Urteil des LG Dortmund vom 13.10.1998

LG Dortmund (höhe, fahrzeug, 1995, geschäftsführung ohne auftrag, ehefrau, verwertung, verkaufswert, kündigung, behauptung, erlös)

Landgericht Dortmund, 6 O 130/97
Datum:
13.10.1998
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 130/97
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit
dem 28. April 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin
und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden
zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-
sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin
auferlegt.
Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die
Parteien selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem
2
Recht der S Bank GmbH (Zedentin) Zahlung von
3
10.750,17 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
4
seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in Höhe von 979,67 DM sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,00 DM.
5
Die Beklagten schlossen am 29.04.1991 mit der Zedentin
6
einen Darlehnsvertrag zu folgenden Bedingungen:
7
Nettodarlehen 27.393,74 DM
8
Darlehensgebühren 0,47% monatlich 7.727,41 DM
9
Bearbeitungsgebühr 321,85 DM
10
Der Gesamtkredit von 35.943,00 DM sollte in 60 monatlichen
11
Raten von 599,05 DM, beginnend mit dem
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5.6.1991, zahlbar jeweilig am 5. jedes Monats zurückgezahlt
13
werden.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag
15
und die Darlehensbedingungen der Zedentin verwiesen
16
(Blatt 11, 12). Nachdem bis August 1994 Raten gezahlt
17
worden waren, kam es zu Zahlungsrückständen.
18
Am 5.9.1994 stellte der Beklagten die Zahlungen
19
zunächst ein. Lastschriften wurden der Klägern kostenpflichtig
20
rückbelastet. Der Klägerin entstanden von
21
da an für Zahlungserinnerungen und Rücklastschriftgebühren
22
insgesamt 46 DM.
23
Aufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten kündigte die Zedentin
24
den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
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23.03.1995. Sie schrieb den Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen
26
Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten
27
ebenso gut wie den von ihr mit 2.450,00 DM angegebenen
28
Erlös aus der Verwertung des mit dem Darlehen finanzierten
29
Fahrzeuges.
30
Unstreitig bewertete der Sachverständige E
31
vom RWTÜV das Fahrzeug. In seinem Gutachten gab
32
er den Händlereinkaufswert am 19.12.1994 mit 10.500,00
33
DM mcl. MWSt an. Unter dem 23.02.1995 schloß die Zedentin
34
mit der N über den Wagen einen Kaufvertrag.
35
Der Kaufpreis wurde mit netto 2.130,43 DM angegeben.
36
Aus den "Bemerkungen" in dem Vertrag geht
37
hervor, daß von dem Händlereinkaufswert gemäß TÜV-Wertgutachten
38
in Höhe von 9.130,43 DM ohne MWST eine
39
"anteilige Reparaturrechnung" vom 25.01.1995 mit netto
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7.000,00 DM in Abzug gebracht worden sind.
41
Auf die Kontenaufstellung der Zedentin vom 23.03.1995
42
wird Bezug genommen (Blatt 13-15). Am 13.04.1995 beauftragte
43
die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der
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Darlehensforderung. Nachdem vorprozessuale Inkassomaßnahmen
45
nicht zur Begleichung der Forderung führten,
46
trat die Zedentin, wie unstreitig geworden ist, diese
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am 22.04.1996 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsbestätigung
48
der Zedentin vom 16.07.1997 wird verwiesen
49
(Blatt 54). Vor Anhängigkeit der Klage zahlte der Beklagte
50
zu 1 DM 700,00, die auf die Inkassokosten, die
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die Klägerin mit 843,00 DM angibt, verrechnet wurden.
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Die Klägerin rechnet den Kredit zum 23.3.1995 ab wie
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folgt:
54
21 Raten ab 5.9.194 12.580,05 DM
55
Fehlbetrag Vorkredit 638,80 DM
56
Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten 46,00 DM
57
Vorfälligkeitsentschädigung -384,25 DM
58
Erlös für das finanzierte Fahrzeug
59
abzüglich Mwst. -2.130,43 DM
60
10.750,17 DM
61
Die Klägerin behauptet :
62
Die Zedentin habe den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom
63
06.03.1995 darüber informiert, daß sie – die Zedentin-
64
sich aufgrund der Rückstände darauf verständigt habe,
65
das finanzierte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 zu veräußern
66
und den Verwertungserlös dem Darlehnskonto gutzuschreiben.
