Urteil des LG Dortmund vom 23.10.2008
LG Dortmund: ärztliches gutachten, unfallfolgen, invaliditätsgrad, unfallversicherung, zentralbank, versicherer, fälligkeit, gutachter, heilbehandlung, betrug
Landgericht Dortmund, 2 O 114/08
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 114/08
Leitsätze:
Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn der
Versicherer das bedingungsgemäß vorgesehene Anerkenntnis über
seine Leistungspflicht nicht abgibt.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.812,28 €
(i. W. zweiundzwanzigtausendachthundertzwölf 28/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank ab dem 01.03.2008
sowie ab März 2008 eine monatliche, sich ab dem 01.01.2009 jährlich
um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.105,88 € (i. W.
eintausendeinhundertfünf 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
ab jedem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2008 zu zahlen.
Der weiter gehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 70.559,72
€ die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger hält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Grundlage derselben sind
die AUB 2000 der Beklagten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Geltung der
Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem
Invaliditätsgrad ab 50 % mit jährlicher Rentenerhöhung und Kapitalleistung ab 1 %
Invaliditätsgrad (Unfallrente Forte pro 2). Abweichend und in Verbesserung zu
Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 wurde ausweislich des Versicherungsscheins zur
Unfallversicherung vom 16.08.2005 als Voraussetzung für die Invaliditätsleistung
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vereinbart:
Die Invalidität ist innerhalb von 18 Monaten eingetreten und innerhalb von 24 Monaten
nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von ihnen bei uns geltend
gemacht worden.
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Am 30.06.2006 wurde der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er auf
einem Motorrad sitzend mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer zusammenstieß und
gegen eine Laterne geschleudert wurde. Dabei zog er sich folgende Verletzungen zu:
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Oberarmschaftfraktur links mit freier Kortikalschuppe,
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Unterschenkel-2-Etagen Tibiafraktur links mit Fibulaquerfraktur proximal,
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Patellaquerfraktur distal links,
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Tibiakopffraktur mit Gelenkbeteiligung,
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Fibulaköpfchenfraktur rechts,
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Multiple Schürfwunden an beiden Unterschenkeln.
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Nach einer ersten Operation am 30.06.2006 erfolgten noch weitere Operationen am
14.07.2006, 19.07.2006 und am 03.08.2006. Außerdem waren für die Behandlung des
Klägers mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich.
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Am 30.03.2007 erstellte die Arztpraxis G & X ein unfallchirurgisches Attest, in dem es u.
a. heißt: Es besteht eine dauerhafte Gangbehinderung. Die Höhe des Dauerschadens
kann frühestens nach Ablauf von weiteren zwei Jahren festgestellt werden.
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Nachdem der Kläger unter Einreichung dieses ärztlichen Attestes Leistungen aus der
Unfallversicherung geltend gemacht hatte, verwies ihn die Beklagte mit Schreiben vom
30.07.2007 darauf, dass die Höhe des Dauerschadens erst im Januar 2008 beurteilt
werden könne. Diese Entscheidung der Beklagten akzeptierte der Kläger. Im Februar
2008 ließ die Beklagte ein ärztliches Gutachten erstellen. Darin wurde unter dem
05.02.2008 festgestellt, dass bei dem Kläger nach erlittenen multiplen Frakturen des
linken Beines mit noch bestehender Unterschenkelosteomyelitis und noch nicht
abgeschlossener Behandlung weiterhin Bewegungseinschränkungen des linken
Beines mit langjähriger weiterer unfallchirurgischer Behandlung bestünden. Der von der
Beklagten eingeschaltete ärztliche Sachverständige schätzte die damalige
Gebrauchsminderung aufgrund der Unfallfolgen vom 30.06.2006 mit 100 % Beinwert ein
und verwies darauf, dass die Behandlung wegen der Unfallfolgen noch nicht beendet
sei, vielmehr weitere Behandlungsmaßnahmen und operative Revisionen vorgesehen
seien. Er empfahl eine erneute Begutachtung auf unfallchirurgischem Gebiet erst nach
Abschluss dieser zukünftigen Behandlungen.
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Aufgrund dieses Gutachtens beschied die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
15.02.2008 dahingehend, dass nach den gutachterlichen Unterlagen die Möglichkeit
bestehe, dass sich die Befunde noch ändern könnten. Die Höhe des unfallbedingten
Dauerschadens könne derzeit noch nicht abschließend beziffert werden. Sie bat um
Mitteilung, wann die Behandlungen abgeschlossen sind und kündigte eine
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Nachuntersuchung spätestens zum Ablauf des 3. Unfalljahres an. Daraufhin ließ der
Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.02.2008 mitteilen,
dass er darauf bestehe, dass die Beklagte gemäß den Versicherungsbedingungen sich
zu der Frage ausdrücklich erkläre, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch des
Klägers anerkenne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.03.2008, dass
aufgrund des aktuellen Gutachtens noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob
die versicherte Unfallrente fällig wird oder nicht. Dies müsse der noch anstehenden
abschließenden Nachuntersuchung vorbehalten werden.
