Urteil des LG Dortmund vom 10.04.1997
LG Dortmund (unterlagen, funktionelle zuständigkeit, leistungserbringer, zulassung, verhältnis zu, versorgung, einstweilige verfügung, verhältnis zwischen, verhalten, ast)
Landgericht Dortmund, 13 O 55/97 Kart.
Datum:
10.04.1997
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
II. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 55/97 Kart.
Tenor:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, ihr von der
Verfügungsklägerin im Rahmen von Kostenvoranschlägen, Angeboten
oder ähnlichen geschäftlichen Unterlagen übermittelte Daten von
Kunden der Verfügungsklägerin und/oder ihr von der
Verfügungsklägerin übermittelte, der Verfügungsklägerin von Patienten
und/oder Ärzten überlassene ärztliche Verordnungen an einen
Leistungserbringer mit der Maßgabe weiterzuleiten, daß dieser die
Versorgung des Versicherten vornehmen möge.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Verfügungsklägerin, zu
1/3 die Verfügungsbeklagte .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung von
2.500,00 DM für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00
DM.
T a t b e s t a n d
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Die Verfügungsklägerin ist tätig im Produktbereich "Rund um Lunge und Herz". Sie
liefert medizinische Hilfsmittel wie Inhalations-, Sauerstoff und Beatmungsgeräte,
medizinischen Sauerstoff und Überwachungsgeräte. Sie ist als Leistungserbringer im
Sinne von § 126 SGB zugelassen bei verschiedenen Krankenkassen, jedoch noch nicht
bei der Beklagten, die Trägerin der knappschaftlichen Kranken- und
Rentenversicherung ist.
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Gleichwohl wickelten die Parteien in der Vergangenheit verschiedentlich die
Versorgung von Versicherten der Verfügungsbeklagten mit Beatmungshilfsmitteln über
die Verfügungsklägerin ab. Diese legte der Verfügungsbeklagten in entsprechenden
Fällen Kostenvoranschläge vor. Die Verfügungsbeklagte bezahlte die von der
Verfügungsklägerin erbrachten Versorgungsleistungen.
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Im Oktober 1995 lehnte die Verfügungsbeklagte erstmals eine von der
Verfügungsklägerin erbetene Kostenzusage ab. Sie wies dabei daraufhin, daß sie die
Versorgung ihrer Versicherten mit wiederverwendbaren nicht preisvereinbarten
Hilfsmitteln mit einem empfohlenen Verkaufspreis von über 400,00 DM durch eine
bestimmte Vertragsfirma vornehmen lasse. Diese Vertragsfirma sei im Wege einer
Ausschreibung ermittelt worden. Bei dieser Vertragsfirma handelt es sich um die Firma
T in M, die im selben Produktbereich wie die Verfügungsklägerin tätig ist.
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Die Verfügungsklägerin nahm die Kostenablehnung der Verfügungsbeklagten hin. Sie
führte im Laufe des Jahres 1996 verschiedentlich Versorgung von Versicherten der
Verfügungsbeklagten durch, die von der Verfügungsbeklagten ,auch vergütet wurden.
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Anfang Oktober 1996 wies die Verfügungsbeklagte wiederum einen von der
Verfügungsklägerin an sie übermittelten Kostenvoranschlag zurück. In ihrem Schreiben
vom 30.09.1996, Anlage AST 7 zur Klageschrift, wies sie daraufhin, daß der Auftrag
anderweitig vergeben wurde, weil die Verfügungsbeklagte an andere Anbieter
gebunden sei. Die Verfügungsklägerin suchte nun das Gespräch mit der
Verfügungsbeklagten, das am 08.10.1996 im Hause der Verfügungsbeklagten stattfand.
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Sie faßte das Ergebnis dieser Unterredung mit Schreiben vom 10.10.1996 zusammen
und wies dabei bezüglich des Vertrages der VerfügungsbekIagten mit der Firma T auf
bestimmte Vorschriften des Kartellrechtes hin. Zum genauen Wortlaut des vorgenannten
Schreibens wird auf die Anlage AST 8 zur Klageschrift Bezug genommen.
