Urteil des LG Dortmund vom 12.04.2010

LG Dortmund (kläger, rechnung, betrag, liste, nebenkosten, höhe, schaden, sachverständigenkosten, anschlussberufung, gutachten)

Landgericht Dortmund, 21 S 21/09
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 21/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 15 C 33/09
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Unna unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben Frau H verurteilt, an
den Kläger 90,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2008 zu zahlen.
Im Übrigen, nämlich wegen der weitergehenden Nebenforderungen
betreffend Zinsen und Mahnkosten, wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Herrn L von der Beklagten
Schadenersatz wegen der Sachverständigenkosten, die entstanden sind, als der Kläger
als Sachverständiger das am 29.07.2005 bei einem Unfall beschädigte Fahrzeug des
Herrn L untersuchte und begutachtete.
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Der Kläger verlangt von dem Geschädigten Herrn L auf der Grundlage seiner Rechnung
vom 08.08.2005 einen Betrag von 297,71 €.
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Im Ergebnis kam das Gutachten auf Nettoreparaturkosten von 2.381,12 € und legte den
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Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf brutto 600,00 € fest.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
Schaden, der bei dem Verkehrsunfall vom 29.07.2005 bei dem Betrieb eines bei ihr
versicherten Fahrzeuges entstanden war, vollständig auszugleichen.
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Die Parteien streiten darüber, ob eine Vergütung des Klägers in Höhe des
Rechnungsbetrages auch schadensrechtlich notwendig ist.
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Die Beklagte hat insoweit einen Betrag von 207,50 € bezahlt.
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der überschießende Betrag von 90,21 € aus der
Rechnung des Klägers.
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Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger einen Betrag von 20,44 €
zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Bei der Bestimmung des zuzusprechenden Betrages ist das Amtsgericht grundsätzlich
der Rechnung des Sachverständigen vom 08.08.2005 gefolgt, hat jedoch den
Nettobetrag der Grundgebühr von 148,00 € auf 109,00 € gekürzt und den eingestellten
Nettobetrag von 21,15 € wegen Fahrtkosten insgesamt gestrichen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
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Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch im Übrigen zulässigen
Berufung sein Begehren wie in 1. Instanz weiter.
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Er vertritt die Auffassung, seine Forderung sei nicht überhöht, jedenfalls nicht in einem
Maße, dass bei einer Prüfung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 315, 316 BGB ein
Missbrauch des Gestaltungsspielraums festzustellen sei.
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Von einem Geschädigten könne nicht verlangt werden, dass er vor Beauftragung eines
Sachverständigen zunächst Angebote auch anderer Sachverständiger einholen müsse
und einen Preisvergleich anzustellen habe. Deshalb sei hier kein Verstoß gegen eine
Schadensminderungspflicht gegeben.
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Auch die berechneten Fahrtkosten seien nicht zu beanstanden, diese seien
insbesondere möglicherweise auch dann angefallen, wenn ein Sachverständiger aus E
beauftragt worden wäre.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dass die Klage abgewiesen
wurde und die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben Frau H zu verurteilen, an ihn
weitere 69,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 08.09.2005 zu zahlen sowie weitere 5,00 € Mahnkosten zu
zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen
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und im Wege unselbständiger Anschlussberufung,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass die Rechnung des Sachverständigen
den Wert, der sich aus der Liste ergäbe, die als Gesprächsergebnis BVSK/HUK/DEVK
hervorgegangen sei, um 43,5 % überschreite, dass die Sachverständigenkosten, wie sie
vom Kläger geltend gemacht werden, fast 50 % des in dem Gutachten festgestellten
Fahrzeugsachschadens betragen und die im Rahmen der Rechnung auf die
Nebenkosten in Ansatz gebrachten Kosten noch einmal 73,4 % von dem ausmachen,
was der Sachverständige als Grundhonorar verlangt.
