Urteil des LG Dortmund vom 21.10.2010

LG Dortmund (kläger, höhe, klage auf zahlung, versicherungsnehmer, sparkasse, avb, ultra petita, dolus directus, bedingter vorsatz, allgemeine versicherungsbedingungen)

Landgericht Dortmund, 2 O 10/10
Datum:
21.10.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 10/10
Leitsätze:
Ein Insolvenzverwalter begeht keine wissentliche Pflichtverletzung i.S.
d. Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, wenn er einen von
ihm aufgenommenen Massekredit wegen Masseunzulänglichkeit nicht
zurückführen kann, weil er die Zahlungsflüsse aus noch
abzuarbeitenden Werkverträgen der Insolvenzschuldnerin falsch
eingeschätzt hat.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 29.790,41 € (in Worten: neunundzwanzigtau-
sendsiebenhundertneunzig 41/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus
dem Kontokorrent (Konto-Nr. #####) gegen die Insolvenzmasse der
Firma S, C-weg #, X in Höhe von 28.255,85 €,
2. an den Kläger 3.000,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009,
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 32.791,32
€ die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aus einer zwischen ihnen
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung.
2
Der zum Diplom-Kaufmann ausgebildete Kläger ist als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
und Insolvenzverwalter tätig. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom
01.03.2006 als Insolvenzverwalter in dem Verfahren über das Vermögen der Firma S, C-
weg #, X (im Folgenden Schuldnerin) bestellt, nachdem er bereits durch Beschluss vom
09.02.2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war. Der Kläger
versicherte sich im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung gegen die
Inanspruchnahme wegen von ihm bei diesen Tätigkeiten verursachten
Vermögensschäden bei der Beklagten.
3
Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die VH 556:06-Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Insolvenzverfahren (AVB-I) mit Risikobeschreibung zugrunde.
4
In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter führte der Kläger den Betrieb der
Schuldnerin fort und beantragte bei der Sparkasse X als Insolvenzverwalter, ihm einen
Massekredit in Höhe von 30.000,00 € einzuräumen. Mit Kreditvertrag vom
28.03.2006/28.04.2006 gewährte die Sparkasse X dem Kläger einen Kredit in laufender
Rechnung bis zur Höhe von 30.000,00 €. Die Rückführung des Kredits sollte aus noch
abzuarbeitenden Aufträgen der Schuldnerin erfolgen. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 01.03.2006 zahlte die Sparkasse X dem Kläger in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Kredit in mehreren Teilbeträgen bis zum
04.04.2006 aus. An diesem Tag wies das Konto einen Sollsaldo von 26.580,74 € aus.
Nach diesem Zeitpunkt berechnete die kreditierende Sparkasse noch Zinsen und
Kosten in Höhe von 5.864,66 €.
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Am 14.09.2007 leistete der Kläger eine Teilzahlung in Höhe von 5.000,00 €, die von der
Sparkasse verrechnet wurde. Seit diesem Zeitpunkt fielen noch Zinsen und Kosten in
Höhe von 2.950,60 € an. Zum 29.05.2008 befand sich das Konto im Sollsaldo von
29.818,29 €. Die kreditierende Sparkasse mahnte den Kläger zur Rückführung des
Schuldensaldos auf dem Konto an und kündigte schließlich mit Schreiben vom
28.05.2008 den eingeräumten Kredit in Höhe von 30.000,00 € fristlos und forderte ihn
zur Zahlung des Schuldsaldos von 29.818,29 € auf. Mit Schreiben vom 28.05.2008
zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht gegenüber die Masseunzulänglichkeit an.
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Daraufhin erhob die Sparkasse X unter dem 05.08.2008 gegenüber dem jetzigen Kläger
Klage auf Zahlung von 29.818,29 €. In diesem Haftpflichtverfahren erster Instanz
gewährte die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz zur Abwehrung der Klage.
7
Mit Urteil vom 22.04.2009 verurteilte das Landgericht Münster (AZ: 14 O 432/08) den
Kläger zur Zahlung von 28.255,85 €. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger
gemäß § 61 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er durch die
Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits nach dem 01.03.2006 pflichtwidrig eine
Masseverbindlichkeit begründet habe, die aus der Insolvenzmasse nicht hätte erfüllt
werden können.