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In der Folgezeit sandte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin in vier Fällen
eingereichte Kostenvoranschläge zurück mit dem Hinweis, der Auftrag sei an eine
Vertragsfirma vergeben worden. Dies entsprach den Gegebenheiten. Die
Verfügungsbeklagte behielt die mit den Kostenvoranschlägen eingereichten ärztlichen
Verordnungen bei ihren Unterlagen. Die Daten des Versicherten gab sie an die
Vertragsfirma zur Ausführung des Versorgungsauftrages weiter. Hierüber wurde der
Versicherungsnehmer der Verfügungsbeklagten durch diese informiert.
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Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin unter dem 19.12.1996 bei der
Verfügungsbeklagten die Zulassung als Leistungserbringer im Sinne des § 126 SGB.
Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden.
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Die Verfügungsklägerin nahm das Verhalten des Verfügungsbeklagten darüber hinaus
zum Anlaß, mit Anwaltsschreiben vom 02.01.1997 auf die nach ihrer Auffassung
bestehende kartellrechtliche Unzulässigkeit des Vertrages der Verfügungsbeklagten mit
der Firma T und die wettbewerbsrechtlich unzulässige Weiterleitung von Unterlagen an
diese Firma hinzuweisen. Die Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 22.01.1997
mit, sie habe zum Zwecke der Kostenersparnis auf verschiedenen Gebieten der
Hilfsmittelversorgung Verträge nach vorausgegangener Ausschreibung geschlossen.
An der nächsten Ausschreibung für den Bereich Bochum, die öffentlich bekannt
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gegeben werde, könne sich die Verfügungsklägerin beteiligen. Mit weiterem Schreiben
vom 03.02.1997 teilte die Verfügungsbeklagte mit, sie habe
grundsätzlich keine Bedenken, mit der Verfügungsklägerin einen Vertrag zu schließen,
die von der Verfügungsklägerin mit dem Zulassungsantrag vom 19.12.1996 genannten
Preise entsprächen aber nicht den marktüblichen Gegebenheiten. Die
Verfügungsklägerin antwortete hierauf mit Anwaltsschreiben vom 21. Februar 1997.
Zum genauen Wortlaut der vorgenannten Schreiben wird auf die Anlagen AST 10 bis
AST 14 zur Klageschrift Bezug genommen.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, in einem Telefonat Anfang März 1997 sei ihr durch
einen Sachbearbeiter der Verfügungsbeklagten Entgegenkommen angedeutet worden.
Erst bei einem Telefonat am 07.03.1997 sei endgültig die ablehnende Haltung des
Verfügungsbeklagten mitgeteilt worden.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines
Ordnungsmittels zu verbieten,
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1. Verträge mit Leistungserbringern zu schließen, in denen sich die Antragsgegnerin
"gegenüber ihrem Vertragspartner verpflichtet, die Versorgung ihrer Versicherten
mit Sauerstoff und/oder Sauerstoffgeräten und/oder -konzentratoren und/oder
Atem- und Herzmonitoren sowie CPAP-Geräten ausschließlich durch den
Vertragspartner vornehmen zu lassen und/oder derartige Verträge zu praktizieren;
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und/oder
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2. ihr von der Antragstellerin im Rahmen von Kostenvoranschlägen, Angeboten oder
ähnlichen geschäftlichen Unterlagen übermittelte Daten von Kunden der
Antragstellerin und/oder ihr von der Antragstellerin übermittelte, nicht allgemein
bekannte geschäftliche Unterlagen der Antragstellerin, insbesondere der
Antragstellerin von Patienten und/oder Ärzten überlassene ärztliche
Verordnungen, an einen Mitbewerber der Antragstellerin mit der Maßgabe
weiterzuleiten, daß dieser die Versorgung des Kunden vornehmen möge.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte hält die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund
nicht für gegeben, auch fehle es an einer Dringlichkeit für die beantragte einstweilige
Verfügung.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
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Die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund, Kammer für Handelssachen
als Kartellkammer, ist gegeben gemäß § 13 GVG. Zwar dürfte die Zulassung von Firmen
als Leistungserbringer im Sinne von § 126 SGB im
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Rahmen eines öffentlich rechtlichen Vertrages erfolgen.
