe der mitreisenden Kinder geschuldeten Reisepreisen.
39
Insoweit stellt die fehlerhafte Angabe sich als Vertragsverletzung des Reisevertrages im
Sinne einer culpa in contrahendo - § 311 BGB ebenso dar – und führt insoweit auch im
Rahmen des negativen Interesses zur Zahlungspflicht in Höhe des Erfüllungsschadens-
wie das Handeln der Beklagten auch als Eingehungsbetrug der Beklagten zum Nachteil
der Klägerin als Reiseveranstalter zu bewerten ist, so dass auch die deliktische Haftung
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw eine solche aus 826 BGB verwirklicht ist.
40
Wollen die Kläger bei Buchung von Reiseleistungen Preisnachlässe in Form von
Altersnachlässen in Anspruch nehmen, so trifft sie die Pflicht zu wahrheitsgemäßen
Angaben (§ 242 BGB). Diese Pflicht haben sie verletzt.
41
Fehl gehen die Beklagten mit ihrer Argumentation, eine Haftung der Beklagten scheide
schon deshalb aus, weil es an einer Täuschung der Beklagten fehle.
42
Tatsächlich wurde die Klägerin auch dann in anspruchsbegründender Weise getäuscht,
wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten das örtliche E Reisebüro bei
Buchung um die fehlerhaften Angaben des buchenden Ehegattens hinsichtlich dessen
Angaben zum Alter der mitreisenden Kinder wusste. Denn selbst dies führte nicht zu
einer zurechenbaren Kenntnis der Klägerin und damit zur Verneinung eines
täuschungsbedingten Irrtums auf Seiten der Klägerin. Insoweit haben – den Vortrag der
Beklagten als richtig unterstellt – diese mit dem örtlichen Reisebüro kollusiv
zusammengearbeitet, so dass der Klägerin die Kenntnis des Reisebüros nicht
zurechenbar ist, sei es, dass ein Fall echter Kollusion im Sinne eines bewussten
willentlichen Zusammenarbeitens vorliegt (vgl. BGH NJW 1990, S. 2896, 2897, OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 737) oder ein Fall offensichtlichen Missbrauches der
Verletzungsmacht im Sinne objektiver Evidenz gegeben ist, da angesichts der
vielfachen Buchungen der Beklagten beim gleichen Reisebüro die Unrichtigkeit der die
Kinder betreffenden Angaben offensichtlich zutage lag (zu allem vgl. insbesondere
Palandt - Heinrichs, § 164 Rn. 13 und 14).
43
Fehl geht auch der Hinweis der Beklagten, eine Haftung dem Grunde nach scheitere
mangels Irrtums daran, dass spätestens während des Urlaubs selbst die Falschangaben
hätten auffallen müssen. Dass dies nicht der Fall ist, ist evident. Insoweit ist gerichts-
und allgemein bekannt, dass bei der Anmeldung von Kindern am Urlaubsort der örtliche
Anbieter keineswegs sich jeweils die Personalpapiere der Kinder einzeln vorlegen oder
gar sich diese jeweils einzeln persönlich vorstellen lässt, sondern üblicherweise einer
der erwachsenen Partner das Anmeldeformular ausfüllt. So war es ersichtlich auch hier,
wie dies die klägerseits eingereichten Anlagen (K 1 0 Bl 12 d. A.) belegen. Ersichtlich
hat hier einer der Erwachsenen jeweils die vermeintlichen Geburtsdaten der Kinder
angegeben und eingetragen. Dass insoweit eine Identitätskontrolle tatsächlich
anlässlich einer der Reisen vor Ort stattgefunden hätte, haben auch die Beklagten nicht
vorgetragen. Erst recht ergibt sich Kenntnis nicht aus dem weiteren Urlaubsaufenthalt.
Insbesondere die Reiseleiter und Animateure eines Clubs befassen sich in keiner
Weise damit, inwieweit die von ihnen zu betreuenden Gäste bei ihrer Buchung oder
Anmeldung falsche Angaben gemacht haben.
