Urteil des LG Dortmund vom 03.09.2004

LG Dortmund: grobe fahrlässigkeit, klage auf unterlassung, eigentum, ware, rücktritt, verkäuferin, zukunft, agb, beschränkung, kaufpreis

Landgericht Dortmund, 8 O 151/04
Datum:
03.09.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 151/04
Tenor:
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB
die
nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen über
Komplettbausätze zur Selbstmontage für Heizungssysteme zu
verwenden oder
sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen.
b) Wählt der Verkäufer wegen eines Mangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt, so steht ihm daneben ein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nicht zu.
c) Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Ware.
d) Dies gilt nicht (Beschränkung des Schadensersatzes der Höhe nach),
wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
e) Wenn sich herausstellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse des
zu
beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang
anzupassen.
f) Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach billigem Ermessen
(§315 ff. BGB) anzupassen.
g) (Sofern die Lieferung des Komplett-Bausatzes zu einem Festpreis
erfolgt):
Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird
nach Beendigung der Montage zurückgenommen.
h) Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist,
selbst
oder durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die
naturgemäß mit einer Selbstmontage verbundenen möglichen
Schwierigkeiten und Komplikationen hingewiesen worden ist.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder
Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollstrecken beim Geschäftsführer der
Beklag-
ten - angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu
vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Unter dem 11.10.2000
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wurde ihr vom Bundesverwaltungsamt (II B 4-8 VZ BW) die Bescheinigung über die
Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGB-Gesetz erteilt,
und zwar mit Wirkung zum 01.01.2001.
Sie begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einzelner Klauseln
gegenüber Verbrauchern aus deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Die Beklagte vertreibt - insbesondere über Messeverkäufe - Heizungssysteme als
"Komplettbausätze", d. h., die Heizung wird vom Erwerber oder von einem von ihm
beauftragten Dritten montiert. Den Kaufverträgen liegen die streitgegenständlichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.
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Die Parteien streiten um folgende Klauseln (die folgende Aufstellung orientiert sich
dabei am Klageantrag/ Tenor):
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II.
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Die Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, mündliche
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Nebenabreden zu treffen [Klageantrag a)].
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VII. Gewährleistung
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Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung oder
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt,
die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Käuferein
Rücktrittsrecht nicht zu.
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Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
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Rücktritt, so steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen des
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Mangels nicht zu [b)]; Wählt der Käufer in diesem Fall Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Verkäufer, wenn ihm dies zumutbar ist.
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Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und
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Wert der mangelhaften Ware [c)].
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Dies gilt nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht
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hat [d)].
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VIII. Modifikationsrecht:
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Wenn sich herausstellt, dass auf Grund der baulichen Verhältnisse des zu
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beheizenden Objektes der verkaufte Bausatz nicht den technischen und
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gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist der Lieferinhalt und Umfang
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anzupassen [e)].
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Der Kaufpreis ist ebenfalls von V nach beliebigem Ermessen (§315 ff.
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BGB) anzupassen [f)].
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Das zur Montage erforderliche Material wird in ausreichender Menge mitgeliefert.
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Das überzählige Material bleibt Eigentum der Firma V und wird nach
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Beendigung der Montage zurückgenommen [g)].
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Der Käufer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in der Lage ist, selbst oder
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durch Dritte die Heizungsanlage zu montieren und er auf die naturgemäß mit
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einer Selbstmontage verbundenen möglichen Schwierigkeiten und
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Komplikationen hingewiesen worden ist [h)].
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...
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Mit Schreiben vom 18.02.2004 wurde die Beklagte aufgefordert, hinsichtlich der
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gerügten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
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Mit Schreiben vom 17.03.2004 lehnte die Beklagte die Abgabe einer entsprechenden
Erklärung ab, erklärte sich jedoch ggf. bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf
die Verwendung der zu b), c), d), g) und h) beanstandeten Klauseln zu verzichten bzw.
in Zukunft diese nur in geänderter Form zu verwenden.
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Daraufhin erhob die Klägerin Unterlassungsklage. Sie ist der Ansicht, die gerügten
Klauseln seien gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam.
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Zu den einzelnen Klauseln:
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Zu a):
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Sie ist der Ansicht, die Klausel begründe ein Schriftformgebot und verstoße damit gegen
§ 307 BGB, da nach dem Wortlaut der Klausel nach Vertragsschluss getroffene
Abreden, soweit sie nicht schriftlich erfolgen, für (scheinbar) ungültig erklärt würden.