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Die nach erfolgter Zulassung gemäß § 127 SGB geschlossenen Verträge zwischen dem
Leistungserbringer und den Kranken- bzw. Ersatzkassen über die Einzelheiten der
Versorgung mit Hilfsmitteln sind aber Verträge,
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- Kaufverträge, Mietvertrage, Dienstleistungsverträge usw. -, privatrechtlicher Art. Selbst
wenn man dies anders sehen wollte, ist die Überprüfung solcher Verträge auf ihre
kartellrechtliche Zulässigkeit den Zivilgerichten überlassen. Sozialversicherungsträger
sind, soweit es um ihr Verhältnis zu Leistungserbringern geht, Unternehmen im Sinne
des GWB. Dessen weiter Unternehmensbegriff umfaßt jedwede Tätigkeit im
geschäftlichen Verkehr unabhängig von der Rechtsform des Tätigwerdens. Ein
Tätigwerden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
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des Wettbewerbs liegt vor, wenn in den privaten Anbieterwettbewerb eingegriffen oder
Nachfrage gelenkt wird. Dies ist zu bejahen. Die verschiedenen von der Krankennkasse
als Leistungserbringer zugelassenen Anbieter von Hilfsmitteln stehen miteinander im
Wettbewerb. Das Nachfrageverhalten der Krankenkassen greift in den Wettbewerb
dieser verschiedenen Leistungserbringer ein und unterliegt daher grundsätzlich der
Überprüfung nach den Vorschriften des GWB. Gleiches gilt für die grundsätzliche
Bindung der Krankenkassen an das Wettbewerbsrecht des UWG.
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Ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf das im Klageantrag zu Ziffer 1 begehrte
Verbot des Abschlusses oder des Praktizierens von Ausschließlichkeitsverträgen
besteht weder nach § 26 Abs. 2 GWB noch nach § 1 UWG. Es kann dahinstehen, ob die
Verfügungsbeklagte mit dem Abschluß und der Durchführung von Alleinverträgen mit
einem bestimmten Leistungserbringer kartellrechtlich oder wettbewerbsrechtlich
unzulässiger Weise in den Wettbewerb dieses Leistungserbringers mit anderen
Leistungserbringern eingreift. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, kann die
Verfügungsklägerin sich hierauf nicht berufen. Weil die Verfügungsklägerin zumindest
zur Zeit nicht zugelassene Leistungserbringerin im Sinne von § 126 SGB ist, darf die
Verfügungsbeklagte mit ihr keine Leistungsverträge schließen. Das von der
Verfügungsklägerin beanstandete Verhalten der Verfügungsbeklagten kann
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deswegen keinen Wettbewerb der Verfügungsklägerin mit anderen Leistungserbringern
berühren. Daß die Parteien in den letzten Jahren mehrfach entgegen der zwingenden
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Vorschrift des § 126 SGB miteinander Verträge geschlossen haben, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung. Ein solches Verhalten contra legem kann keinen Anspruch
begründen. Die Verfügungsklägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie
mittlerweile einen Antrag auf Zulassung bei der Verfügungsbeklagten gestellt hat und
hierüber noch nicht entschieden ist. Es ist nicht Frage dieses Rechtsstreits, ob die
Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin als Leistungserbringerin zuzulassen hat
oder nicht. Allerdings könnte es für die kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche
Überprüfung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten von Bedeutung sein, wenn fest
steht, daß die Verfügungsklägerin demnächst die Zulassung als Leistungserbringer bei
der Verfügungsbeklagten erhalten wird, weil die Verfügungsklägerin vom
beanstandeten Verhalten der Verfügungsbeklagten, dessen kartell- und
wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit einmal unterstellt, sofort zum Zeitpunkt der
Zulassung betroffen wäre. Hier steht aber nicht fest, daß die Verfügungsklägerin
demnächst die beantragte Zu-
lassung erhalten wird. Zwar werden seitens der Verfügungsbeklagten keine generellen
Bedenken hiergegen geltend gemacht. Die bestehenden unterschiedlichen
Auffassungen über die Preisgestaltung sind aber im Rahmen von § 126 Abs. 1 Satz 2
SGB auch für das Zulassungsverfahren von Bedeutung. Solange insoweit keine
Klärung erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, daß die Verfügungsklägerin
demnächst als Leistungserbringerin zugelassen wird.
