Urteil des LG Dortmund vom 29.10.2010

LG Dortmund (gesellschaft, höhe, gesellschafter, gerichtsstand des erfüllungsortes, rückzahlung, örtliche zuständigkeit, zpo, auflage, zuständigkeit, haftung)

Landgericht Dortmund, 3 O 226/10
Datum:
29.10.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 226/10
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.451,68 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Fonds- Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in E. Sie war Eignerin und
Vercharterin des Containerschiffes D. Das Containerschiff wurde Anfang 2010 verkauft.
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Der Beklagte beteiligte sich im Jahr 1993 mittelbar über die H mit einer teilweise
finanzierten Kommanditeinlage in Höhe von 160.000,00 DM (= 81.806,70 €) an der
Klägerin. Grundlage ist der Beteiligungsvertrag vom 12./27.07.1993, der auf den
Gesellschaftsvertrag Bezug nimmt.
3
In § 11 des Gesellschaftsvertrages heißt es auszugsweise:
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Ziff. 3)
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Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust
schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich
einen Betrag in Höhe von voraussichtlich
6
5 % 1994-1997
7
6 % 1998
8
7 % 1999
9
8 % 2000
10
9 % 2001
11
10% 2002-2003
12
10,5 % 2004
13
15 % 2005
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des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht
wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf
diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der
Darlehensverbindlichkeit."
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Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Gesellschaftsvertrag (Bl.
118-121 d.A.) Bezug genommen.
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Der Beklagte erbrachte seine Kommanditeinlage vollständig.
17
In den Jahren 1997 bis 2008 schüttete die Klägerin Beträge in Höhe von insgesamt
22.087,81 € an den Beklagten aus. Im Einzelnen erfolgen folgende, jeweils prozentual
auf das Kommanditkapital bezogene Ausschüttungen:
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1997 3 % 2.454,20 €
19
2004 5 % 4.090,34 €
20
2005 4 % 3.272,27 €
21
2005 4 % 3.272,27 €
22
2006 5 % 4.090,34 €
23
2006 4 % 3.272,27 €
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2008 2 % 1.636,13 €
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Einen Verwendungszweck gab die Klägerin bei den Überweisungen teilweise gar nicht,
teilweise mit "Ausschüttung" und in einem Fall mit "Auszahlung" an.
26
Die Höhe der Ausschüttungen wurde jeweils durch die Gesellschafterversammlung
durch Beschluss festgelegt.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesen Zahlungen um
Gewinnausschüttungen oder um Entnahmen nach § 11 Ziffer 3 des
Gesellschaftsvertrages handelt.
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Den Zahlungen vorangegangen waren jeweils Schreiben der
Fondverwaltungsgesellschaft an die Gesellschafter, in denen die Zahlungen
angekündigt wurden. In diesen Schreiben heißt es auszugsweise:
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"Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Ausschüttung steuerrechtlich eine
Entnahme darstellt und einkommenssteuerfrei ist."
30
oder
31
"Die Auszahlungen sind Entnahmen und müssen in der Steuererklärung nicht
angegeben werden."
32
Zudem wird jeweils die prozentuale Höhe der Ausschüttung bezogen auf das
Kommanditkapital angegeben. Wegen der Einzelheit der Schreiben wird auf die Anlage
2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2010 Bezug genommen.
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Im Jahr 2008 geriet die Klägerin durch einen Einbruch der Charterraten für
Containerschiffe in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
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Die Geschäftsführung stellte auf Grundlage des Geschäftsberichtes für das Jahr 2008
ein Sanierungskonzept auf, das u.a. die Rückzahlung gewinnunabhängiger
Ausschüttungen durch die Gesellschafter vorsah.
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Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den
Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2009 zur Rückzahlung der Ausschüttungen iHv
20.451,68 € bis zum 11.12.2009 auf.
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Zahlungen seitens des Beklagten erfolgten nicht.
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Mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut
erfolglos zur Rückzahlung der Ausschüttungen zuzüglich vorgerichtlicher Kosten iHv
1.023,16 € auf.