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In dem Schreiben, auf das wegen des genauen
68
Wortlauts verwiesen wird (Blatt 39), ist der Erlös
69
mit 2.130,43 DM angegeben.
70
Sie habe die Beklagten mehrfach vergeblich unter Drohung
71
mit Abgabe an Inkassobüro gemahnt.
72
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die
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Beklagte zu 2 zurückgenommen hat,
74
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.750,17 DM zuzüglich
75
5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
76
seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in
77
Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
78
143,00 DM zu zahlen.
79
Der Beklagte zu 1 beantragt,
80
die Klage abzuweisen.
81
Er behauptet:
82
Seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, sei seit Anfang Juli
83
1994 geschäftsunfähig. Dieses sei ihm im Zeitpunkt der
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Übergabe des Kaftwagens zum Lackieren nicht bekannt
85
gewesen.
86
Er bestreitet, ein Schreiben der Zedentin vom
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06.03.1995 erhalten zu haben, und meint, die Kündigung
88
des Darlehens sei unwirksam. Ferner ist er der Ansicht,
89
die Klägerin könne nicht die in der Kontoaufstellung
90
genannten Retouren beanspruchen. Insbesondere wendet
91
sich der Beklagte dagegen, daß die Zedentin den Erlös
92
aus der Verwertung des Fahrzeugs lediglich mit 2.130,43
93
DM angegeben hat. Er behauptet, das Fahrzeug habe zum
94
Zeitpunkt des Verkaufs einen Mindestwert in Höhe der
95
Klageforderung aufgewiesen (Beweis: Sachverständigengutachten)
96
Der Beklagte bestreitet, vor der Verwertung des Fahrzeugs
97
von dieser unterrichtet worden zu sein. Weder er
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noch die Beklagte zu 2 hätten der Verwertung zugestimmt.
99
Er meint, zu Unrecht seien von dem Fahrzeugwert
100
angebliche Reparaturkosten in Abzug gebracht worden.
101
Zwar sei der PKW - unstreitig - von seiner Ehefrau, der
102
Beklagten zu 2, zur N gebracht worden.
103
Der von seiner Ehefrau unstreitig erteilte Auftrag zum
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Umspritzen des Wagens sei aber, so meint der Beklagte,
105
nichtig. Dazu behauptet er, seine Ehefrau sei bei der
106
Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen. Insoweit
107
bezieht sich der Beklagte u.a. auf den Beschluß des
108
Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.1995, mit dem seiner
109
Ehefrau ein Betreuer bestellt worden ist (zudem Zeugnis
110
X und Einholung eines Sachverständigengutachtens).
111
Auf die Kopie des Beschlusses (Blatt 71) wird
112
verwiesen. Ferner wendet sich der Beklagte gegen die
113
Höhe der angeblichen Reparaturkosten. Dazu trägt er
114
vor, seiner Ehefrau sei eine Rechnung über ca. 5.000,00
115
DM ausgestellt worden. Der Betrag sei nicht gezahlt
116
worden, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden
117
seien. Das Fahrzeug habe Reifen und Felgen gehabt, die
118
im Eigentum der Firma M gestanden hätten und für
119
die noch 1.500,00 DM zu zahlen gewesen wären. Die N habe
120
den Rechnungsbetrag der Firma M
121
"übernommen' und die Herausgabe des Wagens von der
122
Zahlung von 6.500,00 DM abhängig gemacht. Ferner habe
123
sie von ihm, dem Beklagten, verlangt, das Fahrzeug auszuräumen,
124
was auch geschehen sei.
125
Ferner bestreitet der Beklagte die Höhe der von der
126
Klägerin geltend gemachten Zinsen.
127
Der Beklagte meint, das Landgericht habe, wenn es von
128
einem Unternehmer-pfandrecht und einem Zurückbehaltungsrecht
129
der N ausgehe, einen wirksamen
130
Werkvertrag unterstellt. Daran fehle es jedoch aufgrund
131
der behaupteten Geschäftsunfähigkeit seiner Ehefrau.
