Urteil des LG Dortmund vom 22.11.2006

LG Dortmund: gemischte schenkung, kaufpreis, grundbuch, grundstück, missverhältnis, vorkaufsrecht, eigentum, beurkundung, unentgeltlich, kaufvertrag

Landgericht Dortmund, 22 O 105/05
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 105/05
Leitsätze:
1. Eine gemischte Schenkung lößt einen Vorkaufsfall nicht aus
2. Zur Feststellung einer gemischten Schenkung bei einem
Grundstückskauf mit familiärem Hintergrund
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je ½ auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte zu 1.) war im Grundbuch des Amtsgerichts Dortmund, Blatt ###### als
Eigentümerin einer Grundbesitzung der Gemarkung 1 mit einer Größe von 3.569 m²
eingetragen. Auf dem Grundstück wurden Mitte der 90iger Jahre 11 Reiheneigenheime
errichtet. Ein zunächst bestelltes Gesamterbbaurecht wurde in Einzelerbbaurechte
aufgeteilt. Für die jeweiligen Erbbauberechtigten wurde im Grundbuch ein Vorkaufsrecht
vermerkt. Die Kläger erwarben eines der Reiheneigenheime. Sie sind
Erbbauberechtigte hinsichtlich folgender Flächen:
2
1. 1/1-Anteil des Flurstücks 793, 794, 795, 796, 797, 862
3
2. ¼-Anteil des Flurstückes 849
4
3. 1/11-Anteil des Flurstücks 767
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Gesamtfläche: 322,07 m².
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(Weitere Klagen der anderen Erwerber gegen die Beklagten aus gleichgelagerten
Sachverhalten sind bei der 15., 21. und 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
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anhängig.)
Die Beklagte zu 1.) übertrug der Beklagten zu 2.) mit notariellem Vertrag vom
27.07.2004 (Urkundenrolle-Nr. #####) des Notars und Zeugen X (im Folgenden: 1.
Vertrag) das Gesamtgrundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 85.000,00 €. Dies
entspricht einem m²-Preis von 29,68 € (ohne anteilige Straßenflächen; mit diesen:
24,20 €). Die Beklagte zu 2.) lebte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seit vielen
Jahren mit dem Sohn der Beklagten zu 1.), dem Zeugen G, zusammen. Die
Eheschließung stand in Aussicht. Die Ehe wurde später geschlossen.
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Die Erbzinszahlungen aller Erbbauberechtigten summieren sich auf ca. 12.000,00 €
p. a..
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Die Beklagte zu 2.) wurde aufgrund der mit dem notariellen Vertrag erklärten Auflassung
am 08.10.2004 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
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Die Kläger erhielten eine Mitteilung des Grundbuchamtes von der
Eigentumsumschreibung. Mit Schreiben vom 12.01.2005 ließen die Kläger der
Beklagten zu 1.) mitteilen, dass sie Auskunft über den Kaufvertrag begehrten und
ihrerseits das Vorkaufsrecht ausüben wollten. Die Beklagte zu 2.) schrieben die Kläger
ebenfalls an.
11
Die Beklagten unterzeichneten vor dem Notar und Zeugen X am 27.01.2005 sodann
einen weiteren Vertrag (Urkundenrolle Nr. ####; im Folgenden: 2. Vertrag). Dieser hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
12
"Die Erschienene zu 2.) ist seit über 10 Jahren als Lebensgefährtin des Sohnes G
mit der Familie der Erschienenen zu 1.) persönlich verbunden.
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So wurde bereits der Erschienenen zu 2.) als "Schwiegertochter" der Erschienenen
zu 1.) die Übertragung des vorstehend aufgeführten Grundbesitzes mündlich fest
zugesagt. Es wurde seinerzeit für die in Zukunft dann vorzunehmende Übertragung
ein Kaufpreis von 450.000,00 DM (i. W.: vierhundertfünfzigtausend Deutsche Mark)
vereinbart. Als zukünftiges "Familienmitglied" wurde der Erschienenen zu 2.) durch
die Erschienene zu 1.) die Möglichkeit eingeräumt, den vereinbarten Kaufpreis
langfristig in Raten abzahlen zu können. So hat dann die Erschienene zu 2.)
