Urteil des LG Dortmund vom 19.08.2009

LG Dortmund (kläger, polizei, vvg, motorrad, versicherungsnehmer, zpo, datum, anhörung, obliegenheit, garage)

Landgericht Dortmund, 2 S 41/08
Datum:
19.08.2009
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 41/08
Leitsätze:
Zur Obliegenheitsverletzung in der Fahrzeugversicherung wegen
Falschangaben zum Rahmengeschehen eines behaupteten
Versicherungsfalles (VVG a.F.)
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
15.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in
Höhe von 4.350,00 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 313 a, 540 Abs.1 ZPO.
2
Die zulässige Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die
Klage abgewiesen.
3
Es kann offen bleiben, ob dem Kläger der Beweis der Mindesttatsachen für das äußere
Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1998, 1243, BGH NJW
1995, 2169) mittels der vernommenen Zeugen gelungen ist. Denn jedenfalls ist die
Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei geworden, § 6
Abs. 3 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 Nr. V.Abs. 4 AKB.
4
1.
5
Gem. § 7 Nr.1. Abs.2 Satz 3 AKB bestand für den Kläger als Versicherungsnehmer die
Obliegenheit, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes
und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dies beinhaltet eine
Aufklärungsobliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet ist, den
Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern und die ihm diesbezüglich
vom Versicherer gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
6
2.
7
Diese Obliegenheit hat der Kläger objektiv verletzt. Er hat zum einen in dem
Fragebogen zum Diebstahlsschaden das Datum des Abstellens des Motorrades mit
dem 09.11.2007 angegeben, was nach der eigenen Einlassung des Klägers unstreitig
falsch ist. Auch die Antwort auf die Frage "Was war der Zweck der Fahrt zum
Abstellort?" ist objektiv unzutreffend beantwortet. Der Kläger hat insoweit erklärt
"Motorrad wurde von der Werkstatt dorthin zur Abholung gebracht".
8
3.
9
Die Antworten des Klägers betrafen Vorgänge, die Gegenstand seiner eigenen
Wahrnehmung waren. Die erforderliche Kenntnis von dem anzugebenden Sachverhalt
lag mithin beim Kläger vor.
10
4.
11
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich
erfolgt ist, obwohl er hierfür die Beweislast trägt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6
VVG, Rdn. 124 m. w. N.). Soweit der Kläger geltend macht, die Falschangaben beruhten
auf einem Missverständnis in der Kommunikation mit seiner Prozessbevollmächtigten
und/oder auf einer Überforderung, so kann dem kein Glauben geschenkt werden. Zum
einen fehlt es bereits an einer näheren Darlegung dazu, wie es zu einem
Kommunikationsversehen gekommen sein könnte. Dass die zutreffende Beantwortung
der Fragen an einer Überforderung des Klägers scheiterte, erscheint dem Gericht
ebenfalls nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger in Versicherungsdingen nach dem
unstreitigen Sachverhalt nicht unerfahren war. So hat er in mehreren Fällen für die Pkws
anderer Personen Fahrzeugversicherungen genommen. Wie der Kläger weiter bei
seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat, führte er die Abwicklung des Schadens
an dem Pkw des Zeugen N vom 15.05.2004 durch. Bei alledem streitet gegen eine
Falschangabe aus bloßer Überforderung oder aufgrund eines Missverständnisses der
weitere Umstand, dass der Kläger gegenüber der Polizei wiederum andere Angaben
zum Rahmengeschehen machte. So will er nach seinen Angaben vom 30.11.2007
gegenüber der Polizei das Motorrad am 08.11.2007 von der Firma D abgeholt und dann
zur G- Straße gefahren haben. Hier habe es einen halben Tag in der Garage gestanden,
bevor die Garage des "Kollegen" habe renoviert werden müssen. Von einem solchen
Sachverhalt war wiederum später nicht die Rede. Es drängte sich vielmehr der Eindruck
auf, der Kläger wolle - mit untauglichen Mitteln - eine plausible Erklärung dafür liefern,
dass er das Motorrad offen auf der G- Straße und nicht in der Nähe seiner Wohnung
abstellte. Für diesen Tatbestand vermochte er auch bei seiner persönlichen Anhörung
keinen plausiblen Grund vorbringen. Soweit der Kläger seit einiger Zeit
Sozialleistungen bezieht mag hierin das maßgebliche Motiv gelegen haben, das
Fahrzeug nicht vor der eigenen Haustür abzustellen. Trifft dies zu, so spricht auch dies
gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, was wiederum gegen eine Widerlegung der
oben genannten Vorsatzvermutung streitet.
12
Auch hinsichtlich des unzutreffend genannten Datums lag bereits mit der Nennung des
08.11.2007 gegenüber der Polizei eine abweichende Angabe vor. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger gegenüber der Polizei dieses Datum nannte,
weil eine Rechnung vom 07.11.2007 existiert und der Kläger so die zeitlichen
13
Zusammenhänge plausibel machen wollte. Auch insoweit kann von einer Widerlegung
der Vorsatzvermutung nicht die Rede sein. Vielmehr spricht Vorstehendes insgesamt für
eine vorsätzliche Falschangabe.
5.
14
Die Leistungsfreiheit entfällt vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen der
Relevanzrechtsprechung. Leistungsfreiheit setzt danach voraus, dass die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des
Versicherungsnehmers vorliegt und dieser über die Möglichkeit des Anspruchsverlustes
auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden ist
(BGH, VersR 1982, 182; BGH, VersR 1984, 228).
15
a)
16
Falschangaben zum Zeitpunkt und Rahmengeschehen eines Versicherungsfalles sind
generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Diesem wird
dadurch die Möglichkeit genommen oder beschnitten, eine Vortäuschung einer
behaupteten Entwendung sowie die vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer zu beweisen (OLG Hamm, r + s
1987, 335; vgl. OLG Frankfurt, VersR 1974, 738).
17
b)
18
Die im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung bestehende Vermutung für ein
erhebliches Verschulden ( Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rdn.80 ) ist nicht widerlegt.
Insofern gelten hier die Ausführungen zu Ziff. 4. des Urteils sinngemäß.
19
c)
20
Die erforderliche drucktechnisch hervorgehobene Belehrung ist durch den Absatz am
Ende des Fragebogens zum Diebstahlschaden hinreichend erfolgt. Die inhaltlich
zutreffende Belehrung befindet sich im Fettdruck direkt über der Unterschriftenzeile.
21
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
22
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.
24