132
Vorsorglich weist der Beklagte darauf hin, daß
133
die Zedentin bei der Verwertung die §§ 1257, 1234 BGB
134
nicht beachtet habe, da weder ihm noch seiner Ehefrau
135
eine Verkaufsandrohung übersandt worden sei. Zu Unrecht
136
seien in der Rechnung der N für die Reifenerneuerung
137
2.500,00 DM in Ansatz gebracht worden;
138
denn insoweit sei der GmbH ein Auftrag nicht erteilt
139
worden. Unzutreffend sei in der Rechnung ferner angegeben
140
worden, daß eine zweischichtige Metallic-Lackierung
141
in Rot aufgebracht worden sei. Tatsächlich sei in einem
142
sehr dunklen Rot eine einfache Nicht-MetallicLackierung
143
der Farbe Elnadin vorgenommen worden, die dementsprechend
144
preiswerter gewesen sei als die in der Rechnung
145
ausgewiesene.
146
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
147
wird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren
148
gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll
149
genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und,
150
soweit entscheidungserheblich, auf die nachfolgenden
151
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
152
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
153
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
154
Die Klägerin kann Rückzahlung des Darlehns aus abgetretenem
155
Recht und Ersatz ihres Verzugsschadens im
156
zuerkannten Umfang fordern (§§ 398, 607, 286 § BGB) .
157
Der Zedent in stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf
158
Rückzahlung des restlichen Darlehns in Höhe
159
von 12.580 DM und Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 46
160
DM aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrages
161
vom 29.04.1991 gemäß § 607 BGB zu.
162
Der Anspruch ist auch fällig geworden. Dabei kann dahinstehen,
163
ob die Kündigung der Zedentin vom 23.03.1995
164
wirksam ist oder nicht. Sollte die Kündigung wirksam
165
sein, ist die Darlehnsforderung fällig. Die Zedentin
166
hat dem Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen Zinsen
167
und laufzeitabhängigen Kosten gutgeschrieben. Sollte
168
die Kündigung unwirksam sein, weil die Voraussetzungen
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des auf den Vertrag anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2
170
VerbrKrG nicht eingehalten worden sind, sind mittlerweile
171
sämtliche Darlehnsraten fällig; denn der Vertrag
172
sollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Dieser
173
Zeitraum ist verstrichen. Bei einer Rückzahlung der
174
vollen Monatsraten ist der von der Zedentin verlangte
175
Darlehnsbetrag mindestens erreicht. Die Verwertung des
176
Fahrzeugs steht dem nicht entgegen; denn die Rücknahme
177
des Fahrzeugs gilt hier nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts
178
(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG) . Nach Nr. 11 der
179
wirksam in den Darlehnsvertrag einbezogenen Darlehnsbedingungen,
180
haben sich die Kreditgeberin und der Beklagte
181
nämlich darauf geeinigt, daß dem Beklagten der
182
gewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
183
Wegnahme zu vergüten ist.
184
Die Darlehnssumme ermäßigte sich aufgrund der Anrechnung
185
der aus der Verwertung des zur Sicherung übereigneten
186
Kraftwagens um 3.630,43 DM, um die Vorfällig-
187
keitsentschädigung von 384, 25 DM und die Zahlung von
188
700 DM.
189
Der gewöhnliche Netto-Verkaufswert des verwerteten
190
Fahrzeugs ist mit 10.630,43 DM und nicht nur mit
191
9.130,43 DM anzusetzen. Der im TÜV-Wertgutachten ange-
192
gebene Wert ist der Händlereinkaufswert. Dieser liegt
193
erfahrungsgemäß gut 15 % unter dem Verkaufswert. Die
194
Kammer schätzt, daß der Netto-Verkaufswert hier um
195
1.500,00 DM über dem Netto-Einkaufswert gelegen hat.
196
Der Beklagte hat zwar behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert
197
des Fahrzeugs entspreche der Höhe der Klageforderung.
198
Für diese Behauptung hat der Beklagte auch
199
Beweis angetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens
200
angeboten. Dem Beweisantritt ist jedoch
201
nicht nachzugehen, weil der Beklagte nicht dargelegt
202
hat, warum das von einem Dritten erstellte Gutachten
203
offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB) . Allein die
204
Angabe, ein anderer als der festgestellte Wert sei zutreffend,
205
reicht nicht aus. Das Gutachten liegt vor.
