Urteil des LG Dortmund vom 21.06.2010

LG Dortmund (schuldner, freigabe, gläubiger, treuhänder, grundstück, aufhebung, beschwerde, zahlung, forderung, zeitpunkt)

Landgericht Dortmund, 9 T 212/10
Datum:
21.06.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 212/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 257 IN 22/04
Tenor:
Auf die Beschwerde des Schuldners vom 08.03.2010 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.03.2010 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.200,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Auf einen Eigenantrag des Schuldners wurde mit Beschluss vom 05.03.2004 das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
3
Im Ergänzungsblatt II zu Ziff. 25 des Vermögensverzeichnisses hatte der Schuldner bei
der Antragstellung angegeben, Eigentümer eines mit einer abgetretenen Grundschuld
belasteten Reihenhauses in I, C- Str. ###, zu sein. Im Bericht des Treuhänders vom
27.05.2004 wurde das Objekt beschrieben als unbewohntes Reihenhaus, bei dem
offensichtlich ein erheblicher Reparaturstau vorhanden sei und das im derzeitigen
Zustand entweder überhaupt nicht oder nur zu einem Veräußerungswert deutlich unter
60.000,00 € verwertet werden könnte; das freie Vermögen hieraus wurde auf 0,00 €
beziffert. Auf dem Grundstück lastete eine Eigentümergrundschuld über 65.189,71 €, die
der Schuldner im Zusammenhang mit einem Schuldanerkenntnis durch Urkunde vom
01.02.2002 an einen Gläubiger abgetreten hatte, dem eine Forderung i.H.v. 114.966,06
€ gegen den Schuldner zustand. Mit Schreiben vom 18.07.2005 gab der Treuhänder
den Grundbesitz aus dem Insolvenzbeschlag frei, da dieser wertausschöpfend belastet
sei.
4
Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 10.08.2007 wurde dem Schuldner
die Restschuldbefreiung angekündigt; mit Beschluss vom 06.09.2007 wurde das
Insolvenzverfahren mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
5
Im Februar 2008 schloss der Schuldner mit seinem Gläubiger, zu dessen Gunsten die
6
abgetretene Grundschuld auf dem freigegebenen Grundstück lastete, einen Vergleich,
mit dem er gegen Zahlung von 10.000,00 € Forderung und Grundschuld ablösen
konnte. Die Zahlung erfolgte am 25.02.2008.
Unter dem 21.12.2009 beantragte der Treuhänder daraufhin, gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3
InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Grundbesitzes des Schuldners in der C-
Str. ### in I anzuordnen. Zur Begründung führte er an, dass er jetzt Kenntnis davon
erlangt habe, dass die Forderung des Grundpfandrechtsgläubigers durch eine
vergleichsweise Zahlung von 10.000,00 € erledigt worden sei. Der zum Zeitpunkt der
Freigabe wertausschöpfend belastete Vermögensgegenstand sei damit wieder
werthaltig geworden, da anderweitige Belastungen nicht bestünden; ein Betrag von
42.000,00 € könnte der Masse noch zufließen.
7
Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Amtsgericht Dortmund antragsgemäß die
Nachtragsverteilung angeordnet.
8
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.03.2010 zugestellt worden ist, hat der
Schuldner am 08.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Freigabe des
Grundstücks sei unwiderruflich erfolgt; der einmal freigegebene Vermögenswert könne
nicht mehr Gegenstand der Nachtragsverteilung sein. Die Werthaltigkeit des
freigegebenen Grundstücks habe sich auch nicht unvorhersehbarer Weise erst
nachträglich herausgestellt, sondern sie sei überhaupt erst nachträglich durch
geschicktes Verhandeln des Schuldners mit dem Grundschuldgläubiger hergestellt
worden. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 11.03. und
20.05.2010 verwiesen.
9
Der Treuhänder hat zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen und
ausgeführt, dass nicht die Freigabe widerrufen, sondern der wieder werthaltig
gewordene Vermögensgegenstand zur Masse gezogen werden solle. Die Freigabe
schließe die Nachtragsverteilung nicht per se aus; es widerspreche der Verpflichtung
des Schuldners, für die bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu sorgen, wenn er
den Verwertungserlös behalten könnte.
10
Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11
II.
12
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. §§ 204 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 und Abs.
2, 4 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden.
13
Sie ist auch begründet, weil die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 InsO für die
Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht vorliegen.
14
Gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO kann die Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn
nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.
15
Hierunter sind auch Gegenstände zu subsumieren, von deren Existenz oder
Aufbewahrungsort der Insolvenzverwalter keine Kenntnis hatte. Ansprüche, die der
Insolvenzverwalter bei der Verwertung fälschlich als nicht werthaltig angesehen hatte,
16
bzw. Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deshalb
nicht zur Masse gezogen hat, fallen ebenso hierunter (vgl. Braun, InsO, 4. Aufl. 2010, §
203 Rdnr. 12, 14; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 203 Rdnr. 10; BGH NJW-RR 2008,
428; BGH NJW-RR 2006, 262).
Der Insolvenzverwalter hatte im vorliegenden Fall jedoch Kenntnis von der Existenz des
Grundstücks, von seinem ungefähren Wert sowie von der auf ihm lastenden
Grundschuld. Er hat das Grundstück insoweit auch nicht fälschlich als nicht werthaltig
angesehen, da es zum Zeitpunkt seiner Freigabe und auch zum Zeitpunkt der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens tatsächlich nicht werthaltig war. Denn durch die
seinerzeit auf ihm lastende, an einen Gläubiger abgetretene Eigentümergrundschuld
sowie angesichts der Höhe der dadurch gesicherten Forderung war das Grundstück in
der Tat wertausschöpfend belastet und damit für die Insolvenzmasse nicht
gewinnbringend verwertbar.
