Urteil des LG Dortmund vom 06.12.2002

LG Dortmund: klinik, entgangener gewinn, strafverfahren, haus, körperverletzung, notwehr, beschädigung, behinderung, zahlungsaufforderung, fahrtkosten

Landgericht Dortmund, 3 O 323/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 323/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 7.
Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2002 ein Schmerzensgeld in Höhe von
20.451,68 € (i. W. zwanzigtausendvierhundertundeinundfünfzig 68/100
EUR) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.669,38 € seit dem
22. Mai
2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus
12.782,30 € seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie
nach dem 22. Mai 2002 entstehen, aus der Tat vom 7. Oktober 2000 zu
ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von
1.415,05 €
(i. W. eintausendvierhundertundfünfzehn 05/100 EUR) nebst Zinsen in
Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2002 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und dem
Kläger
zu 5 % auferlegt nach einem Streitwert von 25.537,72 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist der ehemalige Schwiegervater des Beklagten. Der
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Beklagte und die Tochter des Klägers wurden inzwischen geschieden.
3
Der Kläger und der Beklagte wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft
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in verschiedenen Gebäuden auf einem ehemaligen Bauernhof.
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Am 07. Oktober 2000 kam es vor dem Bürgersteig des Hauses des
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Beklagten zwischen den Parteien zu einer körperlichen Auseinandersetzung,
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deren genaue Umstände streitig sind. Im Verlauf der
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Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger unstreitig mit
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der Faust in das Gesicht. Der Kläger stürzte infolge des Schlages
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auf den Hinterkopf. Wegen dieser Tat wurde der Beklagte von
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dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund rechtskräftig
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zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die zur Bewährung
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ausgesetzt wurde.
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Infolge der Verletzungen wurde der Kläger vom 08. Oktober 2000
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bis 28. Oktober 2000 im Krankenhaus in I behandelt. Vom
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09. November 2000 bis 14. Dezember 2000 fand eine stationäre
Anschlussheilbehandlung in C statt. Der Kläger war in
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der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 22. Mai 2001 arbeitsunfähig
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krank.
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Mi t seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung
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eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,00 DM, den Ersatz
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seiner materiellen Schäden sowie die Feststellung, dass der Beklagte
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verpflichtet ist, die künftigen materiellen und immateriellen
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Schäden des Klägers zu ersetzen.
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Er behauptet dazu, in der Ehe zwischen dem Beklagten und dessen
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Ehefrau, der Tochter des Klägers, sei es vor der Auseinandersetzung
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zwischen dem Kläger und dem Beklagten mehrfach zu Spannungen
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gekommen.
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Am 07. Oktober 2000 habe sich der Kläger zu dem Haus des Beklagten
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begeben, um seiner Tochter zur Hilfe zu kommen. Die Tochter
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habe den Kläger zuvor mittels ihres Mobiltelefons durch eine
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Textmeldung mit dem Inhalt "SOS" zur Hilfe gerufen, da sie der
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Beklagte tätlich angegriffen habe. Auf das Schellen des Klägers
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sei nur der Beklaqt e an der Haustür erschienen, der dem Kläger
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den Zutritt zum Haus verwehrt habe. Der Kläger habe daraufhin
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das Grundstück des Beklagten verlassen und wollte zu seinem Haus
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zurückkehren.
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Auf dem Bürgersteig habe ihn der Beklagte eingeholt und es sei
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zu der Auseinandersetzung mit dem Faustschlag des Beklagten gekommen,
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in deren Verlauf auch die Jacke des Klägers beschädigt
40
worden sei und der Kläger sich folgende Verletzungen zugezogen
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habe:
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- re.-betont bifrontale Hirnkontusion,
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- posttraumatisches re.-betontes Hirnödem,
44
- beiderseitige komplett aromatische Anosmie,
45
- testpsychologisch verifizierte kognitive Defizite,
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- Gesichtssensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N.
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ophthalmicus und des N. maxillaris li.,
48
- Kieferhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur li.,
49
- Orbitalboden und -wandfraktur li.,
50
- Jochbogenfraktur li.,
51
- Hämatotympanon re. mit kombinierter Hörstörung re.
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Die Jochbogenfraktur sei mit einem Implantat fixiert worden, was
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zu zeitweise massiven Gesichtsschmerzen führe. Aufgrund der Verletzungen
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habe der Kläger einen beidseitigen kompletten Riechverlust,
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Geschmacksverlust, Hörminderung sowie Ohrgeräusche und
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eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Wange erlitten. Bei
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ihm seien Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen sowie
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Kopfschmerzen und reaktive Depressionen eingetreten. Es verbleibe
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eine Behinderung von 70 Prozent.