206
Insoweit muß von einer Partei, die sich auf die offensichtliche
207
Unbilligkeit der Leistungsbestimmung beruft,
208
verlangt werden, daß konkret vorgetragen wird, aus welchen
209
Gründen die vorn Sachverständigen getroffenen Feststellungen
210
offenbar unbillig sind.
211
Der anzurechnende Nettoverkaufswert ermäßigte sich allerdings
212
durch die Reparaturkosten im Höhe von 7.000 DM.
213
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge,
214
die die Zedentin an die N entrichtet hat,
215
um das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug
216
zu erlangen und zu verwerten, nicht anspruchsmindernd
217
zu berücksichtigen.
218
Allerdings bestimmt Nr. 11 der Darlehnsbedingungen, daß
219
der gewöhnliche Netto-Verkaufswert zu vergüten ist. Die
220
Regelung ist unmißverständlich formuliert und läßt
221
keine Auslegung dahin zu, daß von dem Netto-Verkaufswert
222
die Kosten in Abzug zu bringen sind, die der Kreditgeberin
223
entstehen, um das ihr zur Sicherheit übertragene
224
Fahrzeug in Besitz zu nehmen, um es anschließend
225
zu verwerten.
226
Die Parteien haben Nr. 11 der Darlehnsbedingungen auch
227
nicht abbedungen. Eine der Klausel vorgehende Individualabrede
228
ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
229
Das Schreiben der Zedentin vom 06.03.1995, das dem Beklagten
230
nach dessen Vortrag nicht zugegangen ist, kann
231
auch nach der Behauptung der Klägerin nur als einseitige
232
Erklärung der Zedentin verstanden werden. Das damit
233
eine vertragliche Abrede getroffen ist, ist nicht
234
ersichtlich, zumal das Schweigen auf dieses Schreiben
235
nicht als Zustimmung gewertet werden könnte.
236
Der Beklagte handelt - auch nach seinem Vortrag - jedoch
237
treuwidrig, wenn er sich einerseits nicht gegen
238
die geschehene Verwertung des Fahrzeugs ausspricht, andererseits
239
aber verlangt, daß ihm der gewöhnliche
240
Netto-Verkaufserlös gutgebracht wird.
241
Eine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn
242
der Darlehnsnehmer unter Berufung auf Nr. 11 der Darlehnsbedingungen
243
die Gutschrift des ungeschmälerten Netto-Verkaufs-wertes begehrt und der Kreditgeber
als Dritter für den Darlehnsnehmer eine Leistung gemäß
244
§ 267 BGB erbracht hat, indem er das ihm zur Sicherheit
245
übereignete Fahrzeug bei einem Unternehmer, der Reparaturen
246
vorgenommen hat, auslöst und damit Werklohnansprüche
247
des Unternehmers gegen den Kreditnehmer befriedigt.
248
Dann stünde dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer
249
aufgrund des Sicherungsvertrages, aus Auftrag
250
oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein
251
Rückgriffsanspruch zu. In einem solchen Fall ist der
252
Kreditgeber berechtigt, die aufgewandten Kosten mit dem
253
Betrag des gewöhnlichen Netto-Verkaufswertes zu verrechnen.
254
Andernfalls liefe das Recht, aus der zur Sicherheit
255
übereigneten Kaufsache Befriedigung zu suchen, leer.
256
Allerdings liegt ein solcher Fall nach dem Vortrag des
257
Beklagten nicht vor. Nach der Behauptung des Beklagten
258
hat seine Ehefrau, als diese geschäftsunfähig war, das
259
Fahrzeug zur N gegeben. Die von ihr geschlossenen
260
Werkverträge sind aufgrund der behaupteten
261
Geschäftsunfähigkeit nichtig. Werklohnansprüche und
262
ein Unternehmerpfandrecht stehen dem Werkunternehmer
263
nicht zu.