Anfang Dezember 1995 an die Erschienene zu 1.) eine erste Teilzahlung in Höhe
von 90.000,00 DM geleistet. Ab Januar 1996 hat die Erschienene zu 2.) dann in
den Folgejahren und den Monaten bis einschließlich Juni 2004 monatlich einen
Betrag in Höhe von 1.500,00 DM später 750,00 € an die Erschienene zu 1.)
gezahlt. Diese Teilzahlungen der Erschienenen zu 2.) an die Erschienene zu 1.)
machen einen weiteren anzurechnenden Teilbetrag von insgesamt 153.000,00 DM
aus. Im Jahre 1999 hat die Erschienene zu 2.) darüber hinaus noch zusätzlich an
die Erschienene zu 1.) in Anrechnung auf den Gesamtkaufpreis einen Teilbetrag
von 34.000,00 DM gezahlt. Danach war nach der letzten Teilzahlung im Juni 2004
auf den mündlich vereinbarten Gesamtkaufpreis von 450.000,00 DM noch ein
Restbetrag von 183.000,00 DM bzw. nunmehr umgerechnet 88.453,50 € als
Restkaufpreis offen. Im Rahmen des dann eingangs erwähnten beurkundeten
notariellen Übertragungsvertrages vom 27.07.2004, UR-Nr. #### hat die
Erschienene zu 1.) den von der Erschienenen zu 2.) noch zu zahlenden
Restkaufpreis dieser gegenüber entgegenkommenderweise abgerundet auf
14
85.000,00 €."
Entgegen den Ausführungen in dem notariellen Vertrag sind die dort für die
Vergangenheit aufgeführten Zahlungen auf einen Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 DM
nicht erfolgt. Gleichwohl wurden den am 14.03.2005 erstmals von den Klägern
mandatierten Prozessbevollmächtigten Schriftstücke anerboten, die die Zahlungen
belegen sollten.
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Mit Schreiben vom 02.02.2005 erklärten die Kläger die Ausübung des Vorkaufsrechtes
hinsichtlich des ersten Vertrages und vorsorglich auch wegen des zweiten Vertrages.
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Mit Schreiben vom 04.05.2005 (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 12.01.2006,
Blatt 78 f. d. A.) erklärte Rechtsanwalt X2, in Sozietät verbunden mit dem Rechtsanwalt
und Notar, Zeuge X:
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"Bei der hier vertretenen Rechtsansicht verbleibt es. Die Ergänzungsvereinbarung
ist maßgeblich.
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Namens unserer Mandaten stellen wir es ihnen nach vorheriger
Terminsvereinbarung anheim, Einsichtnahme in die Zahlungsunterlagen im Büro
unserer Mandantschaft zu nehmen."
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Weiter wurde in dem Schreiben erklärt, dass die "Mandatschaft" bereit sei, einen m²-
Preis von 75,00 € zu akzeptieren. Zu einer außergerichtlichen Einigung kam es nicht.
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Die Kläger behaupten, bei dem ersten Vertrag sei ein "voller Verkauf" gewollt gewesen;
eine gemischte Schenkung läge daher nicht vor.
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Die Kläger haben zunächst behauptet, der zweite Vertrag sei nur zum Schein
abgeschlossen worden; es liege eine "offensichtlich unwirksame Vereinbarung" vor.
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Die Kläger behaupten nunmehr, der zweite Vertrag sei als Kaufvertrag nicht zum Schein
abgeschlossen worden. Er habe dazu gedient, einen angemessen Preis für die
Grundstücke zu beurkunden, "um auf der Basis dieses erhöhten Kaufpreises den
Berechtigten den Eintritt in die Verträge im Zusammenhang mit der Ausübung des
Vorkaufsrechtes zu ermöglichen".
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Die Kläger behaupten, der Grundstückswert – unter Berücksichtigung des
Erbbaurechtes – belaufe sich auf 60,00 € bis 80,00 € pro m2.
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Sie begehren den Eintritt in den ersten Vertrag, hilfsweise in den zweiten Vertrag. Weiter
hilfsweise machen sie Schadensersatzansprüche im Wege der Feststellungsklage
geltend.