44
Auch der Hinweis der Beklagten, dass Kenntnis doch deshalb bestanden habe, weil bei
Flügen Kinder über 2 Jahren einen eigenen Sitz beanspruchen müssten, führt zu keiner
diesbezüglichen Bewertung. Insoweit lassen sich diverse Möglichkeiten denken, wie es
den Beklagten gelungen ist, auch in den Fällen D, E, F, H und L, in denen die Kläger ein
1jähriges Kind angemeldet haben obschon K zu den dortigen Zeitpunkten älter als ein
Jahr war, die Täuschung bei Buchung des Cluburlaubs selbst nicht auffallen haben
lassen. Denkbar – so etwa im Falle 11 – ist schlicht das damals 2jähriges Kind als noch
1jährig ausgegeben wurde. Ebenso ist denkbar, dass freie Sitze im Flieger genutzt
worden sind oder – am naheliegendsten-, dass bei einzelnen Reisen nicht die gesamte
Pauschalreise sondern über die Klägerin lediglich der Hotelaufenthalt im Club gebucht
wurde während der Flug gesondert gegebenenfalls auch durch das gleiche örtliche
Reisebüro vermittelt wurde.
45
Aus dem genannten Umstand lässt sich somit weder Kenntnis der Beklagten von den
Falschangaben ableiten noch auch nur, dass eine – was für die Verjährungsfrage von
Relevanz sein wird – grob fahrlässige Unkenntnis diesbezüglich vorlag. Auch lässt sich
daraus nicht etwa folgern, dass die Angaben der Klägerin zu den für die Berechnung der
Höhe der Klageforderung relevanten Anmeldedaten etwa falsch sind.
46
Die Verantwortlichkeit beider Beklagten wird auch nicht durch die anwaltlich
vorgetragene Einlassung bezüglich der beklagten Ehefrau in Frage gestellt, nach der
nicht die Ehegatten gemeinsam sondern allein der beklagte Ehemann die Clubreisen
gebucht und er allein Kenntnis von den Falschangaben gehabt habe . Eine
diesbezügliche Einlassung ist bereits in tatsächlicher Hinsicht schlicht unglaubhaft.
Insbesondere die aus den Ermittlungsakten entnehmbare Einlassung des beklagten
Ehemannes gegenüber den örtlichen Verantwortlichen bei Konfrontation mit dem
Vorwurf des Betruges im Oktober 2007 macht deutlich, dass hier keinesfalls allein der
Ehemann gehandelt hat. Dessen damalige Einlassung "dies machten doch alle so",
macht deutlich, dass hier das falsche Buchungsverhalten keinesfalls von einem der
Ehegatten ohne Kenntnis des anderen Teils erfolgt ist. Insoweit bedarf es keiner
näheren Aufklärung der Buchungen dahingehend, inwieweit hier täterschaftliche
Mitverantwortlichkeit im Sinne des § 25 oder zumindest Beihilfe bei der Umsetzung –
d.h. der Vollendung des Betrugstatbestands im Rahmen der Inanspruchnahme der
Reiseleistung seitens der Beklagten zu 2.) – und naheliegend auch der strafmündigen
mitreisenden Kinder - rechtlich verwirklicht wurde. All dies, insbesondere die Frage,
inwieweit man das diesbezügliche nur als lebensfremd zu bezeichnende
Einlassungsverhalten hinsichtlich der Unkenntnis des mitreisenden Ehegatten den
Beklagten abnimmt, wird Sache des erkennenden Strafrichters sein.
47
Zivilrechtlich ergibt sich eine Haftung deliktisch jedenfalls nach Maßgabe des § 823
Abs. 2 BGB , 263, 25 StGB, überdies jedenfalls aber vertraglich auf Basis des hier
eingreifenden § 1357 I BGB.
48
Denn ob des hier unzweifelhaft bestehenden Zuschnitts der Lebensgestaltung der
beklagten Eheleute gehörte die Buchung von Urlaubsreisen wie den vorliegenden
zweifelsfrei zu Geschäften zur Deckung deren Lebensbedarfs. Dass auch Urlaubsreisen
mit einem Preisniveau wie vorliegend nach dem Lebenszuschnitt der Beklagten als
Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs anzusehen sind, folgert sich nicht nur aus der
Berufsangabe des Ehemanns im Strafverfahren (Handelsvertreter) sondern ergibt sich
schon aus der Vielzahl der beklagtenseits gebuchten Club-Urlaube (vgl. zu alledem
Palandt-Brudermüller, § 1357 Rn. 11; OLG Köln, FamRZ 1991, 424).
