Urteil des LG Dortmund vom 30.09.2005

LG Dortmund: koch, einzelrichter, abgabe, fahrverbot, ordnungswidrigkeit, datum

Landgericht Dortmund, 14 Qs OWi 46/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
Kammer für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Qs OWi 46/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.02.2005 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.02.2005 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen .
Gründe:
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Unter Berücksichtigung der Kriterien der insoweit mit § 12 BRAGO gleichlautenden
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Vorschrift des § 14 RVG hat das Amtsgericht die erstattungsfähigen Kosten letztlich
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zutreffend festgesetzt.
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Nach Auffassung des Landgerichts ist nach der Neuregelung des Gesetzes über die
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Vergütungen der Rechtsanwälte bei der Kostenfestsetzung zwar abweichend von der
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früheren Rechtslage durch die nach der Höhe der Geldbuße gestaffelten
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Gebührenrahmen eine gesetzgeberische Bewertung vorgenommen worden, so dass
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- insoweit sind die Ausführungen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren
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zutreffend - die Beurteilung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht im
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Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten erfolgen kann, bei denen eine höhere Geldbuße
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als 5.000,- € festgesetzt wird. Gleichwohl ist jedoch nach wie vor innerhalb des
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Gebührenrahmens das Erfordernis gegeben, nach der jeweiligen Schwierigkeit der
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Sache, dem Bearbeitungsaufwand etc. zu differenzieren, da hiernach alle
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Ordnungswidrigkeiten. die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden
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können - gleich aus welchem in rechtlich oder tatsächlicher Hinsicht anspruchsvollen
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Gebiet sie stammen - diesem Gebührenrahmen unterfallen. Danach ist die
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Fortführung der Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen, wonach bei
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Verkehrsordnungswidrigkeiten wie der vorliegenden grundsätzlich keine
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Mittelgebühren in Ansatz zu bringen sind, sondern das Honorar angesichts der Art,
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des Umfangs und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie der meist
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geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Wahrnehmung
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eines solchen Mandats verbunden sind, normalerweise im unteren Bereich des
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gesetzlichen Gebührenrahmens anzusiedeln ist, gerechtfertigt.
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Auch wenn die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften den Großteil aller
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Bußgeldverfahren ausmachen, mit denen die Amtsgerichte befasst sind, ist dies für
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die individuelle Gewichtung eines Verfahrens ohne Belang, es erhält dadurch keine
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zusätzliche Bedeutung.
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Zu einer anderen Bewertung kann es führen, wenn im Einzelfall zu der Geldbuße
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weitere Folgen hinzutreten. Auch insoweit ist die Rechtsprechung der Kammer zur
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alten Rechtslage weiterhin Maßstab. Ein höherer Ansatz kann etwa angemessen
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sein, wenn die drohenden Konsequenzen von besonderem Gewicht sind. Dies kann
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insbesondere bei der Verhängung eines Fahrverbots der Fall sein. Aber auch hier
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führt nicht schon allein ein drohendes Fahrverbot grundsätzlich zu einer Herauf-
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setzung der Bedeutung der Sache. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dies
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tatsächlich wegen der Dauer besondere berufliche Auswirkungen für den Betroffenen
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nach sich zieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen war ein fester Termin für
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die Abgabe des Führerscheins nicht vorgegeben. Zum anderen ist ein berufliches
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Erfordernis auch nicht erkennbar. Soweit vorgetragen worden ist, dass der Betroffene
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als Koch regelmäßig auf Großmärkten in N und E Einkäufe tätigen
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muss, die seine Ehefrau als Restaurantbetreiberin mangels entsprechender
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Sachkenntnisse nicht leisten könne, ist nicht ersichtlich, weshalb der Betroffene die
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Einkäufe, die üblicherweise nicht während der Öffnungszeiten eines Restaurants
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erfolgen, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau vornehmen kann.
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Die festgesetzten Gebühren waren danach angemessen und ausreichend.
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Dass die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 33 IV
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und VIII RVG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 StPO.
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