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Ergänzend wird wegen des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze und
deren Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger ist aufgrund der erfolgten Abtretung berechtigt, die
Schadensersatzansprüche des Herrn L geltend zu machen, soweit sich diese
Ansprüche auf den Ersatz wegen erforderlicher Sachverständigenkosten beziehen.
Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §
249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war
(BGH, NZV 2007, 455 m. w. N.).
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Für die Bestimmung der Höhe dieses Schadens ist der Betrag, den ein Geschädigter für
das Sachverständigengutachten tatsächlich zu bezahlen hat oder schon bezahlt hat,
nicht unmittelbar von Bedeutung. Der zu ersetzende Schaden ergibt sich im Gegensatz
dazu aus dem (objektiv) erforderlichen Aufwand, um in der konkreten Situation des
Geschädigten ein Gutachten durch einen allgemein anerkannten Sachverständigen
fertigen zu lassen. Insofern besteht an sich kein Anlass, einzelne Positionen der
Rechnung des Sachverständigen zu überprüfen. Vielmehr muss grundsätzlich der
insgesamt geltend gemachte Betrag mit dem abgeglichen werden, was üblicherweise
für ein entsprechendes Sachverständigengutachten verlangt und bezahlt wird.
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Gemäß § 287 ZPO hat hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung zu entscheiden. Dabei bleibt es dem Ermessen des Gerichts auch
überlassen, ob über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
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Die Kammer sieht von der Einholung eines Gutachtens ab. Die dafür aufzuwendenden
Kosten stünden zum einen in einem deutlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen
Bedeutung des Streits unter den Parteien, zudem stehen hinreichende Anhaltspunkte
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zur Verfügung, die dem Gericht eine eigene Schätzung ermöglichen.
Insofern orientiert sich die Kammer - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - an den
Werten der Liste der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.
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Dabei allerdings haben die ausgewiesenen Werte die Bedeutung, dass der
Honorarrahmen, der in der Spalte HB III ausgewiesen ist, die Eckwerte benennt,
innerhalb derer die Sachverständigen schwerpunktmäßig (40 % - 60 %) tätig werden.
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Wenn man die Rechnung des Sachverständigen mit den in der vorgenannten Liste
ausgewiesenen Werten vergleicht, so sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass auch
nur in Einzelpositionen Preise in Ansatz gebracht wären, die den genannten Korridor
nach oben hin überschreiten. Das Grundhonorar wird von dem Sachverständigen mit
148,00 € angesetzt, nach der Honorarbefragung wird dafür üblicherweise 159,00 € bis
hin zu 187,00 € verlangt. Während der Kläger bei zwei Sätzen der gefertigten Lichtbilder
pro Lichtbild insgesamt 2,82 € verlangt, weist die Liste der Honorarbefragung dafür
Beträge zwischen 3,57 € und 4,68 € aus. Auch die Kosten für Kopien, Schreiben des
Gutachtens und Telefon/Portopauschale bleiben in dem entsprechenden Rahmen,
liegen teilweise sogar unter der Untergrenze des entsprechenden Rahmens.
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Damit hält sich die Rechnung des Klägers ersichtlich im Rahmen der Vergütung, wie sie
auch aus der Liste der "BVSK-Honorarbefragung" als allgemeiner Tabelle ermittelt
werden könnte. Bei solcher Sachlage ist zu vermuten, dass der mit der Rechnung eines
Sachverständigen geltend gemachte Betrag dem angemessenen Marktpreis entspricht
und damit dieser Betrag auch im schadensrechtlichen Sinne "erforderlich" war (vgl.
Anmerkung von Göbel zu der vorgenannten Entscheidung BGH NZV 2007, 455).
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Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass damit in der Tat der erforderliche
Betrag für ein Sachverständigengutachten fast 50 % des unmittelbaren Sachschadens
erreicht. Dies indes ist die Konsequenz daraus, dass es - unbestritten - der allgemeinen
Üblichkeit entspricht, dass die Sachverständigen ihr Honorar auch an der
Schadenshöhe orientieren, mit der Konsequenz, dass die Sachverständigenkosten bei
höherem Fahrzeugsachschaden - bei möglicherweise gleichem Zeitaufwand, wie er
auch zur Begutachtung eines geringen Fahrzeugsachschadens anfallen würde -
deutlich höher ausfallen, dafür allerdings die Honorare bei geringem
Fahrzeugsachschaden im Verhältnis zur Schadenshöhe ein größeres Gewicht haben,
als dies bei großen Schäden der Fall ist.
