Urteil des LG Dortmund vom 30.01.2003

LG Dortmund: ermessen, einverständnis, datum

Landgericht Dortmund, 9 T 75/03
Datum:
30.01.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 75/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 139 II 26/01 WEG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-
teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu
300,00 € auferlegt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-
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hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-
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lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche
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Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit
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den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden
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wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber
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nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit
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den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.
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Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche
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Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-
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gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn
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das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg
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MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35
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Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die
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Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des
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Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage
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und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-
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sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-
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genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der
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Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.
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