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Zu b):
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Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von der Regelung des §
325 BGB abweiche. Nach der neuen gesetzlichen Regelung könne bei einem
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gegenseitigen Vertrag das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht durch Rücktritt
ausgeschlossen werden.
Die gesetzliche Vorgabe der Neuregelung sei eindeutig und nicht dispositiv.
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Zu c):
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Insoweit sei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b), § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu
beanstanden, da bei der Klausel weder im Hinblick auf die Art des Schadens noch auf
den Verschuldensgrad differenziert werde.
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Zu d):
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Auch diese Klausel verstoße aus den dargelegten Gründen gegen die unter c)
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genannten Vorschriften.
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Zu e):
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Diese Klausel beinhalte einen Änderungsvorbehalt, der unangemessen im Sinne von §
308 Nr. 4 BGB sei. Die Interessen der Vertragspartner würden nicht hinreichend
berücksichtigt. Insbesondere fehle jedes Zumutbarkeitskriterium zugunsten des
Verbrauchers.
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Zu f):
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Auch diese Klausel verstoße - was sich aus dem Sachzusammenhang ergebe -
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gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Insbesondere sei zu beanstanden, dass
dem Kunden keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages eingeräumt werde.
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Auch verstoße diese Klausel gegen die Festpreisvereinbarung. Diese werde im Vertrag
individuell verabredet und habe insoweit Vorrang.
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Zu g):
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Insoweit sei ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu rügen. Der Kunde
zahle einen Festpreis. Mit Zahlung des Festpreises gehe das Eigentum der Ware auf
den Kunden über. Hierzu stehe in Widerspruch, wenn Teile der gelieferten Ware im
Eigentum der Beklagten verbliebe. Zudem werde der Kunde benachteiligt, der
besonders Materialsparend arbeite.
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Zu h):
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Die Klausel beinhalte eine unzulässige Tatsachenbestätigung und sei damit gem. § 309
Nr. 12 BGB unwirksam.
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Die Klägerin beantragt,
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der Beklagte zu untersagen, wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die streitigen Klauseln.
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Im Einzelnen:
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Zu a):
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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden. Sie enthalte
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lediglich eine Beschränkung der Vollmacht der Außendienstmitarbeiter (Vertreter)
dahingehend, nur schriftliche Abreden zu treffen.
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Zu b):
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Die Klausel entspreche dem Leitgedanken des Schuldrechts a. F., wonach Rücktritt und
Schadensersatz sich ausschließen. Sie sei von daher nicht zu beanstanden.
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Zu c):
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Die Klausel sei im Zusammenhang der AGB-Regelung (AGB VII.) zu lesen. Es gehe
hier allein um Pflichtverletzungen bei einer Mangelhaftigkeit der Lieferung. Diese stelle
keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, sondern lediglich eine
Pflichtverletzung, die zu Gewährleistungsansprüchen führe. Schon vom Grundgedanken
hersei § 309 Nr. 7 BGB daher nicht anwendbar. Der Verbraucher werde auch nicht
unangemessen benachteiligt. In der Regelung werde vielmehr der sog. kleine
Schadensersatz nach "BGB a.F." praktisch übernommen. Im Übrigen habe die Beklagte
sich vorprozessual bereit erklärt, die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu
erweitern.
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Zu d):
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Auch insoweit habe sich die Beklagte bereit erklärt, statt Arglist den Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit als haftungsbegründet aufzunehmen.
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Zu e):
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Hier handelt sich nicht um einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten,
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sondern um eine Finanzierungsmöglichkeit zugunsten der Kunden. Es gehe allein
darum, dass, falls der Kunde zu den räumlichen Verhältnissen des Objekts ungenaue
Angaben gemacht habe, die Möglichkeit haben soll, den Heizungsbausatz anzupassen.
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Zu f):
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Siehe Ausführung e).
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Zu g):
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Eine Benachteiligung des Kunden sei ebenfalls nicht ersichtlich. In dessen Eigentum
werde auch nicht eingegriffen.
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Zu h):
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Die Beklagte erkläre sich insoweit bereit, in Zukunft die Klausel nicht mehr zu
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verwenden.
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Entscheidungsgründe:
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Die erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen ist nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG zulässig.
