Urteil des LG Dortmund vom 12.05.2006

LG Dortmund: zwangsverwaltung, qualifikation, akte, förster, rechnungslegung, verwalter, erfüllung, apparat, verfügung, ausstattung

Landgericht Dortmund, 9 T 367/05
Datum:
12.05.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 367/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 279 L 30/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
€ 3.000,00 festgesetzt
GRÜNDE
1
Mit Schriftsatz vom 25.10.2004 beantragte die Beteiligte zu 2) wegen eines dinglichen
Anspruchs auf Grundschuldzinsen aus einer eingetragenen Grundschuld die
Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks. Gleichzeitig
2
beantragte sie, als Zwangsverwalter gemäß § 150a ZVG den bei der Beteiligten zu 2)
3
beschäftigten Herrn L als Institutsverwalter einzusetzen. Sie erklärte
4
zudem, die Herrn L gemäß § 154 S. 1 ZVG obliegende Haftung für die
5
ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber allen
6
Beteiligten zu übernehmen.
7
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 276 L 31/04 wurde Herr L durch
Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter für 21 Eigentumswohnungen
eingesetzt. Mit der Anordnung wurden die Verfahren getrennt und einzeln weitergeführt.
8
Gleichzeitig wurde eine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Der
9
Anordnungsbeschluss ist Herrn L am 04.11.2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom
22.11.2004 reichte er einen mit "Info zur Inbesitznahme" betitelten Kurzbericht über erste
Maßnahmen im Rahmen der Zwangsverwaltung zur Akte mit der Ankündigung, dass ein
ausführlicher Beschlagnahmebericht folge. Gleichzeitig unterrichtete er das Gericht
10
davon, dass er eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft als
Erfüllungsgehilfin eingesetzt habe, deren Kosten die Beteiligte zu 2) trüge. Unter dem
21.03.2005 reichte Herr L den Beschlagnahmebericht zur Akte. Berichte bezüglich der
angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung sind bis zum 28.06.2005 nicht zur
Akte gereicht worden.
Durch Beschluss vom 25.05.2005 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren über das im
Rubrum näher angegebene Grundstück angeordnet. Der Antrag auf Bestellung des
Herrn L als Institutsverwalter wurde zurückgewiesen und statt dessen Frau
11
Rechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellt.
12
Das Amtsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass gegen den
13
Vorgeschlagenen Herrn L mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der
14
Verwaltung Bedenken bestehen. Diese ergäben sich aus dem laufenden
15
Zwangsverwaltungsverfahren (AG Dortmund, Az.: 276 L 31/04), in dem Herr L
16
bereits als Institutsverwalter eingesetzt ist. In dem Verfahren sei nach über4 Monaten
17
der Beschlagnahmebericht noch nicht eingereicht worden. Eine konkrete
18
Ungeeignetheit müsse nicht erkennbar sein, es würden schon bloße Bedenken
19
ausreichen, welche sich eindeutig aus der verzögerlichen Erledigung ergeben würden.
20
Es mache keinen Sinn, jemanden zum Institutsverwalter zu bestellen, wenn gegen
21
diese Person bereits in anderen Verfahren Zwangsmittel in Erwägung gezogen würden.
22
Hinzu kämen Bedenken an der Eignung des Vorgeschlagenen aufgrund der räumlichen
Entfernung in Verbindung mit der Art des Verwaltungsobjektes.
23
Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung des Herrn L als
24
Institutsverwalter hat die Beteiligte zu 2) unter dem 01.06.2005 Erinnerung eingelegt.
