Urteil des LG Dortmund vom 12.03.2010

LG Dortmund (kläger, höhe, anlage, commotio cerebri, tinnitus, ärztliche untersuchung, invalidität, private unfallversicherung, unfall, gutachten)

Landgericht Dortmund, 2 O 114/07
Datum:
12.03.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 114/07
Schlagworte:
Private Unfallversicherung, Ausschluß von Bandscheibenschäden,
fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 88
(Anlage K 4 zur Klageschrift). Vereinbart waren u.a. die Leistungsarten Invalidität,
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.
2
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Ereignis vom 04.12.2005 geltend.
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An diesem Tag stieg er alkoholisiert (ca. 3 ‰) in ein Taxi, um vom Weihnachtsmarkt
nach Hause zu fahren. Während der Fahrt schlief er ein und konnte vom Taxifahrer nicht
mehr geweckt werden. Dieser übergab den Kläger der Polizeiinspektion S. Der weitere
Verlauf ist streitig.
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Der Kläger behauptet:
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Die Polizeibeamten hätten ihn in ein Vernehmungszimmer verbracht. Nachdem er sich
darüber beschwert habe, weshalb er vernommen würde, und dass er nichts verbrochen
habe, sei einer der Polizisten ausgerastet und habe ihm mit voller Wucht gegen die linke
Gesichtshälfte im Bereich des Auges geschlagen. Der Schlag sei derart heftig gewesen,
dass er samt Stuhl unmittelbar nach hinten umgeschleudert worden und auf dem Kopf
gelandet sei.
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Demgegenüber behauptet die Beklagte unter Bezugnahme auf eine schriftliche
Erklärung des Kriminalhauptkommissars X vom 31.12.2005 (Anlage B 6 zur
Klageerwiderung), der Kläger habe versucht, die Polizeibeamten zu schlagen. Als er
festgehalten worden sei, habe er versucht, sich loszureißen. Dabei sei er gemeinsam
mit dem Polizeibeamten X gestürzt.
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Jedenfalls wurde der Kläger später unstreitig mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts
Rosenheim (AZ: 4 b Cs 530 Js 4188/06) vom 17.10.2007 wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40
Tagessätzen á 30,00 € verurteilt.
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Im Anschluss an das Ereignis in der Polizeiinspektion Rosenheim wurde der Kläger in
das Klinikum S verbracht, wo eine Commotio cerebri, eine Alkoholintoxikation sowie ein
Hämatom im Bereich der linken Augenbraue diagnostiziert wurden. Am 05.12.2005
suchte der Kläger den Internisten Dr. I auf. Am 09.01.2006 diagnostizierte der Orthopäde
Dr. L unter anderem einen Bandscheibenvorfall C 5/C6 und erklärte einen stationären
Aufenthalt in der F Privatklinik GmbH "aus medizinischer Sicht" für notwendig. Wegen
der ärztlichen Berichte insoweit wird auf die Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift Bezug
genommen.
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Mit Schadenanzeige vom 20.01.2005 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung = Bl. 33 f. d. A.)
meldete der Kläger der Beklagten den Unfall.
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Vom 30.01.2006 bis zum 09.02.2006 und vom 27.02.2006 bis zum 06.03.2006 befand er
sich zur stationären Behandlung in der F Privatklinik. Hierüber verhalten sich die
Rechnungen vom 10.02.2006 und 06.03.2006 (Anlagen K 8 und K 9 zur Klageschrift).
11
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.09.2006 Ansprüche wegen geltend
gemachter Schäden "an der HWS/BWS" ab und blieb in der Folgezeit bei der
ablehnenden Haltung.
12
Der Kläger behauptet, er habe unfallbedingte Dauerschäden erlitten. Es sei eine
Beeinträchtigung des Hörsinnes in Form einer Hochtonschwerhörigkeit, links mehr als
rechts, und ein Tinnitus auf dem linken Ohr, Kopfschmerzen, Schmerzen in der HWS
unter Ausstrahlung und Hartspann in der Schulter- und Armregion verblieben. Letzteres
seien Folgen des beim Unfall erlittenen Bandscheibenvorfalls. Überwiegende Ursache
des Bandscheibenvorfalls sei das behauptete Unfallereignis gewesen.
13
Der Kläger beziffert seine Ansprüche nunmehr (nachdem er zuvor eine höhere
Forderung erhoben hatte) wie folgt:
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Ausgehend von einer Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 178.500,00 € und einem
angenommenen Invaliditätsgrad von 20 % errechnet er eine Invaliditätsleistung in Höhe
von 35.700,00 €.
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Wegen der vorgenannten Krankenhausaufenthalte beansprucht er
Krankenhaustagegeld in Höhe von 2.312,00 € und Genesungsgeld in Höhe von 952,00
€.
16
Der Kläger hat zunächst beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.362,00 € nebst Zinsen in
18
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.09.2006 zu zahlen,
19
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von Vergütungsansprü-
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chen des Rechtsanwalts V für dessen vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der
Beklagten insoweit freizustellen, als eine Anrechnung der dort verwirklichten
Geschäftsgebühr auf die im vorliegenden Verfahren anfallende
Verfahrensgebühr nicht stattfindet, mindestens in Höhe von 721,50 €.
