Urteil des LG Dortmund vom 29.07.2008

LG Dortmund: gesellschaft mit beschränkter haftung, treugeber, erlass, unverzüglich, gesellschafterversammlung, rückabwicklung, einberufung, datum, gesellschaftsvertrag, kopie

Landgericht Dortmund, 1 O 166/08
Datum:
29.07.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 166/08
Tenor:
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Verfügungsbeklagte ist Prospektherausgeberin und Emittent eines – von ihrer
Komplementär GmbH, der E (nachfolgend E genannt) - angebotenen geschlossenen
Immobilien Fonds in Form einer Publikums-KG, der neben dem Erwerb eines
Baugrundstücks in Dubai die dortige Errichtung und Vermietung eines 4 Sterne Hotels
zum Gegenstand hat. Wegen des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages der
Verfügungsbeklagten wird auf Blatt 37 bis 52 d. A. verwiesen.
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Nach Darstellung der Verfügungsbeklagten hat sie unter dem 06.06.2005 mit einer in
Dubai ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der "T", einen
Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Hotels
geschlossen.
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Interessierten Anlegern wurde die Möglichkeit angeboten, sich an dem Fonds mittelbar
über eine Treuhänderin, der M (nachfolgend M genannt) als sogenannte Treugeber zu
beteiligen. Von diesem Angebot machte der Verfügungskläger am 11.05.2006
Gebrauch. Er unterzeichnete unter dem vorgenannten Datum eine Beitrittserklärung,
wonach er mit einem Beteiligungsbetrag von 25.000,00 € die M beauftragte und
bevollmächtigte, seinen Beitritt als Treuhänderin zu bewirken (Anlage AS 4). Nach
Zahlung des vorgenannten Beteiligungsbetrages erwirkte die M als
Treuhandkommanditistin den Beitritt des Verfügungsklägers als Treugeber. Im Zuge des
Beitritts schloss der Verfügungskläger mit der M den für den Beitritt von Treugebern
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üblichen Treuhandvertrag (wegen des Inhaltes dieses Treuhandvertrages wird auf
Blatt 54 bis 60 d. A Bezug genommen). Von der den Treugebern in dem
Gesellschaftsvertrag eingeräumten Möglichkeit, ihre Beteiligung als Kommanditist im
Handelsregister eintragen zu lassen, machte der Verfügungskläger keinen Gebrauch.
In der Folgezeit verzögerte sich die für Juli 2007 avisierte Errichtung des Hotels.
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Gegen die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten S und N wurden bei der
Staatsanwaltschaft Dortmund Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des
Anlagebetruges eingeleitet.
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Nach der Darstellung der Verfügungsbeklagten wird durch die strafrechtlichen
Ermittlungen die Realisierung des Projektes gefährdet. Aus dem vorgenannten Grund
– so die Behauptungen der Verfügungsbeklagten – habe sie sich veranlasst gesehen,
die Anleger über die Fortführung bzw. Rückabwicklung des Fonds entscheiden zu
lassen. Unter dem 24.06.2008 schrieb die Verfügungsbeklagte sämtliche Treugeber und
Kommanditisten an und bat um Abstimmung über eine mögliche vorzeitige Beendigung
und Rückabwicklung des Beteiligungsangebotes, in diesem Schreiben war ein
Formular über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss beigefügt mit der Bitte,
diesen bis zum 29.07.2008 an die M zurückzuschicken. Auch der Verfügungskläger
erhielt das vorbezeichnete Schreiben vom 24.06.2008 nebst Entwurf des genannten
Gesellschafterbeschlusses.
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Mit seinem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung verfolgt der Verfügungskläger das Interesse, die vorgenannte
Beschlussfassung gemäß Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 24.06.2008 zu
verhindern. Der Verfügungskläger stützt sich hierbei im Wesentlichen auf Auskunfts-
und Informationsansprüche, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund seines Beitritts
zustehen.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:
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1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller
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unverzüglich eine Kopie des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der
T vom 6. Juni 2005 vorzulegen.
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2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller
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unverzüglich eine Kopie des Kaufvertrages zwischen der T und der Q vom
04.08.2005 über das Baugrundstück in Dubailand (Grundstücksnummer XX-
XX) vorzulegen.
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3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller
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unverzüglich den Verbleib der von der Antragsgegnerin an die T gezahlten
Geldmittel durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
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4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller
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unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Gesellschafter bzw. Treugeber
der Antragsgegnerin, die die Namen und Adressen der Gesellschafter bzw.
Treugeber beinhaltet, vorzulegen.
