Urteil des LG Dortmund vom 22.07.2008
LG Dortmund: berufsunfähigkeit, einkünfte, versicherungsvertrag, kapitalleistung, entziehen, bevorzugung, form, versorgung, unpfändbarkeit, lebensversicherung
Landgericht Dortmund, 23 O 259/07
Datum:
22.07.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 259/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.182,22 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
08.04.2008 aus 6.885,34 € sowie seit dem 06.06.2008 aus 7.296,88 € zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006,
Aktenzeichen 1506 IN 2521/06, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn
U, H, bestellt worden.
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Der am 25.04.1960 geborene Schuldner war selbständig und betrieb einen Tür- und
Fensterhandel mit Service und Montage. Im Jahr 1994 schloss er mit der Beklagten
einen Versicherungsvertrag über Rentenleistungen ab. Dabei handelt es sich um eine
Lebensversicherung über eine lebenslang zu zahlende Rente in Höhe von monatlich
91,30 €, zahlbar ab dem 01.10.2025. Alternativ verpflichtete sich die Beklagte zur
Zahlung einer Kapitalabfindung von 14.325,00 € zum 01.10.2025. Zusätzlich wurde eine
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 912,11 € bis zum 01.10.2020, fällig
vierteljährlich im Voraus, vereinbart. Das Bezugsrecht steht im Erlebensfall dem
Schuldner, im Todesfall dem zum Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person in
gültiger Ehe lebenden Ehegatten zu. Die Beklagte bestätigte die
Versicherungsbedingungen u. a. mit Versicherungsschein vom 26.08.2003.
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In der Folgezeit wurde der Schuldner berufsunfähig. Die Beklagte leistet seitdem
Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von monatlich
912,11 € an den Schuldner. Mit Schreiben vom 28.08.2006 forderte der Kläger die
Beklagte im Insolvenzeröffnungsverfahren auf, den Rückkaufswert aus der
Kapitallebensversicherung und die laufenden Renten aus der Zusatzversicherung an
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ihn zu leisten. Die Beklagte zahlte jedoch nur den Rückkaufswert in Höhe von 4.811,27
€ an den Kläger aus. Durch Beschluss vom 05.09.2006 eröffnete das Amtsgericht
Chemnitz als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des U.
Hierüber und über seine Bestellung informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben
vom 21.09.2006. Mit Schreiben vom 11.10.2006 beschlagnahmte der Kläger das
Girokonto des Schuldners bei der D-Bank, Konto-Nr. 820 764 70 76, auf das die
Beklagte bisher die Rentenzahlungen geleistet hatte. Eine hiergegen gerichtete
Erinnerung des Schuldners wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz vom
09.01.2007 und 13.07.2007 zurückgewiesen.
Durch außergerichtliches Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2007
forderte der Kläger die Beklagte letztmalig zur Zahlung der Rente an die
Insolvenzmasse auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung am 16.05.2007 jedoch endgültig
ab.
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Mit der am 08.04.2008 zugestellten Klage und der am 06.06.2008 zugestellten
Klageerweiterung macht der Kläger nunmehr die Rentenleistungen aus der
Berufsunfähigkeitsrente für die Monate Januar 2007 – März 2008 in Höhe von 15 Raten
à 912,11 €, insgesamt 14.674,72 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
507,50 € geltend.
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Er ist der Ansicht, die Rente sei pfändbar und damit massezugehörig. § 36 Abs. 1 S. 2
InsO greife daher nicht ein. Dieser verweise nicht auf § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine
Bevorzugung einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren solle ausgeschlossen werden.
Eine Unpfändbarkeit könne aus dieser Vorschrift auch schon deshalb nicht hergeleitet
werden, weil die Norm nur die Einkünfte von Arbeitnehmern, nicht aber von
Selbständigen erfasse. Auch der durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge eingefügte § 851 c ZPO greife hier nicht ein, da eine Kapitalleistung
vereinbart sei, die sich nicht ausschließlich auf Zahlung für den Todesfall beschränke.
Vielmehr sei dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, zu Lebzeiten eine
Kapitalabfindung zu wählen. Da die Beklagte seit Zugang des Schreibens vom
21.09.2006 von der Insolvenzeröffnung gewusst habe, seien ihre Leistungen an den
Schuldner selbst nicht schuldbefreiend gem. § 82 InsO.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.182,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Rente sei nicht pfändbar. Dies ergebe sich schon aus § 850 b
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der durch Einführung des neuen § 851 c ZPO nicht berührt worden
sei. Diese Norm gelte nur für Verträge zur Sicherung der Altersvorsorge, nicht für
Berufsunfähigkeitsrenten. Zur Zeit gebe es keine Versicherungsprodukte mit
lebenslanger Zahlung einer Rente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Durch Einführung
des § 851 c ZPO habe der Gesetzgeber einen zusätzlichen Pfändungsschutz für
Selbständige schaffen wollen, deren Versorgungsrenten kein Arbeitseinkommen im
Sinne des § 850 Abs. 3 b ZPO darstellten. Die Beklagte verweist weiterhin darauf, gem.