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Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen nunmehr,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.964,00 € nebst 5 Pro-
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zentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2006
zu zahlen,
24
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihn von Vergütungsan-
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sprüchen des Herrn Rechtsanwalts V für dessen vorgerichtliche Tätigkeit
gegenüber dem Kläger insoweit freizustellen, als eine Anrechnung der dort
verwirklichten Geschäftsgebühr auf die im vorliegenden Verfahren anfallende
Verfahrensgebühr nicht stattfindet, mindestens in Höhe von 709,60 €.
26
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf die Ausschlüsse aus § 2 I. (2) und § 2 III. (3) AUB 88.
29
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 06.06.2007, Bl.
61 ff. der Akten, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2/Prof. Dr. H und dessen Ergänzung vom 15.05.2009
Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung des
Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug
genommen.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
32
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die bedungene Invaliditätsleistung (im Folgenden
I.). Auch ein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld besteht
nicht (II.).
33
I.
34
Ein Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung, § 1 VVG a.F., § 7 AUB 88
besteht aus mehreren Gründen nicht:
35
1.
36
Für sämtliche von dem Kläger geltend gemachten dauerhaften Beeinträchtigungen fehlt
es bereits an der formellen Voraussetzung für den Anspruch, nämlich einer
fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität , § 7 I.(1) AUB 88. Bei
dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine
Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien
allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG
Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551). An die bedingungsgemäße
ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern.
Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss auch
nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der bestimmten Frist zugehen,
sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings müssen sich aus der
Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art der
Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das
Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der
Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt,
r+s 2003, 29). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde
nach treffen (BGH, r+s 1997, 84). Diesen Anforderungen genügen die vorliegenden
ärztlichen Atteste und Schriftstücke nicht.
37
a)
38
Hinsichtlich der geltend gemachten Hörstörung und des Tinnitus liegt eine solche
schriftliche ärztliche Feststellung nicht vor. Der Befundbericht des Dr. med. B vom
11.01.2006 (Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 31.05.2007 des Klägers = Bl. 58 f. d. A.)
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird lediglich in der Anamnese von einem
Tinnitus berichtet. Die Verknüpfung eines Unfalles mit einem Hörsturz oder einem
Tinnitus wird von dem Arzt nicht vorgenommen. Insoweit werden nur Diagnosen
aufgezählt. Auch das ärztliche Attest des Dr. I vom 30.04.2007 (Anlage zum Schriftsatz
des Klägers vom 09.05.2007, Bl. 45 d. A.) bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, dass
eine unfallbedingte Invalidität festgestellt wird. So ist lediglich die Rede von einem
Tinnitus, der im Rahmen von im Dezember 2005 aufgetretenen Verletzungen neu
aufgetreten sei. Damit wird nicht konkret auf ein Unfallereignis und schon gar nicht auf
ein kausales Unfallereignis abgestellt. Die Formulierung "im Rahmen
…..aufgetretenen…" ist insofern zu vage. Daneben verhält sich das Attest auch nicht zur
Dauerhaftigkeit des Tinnitus. Eine Prognose für die Zukunft wird insoweit nicht gestellt.
Festgestellt wird allenfalls, dass der Tinnitus bis zum 30.04.2007 fortbestand.
39
Letztlich ist auch das ärztliche Attest des Dr. I vom 11.09.2006 (Anlage K 6 zur
Klageschrift) nicht ausreichend. Hier wird lediglich Bezug genommen auf eine HNO-
ärztliche Untersuchung bei Dr. B. Es werden lediglich die Befunde aus dessen Attest
vom 11.01.2006 wiedergegeben. Auch das Attest vom 11.09.2006 ist damit ersichtlich
nicht geeignet, den Tinnitus als unfallbedingten Dauerschaden festzustellen.
40
b)
41
Auch hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls und dessen gesundheitlichen Folgen liegt
eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität nicht vor. Das Attest des
Dr. L vom 08.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.07.2008, Bl. 87 d. A.)
verhält sich lediglich über die Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes in der F
Privatklinik wegen eines Bandscheibenvorfalls C6/C7.
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Letztlich lässt sich auch dem ärztlichen Attest des Dr. I vom 11.09.2006 (Anlage K 6 zur
Klageschrift) die Feststellung einer unfallbedingten Invalidität im Zusammenhang mit
dem Bandscheibenvorfall nicht entnehmen.
43
2.