49
Fehl geht auch der Verjährungseinwand hinsichtlich der vor dem 31.12.2004 gebuchten
Reisen. Tatsächlich sind lediglich die unter Ziffer A) bis D) sogleich im Einzelnen
darzustellenden Buchungen nach dem 01.01.2005 gebucht. Insoweit wäre grundsätzlich
angesichts der erst im Jahre 2008 erhobenen Klage an eine Verjährung der übrigen
Ansprüche zu denken, da unter Geltung des neuen Schuldrechts die 3jährige
Verjährungszeit auch insoweit greift. Ungeachtet der Frage der Hemmung für die das
Jahr 2004 betreffenden Anspruche ob des Schriftwechsels im Jahre 2007 greift hier der
Verjährungseinwand nicht durch.
50
Eine anspruchsbegründende Kenntnis der Klägerin von dem Buchungsverhalten der
Beklagten vor Oktober 2007 ist nicht erwiesen. Zutreffend verweist der
Beklagtenvertreter zwar darauf, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach Maßgabe des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur bei positiver Kenntnis in Lauf gesetzt wird sondern auch
dann, wenn die Klägerin sich der Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat (vgl.
insbesondere BGH NJW RR.2008, 258; zuletzt BGH XI ZR 132/07, Urt. vom 27.5 2008
Ziffer 35 ff. der Urteilsgründe).
51
Wie aufgezeigt ist der Klägerin nämlich gerade die Kenntnis des örtlichen Reisebüros
nicht zurechenbar. Dass, wie vorliegend geschehen, das örtliche Reisebüro in kollusiver
Weise mit den buchenden Pauschalreisenden zusammenwirkt, war für die Klägerin
keinesfalls voraussehbar. Auch grobe Fahrlässigkeit ist ihr hier nicht anzulasten. Denn
insbesondere die Tatsache, dass ein örtliches Reisebüro Gefahr läuft, dass bei
Aufdeckung einer solchen Zusammenarbeit mit einem Kunden die Klägerin, als eine der
größten Reiseveranstalter Deutschlands, die Zusammenarbeit mit diesem einstellt und
damit die Existenzgrundlage des Reisebüros gefährdet wird, führt dazu, dass gegenüber
der Klägerin ohne Hinzutreten hier nicht vorgetragener weiterer Umstände der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit Unkenntnis nicht erhoben werden kann.
52
Auch kann der Vorwurf grob fahrlässigen Verschließens vor der Kenntnis nicht daraus
abgeleitet werden, dass angesichts der heute bestehenden technischen Möglichkeiten
der Klägerin gegebenenfalls die Möglichkeit zur Verfügung steht, durch einen Abgleich
früherer Buchungsdaten die Plausibilität der Angaben des Reisenden hinsichtlich
mitgeführter Kinder im Rahmen der nach Übermittlung der Daten erfolgenden
Reisebestätigung zu überprüfen.
53
Dass aus dem Nichterkennen der Fehlangaben vor Ort gleichfalls nicht der Vorwurf grob
fahrlässiger Unkenntnis abgeleitet werden kann, ist bereits ausgeführt. Gleiches gilt
hinsichtlich der bereits behandelten Problematik der benötigten Sitze für Kinder ab 2
Jahren auf gebuchten Flügen.
54
Die hier bewusst falschen Altersangaben lassen an der Verwirklichung auch das
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen – nach sicherer Überzeugung der Kammer
auch hinsichtlich der deliktischen Haftung der verklagten Ehefrau – nicht zweifeln.
55
b)
56
Steht nach alledem fest, dass eine Haftung des dem Grunde nach in unverjährter Zeit
hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Forderungsbeträge gegeben ist, so greifen
auch die Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht
durch.