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Diese Struktur lässt sich aus allen Tabellenwerken erkennen, auch aus der Liste, die die
Beklagte zur Anwendung bringen will, nämlich die Liste, die das "Gesprächsergebnis
BVSK-Versicherungen (HUK)" wiedergibt.
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Bei der Schätzung der Höhe des zu ersetzenden Schadens hat die Kammer auch zur
Kenntnis genommen, dass innerhalb der Rechnung des Klägers die "Nebenkosten"
gegenüber dem Grundhonorar ein erhebliches Gewicht haben.
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Auch dies ist allerdings zum einen bei geringer Schadenshöhe und damit auch
insgesamt niedriger Honorarhöhe vorgegeben. Die Länge eines Gutachtens, die Zahl
der erforderlichen Lichtbilder, die anfallenden Fahrtkosten und der Aufwand an Porto-
oder Telefonkosten ist tendenziell unabhängig von der Höhe des entstandenen
Fahrzeugsachschadens, so dass man im Ansatz von einem fixen Betrag an
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Nebenkosten ausgehen könnte, mit dem Ergebnis, dass die Nebenkosten innerhalb des
Gesamthonorars einen umso größeren Anteil ausmachen, je geringer das
Gesamthonorar ist.
Es kommt hinzu, dass es eine Frage der Praxis des betreffenden Sachverständigen ist,
ob er bestimmte Nebenleistungen gesondert ausweist und damit nach außen hin den
Anteil der "Nebenkosten" stärker betont, oder ob er solche Nebenleistungen nicht
gesondert ausweist, sondern stattdessen ein "Grundhonorar" höher in Ansatz bringt.
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Dem Argument der Beklagten, die Rechnung des Sachverständigen müsse allein
deshalb höher als der Schaden (= erforderliche Aufwand) sein, weil Nebenkosten mit so
hohem Gewicht Berücksichtigung gefunden hätten, kommt auf diesem Hintergrund
keine wesentliche Bedeutung zu.
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Der von der Beklagten angestellte Vergleich der hier geltend gemachten Schadenshöhe
mit dem, was sich aus der Liste "Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen (HUK)"
ergibt, hat keine Aussagekraft. Schadensrechtlich entscheidend ist, was von den
Schadenssachverständigen tatsächlich verlangt und mit ihren Kunden vereinbart wird,
während das "Gesprächsergebnis" nach der Beurteilung der Kammer lediglich
diejenigen Schrankenbeträge wiedergibt, für die die Versicherung zugesagt hat,
Sachverständigenrechnungen, die unterhalb dieser Schrankenwerte bleiben, generell
zu akzeptieren und gegenüber den Geschädigten voll zu regulieren.
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Während die Klage danach in der Hauptsache insgesamt begründet ist, bleibt es bei der
Abweisung der Nebenforderungen, soweit es den Anfangszeitraum betrifft, für den
Zinsen verlangt werden, sowie wegen der geltend gemachten Mahnkosten. Auch in der
Berufung ist nicht klar geworden, wieso die Beklagte sich schon im Verzug befunden
haben sollte, als der Kläger an sie das Mahnschreiben vom 23.05.2008 richtete. Dieses
Schreiben ist ausdrücklich als erste Mahnung bezeichnet. Die vorangegangenen
Mahnungen waren gegenüber dem Vertragspartner, dem Geschädigten L,
ausgesprochen worden und nicht geeignet, Verzug der Beklagten zu begründen.
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Mit dem genannten Schreiben vom 23.05.2008 wurde die Beklagte unmissverständlich
aufgefordert, bis zum 31.05.2008 zu zahlen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
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