Urteil des LG Dortmund vom 31.01.2006

LG Dortmund: gespräch, ermessen, datum

Landgericht Dortmund, 14 (I) Qs 66/05
Datum:
31.01.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I. Strafkammer - Jugendkammer -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 (I) Qs 66/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 8 Ls 137/04
Tenor:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Gemäß § 68 b letzter Satz StPO ist die Entscheidung unanfechtbar, wobei das Gesetz
nicht nach Art der Entscheidung (Beiordnung oder Ablehnung) unterscheidet.
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Die Kammer hält deswegen im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung
die Beschwerde für unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm StV 2001, 103).
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Die Kammer weist allerdings in der Sache auf folgendes hin:
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Um dem Opferschutz genüge zu tun, muss im Fall der Ladung des Opferzeugen so
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rechtzeitig über den frühzeitig gestellten Antrag entschieden werden, dass ein
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vorbereitendes Gespräch mit dem Zeugen geführt werden kann und die Begleitung zum
Termin erfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer wird ein vorbereitendes
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Gespräch und die Begleitung zur Zeugenvernehmung von der Zeugenbeistandschaft
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mit umfasst. Trotz des engen Wortlauts des Gesetzes "Beiordnung für die Dauer der
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Vernehmung" ist dieses nach Sinn und Zweck des Opferschutzes erforderlich, auch
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wenn in der Hauptverhandlung auf Vernehmung des Opferzeugen verzichtet wird.
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Ob bei einer rechtzeitigen Entscheidung die Voraussetzung des § 68 b S. 1 StPO
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bei der im Ermessen des erstinstanzlichen Richters stehende Entscheidung vorgelegen
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haben kann dahinstehen.