Urteil des LG Dortmund vom 09.06.2004

LG Dortmund: kollision, überholen, zeitwert, lebensgefahr, kennzeichen, helm, schmerzensgeld, unfall, abbiegen, gefährdung

Landgericht Dortmund, 21 O 454/03
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 454/03
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
2.399,10 €
(i.W.: zweitausenddreihundertneunundneunzig 10/100 Euro) nebst 5 %
Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67 % und die
Beklagten
als Gesamtschuldner 33 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizu-
treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in
Anspruch.
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Am 06.07.2002 gegen 19.15 Uhr, befuhren der Beklagte mit seinem Pkw X, amtliches
Kennzeichen XXXXXXX, welches bei dem Beklagten haftpflichtversi-
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chert war, und - dahinterfahrend - der Kläger mit seinem Kraftrad Z, amtliches
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Kennzeichen XXXXXXX, die T- Straße in D in Fahrtrichtung
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Osten. Nach einer lang gezogenen Linkskurve kam es 350 m westlich der Einmündung
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der Y-straße in einem Bereich, in welchem eine Geschwindigkeitsbegrenzung
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auf 50 km/h bestand, auf der Gegenfahrspur und zwischen den Parteien streitigen
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Umständen zu einer Kollision zwischen Pkw und Krad.
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Der Kläger erlitt durch den Sturz bzw. die Kollision eine Rippenserienfraktur, eine
Lungenkontusion und eine Gehirnerschütterung;
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er befand sich vom 06.07.2002 bis zum
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18.07.2002 im Unfallkrankenhaus E, wobei in den ersten Tagen Lebensgefahr bestand.
Anschließend war der Kläger im Zeitraum vom 19.07.02 bis 30.08.02 arbeitsunfähig
krankgeschrieben;
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danach nahm er seine Berufstätigkeit wieder auf.
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Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2/3 des ihm nach seiner Behauptung
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entstandenen Schadens gemäß Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5 und 6 d.A.), auf
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die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
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Er behauptet, der Beklagte zu 1. habe die durchgezogene Linie auf der T-
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Straße überfahren, weil er verbotenerweise nach links in eine Hofeinfahrt habe
einbiegen wollen, was insoweit unstreitig ist, habe dann jedoch plötzlich und
unhervorsehbar stark abgebremst und sei in Richtung des links der Straße gelegenen
Gehöftes eingebogen. Er, der Kläger, habe nunmehr versucht, nach links
auszuweichen, um den Unfall zu vermeiden;
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dabei sei es - für ihn unvermeidbar - zu der Kollision gekommen.
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Wegen der Schadenshöhe verweist der Kläger darauf, dass er längere Zeit ein
Taubheitsgefühl in der rechten Hüfte und eine Beeinträchtigung des
Kurzzeitgedächtnisses gehabt habe.
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Wegen der Sachschäden behauptet der Kläger einen Zeitwert von
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4.000,00 € für das Motorrad und einen Zeitwert von 600,00 € für die Lederkombination,
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die er beim Unfall getragen habe. Der Helm habe einen Zeitwert von 150,00 € gehabt.
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Der Kläger hält einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000,00 € für
angemessen und ausreichend unter Berücksichtigung
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einer Mitverursachung in Höhe von 1/3.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.180,00 € nebst
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5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2003 zu zahlen;
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2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein ab dem
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26.02.03 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsendes
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Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes
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gestellt wird, einen Betrag von 4.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe sich vor dem Feldweg links eingeord-
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net, normal abgebremst und links geblinkt, aber in den Innen- und Außenspiegel
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geschaut, ohne hierbei den Kläger zu erkennen, und sei sodann auf Höhe der
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unterbrochenen Linie ordnungsgemäß nach links in den Feldweg eingebogen.
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Der Kläger selbst habe sich den eingetretenen Schaden zuzurechnen, da auf-
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grund der durchgezogenen Linie ein Überholen insgesamt auf der Strecke ver-
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boten gewesen sei, jedoch nach den Unfallspuren davon auszugehen sei, dass
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der Kläger versucht habe, den Pkw des Beklagten zu überholen.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegensei-
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tig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; Die Akten 109 Js
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435/02 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung, wobei wegen der Unfallörtlichkeit insbesondere auf
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die Unfallskizze (Bl. 5 d. Beiakten) sowie auf die Lichtbildmappe (Bl. 67 ff. d.A.)
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verwiesen wird.
