Urteil des LG Dortmund vom 03.02.2004

LG Dortmund: versicherung, fernseher, treppe, fahrlässigkeit, transport, anhörung, datum, gefälligkeit

Landgericht Dortmund, 1 S 164/03
Datum:
03.02.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 164/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 125 C 9372/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 29.04.2003
(AZ: 125 C 9372/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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(abgekürzt gem. § 540 ZPO)
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Die Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin hat keinen Erfolg. Die
angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
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Die Berufungsangriffe führen zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und
Rechtslage.
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Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer die von ihm abgegebene schriftliche
Schadensanzeige glaubhaft wiederholt. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese
Darstellung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
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Die Aktennotiz der B-Versicherung (Anlage B 1, Bl. 41 GA) führt zu keiner anderen
Bewertung. Diese ist nicht von dem Kläger, sondern von einem Mitarbeiter der
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Versicherung aufgrund eines Telefonats mit dem Kläger aufgenommen worden. Es ist
nicht auszuschließen, dass ein Mißverständnis die Ursache für die dort festgehaltene,
abweichende Schadensschilderung war. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass
der Kläger, wie sich in der Kammersitzung gezeigt hat, durchaus Probleme mit der
deutschen Sprache hat und der Hilfe eines Dolmetschers bedurfte.
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Schließlich ist eine Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Transport des
Fernsehers nur auf einer Gefälligkeit des Beklagten beruhte. Es kann dahin stehen, ob
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die Haftung des Beklagten auf das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit zu begrenzen ist, da
diese nicht angenommen werden kann. Die Kammer wertet das Verhalten des
Beklagten, einen Fernseher der vorliegenden Größe und des gegebenen Gewichts
allein über eine Treppe zu transportieren als grob fahrlässig. Auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen insoweit Bezug genommen.
Die Schätzung der Schadenshöhe ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und
wäre im übrigen auch nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. l ZPO.
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