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Sie beantragen daher,
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1. im Verhältnis der Beklagten zu 1.) festzustellen, dass die
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Kläger ihr Vorkaufsrecht des im Grundbuch von E Blatt B #####
eingetragenen Grundstückserbbaurecht gegenüber der Beklagten zu 2.)
wirksam ausgeübt haben und die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, das Eigentum
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an dem Grundstück an die Kläger als Gesamtberechtigte zum Preise von
9.559,04 €, hilfsweise zum Preise von 25.875,10 € für die Teilfläche,
gekennzeichnet im Grundbuch von E B Blatt ##### zu Eigentum zu
übertragen und die notwendigen notariellen Erklärungen abzugeben.
hilfsweise,
29
die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben:
30
"wir, d. h. die Eheleute G2, C-Kamp ,E und Frau N, C-straße , E sind sich
darüber einig, dass das Eigentum an der Teilfläche des Grundbuchs E,
Blatt ##### im Umfang des durch die im Erbbaugrundbuch E,
Blatt B ##### verzeichneten Flächen an die Eheleute G2 übergeht und
bewilligen die Eintragung dieser Eigentumsänderung im Grundbuch,
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2. im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) festzustellen, dass diese
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verpflichtet ist, alle Rechtshandlungen zur Übertragung des Eigentums an
dem Grundstück, gekennzeichnet durch das Erbbaugrundbuch E
B Blatt ##### an die Kläger zu dulden, sowie alle zur notariellen Übertragung
des Eigentums notwendigen Erklärungen in der gebotenen Form abzugeben,
damit das Eigentum lastenfrei auf die Kläger übertragen wird,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, die durch das Erbbaugrundbuch von E
B Blatt ##### gekennzeichneten Teilflächen aus dem Grundbuch E,
Blatt ##### an die Beklagte zu 1.) zurückzuübertragen und in notarieller Form
folgende Auflassungserklärung abzugeben:
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"wir, d. h. Frau N, C-straße in E und Frau U, C-Kamp , E sind uns
darüber einig, dass die im Eigentumsgrundbuch von E, Blatt #####
verzeichnete Teilfläche im Umfang des durch das Grundbuch
B Blatt ##### verzeichneten Umfangs auf die Erschienene zu 1.)
übertragen wird und bewilligen die Eintragung im Grundbuch von E,
Blatt ##### ",
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3. für den Fall, dass die Anträge zu 1.) und 2.) keinen Erfolg
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haben beantragen die Kläger weiter hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, den
Klägern als Gesamtberechtigte den Schaden zu ersetzen, der ihnen
dadurch entstanden ist, dass infolge der Übertragung der Teilfläche,
gekennzeichnet im Grundbuch von E B Blatt ##### aus der
Eigentumsfläche, Eigentumsgrundbuch E, Blatt ##### (diese ihnen) nicht
übertragen worden ist.
39
Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben sich die zunächst aufgestellte Behauptung der Kläger, wonach es sich bei
dem zweiten Vertrag um einen Scheinvertrag handelte, zu eigen gemacht. Hieran halten
sie fest.
42
Sie behaupten, der erste Vertrag stelle im Wesentlichen eine Schenkung dar. Der
niedrige Kaufpreis sei wegen der familiären Verhältnisse so vereinbart worden. Das
Grundstück habe in der Familie bleiben und nicht an andere Erben gehen sollen. Das
Grundstück und die Erbbauzinserträge hätten der Beklagten zu 2.) als Versorgung
dienen sollen.
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Den Wert des Grundstückes (ohne Berücksichtigung des Erbbaurechtes) beziffern die
Beklagten auf mindestens 120,00 € pro m².
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G3 und G
sowie des Notars X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006, Blatt 114 ff. d. A., Bezug
genommen.
45
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
47
I.
48
Die Anträge zu 1.) und 2.) haben insgesamt keinen Erfolg.
49
1.
50
Die Feststellungsanträge (Hauptanträge zu 1) und 2)) sind jedenfalls unbegründet, weil
die Kläger das Vorkaufsrecht weder in Bezug auf den 1. noch in Bezug auf den
2. Vertrag wirksam ausüben konnten.
51
a)
52
Bei dem 1. Vertrag handelt es sich um eine gemischte Schenkung. Eine solche löst
einen Vorkaufsfall nicht aus (RGZ 101, 99 (101), 125, 123 (125); KG MDR 2000, 147 f.
zu § 4 RSG). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn aus dem Inhalt des
Vorkaufsrechts abgeleitet werden kann, dass auch kaufvertragsähnliche
Vertragsgestaltungen erfasst sein sollen. Dafür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich
oder dargetan.
