Urteil des LG Dortmund vom 15.03.2001

LG Dortmund: gewässer, lwg, räumung, rechtsgrundlage, spiegel, wasserablauf, zustand, feststellungsklage, unterhaltung, eigentümer

Landgericht Dortmund, 3 O 490/00
Datum:
15.03.2001
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 490/00
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 102/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach
einem Streitwert von 70.000 DM.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 3.500 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlich ge-
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nutzten Grundstücke Gemarkung S, Flur l, Flur-
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stücke ###, ### bis ###. Die Grundstücke grenzen an die
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B, ein Gewässer zweiter Ordnung, in der Unter-
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haltungslast der Beklagten. Die im Jahre 1982 einge-
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bauten Drainagen der Grundstücke des Klägers münden in
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die B.
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen,
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den Graben, die Seitenwände und das Gewässer zu reini-
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gen und den Pflanzenbewuchs des Ufers zu beseitigen.
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Dies habe zu einer Verringerung der Fließgeschwindig-
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keit des Wassers und damit einhergehend zu Ablagerungen
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am Ufer und im Gewässer geführt. Der Wasserstand sei
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angestiegen. Die Drainageaustritte seien versandet und
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verschlammt und die fachgerecht eingebauten Drainagen
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hätten deshalb das Grundwasser nicht mehr abführen kön-
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nen. Die Grundstücke seien dadurch stark verfeuchtet
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und landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
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ist, dem Kläger, sämtliche Schäden zu ersetzen,
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die durch die unzureichende bzw. unterlassene
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Reinigung/ Unterhaltung der Vorflut "B"
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entstanden sind und zukünftig entstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, die Drainage sei nicht funktionsfähig,
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weil sie kein Gefälle aufweise und die Einläufe in die
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Alte Lippe zu tief angelegt worden seien. Es handele
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sich um Sumpfwiesen, die immer feucht gewesen seien.
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Ihre Mitarbeiter hätten die B zweimal im Jahr
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gereinigt und die Böschung zurückgeschnitten.
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Entscheidungsgründe
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Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gemäß
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§ 823 BGB, der allein als Rechtsgrundlage in Betracht
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kommt.
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Der Beklagten obliegt zwar nach § 9.1Landeswassergesetz
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(LWG) die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, mithin nach
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§ 90 LWG die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Ge-
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wässerbettes .und des Ufers von Unrat, soweit es dem Um-
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fang nach geboten ist. Dahin stehen kann, ob die Be-
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klagte ihrer Gewässerunterhaltungspflicht in hin-
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reichendem Maße nachgekommen ist, denn bei den Schäden,
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die der Kläger ersetzt verlangt, handelt es sich nicht
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um Folgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu
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deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.
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Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Bachsohle
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durch ständiges Ausbaggern so zu erhalten, dass die
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Drainageeinläufe in ausreichender Höhe über dem Wasser-
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spiegel liegen (BGH NJW 1994, Seite 3090 ff. (3092)).
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Die Aufsandung der Bachsohle ist hydraulisch bedingt.
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Es entspricht dem natürlichen und konstanten Gefälle
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des Gewässers, die hydraulisch mögliche natürlich vor-
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gegebene Bachsohle zu erreichen. Es würde die Beklagte
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auch unverhältnismäßig belasten, wollte, man von ihr
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verlangen, die Bachsohle ständig ausbaggern zu lassen,
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damit die Drainagerohre oberhalb des Wasserspiegels
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liegen. Laufende Eingriffe solcher Art in den vorge-
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gebenen, natürlichen Zustand für den Wasserablauf (§ 28
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WHG) gehen über das im Rahmen der Gewässerunterhaltung
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Gebotene hinaus (BGH NJW 1994, Seite 3092). Überschwem-
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mungen hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, so dass die
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B in der Lage war, selbst starke Regenmengen
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vollkommen abzuführen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO
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abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-
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streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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