Urteil des LG Dortmund vom 31.01.2008

LG Dortmund (einstweilige verfügung, verfügung, erlass, internet, anwaltskanzlei, antrag, verbraucher, gefahr, verwendung, verhalten)

Landgericht Dortmund, 7 O 461/07
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 461/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008
wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der
Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages abwenden.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in E und steht unstreitig mit den
Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwälte in E tätig sind im Wettbewerb.
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Die Verfügungsbeklagten nutzen für ihren Internetauftritt die domain
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"anwaltskanzlei-E.de". Die entsprechenden Adressen werden neben dem Internetauftritt
auch im Telefonbuch, auf dem Briefpapier und in den Gelben Seiten genutzt.
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Bis zur Aufforderung durch den Verfügungskläger unter dem 17.12.2007 waren auf der
Internetseite der Anwaltskanzlei die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) nicht im
Impressum aufgeführt.
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Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen der Internetseiten
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(Anlage A 1, BI. 7 ff.) Bezug genommen.
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Mit der Aufforderung vom 17.12.07 war eine Abmahnung der Verfügungsbeklagten
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verbunden, das gerügte wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage A 4).
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Die Verfügungsbeklagten reagierten in der Weise, dass sie das Impressum des
Internetauftritts in der Weise veränderten, dass sie alle namentlich aufgeführt wurden,
wie auf der Abbildung (Anlage A 6 , BI. 29) ersichtlich.
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Der Verfügungsbeklagte zu 1) mahnte darüber hinaus seinerseits den Verfügungskläger
ab, ein aus seiner Sicht wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen. Die geforderte
Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
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Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) sind bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm an
der L-str. ## registriert, die Verfügungsbeklagte zu 2) mit dem Zusatz clo RA M, die
Verfügungsbeklagte zu 3) unter der Anschrift I-str. ###.
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Der Verfügungskläger beantragte unter dem 28.12.2007 gegen die
Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung,
dass diese wettbewerbswidrig durch den genannten Internetauftritt .anwaltskanzlei-
E.de" eine unlautere Spitzenstellungswerbung betrieben, durch die sich eine Gefahr der
Irreführung ergebe.
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Außerdem hätten die Verfügungsbeklagten entgegen § 5 des TMG nicht die
erforderlichen Angaben im Impressum des Internetauftritts gemacht. Zunächst hätten die
Namen der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) gefehlt und die Angabe der
berufsrechtlichen Vorschriften. Nach der unzureichenden Ergänzung fehle immer noch
die Angabe über die rechtliche Art der Zusammenarbeit.
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Unter dem 02.01.2008 wurde antragsgemäß die beqehrte einstweiliqe Verfüqunq
erlassen.
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Die Verfügungsbeklagten legten gegen den am 04.01.2008 zugestellten
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Beschluss unter dem 07.01.2008 ,Widerspruch ein.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufrecht zu erhalten.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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die einstweilige Verfügung vom 02.01.2008 aufzuheben und den Antrag
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auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagten bestreiten eine Gefahr der Irreführung durch ihren Internet-
auftritt und bestreiten auch, dass dadurch eine Alleinstellungsbehauptung in unzuläs-
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siger Weise gegeben sei.
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Sie bestreiten weiter, dass ein Verstoß gegen die für das Impressum einzuhaltenden
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Vorschriften gegeben sei und dass überhaupt schützenswerte Verbraucherinteressen
beeinträchtigt seien.
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Wegen der Einzelheiten des Vortrages und der zitierten Rechtsprechung wird auf den
Schriftsatz vom 07.01.2008 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf Erlass war
zurückzuwelsen, da der Verfügungskläger letztlich nicht glaubhaft gemacht hat, dass
durch eine unzulässige Spitzenstellungswerbung sowie durch ein unvollständiges
Impressum ein wettbewerbswidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten gegeben ist.
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Zwar ist es zutreffend, dass z.B. durch die Verknüpfung der Ortsbezeichnung E
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mit einer Tauchschule und der Verwendung des entsprechenden Namens im
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geschäftlichen Verkehr eine wettbewerbswidrige unzulässige
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Spitzenstellungswerbung betrieben wird.
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Nach nochmaliger Prüfung lassen sich die Grundsätze dieser in der
Antragsschriftzitierten Entscheidungen unter Berücksichtigung der zutreffenden
Erwägungen in der Widerspruchsschrift aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
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Dies wäre der Fall, wenn von der Verwendung des im Tatbestand zitierten
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Internetauftritts die wettbewerbswidrige Behauptung der Alleinstellung in E
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ausginge, was schon deswegen nicht gegeben ist, weil im Geschäftsverkehr und sich
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in den für Anwaltsdienstleistungen interessierenden Kreisen allgemein bekannt ist,
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dass es in E eine Vielzahl von Rechtsanwälten gibt.
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Aus den vorgenannten Erwägungen ist anders, als bei der Bezeichnung "Tauchschule
E" auch keine unzulässige Spitzenstellungswerbung
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(vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2003, 289 f) zu entnehmen, weil hier allein die
Verknüpfung mit dem Ortsnamen E keine weiterem Rückschlüsse auf Umfang und
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Größe der Anwaltskanzlei der Verfügungsbeklagten zulässt und von daher auch vom
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Verkehr nicht so eingeschätzt werden kann, als wolle man sich mit der Verwendung
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dieser Internet domain in bestimmte Weise von den anderen Rechtsanwälten in E
abheben.
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Soweit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch eine
unvollständige Anbieterkennung im Impressum gerügt wurde, war die Verfügung
ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten, da im Ergebnis durch die noch fehlenden Angaben
die Schutzinteressen der Verbraucher beziehungsweise des Wettbewerbs nicht in so
erheblicher Weise beeinträchtigt sind, dass die Verfügung aufrecht zu erhalten war.
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Fraglich ist schon, ob überhaupt eine Gefahr der Irreführung bestand, da die einzelnen
Anwälte beim Aufrufen der entsprechenden Seiten des Internet Auftritts jeweils
abgebildet und näher beschrieben wurden.
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Nach Auffassung des Gerichts sind aber allein die Auslassungen im Impressum nicht
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geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher mehr
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als unerheblich zu beeinträchtigen, wie § 3 UWG es für einen unzulässigen
Wettbewerbsverstoß verlangt.
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Dabei war zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten
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nicht unmittelbar über das Internet erbracht werden" so dass das Nichtaufführen eines
Namens für die Wettbewerber schon keine Beeinträchtigung bedeutet.
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Eine solche wesentliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen kann auch durch
die weiteren Auslassungen im Impressum nicht erkannt werden, da die Verbraucher, die
Anwaltsleistungen entgegennehmen wollen sich zu den Anwälten begeben müssen
dann unmittelbar mit Ihnen in Kontakt treten müssen. Dabei kontrahieren sie mit den
Anwälten, die nach außen sichtbar die Kanzlei betreiben. Diese können von Ihnen ggf.
auch im Haftungsfall in Anspruch genommen werden, so dass eine wesentliche
Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen nicht ersichtlich ist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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