8
Gegen dieses Urteil wollte der Kläger Berufung einlegen, da das Urteil seiner
Auffassung nach in rechtsfehlerhafter Weise ergangen war, er insbesondere einen
Pflichtenverstoß nicht zu erkennen vermochte. Da die Beklagte keine Erfolgsaussicht für
eine Berufung sah, lehnte sie mit Schreiben vom 08.06.2009 die Gewährung einer vom
Kläger gewünschten Kostendeckungszusage für die Durchführung des
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Berufungsverfahrens ab, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.
Die geschädigte Sparkasse trat an den Kläger ihre Ansprüche aus dem Kontokorrent ab
und forderte den Kläger zur Zahlung der Urteilssumme auf. Der Kläger beglich die
Forderung nebst Zinsen wie auch die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
in Höhe von 3.000,91 €. Beide Zahlungen sind Gegenstand der Klage.
10
Der Kläger bestreitet auch im Deckungsprozess eine von ihm begangene
Pflichtverletzung, im Wesentlichen damit, dass die von ihm berechneten Aufwendungen,
Kosten und Zahlungszuflüsse einen positiven Saldo ergeben hätten. Ein von ihm zu
dieser wirtschaftlichen Beurteilung der Aufträge seit Jahren verwendetes Formular in
elektronischer Form, das auf seinem Laptop gespeichert und in 10 Besprechungen mit
den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin im Einzelnen besprochen und
aktualisiert worden war, sei versehentlich gelöscht worden. Er bestreitet eine
wissentliche Pflichtverletzung und trägt dazu vor, dass eine überschlägige Berechnung
der Kosten und Rückflüsse positiv ausgefallen sei.
11
Der Kläger beantragt,
12
wie erkannt.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie verweigert nunmehr Deckung aus dem abgeschlossenen Haftpflicht-
versicherungsvertrag und beruft sich zur Begründung auf den Risikoausschluss nach §
4 Nr. 5 AVB-I (wissentliche Pflichtverletzung). Dazu behauptet sie, der Kläger habe
bewusst gegen die Pflichten eines Insolvenzverwalters verstoßen, weil eine
überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ausreichend gewesen sei. Einen
weiteren wissentlichen Pflichtenverstoß sieht sie auch darin, dass der Kläger das
versehentlich gelöschte Formular auf dem Laptop nicht zusätzlich gesichert habe.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
19
I.
20
Die Beklagte ist gemäß § 149 VVG a.F. (auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis
der Parteien findet gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG das bis zum 31.12.2007 geltende "alte"
VVG Anwendung), § 1 AHB i.V.m. A § 1 AVB-I verpflichtet, dem Kläger die Zahlungen
zu erstatten, die dieser aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung im Haftpflichtverfahren
an die Haftpflichtgläubigerin erbracht hat. Die den Versicherungsfall auslösende
Pflichtverletzung steht aufgrund der Bindungswirkungen des rechtskräftigen
Haftpflichturteils für das vorliegende Deckungsverfahren fest. Die im
Haftpflichtversicherungsvertrag von der Beklagten übernommene
21
Deckungsverpflichtung hat sich durch die aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung
geleistete Zahlung des Klägers in einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte
konkretisiert. Von dieser Zahlungsverpflichtung ist die Beklagte nicht wegen des
Eingreifens des Deckungsausschlusses frei geworden.
1.
22
In der Regel kann der Versicherungsnehmer seinen Haftpflichtversicherer nicht auf
Zahlung der Haftpflichtsumme in Anspruch nehmen, weil es dem Haftpflichtversicherer
frei steht, ob er den geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllen oder den Versuch
einer Abwehr unternehmen will. Deshalb geht das Begehren des Haftpflichtversicherten
zunächst auf Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes. Ist das
Bestehen des Haftpflichtanspruches jedoch rechtskräftig festgestellt, hat sich die
Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers erledigt. Wenn dann – wie in
vorliegendem Fall – der Versicherte den rechtskräftig festgestellten Haftpflichtanspruch
erfüllt, konkretisiert sich der Freistellungsanspruch in einem Zahlungsanspruch, so dass
der Haftpflichtversicherer nunmehr auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann
(Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl.
§ 24 Rn. 20).
23
2.
