Urteil des LG Dortmund vom 14.03.2017

LG Dortmund (kläger, ersatz der kosten, höhe, werkstatt, fahrzeug, wertminderung, zpo, kenntnis, rückgabe, verkehrsunfall)

Landgericht Dortmund, 15 O 94/79
Datum:
17.05.1979
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 94/79
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,92 DM ( i.W.
zweihundertsieben 92/100 Deutsche Mark ) nebst 4% Zinsen seit dem
20. November 1978 zu zahlen, abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20.--
DM und am 2.3.1979 gezahlter 84.—DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend,
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der sich am 18.9.1978 ereignet hat und an dem ein Fahrzeug
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der Beklagten beteiligt war, das sich im dienstlichen Einsatz
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anläßlich einer Fahrt im Fernmeldebaudienst befand. Die Parteien
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sind sich darüber einig, daß die Beklagte dem Grunde nach in
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vollem Umfang ersatzpflichtig ist. Streit herrscht lediglich
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hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Klageforderung setzt sich
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wie folgt zusammen:
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Rest der Mietwagenkosten 103,92 DM
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Verdienstausfall 84,-- DM
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Wertminderung 150,-- DM
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Auslagenpauschale 20,-- DM
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Insgesamt 357,92 DM
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Die Beklagte hat hierauf am 31.1.1979 und 2.3.1979 Zahlungen
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in Höhe von 20,--DM (Auslagenpauschale) und 84,--DM (Verdienst-
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ausfall) erbracht.
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Das Fahrzeug des Klägers wurde vom 21.9. bis 26.9.1978 repariert.
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Der Kläger nahm während dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch
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und gab diesen erst am 28.9.1978 zurück. Am 25.9.1978 hatte
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der Kläger sich bei der Werkstatt nach dem voraussichtlichen
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Termin der Fertigstellung seines Fahrzeugs erkundigt, der ihm
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allerdings nicht genau angegeben werden konnte. Am 27.9.1978
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teilte die Werkstatt ihm telefonisch die Fertigstellung des
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Wagens mit. Der Kläger erhielt hiervon aber erst nach 18.00 Uhr
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Kenntnis, da er sich tagsüber geschäftlich in H und
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F aufhielt. Am 28.9.1978 gab er morgens um 8.00 Uhr den
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Mietwagen zurück.
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Von den Mietwagenkosten in Höhe von 605,24 DM zahlte die Be-
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klagte nur 501,32 DM mit Rücksicht auf die über die Reparatur-
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dauer hinausgehende Inanspruchnahme des Mietwagens.
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Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die vollen Mietwagenkosten
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zustünden, da eine frühere Rückgabe des Mietwagens nicht mög-
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lich gewesen sei. Er behauptet ferner, daß sein Kraftfahrzeug
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durch den Verkehrsunfall eine Wertminderung in Höhe von
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150,--DM erlitten habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,92 DM
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nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1978 zu zahlen
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abzüglich am 31.1.1979 gezahlter 20,--DM und
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am 2.3.1979 gezahlter 84,--DM.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, daß der Kläger durch die Inanspruchnahme
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des Mietwagens über die Reparaturdauer hinaus gegen die
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Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Angesichts des
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Bagatellschadens von netto 482,40 DM stünde dem Kläger auch
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kein Minderwertanspruch zu.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
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der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ver-
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wiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Der Kläger kann gemäß § 7 StVG vollen Ersatz der Kosten für
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die Inanspruchnahme des Mietwagens verlangen.
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Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB
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ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Wie sich aus der schriftlichen
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Auskunft der Reparaturwerkstatt vom 30. 4. 1979 ergibt, hat sich
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der Kläger noch einen Tag vor Fertigstellung seines Fahrzeugs
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nach dem voraussichtlichen Ende der Reparaturdauer erkundigt,
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das ihm allerdings nicht angegeben werden konnte. Er hat dann
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der Werkstatt seine Telefonnummer hinterlassen, damit er be-
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nachrichtigt werden konnte, was auch am 27.9.1978 geschah.
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Der Kläger hat damit alles getan, um sich über die Fertig-
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stellung seines Wagens rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
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Ihm war auch nicht zuzumuten, am 27.9.1978 auf den Antritt
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der Geschäftsreise mit dem Mietwagen zu verzichten. Ein anderes
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Fahrzeug stand ihm nicht zur Verfügung, so daß er auf den
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Mietwagen angewiesen war. Als er am späten Nachmittag des
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27.9.1978 von der Fertigstellung seines Wagens erfuhr, hat
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er für die unverzügliche Rückgabe des Mietwagens am nächsten
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Morgen gesorgt und damit alles getan um die Mietwagenkosten
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im Rahmen des ihm Zumutbaren möglichst gering zu halten.
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Ein Ersatzanspruch wegen einer Wertminderung seines Fahrzeugs
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steht dem Kläger nicht zu. Am Pkw des Klägers war lediglich
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ein Bagatellblechschaden entstanden, der sich mit einfachen
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Mitteln beheben ließ. Angesichts des hohen Stands der heutigen
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Reparaturtechnik ist davon auszugehen, daß nach Beseitigung
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der Schäden kein merkantiler Minderwert verblieben ist.
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Es verbleibt somit ein vom Kläger zu ersetzender Schaden
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in Höhe von 207,92 DM, abzüglich den nach Klageerhebung von
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der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 104,--DM.
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Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs der Beklagten gemäß §§ 284,
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286, 288 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung
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über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
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