38
Die Klägerin behauptet, die Auszahlungen an den Beklagten seien sämtlich als
gewinnunabhängige Ausschüttungen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages
erfolgt. Sie ist der Ansicht, diese Zahlungen seien lediglich darlehensweise erfolgt und
könnten nun zurückgefordert werden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.451,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie die nicht anrechenbaren außergerichtlichen
Kosten in Höhe von netto 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (16.06.2010) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Der Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist
der Ansicht, die Zuständigkeit gem. § 29 ZPO richte sich nach dem Wohnsitz des
Beklagten, da mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort dieser bei der
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Erfüllung von Vertragsansprüchen am Wohnsitz des Schuldners begründet sei.
Eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Die –unstreitig- erfolgten
Auszahlungen seien als Gewinnausschüttungen, nicht als gewinnunabhängige
Ausschüttungen zu qualifizieren. Jedenfalls sei er diesbezüglich gutgläubig gewesen.
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Eine Rückzahlungsverpflichtung sei aus steuerlichen Gründen nie bezweckt gewesen.
Selbst wenn ein Hinweis erfolgt sein sollte, dass die Ausschüttungen steuerfrei seien,
lasse sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob die erfolgten Ausschüttungen als
"gewinnunabhängige Ausschüttungen" zu klassifizieren seien.
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Seine Inanspruchnahme sei ferner unnötigerweise erfolgt und auf Fehler der
Geschäftsführung zurückzuführen.
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Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis von der Regelung des
Gesellschaftsvertrages über die Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen, da
Emissionsprospekt bei den Risikohinweisen keinen Hinweis auf die hierauf enthalte.
Der Prospekt sei ihm zudem nicht ausreichend lange vor der Beitrittserklärung
übergeben worden.
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Entscheidungsgründe
50
Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Dortmund für die Entscheidung
des Rechtsstreits zuständig.
52
Die Zuständigkeit des LG Dortmund folgt aus sowohl aus dem besonderen
Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO, als auch aus dem Gerichtsstand der
Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO.
53
Maßgeblicher Erfüllungsort bei Handelsgesellschaften ist der Sitz der Gesellschaft. Das
gilt sowohl für die Verpflichtungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft als
auch bei Klagen aus Organhaftung (Musielak, ZPO, 7.Auflage, 2009, § 29, Rn.25; vgl.
Zöller § 29, Rn.25 –Gesellschaftsvertrag-, -Handelsgesellschaft und GbR-). Vorliegend
streiten die Parteien um die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der
Ausschüttungen an die Gesellschaft. Es kann dahinstehen, ob sich der Anspruch direkt
aus § 11 III des Gesellschaftsvertrages, oder aus § 172 HGB ergibt, da es sich in beiden
Fällen um eine Verpflichtung des Beklagten als Gesellschafter der Klägerin handelt.
Maßgeblicher Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist der Sitz der Gesellschaft, mithin
Dortmund.
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Die Zuständigkeit folgt daneben auch aus § 22 ZPO. Die Rückzahlung der
Ausschüttungen stellt eine Verpflichtung dar, die sich aus der Mitgliedschaft des
Beklagten als Kommanditist der Klägerin ergibt (so auch LG Dortmund 18 O 163/09,
Urteil vom 22.07.2010).
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der erfolgten
Ausschüttungen in Höhe von 20.451,68 € zu.
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Dabei kann hier dahinstehen, ob dieser Anspruch der Erfüllung der ursprünglichen
Kapitaleinlage dient, die mit den Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen
teilweise zurückgewährt worden ist (so OLG München 23 U 1743/03, Urteil vom
29.04.2003; Landgericht Dortmund 18 O 163/09, Urteil vom 22.07.2010), oder ob es sich
um die Vereinbarung von Darlehen der Gesellschaft an den Beklagten gehandelt hat (so
OLG Köln 18 U 13/03, Urteil vom 11.08.2003: LG Dortmund 3 O 552/09, Urteil vom
25.05.2010).