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Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 09.06.04 durch Verneh-
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mung der Zeugin N sowie durch Einholung eines mündlich erstatte-
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ten Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. T. Wegen des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
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09.06.04 (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7,17,18 StVG, §§ 249 ff., 147 BGB
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Schadensersatz in Höhe von 1/3 des ihm durch das Unfallgeschehen von 06.07.02
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nachgewiesenermaßen entstandenen Schadens verlangen, da nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes feststeht,
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dass den Beklagten zu 1.
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an dem Unfallgeschehen eine Mitschuld in Höhe von 1/3 trifft, dass der Kläger sich
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aber die Verursachung des Schadens in Höhe von 2/3 selbst anrechnen lassen muss,
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da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und - wie ebenfalls zur Überzeugung
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des Gerichtes feststeht - im Überholverbot begonnen hat, den Pkw des Beklagten zu 1.
zu überholen, was ebenfalls unfallursächlich geworden ist.
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Aufgrund der Einlassung der Parteien und insbesondere aufgrund der Ausführungen
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des Sachverständigen Prof. T besteht zur Überzeugung des Gerichtes folgender
Sachverhalt fest:
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Der Beklagte zu 1. reduzierte in der Annäherung an den
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Feldweg, in den er unstreitig einbiegen wollte, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs
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und begann bereits vor Beginn der gestrichelten/durchbrochenen Linie, welche die
ansonsten durchgezogene Linie auf der Höhe der Einfahrt kurz
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unterbricht, mit dem Linksabbiegevorgang.
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Hierbei verletzte er jedenfalls im Zeitpunkt der Rückschau, als er
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den Lenker links einschlug und auf die Gegenfahrspur fuhr, die ihn in diesem Moment
treffende zweite Rückschaupflicht,
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was kausal für den Unfalleintritt geworden ist.
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Der Kläger seinerseits fuhr mit einer Geschwindigkeit von eingangs 60 bis 65 km/h in
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die Kurve, nahm diese nahe an der durchgezogenen Mittellinie, um dann - ca. 43 m vor
dem Kollisionsort - nach links zu lenken, um den Pkw zu überholen.
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Kurz darauf begann der Beklagte zu 1.,
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während der Kläger bereits zum Überholten angesetzt hatte,
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mit dem Abbiegevorgang, so dass es kurz vor der Grundstückszufahrt zu dem Sturz
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mit Kollision des Klägers und des Motorrads mit dem Pkw des Beklagten zu 1. kam,
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wobei wegen des Ablaufs des Unfallgeschehens auf die Anlage C 1 zum
Sachverständigengutachten verwiesen wird.
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Das Gericht hält die Angaben des Sachverständigen Prof. T, auf die
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sich das Ergebnis in erster Linie stützt, für überzeugend aufgrund folgender
Erwägungen:
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Der Zustand der Straße und der eingezeichneten Linie lässt darauf schließen,
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dass im Bereich der jeweiligen Hofzufahrt ein Zugang von beiden Seiten zu dem
jeweiligen Gehöft geschafften werden sollte,
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was einer durchgehenden Planung der Straßenbauer erkennbar entsprach.
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Insoweit wird auf die Lichtbilder vom Unfallort, welche
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sich in der beigezogenen Strafakte befinden, verwiesen. Die Unfallspuren am Fahr-
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zeug des Beklagten zu 1. ließen auf eine Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h
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schließen, wobei die Kollision mit dem Motorrad während des Rutschvorganges des
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letzteren erfolgte. Hierfür sprechen sowohl die Kerben an der Felge am Pkw des Be-
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klagten zu 1., die von der Gabel des Motorrades stammen, als auch die Reifenspuren
auf dem Nummernschild des Krades.
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Der Kläger selbst prallte gegen den Pkw im Be-
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reich der linken Tür bzw. vor dem Radkasten, so dass es hier zu einer großflächigen
Beule kam.
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Die Feststellungen zu dem vom Kläger vor der Kollision begonnenen Überholvorgang
beruhte zum einen auf
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der Aussage des Zeugen U, der - auf der Gegenfahrspur in weiter Entfernung
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sich nähernd - bemerkte, dass das Krad aus seiner Sicht nicht hinter dem Pkw sondern
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schräg neben dem Pkw fuhr. Ferner spricht die Driftspur sowie anschließende Kratz-
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spur, die das Krad des Klägers auf der Straße hinterließ, in einer Gesamtlänge von ca.