53
Von einer gemischten Schenkung ist auszugehen, wenn die Parteien das objektive
Missverhältnis von Zuwendung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind,
dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH NJW 1972, 1709; 1987,
890 (892)).Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein objektives und erhebliches
Missverhältnis zwischen dem "Kaufpreis" von 85.000,00 €, entsprechend einem m²-
Preis von 29,68 €, und dem tatsächlichen Wert unter Berücksichtigung des
Erbbaurechtes, welchen bereits die Kläger mit 60,00 bis 80,00 € pro m² behauptet
haben, liegt vor. Die Beklagten gingen nach ihren Angaben, denen die Kammer
insoweit zu folgen vermag, auch von einem den Kaufpreis deutlich übersteigenden Wert
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des Grundstückes aus, wobei der Mehrwert der Beklagten zu 2.) unentgeltlich
zugewendet werden sollte. Der Zeuge G3 hat hierzu – insoweit plausibel – bekundet,
Hintergrund für die Übertragung zu einem günstigen Preis sei u. a. die
vorweggenommene Regelung der Erbfolge gewesen, für die aufgrund von
Erkrankungen Anlass bestanden habe.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Beklagten und der Zeuge G3 an der
Errichtung einer notariellen Urkunde mitwirkten, die unrichtige Angaben zu angeblichen
Zahlungen auf einen Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 DM beinhaltete (dazu näher
unten unter b)). Sie haben damit bereits ihre Bereitschaft dokumentiert, durch unwahre
Angaben ihr Interesse an der Vereitelung der Durchsetzung der Vorkaufsrechte
bezogen auf den Kaufpreis von 85.000,00 € zu verfolgen. Die hieraus resultierenden
Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Beklagten und des Zeugen G3 zu den
Hintergründen des ersten Vertrages hat die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der
Beweisaufnahme und der weiteren Umstände überwinden können. So sprach für die
Angaben der Beklagten das bereits nach dem Sachvortrag der Kläger (m²-Preis 60,00
bis 80,00 €) vorliegende deutliche objektive Gefälle des "Kaufpreises" zu dem
tatsächlichen Wert. Für eine Kenntnis der Parteien von dem den Kaufpreis deutlich
übersteigenden Wert spricht auch der in der Laiensphäre leicht nachzuvollziehende
objektive Umstand, dass der "Kaufpreis" von 85.000,00 € lediglich dem etwa 7-fachen
Jahresbetrag der Gesamterbbaurechtszinszahlungen entsprach. Hinzu kommt, dass der
Zeuge G3 nach seinem Bekunden eine Vorstellung über den Wert des Grundstückes
bereits aufgrund eines Vertrages aus dem Jahr 1995 mit dem Bauträger, wonach ein
Kaufpreis von 267,00 DM pro m² zu Grunde gelegt worden war, gebildet hatte. Es
erscheint danach glaubhaft, dass ebenfalls bei den Beklagten die Vorstellung vorlag,
dass das Grundstück im Jahre 2005 einen Wert von mehr als 400.000,00 €
repräsentierte.
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Nach alledem erscheint die Annahme, die Übertragung sei in Unkenntnis des objektiven
Missverhältnisses zwischen Wert und "Kaufpreis" erfolgt, wenig lebensnah. Kannten
aber die Parteien das objektive Missverhältnis, so wandte die Beklagte zu 1.) der
Beklagten zu 2.) das Grundstück teilweise unentgeltlich zu. Ob die Beklagten die
Zuwendung dabei untereinander ausdrücklich als Schenkung bezeichneten, kann
dahinstehen. Sie ist jedenfalls rechtlich als solche einzuordnen.
