Urteil des LG Dortmund vom 04.11.2005

LG Dortmund: firma, inhaber, versicherungsrecht, abgabe, zustand, abwasser, vollstreckbarkeit, mitverschulden, provisorisch, rohrleitungsanlage

Landgericht Dortmund, 3 O 639/04
Datum:
04.11.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 639/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.436,19 € (in Worten:
fünftausendvierhundertsechsunddreißig 19/100 Euro) nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.12.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streit-wert in
Höhe von 5.436,19 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Beklagte ist Eigentümer des bebauten Grundstücks T-Str. in V. Im Juli 2002 bildete
sich eine Absackung im Bereich des Gehweges und der Fahrbahn der T-Straße vor
dem Grundstück des Beklagten. Die Klägerin ließ die Absackung von der Firma C
beseitigen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz der unstreitigen
Kosten gemäß Rechnung vom 09.08.2002 in Höhe von 5.476,19 € (Einzelheiten Bl. 42 -
45 d. A.).
2
Die Klägerin behauptet, die Absackung sei dadurch entstanden, dass die
Kanalanschlussleitung des Grundstücks des Beklagten an der Übergabestelle zur
öffentlichen Anschlussstelle schadhaft sei und dadurch Erdreich eingesickert und
weggespült worden sei. Auf diese Weise habe sich ein Hohlraum gebildet. Die Klägerin
meint, der Beklagte habe seine Pflicht zur Wartung nach § 10 der Abwassersatzung
verletzt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.436,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2002 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, bei der Erneuerung des Abwasserkanals sei die Hausanschlussleitung
nicht ordnungsgemäß angeschlossen worden. Schadensursache sei, dass der
Straßenunterbau den Belastungen des Verkehrs nicht gewachsen sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 01.09.2005 und die
Sitzungsniederschrift vom 04.11.2005 verwiesen.
9
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 2
Haftpflichtgesetz einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.436,19 €.
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Nach § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist der Inhaber einer Anlage zum Schadensersatz
verpflichtet, wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer
Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen, eine
Sache beschädigt wird (Wirkungshaftung). Das gleiche gilt, wenn der Schaden auf das
Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass sich diese
zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befand
(Zustandshaftung). Abwasserkanäle einschließlich Hausanschlussleitungen unterfallen
§ 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 2 Rdnr. 8, 11, 12, BGH
Versicherungsrecht 1983, 588, OLG Düsseldorf NJOZ 2002, 2351).
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Der Kläger ist Inhaber der Hausanschlussleitung (Filthaut § 2 Rdnr. 48 und 49, BGH
NJW 1968, Seite 2331). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 der Abwassersatzung der
Klägerin und § 94 BGB. Unter § 95 BGB fallen Abwasserhausanschlussleitungen nach
der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nicht.
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Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O steht zweifelsfrei fest, dass der
Schaden, nämlich die Absackung im Bereich des Gehweges und der Straße dadurch
entstanden ist, dass Abwasser im Knickbereich der Hausanschlussleitung austrat und
die Folgestrecke der Leitung unterspülte. Der Knickbereich wurde nicht fachgerecht mit
einem Bogenelement ausgeführt sondern fachwidrig, in dem die Leitungsenden lose
zusammengesteckt und der offene Eckbereich provisorisch mit Steinresten abgedeckt
wurde. Damit sind sowohl die Voraussetzungen der Wirkungs- als auch der
Zustandshaftung gegeben.
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Ein Mitverschulden fällt der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen
nicht zur Last, weil der Hauptkanal mangelfrei ist.
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Die Schadenshöhe ergibt sich aus der unstreitigen Rechnung der Firma C vom
09.08.2002.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 BGB (Zinsanspruch), § 91 ZPO
(Kostenentscheidung) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
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