264
Gleichwohl hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten
265
und Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
266
verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den
267
im Eigentum der Zedentin stehenden Wagen seiner nach
268
seiner Behauptung geschäftsunfähigen Ehefrau überlassen
269
durfte. Jedenfalls hätte er, als er erfuhr, daß seine
270
Ehefrau das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hatte,
271
sogleich an den Werkunternehmer herantreten und den Wa-
272
gen herausverlangen müssen, um ihn für die Zedentin zu
273
besitzen. Zumindest hätte er die Zedentin davon unterrichten
274
müssen, daß sich das Fahrzeug aufgrund eines
275
nichtigen Vertrages in der Werkstatt befand. Diese Verpflichtung
276
bestand insbesondere im Hinblick darauf, daß
277
der Darlehnsvertrag von ihm nicht mehr ordnungsgemäß
278
bedient wurde und es damit nahelag, daß die Zedentin
279
ihr Sicherungsgut verwerten wollte. Bei einer entsprechenden
280
Unterrichtung hätte die Zedentin den Beklagten
281
aller Voraussicht nach in Verzug gesetzt. Wäre der Beklagte
282
seiner Herausgabepflicht dann nicht nachgekommen,
283
hätte die Zedentin den Wagen - wie geschehen vom
284
Werkunternehmer herausverlangt und gegen Zahlung
285
der vom Werkunternehmer verlangten Vergütung auch erhalten.
286
Diese Kosten hätte die Zedentin aus dem Gesichtspunkt
287
des Verzuges vom Beklagten ersetzt verlangen
288
können. Sie mußten aufgewendet werden, damit das
289
Fahrzeug verwertet werden konnte. Die Zedentin wäre etwa
290
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
291
- nicht verpflichtet gewesen, erst einen
292
Rechtsstreit mit dem Werkunternehmer über die Berechtigung
293
der Werklohnforderung zu führen. Unerheblich ist
294
in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Beklagten
295
geschäftsunfähig war oder der Beklagte hiervon wußte.
296
Im Übrigen ist diese Behauptung aufgrund des vom Beklagten
297
Selbst in Bezug genommenen, im Verfahren 8 C 441/95 AG Lünen
298
erstatteten Gutachtens des Sachverständigen
299
U vom 27.10.1994 (Blatt 27ff. der BA)
300
widerlegt. Danach war die Beklagte zu 1 mit ihrem Ehemann
301
am 28.9.1994 zur stationären Aufnahme erschienen.
302
Gegenüber den Sachverständigen hatte der Beklagte zu 2
303
im Zuge der Sozialanamnese erklärt, seine Frau habe in
304
den letzten 3 Monaten ca. 125.000 DM Schulden gemacht,
305
es müsse dringend etwas geschehen (Blatt 32 der BA) .
306
Der Beklagte rechnete bei dieser Sachlage spätestens im
307
Oktober 1994 damit, daß seine Frau geschäftsunfähig
308
war. Der Beklagte, der seine Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
verletzt hat, kann aufgrund
309
der Vertragsverletzung nicht besser stehen, als er bei
310
vertragsgemäßem Verhalten stünde.
311
Von der Forderung der Klägerin sind ferner 638,80 DM
312
abzusetzen, die Klägerin als Fehlbetrag aus Altkredit
313
bezeichnet. Inwiefern der Beklagte einen Fehlbetrag
314
aus Altkredit zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht
315
dargelegt.
316
Altzinsen und Inkassokosten in Höhe von 979,67 DM stehen
317
der Klägerin als Verzugsschaden nicht zu. Daß der
318
Beklagte sich mit der Rückzahlung des Restbetrages
319
seit dem 3.4.1995 im Verzug befand, ist nicht
320
festzustellen. Den vom Beklagten bestrittenen Zugang
321
der Kündigung des Vertrages vom 23.3.1994 hat die
322
Klägerin nicht bewiesen. Ebensowenig war für die Fälligkeit
323
der Restschuld in den Vereinbarungen der
324
Parteien eine Zeit ausschließlich nach dem Kalender
325
bestimmt. Was die Inkassokosten betrifft, war der Beklagte
326
ausweislich der zahlreichen vergeblichen Mahnungen
327
auch offensichtlich zahlungsunfähig oder -willig.
328
Insoweit hat die Klägerin durch Einschaltung eines
329
Inkassobüros anstelle eines Anwalts auch gegen ihre
330
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.
331
Die Zubilligung von Zinsen beruht auf § 11 Abs.1 VerbrKrG.
332
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO, die
333
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die
334
Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung auf den §§
335
708 Ziffer 11, 709 ZPo.
336