Der Kläger ließ ein weiteres fachunfallchirurgisches Attest durch G und X erstellen, in
welchem dem Kläger unter dem 20.03.2008 die Minderung der Erwerbsfähigkeit von
100 % gegenwärtig und auf absehbare Zeit attestiert wurde. Ferner wurde festgestellt,
dass nicht absehbar sei, wann es zu einer definitiven knöchernen Durchbauung und
Stabilisierung der fistelnden Osteomyelitis kommen werde.
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Mit der Klage macht der Kläger die vereinbarte bedingungsgemäße Unfallrente geltend.
Er ist der Auffassung, dass die vereinbarte Invaliditätsleistung fällig sei, da sowohl die
von ihm beigebrachten Atteste als auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten
eine Invalidität von mindestens 50 % attestiert hätten. Es komme nicht darauf an, wie
sich der Zustand des Klägers und der genaue Invaliditätsgrad nach Ablauf des 3. Jahres
nach dem Unfall darstelle.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Juni 2006 eine monatliche, sich ab dem
01.01.2008 jährlich um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.084,20 € zu
bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank auf einen Betrag von 1.084,00 € seit dem
01.06.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.07.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.08.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.09.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.10.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.11.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.12.2006,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.01.2007,
25
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.02.2007,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.03.2007,
27
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.04.2007,
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auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.05.2007,
29
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.06.2007,
30
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.07.2007,
31
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.08.2007,
32
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.09.2007,
33
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.10.2007,
34
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.11.2007,
35
auf einen Betrag von 1.084,20 € seit dem 01.12.2007,
36
auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.01.2008,
37
auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.02.2008,
38
auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.03.2008 und
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auf einen Betrag von 1.105,88 € seit dem 01.04.2008.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die geltend gemachte Invaliditätsleistung noch nicht fällig
sei, da die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei. Dies könne erst nach Ablauf
des 3. Jahres nach dem Unfall beurteilt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Dem Kläger steht die mit der Klage geltend gemachte Unfallrente zu, da die
unfallbedingte Invalidität zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 50 % betrug.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auch fällig. Dies
folgt aus Ziff. 9 der vereinbarten AUB 2000 der Beklagten, der folgende Regelung
enthält:
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9 Wann sind die Leistungen fällig?
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9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsan-
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spruch innerhalb von 3 Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen
Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
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- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
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- Beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab-
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schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der In-
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validität notwendig ist.
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9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
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Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
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9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
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wir - auf ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
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Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Leistung für den Invaliditätsfall
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Leistung
im Todesfall beantragt werden.
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9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens
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bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
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Danach war die Beklagte nach Vorlage des von ihr selbst eingeholten Gutachtens vom
05.02.2008 gehalten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und die bedingungsgemäße
Rente an den Kläger zu zahlen. Denn in diesem Gutachten ist in Übereinstimmung mit
dem vom Kläger beigebrachten Attest eine unfallbedingte Gebrauchsminderung des
linken Beines des Klägers von 100 % festgestellt worden. Gemäß Ziff. 2.1.2.2.1 der
vereinbarten AUB wird der volle Beinwert mit 70 % Invalidität angesetzt, so dass die
Voraussetzungen für die Zahlung einer Invaliditätsrente, die eine unfallbedingte
Invalidität von mindestens 50 % erfordern, gegeben sind.
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Die mit Schreiben der Beklagten vom 15.02.2008 und vom 03.03.2008 praktizierte
Handhabung - nach den Erfahrungen des Gerichts wird auch von anderen
Unfallversicherern in dieser Weise verfahren -, den Zeitpunkt für die Entscheidung über
die eigene Leistungspflicht auf das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall zu
verschieben, weil das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen ist, entspricht nicht den