17
Aber auch, wenn es für die Anordnung der Nachtragsverteilung letztlich keine Rolle
spielen soll, aus welchem Grund die Verwertung unterblieben ist – z.B. aus einer
Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters heraus (BGH NJW-RR 2008, 428) –, kommt es
hierauf vorliegend nicht an.
18
Denn aufgrund der bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Freigabe
des Grundstücks war dieses wieder in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners
übergegangen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 845). Es können aber nur zur Masse
gehörende Gegenstände, die vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertet
worden sind, gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zugeführt werden
(BGH NJW-RR 2008, 428). Demgemäß waren auch in den vom BGH – bereits zur
Insolvenzordnung – entschiedenen Fällen, in denen die Nachtragsverteilung wegen
eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks (BGH NJW-RR 2008, 428) sowie
wegen eines aus der Verwertung von Sicherheiten nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens erzielten Übererlöses (BGH NJW-RR 2006, 262) für zulässig erklärt
worden war, die jeweils betroffenen Gegenstände nicht zwischenzeitlich an den
Schuldner freigegeben worden; in letzterem Fall hat der BGH diesen Umstand auch
ausdrücklich als entscheidungserheblich erwähnt.
19
Insoweit kommt es wegen der erfolgten Freigabe auch nicht darauf an, dass das
betroffene Grundstück als solches nach wie vor im Eigentum des Schuldners steht und
gar nicht aufgrund einer von ihm getroffenen Verfügung aus seinem Vermögen
ausgeschieden ist. Zwar wäre es dann bereits aus diesem Grunde für eine
Nachtragsverteilung nicht mehr greifbar gewesen. Denn von der Nachtragsverteilung
werden Gegenstände und Beträge nicht erfasst, über die der Schuldner nach
Verfahrensaufhebung oder Freigabe aufgrund seiner wiedererlangten
Verfügungsgewalt wirksam verfügt hat (Braun, InsO, 4. Aufl. 2010, § 203 Rdnr. 12, 14).
Wenn sich also z.B. nachträglich herausstellt, dass ein für unverwertbar gehaltener und
deshalb freigegebener Gegenstand doch verwertbar war, so kann der Gegenstand von
dem Dritten, an den der Schuldner ihn veräußert hat, nicht zum Zwecke einer
Nachtragsverteilung herausverlangt werden (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 203
Rdnr. 11, 12).
20
Eine rechtswirksame Freigabe hindert eine spätere Anordnung der Nachtragsverteilung
in jedem Fall. Etwas anderes gilt allenfalls für die sog. unechte Freigabe aufgrund eines
Irrtums des Verwalters oder der Gläubigerversammlung (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl.
21
2010, § 203 Rdnr. 11, 12).
Ein solcher Irrtum ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Etwas anderes hätte allenfalls
gelten können, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Werthaltigkeit des
Grundstücks entgegen der bestehenden Belastung zum Zeitpunkt der Freigabe doch
gegeben war, etwa weil die später im Vergleichswege mit einer Zahlung in Höhe von
weniger als einem Sechstel des eingetragenen Grundschuldbetrages und weniger als
einem Zehntel der Gläubigerforderung abgelöste Grundschuld von Anfang an aufgrund
kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger nicht ernst gemeint
gewesen und das Grundstück daher nur zum Schein belastet worden wäre. Solche
Anhaltspunkte sind aber weder ermittelt noch von dem Treuhänder geltend gemacht
worden.
22
Auch der Umstand, dass der Schuldner 10.000,00 € zur Verfügung hatte (die bzw. deren
durch ihren Einsatz erlangtes Surrogat in Form der wiedererlangten Werthaltigkeit des
Grundstücks gar nicht Gegenstand der angeordneten Nachtragsverteilung sind), führt zu
keiner anderen Beurteilung.
23
Denn seit dem Beginn der Wohlverhaltsperiode durfte der Schuldner grundsätzlich
wieder Vermögen aufbauen und daher sowohl die 10.000,00 € für die
Vergleichszahlung besitzen als auch den dadurch eingetretenen Wertzuwachs des
Grundstücks C- Str. ### für sich vereinnahmen. Denn in der Wohlverhaltsphase hat der
Schuldner nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben allein die pfändbaren Teile
seines Einkommens oder entsprechender Zahlungen gem. § 287 Abs. 2 InsO sowie
gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO einen Erwerb von Todes zur Hälfte des Werts an die
Gläubiger abzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die 10.000,00 € sich bereits vor der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Vermögen des Schuldners befanden, damit
eigentlich zur Insolvenzmasse gehört hätten, aber dem Insolvenzverwalter verheimlicht
worden wären (mit der Folge, dass sie bzw. ihr Surrogat gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO
der Nachtragsverteilung unterlegen hätten), bestehen nicht.
24
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung für den im
Beschwerdeverfahren obsiegenden Schuldner nicht in Betracht kommt. Denn weder der
Treuhänder noch die Staatskasse waren in dem Beschwerdeverfahren "Gegner" der
Schuldnerin i.S.d. §§ 91 ff. ZPO. Es findet daher keine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten, insbesondere keine Auferlegung auf die Staatskasse statt. Damit ist auch eine
Kostenentscheidung entbehrlich (vgl. Münchner Kommentar/ Ganter, InsO, 2. Aufl. 2007,
§ 6 Rdnr. 83; OLG Köln NZI 2001, 301 zu Ziff. 2. c).
25
Der Gegenstandswert richtete sich nach dem Interesse des Schuldners an der
Abwendung der Nachtragsverteilung, das mit 10% des von dem Treuhänder
geschätzten Betrages, welcher der Masse zugeflossen wäre, angemessen
berücksichtigt erschien.
26