Urteil des LG Dortmund vom 04.06.2003

LG Dortmund: anhörung, abschiebung, bundesamt, entziehen, bekanntgabe, verwaltungsbehörde, duldung, gewalt, bezirk, beschwerdeschrift

Landgericht Dortmund, 9 T 241/03
Datum:
04.06.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 241/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 50 XIV 70/03 L-B
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Der Betroffene, nach seinen Angaben sierra-leonischer
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Staatsangehöriger, reiste im am 14.08.2001 in die Bundesrepublik
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Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit - seit dem
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19.04.2001 bestandskräftigen- Bescheid des Bundesamtes für die
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Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ( Bundesamt )vom 20.11.2001
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(Gesch.-Z. '####### ), auf den wegen der weiteren Einzelheiten -
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verwiesen wird, Bl. 39-44 d.A., abgelehnt wurde. Der Betroffene wurde
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aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach
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Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, die Abschiebung in den
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Herkunftsstaat wurde angedroht. Der Betroffene hat die gegen den
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ablehnenden Bescheid erhobene Klage zurückgenommen.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Betroffene angegeben,
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über Guinea mit einem falschen Pass in die Bundesrepublik Deutschland
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eingereist zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
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Anhörungsniederschrift vom 05.09.2001, Bl. 46-52 d.A., Bezug
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genommen.
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Am 15.03.2003 wurde der Betroffene am E Hauptbahnhof
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aufgegriffen, bei der Kontrolle legte er einen Sozialversicherungsausweis,
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ausgestellt auf die oben genannten Alias-Personalien, vor. Als der
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Betroffene zur Personalienüberprüfung zur Bundesgrenzschutzwache
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verbracht werden sollte, versuchte er zu flüchten, setzte hierbei unter
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anderem Schläge und Tritte ein und verletzte die eingesetzten Beamten.
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Bei seiner Vernehmung räumte er ein, sein Foto in den Ausweis eingefügt
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zu haben.
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Anlässlich seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Dortmund hat der
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Betroffene ausgeführt, dass er von der Ablehnung seines Asylantrages
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nichts wisse, er habe sich nicht mehr darum gekümmert, weil seine
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Freundin schwanger gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird
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verwiesen auf das Anhörungsprotokoll vom 1.6.03.2003, Bl. 16-17 d.A.
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Mit Beschluss vom 16.03.2003, auf den wegen der weiteren Einzelheiten
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verwiesen wird, Bl. 14-15 d.A., hat das Amtsgericht Dortmund gegen den
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Betroffenen die Sicherungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten
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angeordnet.
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Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines
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Verfahrensbevollmächtigten vom 31.03.2003 - eingegangen bei Gericht
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per Fax am gleichen Tag - sofortige Beschwerde eingelegt und
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insbesondere geltend gemacht, dass er Frau P, geb. Q, I , ###### I2, bei der
bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes beistehen wolle. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.03., 01.04. und 12.05.2003, Bl. 27, 25, 36
d.A. Bezug genommen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
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Rechtsgrundlage der Haftanordnung ist § 57 Abs. 2 AusIG.
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Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag ist
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abschlägig beschieden worden, der ablehnende Bescheid ist
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bestandskräftig. Die Abschiebeandrohung ist vollziehbar. Soweit der
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Betroffene im Rahmen seiner Anhörung bekundet hat, er habe keinen
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ablehnenden Bescheid erhalten, ist dieses durch die Abschlussmitteilung
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des Bundesamtes vom 16.05.2002, Bl. 45 d.A., widerlegt. Aus dieser
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Mitteilung ergibt sich, dass der Betroffene die gegen den ablehnenden
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Bescheid eingelegte Anfechtungsklage zurückgenommen hat.
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Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der
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Abschiebung entziehen will, § 57 Abs. 2 Nr. 5 AusIG. Der Betroffene ist
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untergetaucht, er hat den Kontakt zur Ausländerbehörde abgebrochen
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und musste zur Festnahmeausgeschrieben werden. Er hat versucht,
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seine Identität zu verschleiern, indem er einen falschen
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Sozialversicherungsausweis gefertigt und verwendet hat. Außerdem hat
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der Betroffene unter Anwendung von körperlicher Gewalt versucht, sich
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den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu entziehen.
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Ob der Betroffene wegen der Behauptung, Frau P erwarte von ihm
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ein Kind, einen Anspruch auf Duldung hat, ist im vorliegenden Verfahren
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nicht zu prüfen. Dies fällt unter die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
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Die Haft erscheint wegen der Schwangerschaft auch nicht unverhältnismäßig.
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Es steht auch nicht fest, dass die Abschiebung aus von dem Betroffenen
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nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der nächsten drei Monate
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durchgeführt werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 4 AusIG.
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Die Kammer hat von einer erneuten persönlichen Anhörung des
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Betroffenen abgesehen, da hiervon weitere entscheidungserhebliche
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Erkenntnisse nicht zu erwarten waren.
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Rechtsmittelbelehrung
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Dieser Beschluss kann mit der sofortigen weiteren Beschwerde
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angegriffen werden. Diese ist einzulegen innerhalb einer Frist von zwei
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Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses durch mündliche Erklärung zu
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Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Dortmund, des Landge-
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richts Dortmund, des Oberlandesgerichts Hamm oder des Amtsgerichts, in
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dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet, oder
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durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.
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