Urteil des LG Dortmund vom 16.03.2000, 11 S 82/99
LG Dortmund: grundwasser, amtspflicht, gefahr, gutachter, datum
Landgericht Dortmund, 11 S 82/99
Datum: 16.03.2000
Gericht: Landgericht Dortmund
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 11 S 82/99
Vorinstanz: Amtsgericht Hamm, 19 C 132/98
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten, wird das am.
01.04.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm
abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543
Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe 1
Die Berufung der Beklagten, ist begründet. 2
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem recht- 3
lichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz 4
zu. 5
Denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber dem Kläger 6
obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn 7
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachver- 8
ständigen Dr. rer. nat. S ist der 9
Wassereintritt nicht durch die zur Grundwasserabsenkung 10
eingeleiteten Maßnahmen bzw. deren Aufhebung verursacht 11
worden. Auch beim Zurückfließen des Grundwassers kann 12
dieses nicht höher steigen, als der sonst vorhandene 13
Pegel wäre. Auch ist eine Erhöhung des Grundwasser- 14
spiegels nicht durch eine Verdichtung des Bodens im Be- 15
reich des neu verlegten Abwasserkanals eingetreten. 16
Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Amtspflicht 17
verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den. 18
Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der alte 19
Abwasserkanal eine nicht näher bestimmbare Drainwirkung 20
auf das Grundwasser ausgeübt habe mit der Folge, dass 21
ein Anstieg des Grundwassers zu befürchten sei. 22
Konkrete Erkenntnisse, dass und in welchem Umfang das 23
Grundwasser im Bereich der neuverlegten Kanaltrasse 24
steigen werde, hatten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter 25
nicht. Weder behauptet dies der Kläger noch hat der 26
Gutachter hierfür Anhaltspunkte festgestellt. Der kon- 27
krete Grundwasserstand in. einem bestimmten Bereich ist 28
allein, durch Kontinuierliche Messungen an mindestens. 29
drei Stellen feststellbar. Solche sind im Bereich des 30
Hauses des Klägers bzw, der engeren Umgebung nicht vor- 31
genommen worden. Aber auch an diesen Stellen hätte nur 32
der aktuelle Grundwasserstand festgestellt werden 33
können. Konkrete Rückschlüsse auf die Höhe des nach 34
einer Neuverlegung des Kanals zu erwartenden Grund- 35
Wasserspiegels hätten diese nicht erlaubt. 36
Die Beklagte hätte daher den Kläger nur auf die allge- 37
meine Gefahr hinweisen können, dass alte Abwasserkanäle 38
eine Drainwirkung ausüben können. Ein solcher Hinweis 39
bleibt aber inhaltsleer, da er eine Gefahreinschätzung 40
nicht ermöglicht, und obliegt der Beklagten nicht im 41
Rahmen ihrer Amtspflicht, Schäden der Anlieger zu ver- 42
meiden. 43
Aus den genannten Gründen ist die Berufung des Klägers 44
unbegründet. 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 46
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