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Der Kläger habe aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seiner bisherigen
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Nebentätigkeit von Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht nachkommen können.
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Der Kläger behauptet weiter. es seien ihm folgende materielle Schäden in Höhe von
insgesamt 4.974.44 DM entstanden:
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- Attestkosten St. C2-Klinik 30,00 DM
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- Attestkosten Dr. C3 20,00 DM
65
- Attestkosten Dr. L 50,00 DM
66
- Attestkosten Dr. C4 58,74 DM
67
- Attestkosten Dr. L 100,00 DM
68
- Eigenbeteiligung St. C2-Klinik 238,00 DM
69
- Telefongebühren St. C2-Klinik 28,50 DM
70
- Telefongebühren N-Klinik 35,75 DM
71
- TV-Gebühren N-Klinik 75,00 DM
72
- Unterbringungskosten der Ehefrau in
73
C 540,00 DM
74
- Beschädigung der Jacke 329,90 DM
75
- Beschädigung des Trainingsanzuges 169,95 DM
76
- Fahrtkosten X - I: 21 Tage 336,00 DM
77
- Besuchsfahrten X - C: 2 Tage 196,60 DM
78
- Behandlungsfahrten X – X2 450,00 DM
79
- Behandlungsfahrten Dr. B 176,00 DM
80
- Unkostenpauschale 40,00 DM
81
- Nebenverdienstausfall 2400,00 DM
82
Aufgrund der erlittenen Dauerschäden und der Erwerbsminderung
83
seitens des Klägers sei der Eintritt weiterer materieller und
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immaterieller Folgeschäden wahrscheinlich.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes
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Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 07.10.2000 bis
88
28.05.2002 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1
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des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 29.06.1998 aus einem
90
Betrag iHv. 1 5 . 000 , 00 DM (7.669,38 €) sei t dem
91
22.05.2002 und denselben Zinssatz aus einem weiteren Betrag
92
iHv. 25.000,00 DM (12.782,30 €) seit dem 22.05.2002 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
94
sämtliche materiellen und immateriellen Schäden; letztere
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soweit sie nach dem 22.05.2002 entstehen - aus der Tat
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vom 07.10.2000 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
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einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
98
3. den Beklagten zu verurteilen, Schadenersatz iHv. 4.947,44 DM
99
(2.529,59 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
100
nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom
101
29.06.1998 seit dem 22.05.2002 zu zahlen.
102
Der Beklagte beantragt,
103
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Auseinandersetzung
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aufgrund eines lange gehegten Plans provoziert, um ihn aus seinem
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Haus zu drängen.
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Bei der Auseinandersetzung mit dem Kläger habe er in Notwehr gehandelt.
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Der Kläger habe ihn auf dem Weg zu seinem Hobbyraum im
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Garten abgefangen und von der Straße aus über den Gartenzaun
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heftig beschimpft und beleidigt. Er habe daher den Kläger auf
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dem Bürgersteig zur Rede gestellt. Dabei habe der Kläger ihn angegriffen
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und mit einem harten Gegenstand in der Hand mindestens
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fünf bis sechs Ma auf den Kopf des Beklagten eingeschlagen.
114
Nachdem er den Kläger zurückgedrängt habe, habe ihn der Kläger
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erneut angegriffen, indem er mit erhobenen Händen zum Schlag
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ausholend auf ihn zugelaufen sei. Der Beklagte habe daher dem
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Kläger einen Faustschlag versetzt, um den Angriff des Klägers zu
118
beenden.
119
Er bestreitet die Verletzungen und die Aufwendungen des Klägers
120
mit Nichtwissen.
121
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf
122
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren
123
Anlagen.
124
Entscheidungsgründe
125
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen
126
Umfang begründet.
127
1. Schmerzensgeldanspruch
128
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes folgt aus §§ 823 Abs.
1 847 BGB a.F..
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Eine adäquat kausale Rechtsgutverletzung in Form einer Körperverletzung durch eine
Handlung des Beklagten liegt vor.
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Der Beklagte hat den Kläger unstreitig mit der Faust in das Gesicht geschlagen.