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§ 100 InsO habe der Schuldner Anspruch auf Zahlung eines Beitrags zur Bestreitung
seines Unterhalts.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Das angerufene Gericht war für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig. Eine
ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 36 Abs. 4 s. 1 InsO ist nicht
begründet. Hier handelt es sich um eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen
einen Dritten, im Rahmen derer die Pfändbarkeit eines Gegenstandes nach den in § 36
Abs. 1 S. 2 InsO genannten Vorschriften die maßgebliche, aber nur mittelbare Rolle
spielt. Entscheidungen des Insolvenzgerichts gem. § 36 Abs. 4 ZPO hat der Schuldner
in Form der Beschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.01.2007 und 13.07.2007
bereits erfolglos herbeigeführt.
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Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Zahlung fälliger
Rentenbeträge aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von insgesamt
13.674,72 € für Januar 2007 bis März 2008 verlangen.
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Unstreitig ist hier der Versicherungsfall aus dem von dem Schuldner T im Jahr 1994 mit
der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, nämlich die Berufsunfähigkeit,
eingetreten.
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Der Kläger ist auch gem. § 80 Abs. 1 InsO berechtigt, die Rechte des Schuldners aus
dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Als zum Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung im Vermögen des Schuldners vorhandene bzw danach erlangte
Vermögensbestandteile sind die Rentenleistungen gem. § 35 InsO Bestandteil der
Insolvenzmasse. Die Rentenzahlungen unterliegen auch insgesamt nicht der
Zwangsvollstreckung, so dass sich aus § 36 Abs. 1 InsO nichts anderes ergibt.
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Dies gilt sowohl für die vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der
Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl I S. 368) mit Wirkung zum 01.04.2007 fällig
gewordenen Raten für Januar bis März 2007, als auch für die nach Inkrafttreten der
Novelle durch die Beklagte bis einschließlich März 2008 gezahlten Rentenleistungen.
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Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung.
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Hinsichtlich der Beträge für Januar bis März 2007 ergibt sich eine Unpfändbarkeit und
damit ein Ausscheiden aus der Insolvenzmasse weder aus § 850 c ZPO, noch aus §
850 b ZPO.
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Die unter dem Selbstbehalt der Tabelle im Anhang zu § 850 c ZPO liegenden
monatlichen Raten sind nicht als Arbeitseinkommen des Schuldners im Sinne der §§
850 c, 850 ZPO zu betrachten oder diesem gleichzustellen. Gem. § 850 Abs. 3 b ZPO
sind Arbeitseinkommen auch die in Geld zahlbaren Bezüge aus Renten, die auf Grund
von Versicherungsverträge gewährt werden, wenn der Vertrag zur Versorgung des
Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen
ist. Nach Wortlaut und Systematik gilt dies jedoch nur für zusätzliche Einkommen von
Arbeitnehmern und sonstigen in § 850 ZPO genannten Berechtigten, nicht aber für
Selbständige (BGH WM 2008, 171 ff). Versorgungsrenten werden von dem
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Pfändungsschutz nur erfasst, wenn sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis
beruhen (BGH a.a.O.).
Der bedingte Pfändungsschutz des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO erfasst zwar
grundsätzlich auch Berufsunfähigkeitsrenten (MünchKomm-InsO-Peters, § 36 InsO
Rdnr. 43). Er kann jedoch zur Bestimmung des Umfangs der Insolvenzmasse nicht
herangezogen werden, da eine Bezugnahme auf § 850 b ZPO in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO
fehlt. Die Norm ist hier gerade aus den im einzeln für anwendbar erklärten Vorschriften
der ZPO herausgenommen. Dies erklärt sich damit, dass das in § 850 b ZPO
zugrundeliegende Prinzip der Pfändbarkeit im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten
im Insolvenzverfahren mit dem Grundsatz der Gläubiger-Gleichbehandlung nicht
vereinbar ist. Das Insolvenzverfahren kennt keine Bevorzugung einzelner Gläubiger aus
Einzelfallumständen heraus. Entsprechend gehören solche Ansprüche nicht zur
Insolvenzmasse (MünchKomm-InsO-Peters, § 36 InsO Rdnr. 43). Im übrigen gilt auch §
850 b ZPO nicht für Einkünfte Selbständiger. Pfändungsschutz für Leistungen aus
Lebensversicherungen Selbständiger bestand vor Inkrafttreten des Reformgesetzes
nicht (vgl. Hasse, VersR 2007, 870, 883 m.N.).
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Auch die nach dem 01.04.2007 fällig gewordenen Ansprüche des Schuldners gegen die
Beklagte waren hier pfändbar. Insoweit ist § 851 c ZPO einschlägig. Die kumulativen
(vgl. Baumbach/Lauterbach, § 851 c ZPO Rdnr. 4; Thomas/Putzo, § 851 c ZPO Rdnr. 3)
Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO liegen hier jedoch nicht vor.
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Zwar erfasst die Norm nach dem Wortlaut auch Leistungen bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit.