24
Die den Versicherungsfall auslösende Pflichtverletzung des Klägers steht aufgrund
seiner rechtskräftigen Verurteilung im Haftpflichtprozess (Urteil des Landgerichts
Münster vom 22.04.2009 – 14 O 432/08 –) fest. Einer neuerlichen Prüfung der
Haftpflichtfrage bedarf es im Deckungsprozess trotz wiederholten Bestreitens seiner
Verantwortung durch den Kläger nicht. Denn in der Haftpflichtversicherung gilt das
Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten
und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsverhältnis
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer zu trennen. Im
Haftpflichtprozess wird entschieden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer
dem Dritten haftet. Im Deckungsprozess wird geklärt, ob der Versicherer dafür
eintrittspflichtig ist (BGH VersR 2006, 107; Krause-Alleinstein,
6/2007 Anmerkung 2). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzipes ist die
Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden
Deckungsprozess. Sie folgt aus dem Leistungsversprechen, das der Versicherer dem
Versicherungsnehmer im Versicherungsvortrag gegeben hat und bedeutet, dass das
Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich
ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und
die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden
können (BGH VersR 2007, 641; 2004, 590). Damit ist es nicht nur der Beklagten,
sondern auch dem Kläger selbst verwehrt, seine im Haftpflichtprozess rechtskräftig
festgestellte, den Schaden auslösende Pflichtverletzung im Deckungsprozess zu
bestreiten. Im Übrigen würde die Berücksichtigung dieses Bestreitens die Klage auch
unschlüssig machen, weil ohne Pflichtverletzung kein Versicherungsfall und damit auch
keine Eintrittspflicht der Beklagten gegeben wäre. Ein solches Ergebnis des
Deckungsprozesses würde den Sinn des Haftpflichtversicherungsvertrages
zuwiderlaufen und dem Kläger in keiner Weise helfen, da seine Verantwortlichkeit im
Haftpflichtprozess rechtskräftig festgestellt worden ist.
25
Die Bindungswirkung umfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des
26
Haftpflichtprozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt hat. Wird
dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, pflichtwidrig eine Handlung unterlassen zu
haben, so gehört zum Haftungstatbestand auch, was der Versicherungsnehmer hätte tun
müssen, um pflichtgemäß zu handeln. Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann
soweit gehen, dass der Versicherungsnehmer es hinnehmen muss, wenn das Gericht
im Haftpflichtprozess einen Tatbestand feststellt, der zugleich versicherungsrechtlich
einen Risikoausschluss ausfüllt (BGH VersR 2001, 1103 unter II 2 d). Umgekehrt kann
der Versicherer, wenn im Haftpflichtprozess festgestellt wurde, dass der
Versicherungsnehmer den Schaden durch ein bestimmtes Verhalten verursacht hat,
diese Feststellung im Deckungsprozess nicht mehr nachprüfen lassen.
Im Haftpflichturteil sind hinsichtlich der Pflichtverletzung des Klägers folgende
Feststellungen getroffen worden:
27
"Denn der Beklagte hat durch die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits nach dem
01.03.2006 pflichtwidrig eine Masseverbindlichkeit begründet, die aus der
Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden konnte, was jedenfalls durch die Anzeige der
Masseunzulänglichkeit dokumentiert ist.
28
Der Beklagte hat nicht ausreichend darlegt, dass er entweder bei der Begründung der
Verbindlichkeit objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausreichenden
Masse ausgehen konnte oder er die Unzulänglichkeit nicht erkennen konnte, § 61 Satz
2 InsO.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verwalter den Beweis im
Allgemeinen nur führen, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese
bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert
(vgl. BGH ZIP 2005, 311 ff.). § 61 Insolvenzordnung erhebt dies zur
insolvenzspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der
aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender
offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der
Fortführung. Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche
Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu tätigen hat, kann er sich nicht
entlasten.
30
Der Verwalter muss daher plausibel darlegen, auf welcher Basis er bei Begründung der
Verbindlichkeit von einer positiven Prognose ausgegangen ist. In der Regel wird der
Insolvenzverwalter dabei erläutern müssen, dass er sämtliche gegenwärtigen
Verbindlichkeiten und Ansprüche der Masse in den Plan eingestellt hat, mit welchen
zukünftigen Verbindlichkeiten und Ansprüchen der Masse er gerechnet hat und warum
er von einem Zahlungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist. Er hat
insoweit darzulegen, dass er eine bestimmte Entwicklung aus der Sicht ex ante nicht
bedenken musste oder anders einschätzen durfte.