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Infolge des Schlages ist der Kläger auf seinen Kopf gefallen und hat sich folgende
Verletzungen zugezogen:
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- re.-betont bifrontale Hirnkontusion,
133
- posttraumatisches re.-betontes Hirnödem,
134
- beiderseitige komplett aromatische Anosmie,
135
- testpsychologisch verifizierte kognitive Defizite,
136
- Gesichtssensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N.
137
ophthalmicus und des N. maxillaris li.,
138
- Kieferhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur li.,
139
- Orbitalboden und -wandfraktur li.,
140
- Jochbogenfraktur li.,
141
- Hämatotympanon re. mit kombinierter Hörstörung re.
142
Der Kläger hat diese von ihm dargelegten Verletzungen durch ärztliche Atteste belegt.
Soweit der Beklagte diese Verletzungen mit Nichtwissen bestreitet. kommt er seiner
Substantiierungspflicht nicht nach. Ist eine Partei ihrer Darlegungslast nachgekommen,
so darf sich die andere Partei nicht auf bloßes Bestreiten beschränken (Zöller-Greger, §
138, Rdn. 8). Hier ist der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen. da er die
Verletzungen vorgetragen und durch entsprechende Atteste belegt hat. Das einfache
Bestreiten des Beklagten war daher gem. § 138
143
Abs. 4 ZPO unbeachtlich.
144
Die Verletzungshandlung des Beklagten war auch rechtswidrig. Der Beklagte hat nicht
in Notwehr gem. § 227 BGB a.F. gehandelt.
145
Der Beweis für das Vorliegen einer Notwehrlage obliegt demjenigen, der sich auf die
Notwehr beruft (Palandt-Heinrichs, § 227. Rdn. 13).
146
Die Kammer konnte insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen im Urteil
des Amtsgerichts Hamm im Strafverfahren, die der Beklagte im Berufungsverfahren vor
dem Landgericht Dortmund nicht mehr bekämpft hat. keine Notwehrlage zugunsten des
Beklagten feststellen.
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Der Beklagte hat seine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, da ihn der Kläger
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angegriffen und mehrfach mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe,
nicht bewiesen. Das Amtsgericht Hamm ist im Strafverfahren zu der Überzeugung
gekommen, dass eine Notwehrlage nicht vorlag, sondern dass der Beklagte den Kläger
verletzt hat, ohne von diesem zuvor angegriffen worden zu sein. Diese Überzeugung
entnahm das Gericht in seiner ausführlichen
149
Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen Q, der bei der Tat keinerlei Anstrengungen
des Klägers in Richtung eines Angriffs auf den Beklagten feststellen konnte. Er hat
vielmehr berichtet. dass es der Beklagte gewesen sei, der auf den Kläger zugestürmt
sei. Diesen überzeugenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts im
Strafverfahren ist die Kammer gefolgt und hat von einer erneuten Anhörung dieser vom
Kläger für das Fehlen einer Notwehrlage benannten Zeugen abgesehen.
150
Auch die vom Beklagten in diesem Verfahren benannten Zeugen H und C5 konnten
nach der Behauptung des Beklagten die Auseinandersetzung zwischen den Parteien
nur über das eingeschaltete Telefon mithören. Dabei ist bereits wenig nachvollziehbar.
dass der Beklagte während der gesamten Auseinandersetzung das eingeschaltete
Telefon mit sich führte.
151
Selbst wenn aber diese Behauptung als wahr unterstellt wird, könnten die
152
Zeugen daher den tatsächlichen Verlauf der Auseinandersetzung nicht aus eigener
Wahrnehmung wiedergeben sondern nur aufgrund von Geräuschen Rückschlüsse
ziehen. Zudem hat das Amtsgericht Hamm im Strafverfahren auch nach der Aussage
des Zeugen H eine Notwehrlage nicht feststellen können.
153
Auch dieser Feststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gefolgt.
154
Auch die vom Beklagten bei der Auseinandersetzung angeblich erlittenen Verletzungen
durch den Kläger konnten die Kammer nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage
überzeugen. Solchen Verletzungen könnte allenfalls eine indizielle Bedeutung
zukommen, da allein das Vorliegen der Verletzungen noch nicht beweist, dass der
Kläger den Beklagten tatsächlich angegriffen hat.
155
Auch dieser Umstand wird im erstinstanzlichen Strafurteil ausführlich gewürdigt mit dem
Ergebnis, dass das Amtsgericht in seinem Urteil nicht festzustellen vermochte, dass der
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Beklagte diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen erlitten hat.
