Urteil des LG Dortmund vom 14.03.2017

LG Dortmund (kläger, auftraggeber, wohnung, ausführung, vater, auftrag, lebenserfahrung, schuldner, folge, wert)

Landgericht Dortmund, 8 O 152/72
Datum:
05.10.1972
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8 . Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 152/72
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 7 U 2/73
Tenor:
Die Klage wird. abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 600,— DM durch die Beklagten
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger betreiben als Gesellschaft bürgerlichen
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Rechts ein Maler- und Anstreichergeschäft in
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I. Sie hatten geschäftlich wiederholt mit dem
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Vater der beklagten Ehefrau, Herrn C, zu tun,
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der bis zu seinem Tode am 9.10.1971 Bauführer im
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Architektenbüro Brückner war, dem vom Staatshochbau-
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amt die Bauleitung über den Neubau der Jugendvoll-
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zugsanstalt in Hennen übertragen worden war. Herrn
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C oblag es unter anderem, die Abschlagsrechnungen
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der dort arbeitenden Handwerker zu prüfen und zur
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Zahlung weiterzugeben. Er hatte sich wiederholt
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dafür eingesetzt, daß Abschlagszahlungen der eben-
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falls dort tätigen Kläger vom Staatshochbauamt
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prompt reguliert wurden. Die Kläger hatten sich
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dafür auch schon erkenntlich gezeigt und
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kleinere Anstreicherarbeiten in seiner
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Wohnung kostenlos erledigt.
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Als die Beklagten sich Ende 1970 auch auf Drängen
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von Herrn C zum Bezug einer größeren Wohnung
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entschlossen hatten, die vor ihrem Einzug voll-
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ständig renoviert werden sollte, trat dieser an
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den Kläger D heran und fragte, ob sie
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die dort anfallenden Anstreicherarbeiten machen
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könnten. D sagte nach anfänglichem Zögern
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wegen zahlreicher anderer vorliegender Aufträge zu
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und traf sich dann mit Herrn C und den Beklagten
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zu einer Besprechung in ihrer neuen Vierzimmerwohnung.
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Dort wurde im einzelnen abgestimmt, welche Arbeiten
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ausgeführt werden sollten, wie und in welcher Reihen-
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folge, ohne daß dabei aber von Preisen und Kosten
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oder davon gesprochen worden wäre, wer denn nun
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Auftraggeber sein solle.
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Die Kläger führten die festgelegten Arbeiten aus
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und übermittelten den Beklagten 1 1/4 Jahre später
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unter dem 1.3.1972 eine nach Material- und Zeitauf-
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wand zusammengestellte Rechnung im Gesamtbetrage
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von 6.850,50 DM.
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Die Kläger behaupten, daß sie den zugrundeliegenden
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Auftrag von den Beklagten erhalten hätten und ver-
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langen von ihnen den Rechnungsbetrag als ortsüblichen
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Werklohn. Zur Verringerung des Prozeßrisikos verlangen
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sie hier nur 80 % des Rechnungsbetrages.
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Sie beantragen daher,
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die Beklagten als Gesamtschuldner
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zu verurteilen, an sie 5.480,40 DM
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nebst 10 % Zinsen seit dem 21.3.
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1972 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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Klageabweisung.
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Sie bestreiten, die Kläger mit der Ausführung dieser
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Arbeiten beauftragt zu haben. Auftraggeber sei viel-
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mehr ihr Vater bzw. Schwiegervater gewesen. Dieser
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habe ihnen seinerzeit gesagt, sie sollten ihm
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3.000,-- DM geben, dann würde er mit Hilfe ihm
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beruflich nahestehender Handwerker die neue Wohnung
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vollständig renovieren lassen. Damit seien sie einver-
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standen gewesen und hätten ihm auch die 3.000,-- DM
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bezahlt.