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Die Kammer hätte im Übrigen das Vorliegen einer gemischten Schenkung auch dann
festgestellt, wenn sie den Angaben der Beklagten und den Bekundungen des Zeugen
G3 in den vorgenannten Punkten nicht gefolgt wäre. Denn für das Vorliegen einer
gemischten Schenkung streitet hier eine tatsächliche Vermutung, die die Kläger nicht
haben widerlegen können. Zwar trifft die Beweislast für das Vorliegen einer gemischten
Schenkung grundsätzlich denjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten
Schenkung beruft (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 516 Rn. 20); besteht aber zwischen
Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich
hinausgehendes Missverhältnis, so streitet eine tatsächliche Vermutung für das
Vorliegen einer gemischten Schenkung (BGH NJW 1987, 890, 892, NJW 1982, 82). Ein
solches Missverhältnis bestand hier, wie bereits in anderem Zusammenhang oben
dargelegt. Soweit die Kläger unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten)
behaupten "dass sowohl der Wert des ersten Vertrages, als auch hilfsweise der Wert
des zweiten Vertrages angemessen an die Übertragung des Erbbauzinses gewesen"
sei, so ist dies für das Bestehen der Vermutung ohne Belang. Denn die Bewertung der
Relation zwischen "Kaufpreis" und tatsächlichem Wert ist eine Rechtsfrage. Diese war
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anhand der von den Parteien behaupteten konkreten m²-Preise zu beantworten. Bereits
der von den Klägern selbst genannte Betrag von 60,00 € pro m² musste hier zu der
Bewertung der Relation als Missverhältnis führen.
Die bestehende Vermutung haben die Kläger nicht widerlegen können. Der von den
Klägern benannte Zeuge Notar X hat zu den Hintergründen für den Abschluss des
ersten Vertrages und das Zustandekommen des Kaufpreises in Höhe von 85.000,00 €
keine näheren Angaben gemacht. Über den Wert des Grundstückes will er sich bei der
Beurkundung des 1. Vertrages keine Gedanken gemacht haben.
58
b)
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Der zweite Vertrag ist als Scheinvertrag nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solcher Vertrag
löst den Vorkaufsfall nicht aus (Palandt, a.a.O., § 463, Rn. 6). Ein Scheinvertrag liegt vor,
weil die Beklagten die Rechtsfolgen des Vertrages nicht eintreten lassen wollten. Ein
Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 DM ist nicht bezahlt worden und sollte nach dem
Willen der Beklagten auch nicht aufgrund des zweiten Vertrages gezahlt werden. Nach
den lebensnahen wie insoweit glaubhaften Erklärungen der Beklagten und den
Bekundungen der Zeugen G und G3 wurde der zweite Vertrag zum Schein aufgesetzt,
nachdem eine erfolgreiche Ausübung des Vorkaufsrechtes zu den Kautelen des ersten
Vertrages befürchtet wurde. Die Kammer folgt den übereinstimmenden Angaben der
Beklagten und der Zeugen G und G3. Diese stehen mit dem unstreitigen Umstand in
Einklang, dass die Kläger bei dem Versuch scheiterten, belastbare Zahlungsnachweise
hinsichtlich der in dem zweiten Kaufvertrag aufgeführten Zahlungen vorzulegen, da die
in dem Vertrag aufgeführten Zahlungen nicht erfolgt waren.
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Dieser Würdigung stehen den Bekundungen des Zeugen Notar X nicht entgegen.
Dieser hat bekundet, er habe später (nach dem 1. Vertrag) Informationen bekommen,
wie sich der Kaufpreis tatsächlich habe zusammensetzen sollen, jahrelang habe ein
anderer, höherer Kaufpreis im Raum gestanden. Diesen – bemerkenswert farblosen –
Bekundungen kommt ein Beweiswert nicht zu. Die Kammer ist vielmehr davon
überzeugt, dass die Errichtung des zweiten Vertrages von dem Zeugen Notar X initiiert
wurde (möglicherweise im Zusammenwirken mit dessen Sozius Rechtsanwalt X2), in
Kenntnis der nicht zutreffenden Angaben zur Höhe des "Kaufpreises". So hat der Zeuge
G3 insoweit glaubhaft bekundet, der Zeuge Notar X habe den Vorschlag gemacht "den
Kaufpreis höher zu setzen". Diese Angabe ist aus mehreren Gründen glaubhaft: Der
Zeuge Notar X hatte ein Motiv, den Beklagten und/oder dem Zeugen G3 behilflich zu
sein, die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu den Kautelen des 1. Vertrages zu
verhindern. Denn bei einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung der notariellen
Beurkundung des 1. Vertrages hätte er die Beklagten auf die Gefahr der Ausübung des
Vorkaufsrechtes zu dem den tatsächlichen Wert deutlich unterschreitenden "Kaufpreis"
hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis ist auch nach den Bekundungen des Notars X
nicht erfolgt.