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Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für
den Todesfall, nicht vereinbart wurde, § 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Schuldner soll den
angesparten Betrag nicht zu anderen Zwecken als der Altersvorsorge nutzen dürfen.
Hier war laut Versicherungsschein lediglich für die von der Beklagten im Vordergrund
geschuldete Rentenzahlung im Alter, dh mit dem Eintritt des 65. Lebensjahres des
Schuldners 2025, die Möglichkeit einer alternativen Kapitalzahlung von 14.325,00 €
vorgesehen. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, Berufsunfähigkeitsrenten mit
Kapitalwahlrecht seien zur Zeit nicht auf dem Markt. Entsprechend vereinbare auch die
Beklagte ein Kapitalwahlrecht nur bzgl. der Haupt-Rentenleistung. Die zusätzlich
vereinbarte Berufsunfähigkeitsversicherung ist hier nur unselbständiger Teil des
Hauptvertrags, der nicht ohne diesen fortgesetzt werden kann (vgl. Pröls/Martin, VVG,
Vorbem. BUZ Rdnr. 1). Insoweit reicht möglicherweise das in der Hauptsache
vereinbarte Kapitalwahlrecht aus, um den Vertrag insgesamt dem Pfändungsschutz des
§ 851 c ZPO zu entziehen.
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Jedenfalls liegen hier aber die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
Ein Leistungsanspruch aufgrund Vertrages kann danach u. a. nur dann wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen
Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei
Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird. Die Auslegung der Norm ergibt, dass das
Merkmal "lebenslang" auch für die Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten soll.
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Hier war zwar die Hauptrente lebenslang ab dem 01.10.2025, d.h. als private
Altersrente, geschuldet, die Berufsunfähigkeitsrente jedoch bis zum 01.10.2020 befristet.
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Schon der Wortlaut legt nahe, dass die an den Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles anknüpfenden Voraussetzungen kumulativ mit einer regelmäßigen
und lebenslangen Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vorliegen müssen.
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Dies entspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die maßgeblich die Altersvorsorge
des Selbständigen dem Pfändungszugriff entziehen will. Zweck des Pfändungsschutzes
wiederum ist der Erhalt existenzsichernder Einkünfte, aus denen der Schuldner in der
Regel seinen Lebensunterhalt bestreitet (BT-Dr. 16/886, S. 7). Dieser Schutzzweck
greift nicht mehr ein, wenn eine nur vorübergehende Absicherung des
Versicherungsnehmers durch die Berufsunfähigkeitsversicherung beabsichtigt ist. Die
hieraus zu erbringenden Versicherungsleistungen dienen nicht der Versorgung im Alter.
Der Pfändungsschutz ist auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner für die
Existenzsicherung im Alter endgültig und unwiderruflich angelegt hat (Stöber, NJW
2008, S. 1242, 1244).
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Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen, da ihm ab
Eintritt des Rentenalters – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen des § 851 c
Abs. 1 ZPO liegen vor – die Rentenleistungen aus der allgemeinen Lebensversicherung
zustehen. Im übrigen stand ihm das Recht zu, gem. §§ 167, 176 VVG die Umwandlung
der Versicherung in einen den Anforderungen des § 851 c ZPO entsprechenden Vertrag
zu verlangen.
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Auch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen diese Auslegung. Die Begründung des
Gesetzesentwurfes stellt klar, dass das Vorsorgekapital dann nicht missbräuchlich
anderen Zwecken zugeführt werden könne, wenn gewährleistet sei, dass die
Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit dem Eintritt des Rentenfalls, also nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, und
ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden (BT-Dr. 16/886, S. 8). Derzeit
gebe es keine Versicherungsprodukte, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei
Eintritt der Berufsunfähigkeit vorsähen. Ziel des Gesetzes sei es jedoch auch, den
Pfändungsschutz für neue Formen der Altersvorsorge offen zu halten (BT-Dr. a.a.O.).
Daraus folgt, dass die derzeit bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen mangels
lebenslanger Laufzeit gerade nicht unter § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen.
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Damit besteht für die hier streitgegenständlichen Rentenleistungen auch nach
Inkrafttreten des Reformgesetzes kein Pfändungsschutz und damit Zugehörigkeit zur
Insolvenzmasse.
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Die Beklagte ist auch nicht durch Leistung an den Insolvenzschuldner gem. § 362 Abs.
1 BGB frei geworden. Die Erbringung der geschuldeten Leistung an den
Insolvenzschuldner als Gläubiger nach Insolvenzeröffnung befreit einen Dritten gem. §
82 Abs. 1 InsO nur dann, wenn ihm die Eröffnung des Verfahren zum Zeitpunkt der
Leistung nicht bekannt war. Hier zahlte die Beklagte aus Kulanz die laufenden Renten
ab 01. 01.2007 weiter an den Schuldner, obwohl sie durch Schreiben des Klägers vom
27.09.2006 von der Insolvenzeröffnung wusste.
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Die geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Rechtshängigkeitszinsen und
außergerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und §§
280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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