Urteil des LG Dortmund vom 10.04.2003

LG Dortmund: fahrstreifen, fahrzeug, sperrfläche, verschulden, betriebsgefahr, datum, fahren

Landgericht Dortmund, 15 S 277/02
Datum:
10.04.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 277/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 119 C 7092/02
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.2002 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
1.001,71 € (i W. eintausendeins 71/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt
G r ü n d e :
1
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Ziel ihrer Klage weiter,
2
nämlich, nachdem die Beklagte zu 2.) vorgerichtlich bereits 70 % auf den Scha-
3
densbetrag gezahlt hat, auch die restlichen 30 % zu erlangen. Die Berufung und damit
auch die Klage haben Erfolg.
4
Nach Ansicht der Kammer ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein
Verschulden nicht anzulasten, insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er bei
einem Überholmanöver die zweite Rückschaupflicht vernachlässigt habe. Ein
Überholmanöver des Ehemannes der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Dieser hat
vielmehr, nachdem er die durch die Sperrfläche geschaffene Engstelle passiert hat, in
der nur einspurig gefahren werden konnte, in freier Wahl der Fahrstreifen den linken
Fahrstreifen gewählt, um dabei an dem im rechten Fahrstreifen halten- den Linienbus
vorbeizufahren.
5
Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch rechtlich kein Überholen, da der Ehemann der
Klägerin lediglich den linken der sich nach
6
der Engstelle neu eröffnenden zweiten Fahrstreifen gewählt hat. Eine zweite
7
Rückschaupflicht oblag ihm nicht, zumal er nicht damit rechnen musste, dass ein
zunächst hinter ihm fahrendes Fahrzeug unzulässigerweise über die Sperrfläche fahren
würde.
8
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Unfallgeschehen für den
9
Ehemann der Klägerin unabwendbar war. Jedenfalls tritt eine vom Fahrzeug der
Klägerin ausgehende Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu
1.) zurück. Dieser hat um des schnelleren Fortkommen willens die
10
Sperrfläche zumindest teilweise überfahren, ohne abzuwarten, in welche Fahr-
11
spur das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin sich einordnen werde.
12
Stehen der Klägerin somit 100% ihres der Höhe nach unstreitigen Schadenser-
13
satzes zu, so kann sie noch einen Betrag von 1.001,71 € verlangen.
14
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges. Die
15
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16