57
Die Klägerin hat im Einzelnen hinsichtlich jeder der Reisen nicht nur die Reisedaten
sondern auch die Falschangaben hinsichtlich der teilnehmenden Kinder substantiiert
dargelegt und dabei jeweils die enthaltenen Differenzbeträge zum realen Reisepreis
substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten pauschal den Vortrag bestritten haben,
ist ihr Bestreiten in mehrfacher Hinsicht unsubstantiiert.
58
Die Klägerin hat nämlich nicht nur die Daten sondern auch jeweils im Einzelnen die
Altersangaben aufgezeigt und unter Bezugnahme auf die entsprechenden
Katalogpreise die Differenzen dargetan. Hinsichtlich sämtlicher Reisen war es den
Beklagten im Einzelnen möglich und zumutbar gewesen ggfs. substantiiert darzutun, auf
welche der Daten sie – sei es auf Grund eigener Unterlagen, sei es aufgrund über
Internet nicht zugreifbarer Katalogdaten – sie keinen Zugriff hatten. Dies haben sie
jedoch nicht getan. Sie haben auch nicht etwa vorgetragen, dass einzelne Preise für sie
ohne nähere Erläuterungen nicht nachvollziehbar seien. Nicht einmal haben sie von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im Termin anwesende Mitarbeiterin, die die
Aufstellung gefertigt hat, wie vom Klägervertreter angeboten ggf. zu befragen.
59
Vielmehr haben sie sich darauf beschränkt, allgemein das Vorbringen der Klägerin zu
bestreiten. Allein hinsichtlich der Altersangaben haben sie geltend gemacht, ihnen sei
nicht zumutbar, hinsichtlich zurückliegender Reisen im Einzelnen nachzuhalten,
welches ihrer Kinder mitgefahren sei.
60
Der diesbezügliche Einwand ist gänzlich unsubstantiiert und daher unerheblich. Dies
gilt selbst dann, wenn tatsächlich im Einzelfall nicht eigene Kinder, sondern Freunde der
Kinder auf Urlaubsreisen mitgenommen worden sein sollten. Die hier
streitgegenständlichen Reisen liegen sämtlich keine 10 Jahre zurück. Insoweit ist es für
die Beklagten ohne Weiteres anhand von Urlaubsfotos bzw. durch Befragen ihrer
eigenen Kinder möglich, zu ermitteln, wann etwa nicht eines ihrer Kinder sondern einer
deren Freunde ggfs. mitgenommen worden ist.
61
Insoweit ist das Bestreiten zur Anspruchshöhe unerheblich.
62
Damit ergibt sich im Einzelnen ein Erstattungs- bzw. Schadensersatzanspruch
hinsichtlich folgender Reisen:
63
Unstreitig sind ohnehin die Falschangaben hinsichtlich der Reise vom 2.09. bis 16.10.
2007 nach Side,
64
G tatsächlich19 Jahre, angemeldet 6 Jahre,
65
Freundin 18 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
66
K 9 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
67
Differenz 4.410,00 €.
68
Diese Position ist nicht in die Schadensaufstellung eingeflossen, da sie bereits
gesondert beglichen ist.
69
Zu berücksichtigen sind :
70
a ) Reise vom 19.06. bis 03.07.2007, Belek,
71
2 Erwachsene und K, tatsächlich 8 Jahre, angemeldet 6 Jahre,
72
Differenz 768,00 €.
73
b) Reise vom 29.09. bis 13.10.2006, Side,
74
K angemeldet 4 Jahre, tatsächlich 7 Jahre,
75
G, angemeldet 5 Jahre, tatsächlich 18 Jahre,
76
Differenz 1.634,00 €.
77
c) Reise 02.10. bis 15.10.2005, Side,
78
K, angemeldet 3 Jahre, tatsächlich 5 Jahre,
79
G tatsächlich 17 Jahre, angemeldet 3 Jahre,
80
Differenz 1.772,00 €.
81
d) Reise 11.01. bis 21.01.2005, Jandia,
82
K, angemeldet 1 Jahr, tatsächlich 6 Jahre,
83
Differenz 592,00 €.
84
e) Reise vom 25.05. bis 04.06.2004, Cala Serena,
85
K tatsächlich 5 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
86
Differenz 1.264,00 €.