44
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Invaliditätsleistung auf gesundheitliche
Beeinträchtigungen wegen des Bandscheibenvorfalls stützt, ist die Klage aus einem
weiteren Grund abzuweisen. Denn zu Gunsten der Beklagten greift der
Ausschlusstatbestand des § 2 III. (2) AUB 88. Die Schädigung der Bandscheibe, die
nach dem Vortrag des Klägers zur bedingungsgemäßen Invalidität geführt hat, ist nach
der zitierten Klausel grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klausel nimmt bestimmte
Gesundheitsschädigungen vom Leistungsversprechen des Versicherers aus, wenn
ihnen kein Unfallereignis vorangegangen ist oder dieses sich nicht als überwiegend
ursächlich für die gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt. Während für den
Leistungsausschluss der Versicherer die Beweislast trägt, ist es Sache des
Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss – insbesondere die überwiegende
Ursächlichkeit des Unfallereignisses – darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW-RR
2009, 679 m.w.N.; OLG Hamm, r+s 2006, 467). Der Kläger hat vorliegend den ihm
obliegenden Beweis, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die
Gesundheitsschädigung ist, nicht geführt. Vielmehr ist nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S2 davon auszugehen, dass die
festgestellten Bandscheibenschädigungen C5/C6 und C6/C7 degenerativ vorbestehend
waren und nur von einer aller Wahrscheinlichkeit nach akuten Verschlechterung eines
vorbestehenden Bandscheibenschadens auszugehen ist. Das Gericht schließt sich der
Wertung des Sachverständigen an, dass das Unfallgeschehen nicht die überwiegende -
das heißt mehr als 50 %ige - Ursache der Bandscheibenschäden war. Der
Sachverständige hat das von ihm gefundene Ergebnis überzeugt begründet. So hat er
ausgeführt, dass eine traumatische Bandscheibenschädigung ohne knöcherne oder
ligamentäre Beteiligung nicht möglich oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. Diese
Aussage entspricht dem derzeitigen medizinischen Wissensstand, was dem Gericht aus
einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Rechtsstreiten und Begutachtungen bekannt ist.
Hier standen dem Sachverständigen sogar zeitnah gefertigte kernspintomographische
Aufnahmen zur Verfügung, aus denen eine knöcherne oder ligamentäre Beteiligung
nicht ersichtlich war, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Bandscheiben nicht
vorgeschädigt waren. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass für eine
Vorschädigung der Bandscheiben zudem sprach, dass der Kläger bereits vor dem
Unfall unter Nackensteifigkeit litt und regelmäßig bei einem Masseur in Behandlung
war. Der Sachverständige hat ferner darauf hingewiesen, dass das Fehlen von
typischen radikularen Beschwerden ebenfalls gegen die Annahme einer überwiegend
traumatisch bedingten Verursachung streitet.
45
Dass vor dem Unfall nicht im selben Maße eine Schmerzsymptomatik bestand haben
mag wie danach, ist für die Frage, ob der Unfall die überwiegende Ursache für den
Bandscheibenvorfall war, nicht von Belang (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).
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Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten verfangen nicht. Soweit der
Kläger eingewandt hat, der Unfallmechanismus sei nicht hinreichend diskutiert worden,
hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach beiden
hier in Betracht kommenden Unfalldarstellungen eine abweichende Bewertung nicht zu
erfolgen hat. Nach beiden Unfallmechanismen ist danach nicht von einer überwiegend
traumatischen Verursachung auszugehen. Der Sachverständige konnte in diesem
Zusammenhang wieder darauf verweisen, dass nach den Kernspinaufnahmen
knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen nicht vorlagen.
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Der Sachverständige hat – entgegen der Auffassung des Klägers – auch hinreichend
die von ihm geschilderte Beschwerdesymptomatik berücksichtigt. Er hat insofern
ausgeführt, dass durch das Auftreten der geschilderten Schmerzsymptomatik nicht auf
eine überwiegend traumatische Verursachung geschlossen werden kann. Denn
Bandscheibenschäden können zunächst eine längere Zeit "klinisch stumm" verlaufen.
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Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, sind in Bezug auf die relevanten
Beweisfragen weitere Erkenntnisse durch die Einholung eines neurologischen
Zusatzgutachtens nicht zu erwarten. Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das
Gericht, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige, dessen Sachkunde
außer Zweifel steht, hat das Gutachten überzeugend begründet. Soweit der Kläger auf
die Schleudertrauma-Problematik abhebt, liegt dies neben der Sache. Die
diesbezüglichen Ausführungen bieten keinen Anlass, ein weiteres Gutachten oder ein
Obergutachten einzuholen.
49
II.
50
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld und
Genesungsgeld gemäß § 7 IV, V AUB 88. Denn insofern greift jedenfalls wiederum der
Ausschluss aus § 2 III. (2) AUB 88. Die Aufenthalte in der F Privatklinik vom 30.01.2006
bis zum 09.02.2006 und vom 27.02.2006 bis zum 06.03.2006 erfolgten nach den
Feststellungen des Sachverständigen wegen einer akuten Verschlechterung einer
vorbestehenden Bandscheibenschädigung. Der Unfall war jedoch, wie bereits unter
Ziffer I. 2. des Urteils dargestellt, nicht überwiegende Folge des Unfalls.
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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Offen bleiben konnte, ob eine
Leistungspflicht der Beklagten auch insgesamt dadurch entfiel, dass der Ausschluss
gemäß § 2 I. (2) AUB 88 eingreift. Soweit die in dem Strafurteil getroffenen
Feststellungen auch im vorliegenden Zivilprozess zugrunde gelegt werden könnten,
dürften die Tatbestandsmerkmale des Ausschlusses erfüllt sein.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269, 709 ZPO.
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