31
Vorliegend hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass er die Unzulänglichkeit
der Masse nicht hätte erkennen können. Soweit er in der Klageerwiderung ausführt,
dass er im Zusammenhang mit dem Projekt N Klinik
nicht vorhersehbar nicht eingetrieben werden konnte sowie im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben I ein weiterer Betrag in Höhe von 14.062,00 €, so genügt er seiner
Darlegungslast nicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Forderungen im Zusammenhang
mit Bauvorhaben nur zögerlich und nicht vollständig erfüllt werden. Auch hätte der
32
Beklagte bedenken müssen, dass Sicherungseinbehalte erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfristen frei werden. Insoweit hätte der Beklagte Sicherungsabschläge
machen müssen. Gerade im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus
Bauwerkverträgen ist bekannt, dass Werklohnforderungen oftmals nicht in voller Höhe
beigetrieben werden können, da, wie es vorliegend auch der Fall war, erfahrungsgemäß
bei einem Bauvorhaben die Rüge der mangelhaften Werkleistung zu erwarten ist.
Insoweit reicht die Wahrscheinlichkeit der Eintreibbarkeit von Forderungen nicht aus.
Soweit der Geschäftsführer der Beklagten im Termin vom 22.04.2009 ausgeführt hat, vor
Inanspruchnahme der Kreditlinie habe er eine überschlägige Berechnung angestellt,
reicht dies nicht aus.
Wie zuvor ausgeführt, ist vor dem Eingehen der Masseverbindlichkeit erforderlich, dass
ein präziser Liquiditätsplan erstellt wird, der auch ständig überprüft werden muss. Diese
hohen Darlegungslasten des Insolvenzverwalters rechtfertigen sich aus der besonderen
Situation des Vertragsschlusses durch einen insolventen Partner. Hier ist die
Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit deutlich höher als bei dem
Vertragsschluss durch jemand, über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet
ist. Wer als Insolvenzverwalter Masseschulden begründen will, muss besonders
sorgfältig prüfen, ob er die neuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Der Verwalter
muss sich insoweit vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsverlauf zu einer
rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit
Mitteln der Masse in der Lage sein wird".
33
Nach diesen für den Deckungsvorprozess verbindlichen Ausführungen im
Haftpflichturteil liegt die zugrunde zu legende Pflichtverletzung des Klägers nicht darin,
dass er es überhaupt unterlassen hat, eine Prognose über die zukünftige
Geschäftsentwicklung der Insolvenzschuldnerin und die damit verbundene
Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit einer Rückführung des aufgenommenen
Massekredites zu erstellen sondern darin, dass er die Grundlagen der
Prognoseentscheidung nicht mit ausreichender Sorgfalt erstellt hat. Diese und nur diese
Pflichtverletzung ist für den vorliegenden Deckungsprozess, in dem die Beklagte auf
deckungsrechtliche Einwendungen beschränkt ist, von Bedeutung.
34
3.
35
Die Beklagte kann mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen eines versicherungsrechtlichen
Deckungsausschlusses nicht durchdringen. Die Voraussetzungen des von der
Beklagten herangezogenen Ausschlusses nach A § 4 Nr. 4 der dem
Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB-I stehen weder für den
Deckungsprozess verbindlich fest noch sind sie von der Beklagten schlüssig
vorgetragen worden.
36
Nach A § 4 Nr. 4 AVB-I bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
Haftpflichtansprüche wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von
Gesetzt, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Diese Regelung stellt keine (verhüllte)
Obliegenheit dar, sondern beinhaltet einen Leistungsausschluss (OLG Hamm VersR
1996, 1006). Die Vorschrift ändert den § 152 VVG a.F. zulässigerweise dahingehend
ab, dass einerseits nur der "wissentliche" Pflichtenverstoß zum Leistungsausschluss
führt und andererseits sich das Verhalten des Versicherten nicht auf die Schadensfolgen
zu erstrecken braucht.