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Das Rechtschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Die Beklagte hat bislang allenfalls
in Aussicht gestellt, auf bestimmte Klauseln in Zukunft ggf. zu verzichten.
Rechtsverbindliche Erklärungen sind bisher nicht abgegeben worden. Zudem fehlt
jegliche Erklärung dazu, ob sich die Beklagte auch in Bezug auf bereits geschlossener
Verträge nicht mehr auf die Klauseln berufen werde.
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Die Klage ist begründet.
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Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus §§ 4, 16 Abs. 4 UKLaG i. V. m. §22
AGBG.
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Die gerügten Klauseln sind nach §§ 307 bis 309 des BGB unwirksam.
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Zu a):
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Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil siel ein Schriftformgebot begründet.
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Schriftformklauseln sind unwirksam, wenn sie dazu dienen, insbesondere eine nach
Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarung zu unterlaufen, indem sie bei dem
anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine lediglich mündliche Abrede sei
entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH NJW 2001, 292).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier keine "Vollmachtsbeschränkung" vor,
sondern eine Schriftformklausel. Schon der Wortlaut "mündliche Nebenabreden", lässt
die Auslegung zu, dass hier Formerfordemisse für Nebenabreden aufgestellt werden
sollen. Im Hinblick auf weitere Auslegungsmöglichkeiten gilt die Auslegungsregel des
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§ 305 c Abs. 2 BGB, die dazu führt, dass in Verbandsprozess die kundenfeindlichste
Auslegung maßgebend ist, soweit diese zur Unwirksamkeit führt (vgl. Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 305 c Rd.-Nr. 18). Danach ist die Klausel als
Schriftformklausel zu werten.
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Diese Klausel ist nach den o. g. Grundsätzen unwirksam. Hier führt die Formulierung
der Klausel dazu, dass der Kunde davon ausgehen muss, dass mündliche
Vereinbarungen der Außendienstmitarbeiter stets unverbindlich sind.
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Die Beklagte ist durch diese Rechtsfolge auch nicht belastet, da sie ihre Mitarbeiter
intern anweisen kann, nur schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Sofern die Beklagte
sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel auf die Entscheidung des BGH NJW, RR
1995, 80 f) beruft, ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung
die Frage der Schriftform ausdrücklich offengelassen hat, da im zu entscheidenden Fall
Gegenstand des Verfahrens die Beschränkung einer Bauleitervollmacht in Allgemeinen
Geschäftsbedingung war.
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Zu b), c) und d):
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Die Klausel unter b) verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von der
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gesetzlichen Regelung des § 325 BGB abweicht.
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§ 325 BGB hat grundlegend das Verhältnis Rücktritt/Schadensersatz abweichend vom
Schuldrecht a. F. neu geregelt.
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Damit kommt der Vorschrift zur Überzeugung der Kammer nun auch eine grundlegende
Bedeutung zu, die die Wertung zulässt, dass mit der beanstandeten Klausel von einem
"wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" abgewichen wird, der der
Schuldrechtsreform zu Grunde lag.
101
Zudem ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch aus anderen
Gründen zu bejahen. Insoweit ist die Klausel im Zusammenhang mit den weiteren
Regelungen der AGB der Beklagten zu sehen und zu würdigen.
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Sollten infolge eine Mangels der gelieferten Ware bei dem Kunden Schäden eintreten,
so kann er sich aufgrund der beanstandeten Klausel gezwungen sehen, am Vertrag
festzuhalten, um diese geltend zu machen. Er sieht sich jedoch dann mit den
Haftungsbeschränkungen [c) und d)] konfrontiert, wobei für ihn unklar bleibt, wie weit
diese reichen (s.u.) und ob sie tatsächlich anwendbar sind. Die beanstandeten Klauseln
sind danach in ihrem Gesamtzusammenhang im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
nicht hinreichend klar und verständlich, so dass dies zu einer Unwirksamkeit der unter
b) bis d) gerügten Klauseln führt.
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Ergänzend ist zu den unter c) und d) gerügten Klauseln festzustellen, dass hier zudem
ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB zu bejahen ist, der ebenfalls die
Unwirksamkeit begründet.