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Hilfsweise:
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Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich eine von dem Antragsteller
verfasstes Schreiben an sämtliche Gesellschafter bzw. Treugeber der
Antragsgegnerin auf eigene Kosten, ersatzweise auf Kosten des Antragsstellers, zu
versenden, das neben Absenderadresse, Betreffzeile und Empfängeranrede
folgenden Inhalt hat:
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"Sie sind wie auch ich an dem in der Betreffzeile bezeichneten
geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, wobei auch Ihre Anteile von der M
treuhänderisch gehalten werden. Über die jüngst von der Fondsgesellschaft
versandte Beschlussvorlage sind Sie sicherlich informiert. Als Gesellschafter
bzw. Treugeber haben auch Sie einen Anspruch darauf, genau über die
Folgen einer etwaigen Zustimmung informiert zu werden. Dies ist bislang
nicht geschehen. So liegt mir weder der Vertrag zwischen der
Fondsgesellschaft und der M vom 06. Juni 2005 vor, dessen Auflösung und
Rückabwicklung Gegenstand der Beschlussvorlage ist, noch ist der Verbleib
der aus dem Fondsvermögen an die M gezahlten Geldmittel geklärt.
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Die Folgen einer etwaigen Zustimmung zur Beschlussvorlage, insbesondere
der Umfang der an die Gesellschafter zurückfließenden Geldmittel, sind damit
in keiner Weise abschätzbar. Keinesfalls können Sie sicher sein, 75 % Ihres
eingesetzten Kapitals zurück zu erhalten. Ich halte es ohne detailierte
Informationen zu dem Verbleib der eingezahlten Gelder nicht für vertretbar,
von vornherein auf Schadensersatzansprüche zu verzichten.
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Aus diesem Grunde möchte ich die Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung beantragen, auf der die Geschäftsführung der
Fondsgesellschaft vollständig und wahrheitsgemäß über die genannten
Umstände Auskunft erteilt. Für die Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung schreibt der Gesellschaftsvertrag vor, dass der
entsprechende Antrag von Gesellschaftern getragen sein muss, die
mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.
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Ich bitte um Ihre Beteiligung und Ihre Unterstützung. Sollten auch Sie
Interesse an der Durchführung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung haben, senden Sie mir bitte ein kurzes Schreiben
an
24
O
25
X-Srasse
26
XXXXX V
27
oder per Fax an: XXXXXXXXXXXXX
28
oder per email an: XXXX@XXXX.XX
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in dem Sie dieses Interesse zum Ausdruck bringen. Ich werde dann die
Beantragung der Gesellschafterversammlung koordinieren und mit Ihnen
abstimmen,
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Mit freundlichen Grüßen
31
O"
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5. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
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a. die mit dem an den Antragsteller übersandten
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Schreiben vom 24.06.2008 initiierte Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren durchzuführen,
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b. soweit der vorgenannte Beschluss bereits zustande
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gekommen ist, diesen zu vollziehen.
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6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
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gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
EUR 250.000,- angedroht. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, wird den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Nach ihrer Auffassung ist der Antrag schon deswegen unzulässig, weil er auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache zielt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als
unzulässig zu verwerfen, da die von ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
beantragten Regelungen auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zielen:
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Mit den geltend gemachten Auskunfts-, Herausgabe-, Nachweis- bzw.
Untersagungsansprüchen bzw. mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf
Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Versendung eines Schreibens des
Verfügungskläger an sämtliche Gesellschafter bzw. Treugeber begehrt der
Verfügungskläger nicht nur vorläufige Regelungen. Vielmehr ist sein Begehren bereits
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auf die Erfüllung der vorgenannten Ansprüche gerichtet. Eine auf Erfüllung gerichtete
Leistungsverfügung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch grundsätzlich
unzulässig; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger auf eine
Leistungsverfügung des betreffenden Inhaltes dringend angewiesen ist, weil sie für ihn
existentielle Bedeutung hat (OLG Hamm NJW-RR 1992, 640 ff.).
Die für die Bejahung eines solches existentiellen Interesses notwendigen Tatsachen
sind vom Verfügungskläger jedoch weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Allein der
Umstand, dass er mit den beantragten Regelungen einen Verlust seiner Anlage
verhindern will, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, wenngleich die Kammer
nicht verkennt, dass es sich bei dem Anlagebetrag des Verfügungsklägers um eine nicht
unwesentliche Summe handelt. Daß er jedoch auf den angelegten Betrag dringend
angewiesen ist - etwa im Interesse einer Sicherung seines Lebensunterhaltes, hat der
Verfügungskläger nicht vorgetragen.
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Nach alldem war sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits als
unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO
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