Urteil des LG Dortmund vom 18.05.2000

LG Dortmund: tinnitus, verkehrsunfall, schmerzensgeld, sicherheitsleistung, anhalten, anhörung, rechtshängigkeit, datum

Landgericht Dortmund, 15 O 52/99
Datum:
18.05.2000
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 52/99
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am
14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu
30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.500,00 DM.
Ta t b e s t a n d :
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als
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Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-
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cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles
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vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie
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als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über
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die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren
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und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren
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Ausmaß streitig sind.
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Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine
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Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,
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Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,
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eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie
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eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden
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Tinnitus rechts davongetragen.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
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an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von
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5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes
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Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
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zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
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sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
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und immateriellen Schaden zu ersetzen, der
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der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten
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zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen
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wird, soweit der Anspruch nicht auf einen
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Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
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ist.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte
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Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
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auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
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Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches
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Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T
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eingeholt .
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
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Erfolg.
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Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3
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Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld
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von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.
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Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,
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den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen
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Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom
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12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-
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achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass
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die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,
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eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und
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Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung
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rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-
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tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus
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leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus
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rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,
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wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"
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habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-
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züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten
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Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck
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erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das
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bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht
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fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des
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Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-
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rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus
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rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden
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länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein
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weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit
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greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch
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deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,
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dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch
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einmal verschlimmern können.
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte
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des Verzuges.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708
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Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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