37
a)
38
Wie ausgeführt, können auch die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses zu Lasten
des Versicherungsnehmers im Haftpflichtprozess bindend für den Deckungsprozess
festgestellt werden. Dies ist jedoch durch das zitierte Haftpflichturteil des Landgerichts
Münster nicht erfolgt. Das Landgericht Münster hat weder eine wissentliche
Pflichtverletzung positiv festgestellt (was im Übrigen für den Bindungsprozess wegen
fehlender Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH r+s 2007, 241; r+s 2004, 232; OLG
Hamm r+s 2002, 323; Schimikowski, r+s 2006, 7/9; Wendt, r+s 2006, 45/50)
unbeachtlich wäre noch hat es umgekehrt eine wissentliche Pflichtverletzung durch den
Kläger ausgeschlossen, sondern sich auf die Feststellung der für die Haftpflichtfrage
ausreichenden Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung beschränkt.
39
b)
40
Da es somit an einer bindenden Feststellung der für das Eingreifen des
Risikoausschlusses erforderlichen Verschuldensform fehlt, war es Aufgabe der
Beklagten, diese vorzutragen und zu beweisen. Denn darlegungs- und beweispflichtig
für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist
der beklagte Versicherer (BGH VersR 2001, 1103 unter II 3).
41
Wissentlich im Sinne von A § 4 Nr. 4 AVB-I bedeutet dolus directus (BGH VersR 2001,
1103; VersR 1991, 176; OLG Saarbrücken VersR 1992, 994), bedingter Vorsatz reicht
nicht aus (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe VersR 2005, 1681). Der Versicherungsnehmer
muss das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Nur wer bewusst
verbindliche Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen nicht beachtet hat, mit denen
ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muss sich den
Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung entgegenhalten lassen (OLG
Karlsruhe zfs 2010, 336). Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend
machen, dass von dem darlegungspflichtigen Versicherer aufgezeigt wird, wie sich der
Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß musst darüber
hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten
müssen.
42
Einen solchen wissentlichen Pflichtenverstoß hat die Beklagte jedoch nicht schlüssig
dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt dem Kläger vorzuwerfen, dass er eine nicht
ausreichende Liquiditätsberechnung angestellt habe. Der Kläger hat demgegenüber
geltend gemacht, dass eine von ihm vorgenommene überschlägige Berechnung der
Einnahmen, Ausgaben und Kosten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, wobei
Grundlagen der anzustellenden Prognose in ständigen Gesprächen mit den
Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin aktualisiert worden seien. Dieser Vortrag
des Klägers schließt eine wissentliche Pflichtverletzung aus. Auch die Beklagte, deren
Aufgabe es gewesen wäre, diesen Vortrag des Klägers zu widerlegen, hat Konkretes im
Hinblick auf einen wissentlichen Pflichtenverstoß nicht vorgetragen.
Prognoseentscheidungen sind ihrem Wesen nach mit Unsicherheiten behaftet, so dass
aus der Tatsache, dass eine Prognose sich nicht erfüllt, nicht auf ein wissentliches
Zuwiderhandeln gegen die bei der Prognose zu beachtenden Regeln ausgegangen
werden kann. Im Ergebnis unzutreffende Entscheidungen können genauso gut auf
Nachlässigkeit oder fahrlässig fehlerhafter Falschbeurteilung beruhen. Die im
Haftpflichtprozess zugrunde gelegte Darlegungslast des dortigen Beklagten hat für den
43
Deckungsprozess keine Bedeutung.