87
f) Reise vom 15.01. bis 26.01.2004, Jandia,
88
K tatsächlich 5 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
89
Differenz 989,00 €.
90
g) Reise vom 31.08. bis 14.09.2003, Side,
91
Q 17 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
92
G 15 Jahre, angemeldet 5 Jahre,
93
K 4 Jahre, angemeldet 4 Jahre.
94
Differenz 2.742,00 €.
95
h) Reise vom 20.01. bis 27.01.2003, Jandia,
96
G1 (K) tatsächlich 4 Jahre, angemeldet 1 Jahr,
97
Differenz 493,00 €.
98
Soweit hier sich die Beklagten darauf beziehen, es sei ein "G1" angemeldet worden,
was bereits für die Unrichtigkeit spreche, ist das Bestreiten unerheblich. Ausweislich der
anwaltlichen Ermittlungsverfahren fotokopierten Angaben der Meldeämter heißt K mit
zweitem Namen G1.
99
i.) Reise vom 11.10. bis 25.10.2002, Antalya,
100
Q, tatsächlich 16 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
101
G, tatsächlich 14 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
102
K, tatsächlich 3 Jahre, angemeldet 3 Jahre,
103
Differenz 2.514,00 €.
104
j.) Reise vom 12.08. bis 19.08.2002, Jandia,
105
K, tatsächlich 3 Jahre, angemeldet 2 Jahre,
106
Differenz 914,00 €.
107
k.) 12.10. bis 19.10.2001, Antalya,
108
Q, tatsächlich 15 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
109
G, tatsächlich 13 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
110
Differenz 963,27 €.
111
l.) 12.05. bis 26.05.2001, Jandia,
112
K, angemeldet 1 Jahr, tatsächlich 2 Jahre,
113
Differenz 790,46 €.
114
m.) Reise vom 03.10. bis 04.10.2000, Kastro / Kyllini,
115
Q, tatsächlich 13 oder 14 Jahre, angemeldet 11 Jahre,
116
G, tatsächlich 12 Jahre, angemeldet 10 Jahre,
117
K, tatsächlich 1 Jahr, angemeldet 1 Jahr,
118
Differenz 686,15 €.
119
n.) Reise vom 01.10. bis 10.10.1999, Pamfilya,
120
Q, angemeldet 11 Jahre, tatsächlich 12 oder 13 Jahre,
121
G, angemeldet 10 Jahre, tatsächlich 11 Jahre,
122
K, 1 Jahr, tatsächlich 1 Jahr,
123
Differenz 549,64 €.
124
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die weiter differenzierende
Darstellung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 07.04.2008, dort Blatt 4 bis 10 d.A.,
Bezug genommen, die sich die Kammer insoweit zu Eigen macht. Bei der
diesbezüglichen Aufstellung hat die Klägerin zudem bereits die Rechnungsposition
herausgenommen, die die Beklagtenseite substantiiert vorgerichtlich beanstandet hat,
so dass sich ein durch betrügerische Falschangaben erschlichener Kostenvorteil in
einer Gesamthöhe von 16.671,52 € errechnet.
125
Nachdem die Beklagten vorprozessual hierauf 12.000,00 € bezahlt haben, verbleibt der
insoweit vollständig zuzusprechende Betrag von 4.671,42 €.
126
2. Schadensermittlungskosten
127
128
Weiter zuzusprechen waren der Klägerin lediglich eine allgemeine Kostenpauschale
von 50,00 €. Diese zuzubilligende Pauschale für den Schadensermittlungsaufwand
schätzt die Kammer auf Grundlage § 287 ZPO.
129
Soweit hier darüber hinaus die Klägerin Schadensermittlungskosten in Höhe von
450,00 € beansprucht, war ihr ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch nicht
zuzubilligen.
130
Ebenso wie der Privatmann, der regelmäßig keinen Ersatz des Zeitaufwandes
beanspruchen kann, der ihm aus dem außergerichtlichen benötigten Zeitaufwand zur
Wahrung und Vorbereitung seines Entschädigungsanspruches erwächst, gilt gleiches
auch für die Klägerin.