13,70 m,
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die sich insgesamt auf der Gegenfahrspur befand und dort auch bereits in
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einem deutlichen Abstand zur Mittelfahrspur begann, für die Richtigkeit der Angabe
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des Zeugen U sowie für die zutreffende Ausführung des Sachverständigen
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Prof. T. Hätte der Kläger, wie er selbst behauptet, lediglich auf den
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Abbiegevorgang des Beklagten zu 1. reagiert, hätte die Bremsspur in dem Bereich der
eigenen Fahrspur beginnen müssen.
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Aufgrund der Kollisionsgeschwindigkeit ergibt sich - zurück gerechnet - unter Berück-
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sichtigung der Bremsverzögerung von 7,5 m/s² und unter Berücksichtigung der
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Bremsspurlänge von 8 m sowie einer Rutschverzögerung von 4 m und einer Rutsch-
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spurlänge von 5,2m eine Bremsausgangsgeschwindigkeit zwischen 60 bis 65 km/h
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und mithin eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Bereich, in welchem eine
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Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war.
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Ferner ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass der Kläger begonnen hatte, den Pkw des
Beklagten zu 1. verbotswidrig zu überholen, woraus sich ebenfalls ein
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Erheblicher Verursachungsanteil des Klägers mit entsprechendem Regelverstoß
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ergab.
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Auch der Beklagte zu 1. hat an der Unfallentstehung mitgewirkt, da er in einem Zeit-
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punkt mit dem Linksabbiegevorgang begann, als er hierzu aufgrund der
durchgezogenen Linie noch nicht berechtigt war,
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ohne zu diesem Zeitpunkt nochmals der zweiten Rückschaupflicht zu genügen.
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Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten musste auch der
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Beklagte zu 1. sich an die durchgezogene Linie und das sich daraus ergebende Gebot
des Rechtsfahrens bis zum Zeitpunkt,
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in dem er den Einfahrtbereich erreichte, halten,
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wogegen er, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend
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ausgeführt hat, verstoßen hat. Hätte er nicht bereits 25 m vor dem eigentlichen Ein-
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fahrtbereich mit dem Linksabbiegevorgang begonnen, sondern wäre er weiter an die
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gestrichelte Linie herangefahren und hätte zu diesem Zeitpunkt sich durch einen Blick in
den Spiegel vergewissert,
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ob er ohne Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers
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abbiegen könnte, wäre es ebenfalls zu dem Unfallgeschehen nicht
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gekommen. Hieraus resultiert Mitverschulden des Beklagten zu 1., welches zwar im
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Verhältnis zu dem überwiegenden Verschulden des Klägers geringer wiegt, jedoch
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unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr und des zweifellos gegebenen
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Verschuldens nicht völlig zurücktritt. Das Gericht hat die Verursachungsanteile mit 1/3
zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Klägers bewertet.
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Auf der Grundlage dieser Wertung ergibt sich folgende Schadenberechnung:
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Der vom Kläger angenommene Wiederbeschaffungswert des Krades war nach den
Angaben des Sachverständigen mit 4.000,00 € zutreffend berechnet.
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Desgleichen hat
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das Gericht die Werte für die Kombination und den Helm als gerechtfertigt angesehen
aufgrund der eigenen Sachkenntnis
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sowie der Angaben des Sachverständigen (§ 287 ZPO),
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so dass sich unter Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale bei 100 %
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Haftung eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 4.770,00 € ergeben
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hätte, woraus bei Berücksichtigung einer Haftung von 1/3 ein Betrag in Höhe von
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1.574,10 € resultiert.
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Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gilt Folgendes:
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Der Kläger erlitt eine schmerzhafte Rippenserienfraktur und eine Lungenkontusion,
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befand sich auch anfangs in Lebensgefahr, was Schmerzensgeld erhöhend zu beur-
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teilen ist, wobei sich eine Dauer von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anschloß.
Hieraus resultiert eine Gesamtdauer der im Rahmen des Schmerzensgeldes
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zu berücksichtigenden Beschwerden von zwei Monaten, wofür dem Gericht,
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da Dauerfolgen nicht zu verzeichnen waren,
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einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € als angemessen und
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ausreichend angesehen hat.
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Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 1/3 ergibt sich
hieraus eine Schmerzensgeldforderung des Klägers in
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Höhe von 825,00 €, so dass der Klage in Höhe des Gesamtbetrages von 2.399,10€
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stattzugeben war.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709 ZPO.
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