Zudem haben im Strafverfahren die bei der Tat anwesenden Zeugen übereinstimmend
ausgesagt, am Tatabend bei dem Beklagten keine Verletzungen festgestellt zu haben.
Die vom Beklagten geschilderte Vorgeschichte zu dem angeblichen Plan des Klägers,
ihn, den Kläger, aus dem Haus zu drängen, ist dagegen unbeachtlich. Die Grundsätze
der Notwehrprovokation sind hier nicht anwendbar. da sich der Kläger nicht auf eine
möglicherweise absichtlich herbeigeführte Notwehrlage beruft. Auch ein
möglicherweise vom Kläger gefasster Plan berechtigt den Beklagten jedenfalls nicht,
den Kläger zu verletzen.
157
Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Auch wenn im Strafverfahren festgestelIt
wurde, dass der Beklagte möglicherweise alkoholisiert war, sind im vorliegenden
Rechtsstreit sind jedoch keine Umstände vorgetragen worden, die auf eine
Schuldunfähigkeit des Beklagten schließen lassen.
158
Der Beklagte ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger kann gem. § 847
Abs. 1 BGB a.F. wegen dieser Körperverletzung vom Beklagten für seinen immaterielIen
Schaden eine Entschädigung in Geld verlangen.
159
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der
Kläger infolge des Schlages und des Sturzes erhebliche und schmerzhafte
Verletzungen erlitten hat, infolge derer er vom 08. Oktober 2000 bis 28. Oktober 2000
und vom 09. November 2000 bis 14. Dezember 2000 stationär behandelt wurde. Weiter
war zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Dauerschäden davontragen wird.
Aufgrund der Verletzungen erlitt der Kläger einen
160
beidseitigen kompletten Riechverlust, Hörminderung sowie Ohrgeräusche und eine
Gefühlsstörung im Bereich der linken Wange. Weiter stelIten sich Gleichgewichts- und
Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen und reaktive Depressionen ein. Beim
Kläger wird eine Behinderung von 70 Prozent verbleiben. Der Kläger war in der Zeit
vom 07. Oktober 2000 bis zum 22. Mai 2001 arbeitsunfähig krank.
161
Ein Mitverschulden des Klägers hat die Kammer nicht angenommen. In diesem
Zusammenhang war das vom Beklagten behauptete planmäßige Vorgehen des Klägers
gegen den Beklagten unbeachtlich,
162
da es mit der eigentlichen Körperverletzung nicht im Zusammenhang steht. Eine der
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Körperverletzung unmittelbar vorausgehende Provokation konnte der Beklagte nicht
beweisen.
164
Aus diesen Erwägungen erschien der Kammer unter Berücksichtigung der erheblichen
Verletzungen, der verbleibenden Gesundheitsschäden und der Behinderung des
Klägers auch vor dem Hintergrund der langandauernden Konflikte zwischen den
Parteien das geforderte Schmerzensgeld von 40.000,00 DM angemessen.
165
Dieser Schmerzensgeldanspruch des Klägers folgt auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB a.F.
iVm. § 223 Abs. 1 StGB. 847 Abs. 1 BGB a.F.
166
Der Zinsanspruch des Klägers für einen Betrag von 7.669,38 € (= 15.000,00 DM) für die
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Zeit ab dem 22. Mai 2002 folgt aus §§ 284 Abs. 3,288 Abs. 1 BGB a.F. für die Zeit des
Verzugs des Beklagten aufgrund der Zahlungsaufforderung vom
01. Dezember 2000.
168
Der Zinsanspruch für den weiteren Betrag von 12.78230 € (= 25.000,00 DM) folgt aus §§
284 Abs. 3. 288 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Kläger stehen gem. § 284 Abs. 3 BGB a.F,
Zinsen erst für die Zeit des Verzugs des Beklagten ab 30 Tage nach Zugang der
Zahlungsaufforderung vom 08. Mai 2002 ab dem 10. Juni 2002 zu.
169
2. Schadensersatzanspruch
170
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB a.F. als
auch § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 223 Abs. 1 StGB.
171
Der Kläger kann Schadenersatz iHv. 2.767,59 DM (= 1.415,05 €) verlangen. Die Höhe
des Schadensersatzanspruches richtet sich nach §§ 249 ff BGB a.F..
172
Der Kläger hat diese Aufwendungen im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende
Nachweise belegt.