131
Zwar wird hier nicht verkannt, dass hier nicht Freizeitverlust ausgeglichen werden soll,
was im Bereich privater Anspruchspruchsteller ob des generell auch nach Maßgabe des
253 II BGB generell nicht beanspruchbaren Ersatzes sonstiger immaterieller
Vermögensschäden zur Versagung des Anspruches führt. Wohl aber unterfällt der
Aufwand, den der Geschädigte zur Feststellung des eigenen Schadens betreibt,
regelmäßig nicht unter den vom Schutzbereich der Norm erfassten Schadensinhalt.
Insoweit gilt anderes für den reinen eigenen Ermittlungsaufwand als für Kosten, die dem
Geschädigten entstehen, um überhaupt in verwertbarer Weise Kenntnis von der Person
des Schädigers bzw. in den Besitz von Beweismitteln zur Überführung des Schädigers
benötigten Beweismittel zu kommen (Detektivkosten, vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249
Rn. 38 m.w.N., BGHZ 66, 122 ff., BGH NJW 1990, 2060 ff. sowie Lipp, NJW 1992,
1913).
132
Auch der weitergehende Vortrag der Klägerin zur Begründung des weitergehend
geltend gemachten Schadensersatzanspruches führt zu keiner anderen Bewertung.
133
Die Klägerin hat hier nämlich letztendlich nur das getan, was sie durch ein Unterbleiben
des Kontroll- und Prüfungssystems bei Buchung erspart hat. Insoweit ist der sie
nunmehr treffende Aufwand die Kehrseite ihres des allein auf Wahrheitsliebe ihrer
Kunden setzenden Buchungssystems.
134
Vor diesem Hintergrund sind ihr lediglich gestützt auf § 287 ZPO, 50,00 € als
Schadensersatzpauschale zuzusprechen.
135
Mithin errechnet sich der zugesprochene Gesamtbetrag in Höhe von restlichen 4.721,42
€.
136
3. Erfüllungseinwand und Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte der
Beklagten.
137
138
Die beklagtenseits hilfsweise gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch
angeführten weiteren Einwendungen greifen sämtlich nicht durch.
139
Weder stehen dem Zahlungsanspruch anlässlich der erfolgten Zahlung von 12.000,00 €
getroffenen Abreden entgegen, noch ist der Zahlungsanspruch durch die zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erloschen oder wird die Durchsetzung des
Anspruches durch die beklagtenseits geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte
gehemmt.
140
Soweit die Beklagten sich darauf beziehen, der Vertreter des örtlichen Reisebüros, der
Zeuge I, habe ihnen in Aussicht gestellt, dass bei Zahlung von 12.000,00 € die Klägerin
auf den überschießenden Betrag verzichten werde, ist dieser Vortrag gänzlich
unerheblich. Durch Zeugenbeweis unter Beweis gestellt ist gerade keine entsprechende
Zusicherung der Klägerin. Denn die Beklagten tragen selbst lediglich vor, dass der – im
Übrigen gerade mit ihnen kollusiv zusammenwirkende- Zeuge I vom D Reisebüro E
habe lediglich mitgeteilt, dass "er" dafür Sorge tragen würde, dass die Angelegenheit
erledigt sei.
141
Der diesbezügliche Vortrag begründet daher gerade keine Einigung mit der Klägerin, so
dass dem Beweisantritt mangels Erheblichkeit nicht nachzukommen ist.
142
Hinsichtlich der beklagtenseits zur Aufrechnung gestellten Ansprüche besteht deren
rechtliche Beachtlichkeit im Sinne der Erfüllungswirkung nach nach Maßgabe der
§§ 397, 399 BGB bereits deshalb nicht, da die Regelung des § 393 BGB dem
entgegensteht. Begründet sich wie vorliegend und aufgezeigt die Forderung der
Klägerin aus einer gegenüber ihr vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so ist
gegen diese Forderung jedwede Aufrechnung unzulässig.