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Bei den erfolgten Ausschüttungen handelte es sich zweifelsfrei um gewinnunabhängige
Ausschüttungen. Dies folgt bereits aus den von der Klägerin getroffenen
Tilgungsbestimmungen. Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren
Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm
geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt,
welche er bei der Leistung bestimmt, § 366 Abs.1 BGB. Eine solche
Tilgungsbestimmung liegt in den Schreiben der Klägerin, die den Zahlungen
vorausgegangen sind. In diesen Schreiben wurde jeweils die Höhe der Ausschüttung
bezogen auf das Kommanditkapital genannt. Dies zeigt, dass es sich nicht um Gewinne,
sondern um hiervon unabhängige Zahlungen handeln musste. Zudem wies die Klägerin
in jedem Ausschüttungsschreiben darauf hin, dass die Ausschüttungen Entnahmen sind
und nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Hierdurch hat sie
klargestellt und bestimmt, dass es sich nicht um Gewinnausschüttungen, sondern um
Zahlungen entsprechend der Regelung in § 11 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages
handelt. Diese Hinweise sind in allen Schreiben der Klägerin, in denen die
Auszahlungen angekündigt werden, enthalten.
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Auch eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der
Besonderheiten von Publikums-Gesellschaften führt zu keinem anderen Verständnis
dieser Regelung. Aufgrund der Besonderheiten dieser Gesellschaftsform richtet sich die
Auslegung dieser Verträge grundsätzlich nach objektiven, an Wortlaut, Systematik und
(auch steuerrechtlicher) Zielsetzung des Vertragswerks orientierten Kriterien; davon
abweichende subjektive Vorstellungen der Initiatoren oder Gründer sind nur
ausnahmsweise und zwar dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten der
Anleger auswirken und insbesondere ihnen gegenüber bei der Werbung zum Beitritt
hervorgehoben wurden (MüKo, 5.Auflage, 2009, § 705, Rn.175; vgl. Ebenroth/ Boujong/
Joost/ Strohn, HGB, 2. Auflage, 2008, § 105, Rn. 60). Nach diesen Grundsätzen ist § 11
Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages objektiv dahingehend zu verstehen, dass die
Ausschüttungen nur darlehensweise von der Gesellschaft den Gesellschaftern zur
Verfügung gestellt werden.
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Schon dem Wortlaut nach werden die Ausschüttungen auf ein "Darlehenskonto"
gebucht und als "Darlehensverbindlichkeit" bezeichnet. Diese Begriffe sind
selbsterklärend.
61
Insbesondere der letzte Satz dieser Regelung muss so verstanden werden, dass
gleichzeitig mit der Darlehensinanspruchnahme die Haftung des Kommanditisten gem.
§ 171 I 1. Hs. HGB bis zur Höhe der vollen Einlage wieder aufblüht, der Gesellschafter
folglich nicht von seiner Einlageverpflichtung frei wird.
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Der Sinn und Zweck der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages und der hierauf
basierenden Zahlungen besteht zudem gerade darin, unabhängig von der
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Liquiditätslage Ausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen zu können, die von
den Gesellschaftern nicht versteuert werden müssen. Genau hierin liegt der steuerliche
Vorteil dieser Art von Kapitalanlage. Gesellschaftszweck ist die Vornahme von
Auszahlungen. Der Anleger erhält Auszahlungen der Gesellschaft, die er nicht
versteuern muss und kann gleichzeitig die Verluste der Gesellschaft steuerlich geltend
machen.
Es war dem Beklagten auch bewusst, dass es sich bei den Ausschüttungen um
gewinnunabhängige Ausschüttungen gem. § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages
handelte, denn andernfalls hätte er diese Zahlungen als Einkommen gem. § 15 I 1 Nr.
EStG versteuern müssen. Nach dieser Vorschrift sind "Gewinne" als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu versteuern. Sofern Zahlungen der Gesellschaft keine Gewinne
darstellen, sind diese Zahlungen einkommenssteuerfrei.
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Gewinnunabhängige Ausschüttungen sind auch in Abweichung von § 169 I 1 HGB
zulässig (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, 2008, § 169, Rn.23;
Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, 2010, § 169, Rn.7). Sie erweitern die Möglichkeiten
einer Ausschüttung an die Kommanditisten über § 169 HGB hinaus.