104
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass die Klausel nur die Gewährleistungsfolgen
bei Mängeln regelt und damit in keinem Zusammenhang zu möglichen Körper- und
Gesundheitsschäden steht, ist festzuhalten, dass auch der Mangel einer technischen
Anlage, so hier einer Heizung, zu solchen Schäden führen kann. Durch die Klausel wird
beim Kunden der Eindruck erweckt, dass die Geltendmachung solcher Schäden
ausgeschlossen ist.
105
Dies verstößt gegen § 309 Nr. 7 a BGB Zudem führt die
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Unklarheit der Regelung auch zu einer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1
107
Satz 2 BGB.
108
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB ist auch zu bejahen. Nach dem Regelungsgehalt
der Klausel werden auch solche Schäden von der Haftung ausgeschlossen, die darauf
beruhen, dass der Verkäufer die Vertragsverletzung/den Mangel vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat. Dies ist mit § 309 Nr. 7 b BGB unvereinbar.
109
Zu e) und f):
110
Die Klauseln verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB und sind auch unter Berücksichtigung
der Interessen des Verwenders für den Verbraucher unzumutbar.
111
Die Regelung ermöglicht es der Beklagten, die vertraglich versprochene Leistung zu
ändern/zu erweitern, sofern die baulichen Verhältnisse des Objektes, in dem die
Heizung eingebaut werden soll, es erfordern.
112
Dies kann dazu führen, dass dem Kunden im Verhältnis zu der ursprünglich vertraglich
geschuldeten Leistung vom Umfang her eine erheblich erweiterte Leistung angeboten
wird, zu deren Annahme er dann verpflichtet wäre. Dem Kunden wird damit das
Wahlrecht entzogen, ggf. am ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt festzuhalten und
sich ggf. über andere Firmen mit zusätzlich erforderlichen Materialien zu versorgen.
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Eine angemessene Beschränkung, die z. B. die "Vertragserweiterung" gemessen am
Ursprungsvolumen des Auftrages in einem gewissen Prozentsatz als zulässig – somit
für den Kunden kalkulierbar - regelt, sieht die Klausel nicht vor.
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Soweit die Beklagte meint, dass die Regelung den Kunden begünstige, da dieser durch
die Vertragsanpassung erst eine brauchbare Leistung erhalte, kann dem nicht gefolgt
werden. Sollte Zweck der Leistung allein eine Begünstigung des Kunden sein, so
könnte dies durch eine Option zugunsten des Kunden geregelt werden, indem dem
Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Wahl eröffnet wird, eine
Vertragsanpassung herbeizuführen oder am Ursprungsvertrag festzuhalten.
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Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die Beklagte als Fachfirma letztendlich dafür
verantwortlich ist, dass der Kunde von vornherein eine brauchbare Leistung erhält und
sie darauf zu achten hat, dass der Kunde zur Bestimmung der Leistung präzise und
genaue Angaben macht.
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Zu g):
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Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
118
Eine Benachteiligung des Kunden ergibt sich daraus, dass von einem wesentlichen
Grundgedanken des Sachenrechts abgewichen wird. Das Bestimmtheitsgebot des
Sachenrechts gebietet es, dass von Anfang an klar ist, welche Sachen ins Eigentum des
Käufers übergehen und welche nicht, damit sich der Käufer darauf einstellen kann.
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Die Klausel steht dem aber entgegen. Für den Kunden wird eben nicht klar, welche
Materialien in sein Eigentum übergehen sollen oder nicht.
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Der gesamte Übereignungsvorgang wäre danach "unbestimmt".
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Die Beklagte wird hierdurch auch nicht belastet, da es ihr möglich sein sollte, das zu
liefernde Material ordnungsgemäß zu berechnen und danach den Festpreis
auszuhandeln.
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Zu h):
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Die Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB, indem sie den Kunden bestimmte
Tatsachen bestätigen lässt.
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Dies ist zwischen den Parteien auch im Wesentlichen unstreitig: die Beklagte hat auch -
wenn nicht verbindlich - erklärt, auf diese Klausel in Zukunft verzichten zu wollen.
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Schließlich ist hinsichtlich der Verwendung der Klauseln die Wiederholungsgefahr zu
bejahen, da die Beklagte bisher allenfalls unverbindlich erklärt hat, auf einzelne
Klauseln zu verzichten. Ebenso hat sie noch nicht dargelegt, dass sie ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dementsprechend geändert hat oder eine Änderung zumindest
vornimmt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 24.000.00 €
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