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Aber selbst wenn man eine demnächstige Zulassung der Verfügungsklägerin als
Leistungserbringerin durch die Verfügungsbeklagte unterstellt, wäre der Klageantrag zu
1.) nicht begründet . In diesem Fall fehlt es an einer Dringlichkeit im Sinne von §§ 940
ZPO, 25UWG. Die Verfügungsklägerin hat, obwohl die ablehnende Haltung der
Verfügungsbeklagten spätestens seit Januar 1997 bekannt ist, fast zwei Monate
gewartet bis zur Beantragung der begehrten einstweiligen Verfügung. Es kann ihr
deswegen zugemutet werden, auch die weitere Zeit bis zur tatsächlich erfolgten
Zulassung als Leistungserbringer abzuwarten.
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Begründet ist dagegen der Klageantrag zu Ziffer 2 in der tenorierten Form.
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Die Verfügungsbeklagte ist der Verfügungsklägerin gegenüber aufgrund eines
vorvertraglichen Vertragsverhältnisses verpflichtet, auch Unterlagen, die ihr von der
Verfügungsklägerin unaufgefordert zugesandt werden, nicht an eine andere
Versorgungsfirma weiterzuleiten. Die Kundendaten und Unterlagen werden der
Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin nur im Rahmen eines Angebots auf
Abschluß eines Leistungsvertrages übersandt. Wenn die Verfügungsbeklagte dieses
Vertragsangebot nicht annehmen will, ist ihr dies unter Beachtung kartellrechtlicher
Grenzen unbenommen . Sie kann die übersandten Unterlagen bei ihren Akten behalten,
solange die Verfügungsklägerin diese nicht zurückfordert. Sie darf die Unterlagen aber
nicht ohne die zuvor eingeholte Zustimmung der Verfügungsklägerin, an Dritte
weiterleiten. Dabei ist die Frage, wer Eigentümer der von der Verfügungsklägerin
vorgelegten Unterlagen ist,
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ohne Bedeutung. Die Verfügungsklägerin hat die für den Versorgungsfall erforderlichen
Unterlagen und Daten vom Versicherten der Verfügungsbeklagten oder vom Arzt des
Versicherten oder zumindest jeweils mit deren Zustimmung erhalten. Ob dabei die
Versicherten und/oder deren Ärzte sich an die Versicherungsrichtlinien der
Verfügungsbeklagten gehalten haben, ist unbeachtlich. Zumindest hat die
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Verfügungsklägerin sich die Unterlagen nicht angeeignet. Ein Recht der
Verfügungsbeklagten, hierüber nach eigenem Ermessen gegen den Willen der
Verfügungsklägerin zu verfügen, besteht deswegen nicht. Daß die Verfügungsklägerin
im Fall der Verweigerung der Kostenzusage mit einer Weiterleitung an eine dritte
Versorgungsfirma nicht einverstanden ist, liegt auch
für die Verfügungsbeklagte erkennbar auf der Hand. Die Verfügungsklägerin hat auch
glaubhaft gemacht, daß die Verfügungsbeklagte nicht nur, wie eingeräumt, die
Versichertendaten, sondern auch für den Versorgungsfall bestimmte Unterlagen an
Dritte weiterleitete. Wie die Schreiben der Verfügungsbeklagten Anlage AST 9, 15 bis
17 zeigen, wurde der Versorgungsauftrag an eine andere Firma erteilt. Die
Verfügungsbeklagte hat nicht dargetan, wie dies ohne Weitergabe der ärztlichen
Verordnung möglich sein soll. Sollte die Verfügungsbeklagte nur den Inhalt der
ärztlichen Verordnung weitergegeben haben, etwa durch Kopie der Verordnung, steht
dies der Weiterleitung der Verordnung selbst gleich.
