Urteil des LG Dortmund vom 25.04.2001

LG Dortmund: gewinnspiel, verkehr, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Landgericht Dortmund, 20 O 27/01
25.04.2001
Landgericht Dortmund
VI. Kammer für Handelssachen
Beschluss
20 O 27/01
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und
durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO
angeordnet: .
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren
untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-
tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme
an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines
Klingeltons abhängig ist
und/oder
derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.