173
Damit hat der Kläger im Einzelnen einen Anspruch auf Ersatz folgender Kosten:
174
Die Kosten für den Nachweis der erlittenen Verletzungen des Klägers durch Einholung
von Attesten sind vom Beklagten zu ersetzen. Die Kosten der Rechtsverfolgung stellen
ersatzfähige Kosten dar. Dazu gehören die Kosten, die durch die Geltendrnachung und
Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches entstanden sind (Palandt-Heinrichs, §
249, Rdn. 20).
175
- Attestkosten St. C2-Klinik 30,00 DM
176
- Attestkosten Dr. C3 20,00 DM
177
- Attestkosten Dr. L 50,00 DM
178
- Attestkosten Dr. C4 58,74 DM
179
- Attestkosten Dr. L 100,00 DM
180
ergibt 258,74 DM
181
Die Kosten der Heilbehandlung sind ebenfalls ersatzfähig (Palandt-Heinrichs, § 249,
Rdn. 10). Dazu gehören auch die Kosten für das Mietfernsehen sowie- auch die
Telefonkosten. Zu den Heilungskosten gehören auch Fahrtkosten naher Angehöriger für
Krankenhausbesuche (Palandt-Heinrichs. § 249. Rdn. 11). Dabei waren aufgrund der
Schwere der Verletzungen auch tägliche Besuchsfahrten nach I während des ersten
Krankenhausaufenthalts angemessen:
182
- Eigenbeteiligung St. C2-Klinik 238.00 DM
183
- Telefongebühren St. C2-Klinik 28,50 DM
184
- Telefongebühren N-Klinik 35,75 DM
185
- TV-Gebühren N-Klinik 75,00DM
186
- Behandlungsfahrten X – X2 150,00 DM
187
- Behandlungsfahrten Dr. B 176,00 DM
188
- Fahrtkosten X - I an 21 Tagen 336,00 DM
189
- Besuchsfahrten X - C an 2 Tagen 169,60 DM
190
ergibt 1.208,85 DM
191
Der Ausfall der Einkünfte aus dem Nebenverdienst des Klägers von 2.400,00 DM ist
gern. § 252 BGB a.F. als entgangener Gewinn ersatzfähig.
192
Nicht zu berücksichtigen waren dagegen die Unterbringungskosten iHv. 540,00 DM für
die Unterkunft der Ehefrau in C vom 06. Dezember bis 14. Dezember 2000. Diese
Kosten gehen über die erforderlichen Kosten hinaus, da es sich bei dem
Krankenhausaufenthalt in C um die Folgebehandlung des Klägers handelte und
insoweit kein ständiger Beistand durch die Ehefrau erforderlich war.
193
Daneben waren für insgesamt 55 Tage ersparte häusliche Verpflegungskosten in Höhe
von 1.100.00 DM abzuziehen. Diese ersparten Aufwendungen sind in einer Höhe von
DM 20,00 pro Tag von den Heilbehandlungskosten in Abzug zu bringen (Palandt-
Heinrichs, § 249, Rdn. 10; vor § 249. Rdn. 141; OLG Hamm. NJW-RR 01, 456). Dieser
Abzug ist nach der Rechtsprechung auch nicht etwa auf die eigentlichen
Heilbehandlungskosten. wie z.B. die gezahlte Eigenbeteiligung zu begrenzen. sondern
im Wege des Vorteilsausgleichs vom Schadensersatzanspruch
194
in Abzug zu bringen (OLG Hamm, NJW-RR 95, 599/600; NJW-RR 01,456/457).
195
Die Schadensersatzforderung für die Beschädigung an der Kleidung des Klägers hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 499,85 DM zurückgenommen.
196
Die Unkostenpauschale iHv. 40,00 DM war unsubstantiiert und nicht ersatzfähig.
197
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 3. 288 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Kläger stehen
gem. § 284 Abs. 3 BGB a.F. Zinsen erst für die Zeit des Verzugs des Beklagten ab 30
Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 08. Mai 2002 ab dem
198
10. Juni 2002 zu .
199
3. Feststellungsantrag
200
Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, ist zulässig und begründet.
201
Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da durch eine solche Feststellung ggf. weitere
202
Prozesse vermieden werden können, wenn die Haftung des Beklagten für künftige
Schäden festgestellt ist.
Der Feststellungsantrag ist begründet, da der Kläger durch die Vorlage von Attesten die
Möglichkeit dargelegt und belegt hat, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen und
Dauerschäden weitere Schäden bei dem Kläger eintreten. Der Beklagte ist diesem
Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.
203
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur
204
vorläufigenen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
205