25
Der Anordnung der Regelzwangsverwaltung durch eine vom Gericht ausgewählte
26
Zwangsverwalterin läge kein Gläubigerantrag zugrunde. Die Beteiligte zu 2) habe nicht
nur im Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern auch in mehreren
27
Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht, dass das vom Gericht gewünschte
28
Zwangsverwaltungsverfahren abgelehnt würde und ausschließlich die
29
Institutszwangsverwaltung für angemessen gehalten würde. Die gewählte Art der
30
Zwangsverwaltung sei ein "aliud" und nicht ein "minus" zur beantragten
31
Institutsverwaltung. Richtigerweise hätte dem Antrag insgesamt entweder stattgegeben
werden müssen oder er hätte zurückgewiesen werden müssen. Bezüglich der
Geeignetheit des Herrn L könne die Beteiligte zu 2) auf eine große Zahl von
Institutszwangsverwaltungen in verschiedenen Gerichtsbezirken verweisen. Der
Vorwurf, Herr L habe in dem Parallelverfahren seine Berichtspflichten nicht erfüllt, ließe
sich nicht begründen, denn die dort eingetretenen Verzögerungen seien nicht von ihm
zu vertreten. In dem genannten Zeitraum sei darüber gestritten worden, ob die
Einzelverfahren für Wohnungs- und Teileigentum zusammenzulegen oder weiterhin als
Einzelverfahren zu behandeln wären. Diese Frage sei vorentscheidend für den
Beschlagnahmebericht gewesen und der Streit habe verhindert, dass der Bericht
frühzeitig erstellt werden konnte. Der Antrag in diesem Verfahren vom 25.10.2004 sei
auch erst am 25.05.2005 entschieden worden. Die Entfernung zum Verwaltungsobjekt
sei kein ausschlaggebender Punkt. Auch der Vollstreckungsschuldner würde sich für
eine Institutsverwaltung einsetzen. Diese habe auch Vorteile für ihn. Eine Verwaltung
zum Nachteil des Schuldners würde auch der Gläubigerin Schaden zufügen. Eine
Interessenkollision sei daher nicht gegeben.
32
Das Amtsgericht Dortmund hat dem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel der
33
Beteiligten zu 2) nicht abgeholfen. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sei
auch bei Ablehnung des Verwaltervorschlags zu bescheiden. Ein allgemeiner Hinweis
auf Tätigkeiten des Vorgeschlagenen bei anderen Gerichten reiche nicht aus, die
eigene Prüfungspflicht des Gerichts zu ersetzen. Das Verhalten des Herrn L im
Parallelverfahren begründe die bestehenden Bedenken des Gerichts. Die eingesetzte
Zwangsverwalterin sei hochqualifiziert, geeignet und nach Überzeugung des Gerichts
auch nicht überbelastet.
34
II.
35
Die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.05.2005 auszulegende
36
Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.
37
Die Bestellung von Herrn L zum Verwalter ist zu recht abgelehnt worden.
38
Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, unter staatlicher Aufsicht stehende
Institute, Hypothekenbanken und Siedlungsunternehmen i. S. des
Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in ihren "Diensten stehende Person als
Verwalter vorzuschlagen". An den Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach
39
Maßgabe von § 150a II 1 ZVG gebunden. Die Gläubigerin ist Hypothekenbank und
40
damit gemäß § 150a l ZVG vorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Herrn L zum
41
Zwangsverwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil
42
Bedenken gegen die Eignung des Herrn L i. S. v. § 150a II ZVG bestehen.
43
Die Ablehnung eines vom Gläubiger Vorgeschlagenen setzt dabei objektiv vorhandene,
vom Gericht auch im Rahmen der Prüfung nachvollziehbar zu begründende Bedenken
44
voraus (LGBayreuth, Rpfleger 1999, 459; Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150a Rn.3.1).
Vorliegend hat das Amtsgericht objektiv anhand der Erfahrungen im weiteren
45
Zwangsverwaltungsverfahren nachvollziehbar zu begründende Bedenken festgestellt
46
und ermessensfehlerfrei von der Bestellung des Vorgeschlagenen abgesehen.
47
Der Vorgeschlagene muss die Qualifikation mitbringen, die auch ansonsten für die
48
Bestellung eines Zwangsverwalters gilt (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl.,
49
§ 150a ZVG Rn. 30). Zu einem Institutsverwalter kann somit nur eine geschäftskundige,
natürliche Person bestellt werden, die nach Qualifikation und vorhandener
Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der
Zwangsverwaltung bietet (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 150a ZVG Rn.