vereinbarten Bedingungen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten haben die
Parteien in Ziff. 9.1 AUB 2000 nicht vereinbart, dass die Fälligkeit der Invaliditätsleistung
vom Abschluss des Heilverfahrens abhängt. Fälligkeitsvoraussetzung ist nach dem
eindeutigen Bedingungswortlaut der Abschluss des Heilverfahrens nur insoweit, als er
für die Feststellungen der Invalidität erforderlich ist. Das Heilverfahren braucht nur
insoweit beendet zu sein, als es zur Feststellung von dauernden Unfallfolgen nötig ist
(Grimm, AUB 4. Aufl., Ziff. 9 AUB 99 Rdn. 7). Dafür reicht aus, dass das Heilverfahren
soweit gediehen ist, dass ärztlicherseits eine Mindestinvalidität prognostiziert werden
kann (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rdn. 7). Durch das von
der Beklagten selbst eingeholte Gutachten vom Februar 2008 konnte die Prognose
einer mindestens 50%-igen Invalidität getroffen werden, da das linke Bein des Klägers
zu diesem Zeitpunkt, d. h. weit mehr als ein Jahr nach dem Unfall, vollständig
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gebrauchsunfähig war.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat der von ihr eingeschaltete
medizinische Gutachter eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung festgestellt und nicht
nur einen "Zeitwertschaden". Deshalb ist die von der Beklagten herangezogene
Entscheidung OLG Frankfurt NVersZ 2001, 165 auch nicht mit der vorliegenden
Fallgestaltung vergleichbar. Ungeachtet der vom Gutachter der Beklagten verwendeten
Formulierung einer "derzeitigen Gebrauchsminderung" hat dieser eine dauerhafte
Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, wie sich aus Begründung seiner Einschätzung
ergibt, wonach die Behandlung wegen der Unfallfolgen noch nicht beendet ist, weil
weitere Behandlungsmaßnahmen und operative Revisionen vorgesehen sind. Die
Aussicht weiterer Behandlungsmaßnahmen und operativer Revisionen beeinflusste
weder die Verpflichtung der Beklagten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen noch den für
die Leistungsentscheidung zu berücksichtigen Invaliditätsgrad, da der Erfolg solcher
Behandlungsmaßnahmen und operativen Revisionen ungewiss war (BGH VersR 2005,
927) und nicht einmal feststeht, ob solche überhaupt eingeleitet waren oder innerhalb
der Dreijahresfrist eingeleitet werden sollten. Deshalb hat auch die Beklagte selbst
ersichtlich das von ihr eingeholte Gutachten als Feststellung unfallbedingter Invalidität
verständen. Denn sie hat den Kläger mit Bescheid v. 15.2.2008 wissen lassen, dass
sich die "Höhe des unfallbedingten Dauerschadens" noch nicht abschließend beziffern
lasse. Damit setzt die Beklagte selbst die Dauerhaftigkeit der
Funktionsbeeinträchtigung, mithin Invalidität voraus und zieht lediglich die Fortdauer der
Höhe des gutachterlich festgestellten Invaliditätsgrades in Zweifel, eine Frage, die nach
der Systematik der AUB dem Nachprüfungsverfahren zuzuordnen ist (BGH NJW-RR
2008, 833).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten berührt auch das in Ziff. 9.4 AUB 2000
vereinbarte Recht, die Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Eintritt
des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen die Pflicht des Versicherers nicht, sich
zeitgerecht nach Ziff. 9.1 AUB 2000 zur eigenen Leistungspflicht zu erklären (Mangen in
Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch, § 47 Rdn. 27). Denn
die Regelung in Ziff. 9.4 AUB 2000 über die Möglichkeit der jährlichen Neubemessung,
die eine Erstbemessung notwendigerweise voraussetzt (BGH NRW-RR 2008, 833),
liefe weitgehend leer, wenn der Versicherer den Zeitpunkt der Erstbemessung im
Hinblick auf mögliche Veränderungen des Grades der Invalidität in dem nach Ziff. 9.1
AUB 2000 maßgebenden Zeitpunkt auf das Ende der 3-Jahresfrist nach dem Unfall
verschieben könnte.
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Da die Beklagte die gebotene Erklärung über ihre Leistungspflicht bedingungswidrig
unterlassen hat, kann sie sich nunmehr gegenüber dem berechtigten Anspruch des
Klägers auf Zahlung der vereinbarten Invaliditätsrente nicht mehr mit fehlender Fälligkeit
des Anspruchs verteidigen (Hormuth in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch
Versicherungsrecht 2. Aufl. 2008, § 24 Rdn. 94).
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Das Gericht sieht sich nicht gehindert, die Voraussetzungen des Anspruchs auf die
bedingungsgemäße Invaliditätsleistung festzustellen. Es stimmt mit der Beklagten
insoweit überein, dass eine auch bedingungswidrig unterlassene Erklärung über die
eigene Leistungspflicht nicht als Zugeständnis der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen
gewertet werden kann. Das Gericht stützt sich aber auf das von der Beklagten selbst
eingeholte Gutachten, welches die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, sondern nur
anders verstanden wissen will. Bis zur mündlichen Verhandlung hat sie die in diesem
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Gutachten getroffenen Feststellungen nicht bestritten, so dass das Gericht von einer
unstreitigen Invalidität ausgehen durfte. Mit der Klageerwiderung hat sich die Beklagte
damit verteidigt, dass sie eine Erstfeststellung zur Invaliditätshöhe nicht treffen könne,
da das Heilverfahren bis heute nicht abgeschlossen sei. Damit und durch die
nachfolgenden Ausführungen des Klageerwiderungsschriftsatze werden die im selbst
eingeholten Gutachten getroffenen Feststellungen weder ausdrücklich noch concludent
bestritten. Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2008 enthaltene neue
Vortrag kann, da nach geschlossener mündlicher Verhandlung erfolgt, keine
Berücksichtigung finden, würde aber an der Entscheidung des Gerichts auch nichts
ändern.
Der Anspruch des Klägers auf die vereinbarte monatliche Unfallrente war
bedingungsgemäß ab dem Unfallmonat geschuldet. Seit März 2008 befindet sich die
Beklagte mit der Zahlung im Verzug, da sie zuvor das gebotene Anerkenntnis ihrer
Leistungspflicht und die Zahlung der Monatsrente verweigert hatte.
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Der Klage war somit -bis auf eine Zuvielforderung bei den Zinsen- mit der Kostenfolge
aus § 91 ZPO stattzugeben.
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