61
Die von dem Zeugen G3 geschilderte Abfolge steht zudem in Einklang mit einem
regelmäßig zu erwartenden Ablauf, bei dem ein juristischer Laie sich mit einem zu Tage
getretenen Problem an einen "Fachmann" wenden wird, der sodann eine
Problemlösung vorgibt oder empfiehlt. Demgegenüber erscheint die Annahme, den
Beklagten oder dem Zeugen G3 sei nach der Beurkundung des ersten Vertrages
eingefallen, der Kaufpreis sei vor Abschluss des ersten Vertrages mündlich höher
vereinbart gewesen, worauf diese den Abschluss des zweiten Vertrages initiierten,
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fernliegend. Einen solchen Sachverhalt hat auch der Zeuge X nicht konkret bekundet.
Seine Aussage blieb in diesem Punkt betont vage.
Lebensnah erschienen demgegenüber die Bekundungen der Zeugen G und G3,
wonach der Zeuge X nach einer Überlegungszeit kund tat, ein "Reichsgesetz" oder
"Reichsabgabengesetz" gefunden zu haben, welches eine Höhersetzung des
Kaufpreises ermögliche. Denn mit dieser Äußerung konnte der Zeuge Notar X seinem
dolosen Tun eine legale Fassade geben, wenn diese auch brüchig war, weil die
Beklagten gleichwohl erkannt haben mussten, dass unrichtigerweise Zahlungen auf den
höheren Kaufpreis beurkundet wurden.
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Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Charakter des zweiten Vertrages
als Scheingeschäft auch dann nicht zweifelhaft wäre, wenn die Beklagten – wie von den
Klägern behauptet - mit dem Abschluss dieses Vertrages bezweckt haben sollten, die
Kläger zu einer Ausübung des Vorkaufsrechtes in Bezug auf den höheren Kaufpreis zu
veranlassen. Denn die Nichtigkeit folgt bereits daraus, dass der in dem zweiten Vertrag
angegebene Kaufpreis nicht dem übereinstimmenden Willen der Beklagten entsprach.
Im Übrigen haben die Kläger ihre diesbezügliche Behauptung auch nicht beweisen
können. Die Beklagte zu 1.) hat angegeben, nicht an Dritte verkaufen zu wollen. Der
Zeuge G3 hat erklärt, mit dem zweiten Vertrag habe verhindert werden sollen, dass es
überhaupt zu einer Ausübung des Vorkaufsrechtes komme.
64
2.
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Aus den Gründen zu I. 1. sind auch die Anträge zu 1.) und 2.) unbegründet, soweit mit
ihnen hilfsweise die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung erstrebt wird.
66
II.
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Auch der weiter hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag (Antrag zu
3.)) ist jedenfalls unbegründet. Der Antrag ist zur Entscheidung gestellt, da die Anträge
zu 1.) und 2.) keinen Erfolg haben.
68
Denn den Klägern ist kein Schaden daraus entstanden, dass ihnen das Grundstück
nicht übertragen worden ist. Auf die Übertragung des Grundstückes hatten sie, wie
bereits vorstehend ausgeführt, keinen Anspruch. Soweit die Kläger einen
Schadensersatzanspruch daraus herleiten wollen, dass die Beklagten,wie von ihnen
eingeräumt, bei dem 2. Vertrag im Rahmen eines Scheingeschäftes kollusiv
zusammenwirkten, so werden hieraus resultierende Schäden nicht von dem Wortlaut
der Antragstellung erfasst. Überdies haben die Kläger nicht im Ansatz dargelegt, welche
Schäden ihnen durch den Abschluss des zweiten Vertrages entstanden sein sollen.
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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100, 709 ZPO.
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