143
Auch soweit sich die Beklagten nach entsprechendem diesbezüglichem Hinweis des
Gerichts in der Terminsladung nunmehr auf ein vermeintlich bestehendes
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihnen zur Aufrechnung gestellten Ansprüche
berufen, besteht ein solches gegenüber den hier vorliegenden, aus unerlaubte
Handlung abgeleiteten Ansprüchen der Klägerin gleichfalls nicht (vgl. Palandt -
Heinrichs, § 393 BGB , Rn. 2, BAG, NJW 1990, 1970, 2296).
144
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche sämtliche auch in der Sache ohnehin Ansprüche der Beklagten nicht zu
begründen vermögen.
145
Soweit sie ein solches Recht auf einen Schadensersatzanspruch stützen, den sie aus
dem erlittenen Milzriss des Sohnes K anlässlich des Oktoberurlaubes im Jahre 2007
ableiten wollen, steht ihnen selbst ein solcher Anspruch nicht zu. Der diesbezüglich im
Übrigen nicht im mindesten substantiiert dargetane Anspruch stünde allenfalls dem
146
Sohn K selbst zu.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der Ansprüche, deren sich die Beklagten unter Hinweis
auf die verhinderte Abreise des Sohnes G mit seiner Freundin im Oktober 2007
berühmen. Auch dieser Anspruch stünde allenfalls dem Sohn und seiner Freundin zu.
Im Übrigen ist ein solcher Anspruch in keinster Weise ersichtlich. Insoweit hat die
Klägerin bzw. deren örtlicher Reisepartner in Wahrnehmung berechtigter eigener
Interessen in Ausübung ihrer Rechte aus § 229 und § 227 BGB Gebrauch gemacht.
147
Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, dass in Wahrnehmung der eigenen Rechte die
Klägerin berechtigt war, sich Gewissheit über die Personalien der beiden ersichtlich mit
grob falschen Altersangaben angemeldeten jungen Erwachsenen zu vergewissern, um
dann sowohl die bestehenden Rechte gegenüber den Beklagten als unmittelbaren
Vertragspartnern wie auch ggfs. dem jedenfalls strafrechtlich und zivilrechtlich voll
verantwortlich handelnden Sohn G und ggfs. auch dessen Freundin wahrnehmen zu
können. Denn ob des Ausmaßes, in dem hier allein schon bei der Reise im Oktober
2007 mit falschen Anmeldedaten gearbeitet worden ist, unterliegt es keinem Zweifel,
dass auch zumindest der volljährige Sohn um die "Buchungspraxis" seiner Eltern
wusste und ggfs. gleichfalls gegenüber der Beklagten jedenfalls für die letztgenannte
Reise zahlungspflichtig war.
148
Unter den gegebenen Umständen kann auch aus den Mehrkosten des ausgefallenen
Fluges kein Gegenanspruch abgeleitet werden.
149
Schließlich besteht auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. Soweit die Beklagten hier eine Überzahlung um 2/5 des hinsichtlich der
den verlängerten Aufenthalt aufgewandten Kosten geltend gemacht wird, ist ein solcher
Anspruch nicht ersichtlich. Unstreitig haben die Beklagten die zuvor im Rahmen der
gebuchten Pauschalreise genutzten Zimmer auch nach Beendigung des ursprünglichen
Pauschalreisezeitraums während des Krankenhausaufenthalts weiter belegt. Insoweit
besteht ein Zahlungsanspruch für ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der
sonstigen Leistungen des Reiseanbieters. Denn die entsprechenden Zimmer konnten
anderweitig nicht belegt werden.
150
Maßgeblich ist jedoch, dass die Beklagten bereits – wie aufgezeigt – mit jedwedem
Aufrechnungsanspruch ebenso wie mit der Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ob des auf Klägerseite gegebenen deliktischen Anspruchs
ohnehin gemäß § 393 BGB ausgeschlossen sind.
151
4 ) Vorgerichtliche Anwaltskosten.
152
Das Erkenntnis zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten stützt sich auf § 286 BGB i.V. m.
§§ 13, 14, 2300 VVRVG. Der gegenüber dem geltend gemachten Anspruch von 961,28
€ nur geminderte Zahlungsbetrag von 886,30 € trägt dem Teilunterliegen hinsichtlich der
Schadensermittlungskosten Rechnung.
153
II.
154
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
155