30). Dazu gehört auch, dass der Zwangsverwalter im Rahmen seiner
Weisungsgebundenheit (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, 3. Aufl., §1 ZwVwV Rn. 4)
gegenüber dem Gericht jederzeit Auskunft zu geben hat (§ 16 ZwVwV). Zur Erfüllung
dieser Aufgaben gehört nicht nur die fachliche Qualifikation sondern auch die
Ausstattung mit dem nötigen technischen Apparat und den personellen Ressourcen, die
ihn zu einer geordneten und sachgerechten Abwicklung einer Zwangsverwaltung
befähigen. Zwangsverwaltungen nebenbei zu bearbeiten ist nicht Sinn und Zweck des
Verfahrens (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., §150a Rn.8, §1 ZwVwV Rn.
17).
50
Aufgrund der Erfahrungen des Amtsgerichts mit dem Vorgeschlagenen im weiteren
51
Verfahren Az.: 276 L 31/04 bestehen begründete Bedenken, dass er die Verwaltung in
geeigneter Form durchführen würde. Im dem weiteren Verfahren wurde Herr L
52
durch Beschluss vom 29.10.2004 als Institutsverwalter eingesetzt. Gleichzeitig wurde
53
eine vierteljährliche Rechnungslegung angeordnet. Erst unter dem 21.03.2005 reichte
der Vorgeschlagene den Beschlagnahmebericht zur Akte. Gemäß § 3 II 1 ZwVwV ist der
Bericht über die Inbesitznahme bei Gericht einzureichen. Nachträge sind unverzüglich
einzureichen (§3 II 2 ZwVwV). Daraus ergibt sich die Pflicht zur unverzügliche
Berichterstattung (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, 3. Aufl., § 3 ZwVwV Rn. 3;
Stöber, ZVG, 17. Aufl., §150 Rn. 3.10). Dieser Pflicht ist der
54
Vorgeschlagene nicht rechtzeitig nachgekommen. Nicht ausschlaggebend ist, dass
55
zwischen der Gläubigerin des Verfahrens und dem Gericht Streit über eine
56
Zusammenlegung der einzelnen Verfahren bestand. Die Pflichten des
57
Zwangsverwalters sind davon unberührt. Bericht wäre jedenfalls zu erstatten gewesen.
Auch weitere Berichte bezüglich der angeordneten vierteljährlichen Rechnungslegung,
die vom Gericht im Rahmen der Aufsicht durch Verfügung vom 29.10.2004 aufgegeben
wurden, sind bis zum 28.06.2005 nicht zur Akte gereicht worden. Auch insofern
bestehen Bedenken, dass auf Seiten des Vorgeschlagenen die nötigen zeitlichen und
58
personellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Dafür spricht auch, dass der
Vorgeschlagene eine allgemeine Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft
als Erfüllungsgehilfin eingesetzt hat, deren Kosten die Gläubigerin des weiteren
Verfahrens trüge. Grundsatz der Zwangsverwaltung ist gemäß § 1 III 1 ZwVwV, dass die
Aufgaben höchstpersönlich wahrzunehmen sind. Dass in dem weiteren Verfahren eine
Wohnungsverwaltungs- und Betreuungsgesellschaft eingesetzt wurde, spricht
zumindest dafür, dass auf Seiten des Verwalters kein genügender technischer Apparat
und die personellen Ressourcen vorhanden sind.
Diese Anzeichen reichen zumindest aus, dass Bedenken an der Qualifikation des
59
Vorgeschlagenen bestehen, die es rechtfertigen, von seiner Bestellung abzusehen. Ob
eine fehlende Qualifikation oder mangelnde technische und personelle Ausstattung
tatsächlich vorliegen, muss dabei nicht positiv festgestellt werden. Es reicht das
Vorliegen objektiver Anzeichen, die Anlass zu Bedenken geben, aus.
60
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu beanstanden, als
das Amtsgericht Rechtsanwältin Dr. N zur Zwangsverwalterin bestellte und der
Beteiligten zu 2) keine Frist zum Vorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt
hat.
61
Die Beteiligte zu 2) hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks
62
beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gemäß § 150a l ZVG
ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. Damit kommt eine
Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Betracht, die Zwangsverwaltung
sei nur für den Fall der Bestellung von Herrn L zum Verwalter beantragt. Möchte die
Beteiligte zu 2) die Zwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von
Rechtsanwältin Dr. N beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit
herbeiführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: VZB 15/05).
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 971ZPO.
64
Die Wertfestsetzung beruht auf den § 48 GKG. § 3 ZPO.
65