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Die Verfügungsbeklagte war auch nicht aus anderen Gründen zur Weiterleitung dieser
Unterlagen und der Versichertendaten befugt. Ob sie das Einverständnis ihrer
Versicherten zu dieser Vorgehensweise später eingeholt hat, kann dahinstehen, da ihr
die Daten und Unterlagen nicht von den Versicherten, sondern von der
Verfügungsklägerin übermittelt wurden. Dies geschah zwar ohne
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Aufforderung der Verfügungsbeklagten. Gleichwohl kann nicht, wie die
Verfügungsbeklagte es tut, von einer "aufgedrängten Bereicherung" gesprochen
werden. Immerhin hat die Verfügungsbeklagte es für richtig befunden, mit der
Verfügungsklägerin über mehrere Jahre contra legem Verträge zu schließen. Sie hat
dies auch noch in Einzelfällen im Jahr 1997 getan, wie die im Termin überreichten
Unterlagen zeigen. Aus diesem Verhalten der Verfügungsbeklagten ergibt sich im
Rahmen eines vorvertraglichen Rechtsverhältnisses eine Pflicht zur Rücksichtnahme
auf den möglichen Vertragspartner, auch wenn es letztlich nicht zum Vertragsschluß
kommt. Dessen durch die Bitte um Rücksendung deutlich geäußerter Wille darf von der
Verfügungsbeklagten nicht übergangen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung
der besonderen Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ihrem Versicherungsnehmer
gegenüber. Auch wenn die Verfügungsbeklagte ihre Verpflichtung zur schnellen
Versorgung ihres Versicherungsnehmers mit notwendigen Hilfsmittel erfüllen muß, ist
ihr dies unter Berücksichtigung der vorvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der
Verfügungsklägerin möglich. Zwar ist es denkbar, daß die schlechte gesundheitliche
Situation des Versicherungsnehmers im Ausnahmefall ein sofortiges Handeln der
Verfügungsbeklagten erforderlich machen kann . Daß in den hier in Rede stehenden
vergangenen Fällen es sich um einen solchen Ausnahmefall gehandelt hat, hat die
Verfügungsbeklagte nicht dargetan. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten
Unterlagen. Die bevorstehende Entlassung des Versicherten aus dem Krankennhaus,
wie in einem Fall dokumentiert, ist nicht als ein solcher zum Eilhandeln nötigender
Ausnahmefall zu sehen.
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Die Verfügungsklägerin kann auch Ausspruch des begehrten Verbotes im Wege der
einstweiligen Verfügung verlangen. Ein Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO ist
zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob die Weiterleitung von Kundendaten- und
Unterlagen in kartellrechtlicher und/oder wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig ist.
Die im Rahmen vorvertraglicher Rücksichtnahmepflicht zu beanstandende
Verhaltensweise der Verfügungsbeklagten führt aber im FaIle der Wiederholung, von
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der angesichts des bisherigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten auszugehen ist, zu
wesentlichen Nachteilen für die Verfügungsklägerin. Auch wenn der
Versicherungsnehmer von der Verfügungsbeklagten die in Rede stehenden Hilfsmittel
nicht selbst bei der Verfügungsklägerin erwirbt, ergibt sich allein aufgrund der Übergabe
der Versorgungsunterlagen durch den Versicherungsnehmer an die Verfügungsklägerin
ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen diesen, das durch das eigenmächtige
Verhalten der Verfügungsbeklagten gestört wird. Zur Verhinderung dieser Störung ist
das beantragte Verbot unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen beider
Seiten nötig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 6,
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709 ZPO.
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