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Der Inhalt der Geschäftsberichte ist hingegen für die Einordnung der Ausschüttungen
nicht maßgeblich. Sowohl die Geschäftsberichte, als auch die Jahresabschlüsse
werden erst im Nachhinein erstellt und eignen sich nicht, die Art der bereits
vorgenommenen Ausschüttungen festzulegen.
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Die Rückzahlung ist auch fällig. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13.08.2009 das
Darlehen gekündigt den Beklagten zur Rückzahlung der Ausschüttungen bis zum
17.11.2009 aufgefordert.
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Die Rückzahlung ist nicht gem. § 172 V HGB ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 172
HGB betrifft die Haftung des Gesellschafter im Außenverhältnis und gilt im hier allein
interessierenden Innenverhältnis nicht. Ferner musste der Beklagte die Klassifizierung
der Ausschüttungen zumindest aus den Begleitschreiben kennen.
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Die Rückforderung ist auch nicht wegen fehlender Erforderlichkeit der Inanspruchnahme
des Beklagten ausgeschlossen. Es ist allein Sache der Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter, durch welche Maßnahmen sie Liquiditätsschwierigkeiten löst.
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Die Rückforderung ist vorliegend auch nicht aufgrund von Mängeln des
Beteiligungsprospektes oder Fehlern bei der Vermittlung der Anlage ausgeschlossen.
Zu einem prospektunabhängigen Beratungsfehler, für den die Klägerin in zurechenbarer
Weise einzustehen hätte, ist weder substantiiert etwas vorgetragen, noch aus den
Umständen ersichtlich. Dieser wäre ferner nach den Grundsätzen über die fehlerhafte
Gesellschaft abzuwickeln, so dass dem Beklagten lediglich die Möglichkeit zur
Kündigung bliebe. Prospektfehler oder Pflichtverletzungen des Anlagevermittlers bzw.
Anlageberaters führen nicht zu einer Haftung der Gesellschaft, sondern können unter
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Berater oder Vermittler selbst
begründen. Wer einer (solchen) Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen
anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des
Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst
Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte
Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH II ZR 354/02, Urteil
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vom 19.07.2004). Der getäuschte Beitrittswillige bringt regelmäßig nur dem die
Verhandlung führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesen oder der
Gesellschaft Vertrauen entgegen. Daher ist es gerechtfertigt, nur diesen Vertreter
persönlich und nicht auch die übrigen Gesellschafter haften zu lassen (BGH, II ZR
387/02, Urteil vom 21.07.2003; vgl. OLG Stuttgart 6 U 140/09, Beschluss vom
22.12.2009).
Der Einwand des Beklagten, die Ausschüttungen hätten auch in den Jahren 1998-2003
erfolgen müssen, wenn es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen handeln
würde, ist unerheblich. Ein Rückschluss von nicht erfolgten Auszahlungen auf die
unstreitig geleisteten Zahlungen verbietet sich in Anbetracht der Regelung in § 11 Abs.3
des Gesellschaftsvertrages. Ausschüttungen sind demnach nur vorgesehen, "sofern die
Liquiditätslage es zulässt". Zu der tatsächlichen Liquiditätslage der Gesellschaft hat der
Beklagte nichts substantiiert vorgetragen.
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Die Zins- und Verzugsschadensersatzansprüche sind der Klägerin gem. §§ 286 Abs.1
S.1, 288 Abs.1 BGB zu ersetzen. Der Beklagte befand sich spätestens nach Ablauf der
mit Schreiben vom 27.11.2009 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 12.12.2009 mit der
Zahlung in Verzug. Die Zinsforderung war mithin ab dem 12.12.2009 begründet und
zuzusprechen.
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Die mit der Klage geltend gemachten nicht anrechenbaren außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren kann die Klägerin ebenfalls beanspruchen. Zum Zeitpunkt der
Beauftragung im Januar 2010 befand sich der Beklagte bereits, wir gerade ausgeführt,
in Verzug.
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Die Einschaltung eines Anwalts seitens der Klägerin zur Rechtsverfolgung war insofern
auch geboten, so dass die Inanspruchnahme auch hinsichtlich ihrer vorgerichtlichen
Tätigkeit einen Erstattungsanspruch gem. §§ 286, 249 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.
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