c)
44
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die im Haftpflichturteil festgestellte
Pflichtverletzung auch keinen Verstoß gegen grundsätzliche Berufspflichten. Insoweit ist
allerdings anerkannt, dass die Darlegungslast des Versicherers hinsichtlich der
Wissentlichkeit eines Pflichtenverstoßes insoweit eingeschränkt und der Schluss auf ein
wissentliches Handeln ohne weiteres dann zulässig ist, wenn die verletzte Regel zum
Primitiv- oder Elementarwissen des Berufshaftpflichtversicherten gehört. Denn eine
Pflichtverletzung, die schlechterdings nur vorsätzlich begangen werden kann, bedarf
keiner weiteren Darlegung und keines weiteren Beweises hinsichtlich des Vorsatzes
(OLG Hamm r+s 2007, 279; OLG Karlsruhe VersR 2006, 783; OLG Köln VersR 2009,
58). Um einen derartigen Verstoß gegen Elementar- oder Primitivwissen eines
Insolvenzverwalters handelt es sich bei dem durch das Haftpflichturteil festgestellten
Pflichtenverstoß indes nicht. Denn dem Kläger ist – wie ausgeführt – nicht zum Vorwurf
gemacht worden, dass er überhaupt keine Prognose erstellt hat. Der Vorwurf bezog sich
vielmehr auf die nicht ausreichende Berücksichtigung von Risiken zukünftiger
Zahlungseingänge. Eine solche Risikoeinschätzung kann durchaus unterschiedlich
ausfallen. So ist ein Zahlungseinbehalt wegen behaupteter Mängel in werkvertraglichen
Beziehungen zwar nicht selten, aber andererseits auch nicht die Regel. Die
Einschätzung solcher Risiken und die Beachtung der hierfür geltenden Regeln gehören
jedenfalls nicht zum Elementar- oder Primitivwissen eines Insolvenzverwalters mit der
Folge, dass eine unzutreffende Prognoseentscheidung gleich die Wissentlichkeit des
Verstoßes gegen die dabei zu beachtenden Regeln zufolge hätte.
45
d)
46
Soweit die Beklagte einen wissentlichen Pflichtenverstoß damit zu begründen versucht,
dass der Kläger eine Sicherung des auf seinem Laptop abgespeicherten elektronischen
Formulars verabsäumt hat, so dass es durch die versehentliche Löschung endgültig
verloren gegangen ist, vermag sie damit ebenfalls im Deckungsprozess kein Gehör zu
finden. Denn diese dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung ist
nicht Gegenstand des Haftpflichturteils und kann deshalb von der Beklagten auch nicht
herangezogen werden, um einen Risikoausschluss zu begründen (BGH VersR 2001,
1103).
47
e)
48
Da es somit bereits an einer wissentlichen Pflichtverletzung durch den Kläger fehlt und
deshalb der Risikoausschluss nach A § 4 Ziffer 4 AVB-I nicht eingreift, bedarf es keiner
Entscheidung, ob es der Beklagten nicht verwehrt war, sich auf diesen
Risikoausschluss überhaupt noch berufen zu können. Zweifel diesbezüglich bestehen
bei dem erkennenden Gericht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom
08.06.2009, mit dem sie die Deckung für die Durchführung des Berufungsverfahrens im
Haftpflichtprozess abgelehnt hat. Denn in diesem Schreiben hat sie die von ihr
angenommene Erfolglosigkeit der Berufung im Haftpflichtprozess mit dem Vorliegen des
Risikoausschlusses nach A § 4 Ziffer 4 AVB-I verknüpft. Diese Verknüpfung erscheint
dem erkennenden Gericht bedenklich, weil der Haftpflichtversicherer in Wahrnehmung
der vertraglich versprochenen Rechtsschutzverpflichtung die Interessen des
Versicherten im Haftpflichtprozess so zu wahren hat, wie das ein von diesem
49
beauftragter Anwalt tun würde. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes
gilt das sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und
denen des Versicherers – etwa wegen eines Risikoausschlusses oder einer
Obliegenheitsverletzung – einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der
Versicherer seine eigenen Interessen hintan stellen (BGH VersR 2001, 1150). Deshalb
erscheint es dem Gericht bedenklich, dass die Beklagte bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten einer Berufung gegen das erstinstanzliche Haftpflichturteil bereits
eine mögliche eigene Deckungsablehnung im Hinterkopf hatte und die
Rechtsschutzgewährung ersichtlich mit der Deckungsverweigerung wegen eines
vermeintlichen Risikoausschlusses verknüpft hat.
II.
50
Unter Beachtung des Grundsatzes ne ultra petita hat das Gericht den vom Kläger selbst
berücksichtigten Selbstbehalt von der Haftpflichtforderung in Abzug gebracht. Der
Kläger hat diesen Selbstbehalt den Versicherungsbedingungen entnommen, die für
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte gilt. Das Gericht hat mit den
Parteien in der mündlichen Verhandlung entsprechend der ihm gemäß § 139 ZPO
auferlegten Hinweispflicht erörtert, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Insolvenzverfahren einen solchen
Selbstbehalt nur vorsehen, wenn ein solcher im Versicherungsscheint festgelegt ist, was
vorliegend nicht der Fall war.
51
III.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
53