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Auch der Kläger D habe genau gewußt, daß
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sein Auftraggeber hier Herr C gewesen sei. Als die
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aufwendig und sorgfältig ausgeführten Arbeiten nämlich
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schon geraume Zeit im Gange gewesen und ihnen Beden-
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ken wegen der Kosten gekommen seien, habe der von ihnen
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darauf angesprochene Herr D sie beruhigt und
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ihnen gesagt, das koste sie gar nichts, das werde
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er alles mit "Opa C" regeln. Mit diesem habe er
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wahrscheinlich sogar vereinbart, diese Arbeiten unent-
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geltlich auszuführen, denn das habe er Frau C er-
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zählt und hinzugefügt, er mache das bei den Beklagten
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umsonst aus Dankbarkeit, weil Herr C ihm in geschäft-
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lichen Schwierigkeiten geholfen habe. Für die Unentgelt-
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lichkeit spreche im übrigen auch, daß die Kläger zu
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Lebzeiten von Herrn C weder an diesen noch an
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sie wegen der Bezahlung dieser Arbeiten herangetreten
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seien.
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Vorsorglich bestreiten die Beklagten auch die
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Üblichkeit des geforderten Werklohnes. Sie hätten
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den Wert der von den Klägern ausgeführten Arbeiten
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durch einen Fachmann schätzen lassen, der dabei auf
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nur ca. 2.900,.-- DM gekommen sei.
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Die Kläger bestreiten, mit Herrn C die unentgeltliche
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Ausführung dieser Arbeiten vereinbart zu haben.
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Sie hätten das weder zu den Beklagten noch zu Frau
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C gesagt.
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Mit der Übersendung ihrer Rechnung an die Beklagten
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hätten sie nur auf Wunsch von Herrn C so lange
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gewartet, der sie wiederholt gebeten habe, den Be-
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klagten Zeit zu lassen, weil diese noch zahlreiche
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andere Anschaffungen zu bezahlen hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen
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Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
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der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die auf die §§ 631, 632 BGB gestützte Klage ist unbe-
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gründet.
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Schuldner der geltend gemachten Werklohnforderung
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ist nach § 631 Abs. l BGB jeweils nur der Besteller,
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i d.h. der Auftraggeber. Die Kläger haben hier
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angesichts des Bestreitens der Beklagten und der von
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ihnen gegebenen Darstellung des Verlaufs der Auf-
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tragsverhandlungen und ihres Hintergrundes nicht
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hinreichend substantiiert dargetan, daß sie den Auf-
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trag zur Ausführung der Malerarbeiten von den Be-
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klagten erhalten haben. Nach ihrer eigenen Darstellung
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haben sie vor Beginn der Arbeiten und auch während
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ihrer Ausführung weder gesagt noch sonstwie klarge-
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stellt, daß sie die Beklagten als ihre Auftraggeber
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ansehen. Ihre Kontakte mit ihnen beschränkten sich auf
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die Abstimmung von Ausführungsart und-zeit. Als die
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Beklagten die Tapeten aussuchten und bei den Arbeiten
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jeweils bestimmten, welche Farbtöne die verschiedenen
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Decken und Wände haben sollten, ist nicht zwingend
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auf sie als Auftraggeber schließen, weil es sich dabei
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nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen
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sondern um rein tatsächliche Anweisungen zur Durchführung
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der Arbeiten handelte.
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Es ist allerdings richtig, daß nach der allgemeinen
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Lebenserfahrung bei der Ausführung von Anstreicher-
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arbeiten in Wohnungen regelmäßig der Wohnungsinhaber
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Auftraggeber und damit Schuldner des Werklohnes für
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alle Arbeiten ist, die in seiner Wohnung ausgeführt
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werden. Arbeitet ein Malermeister in der Wohnung
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eines Kunden, so wird er es in der Regel auf Grund
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eines Werkvertrages mit diesem tun. Deswegen sind
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auch die Kläger hier möglicherweise als selbstver-
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ständlich davon ausgegangen daß die Beklagten ihre
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Auftraggeber seien und eine besondere Klarstellung
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gar nicht für erforderlich hielten. Dieser der
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allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Regel-
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fall liegt hier aber gerade nicht vor. Hier ist
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es nach dem unstreitigen Sachverhalt ebensogut
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möglich, daß Auftraggeber der Vater der beklagten
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Ehefrau, der verstorbene Herr C war. Er ist zuerst
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an die Kläger herangetreten und hat sie gebeten,
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diese Arbeiten in der Wohnung seiner Kinder auszu-
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führen. Er legte Wert darauf, daß diese die neue
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Wohnung bezogen, obwohl sie Bedenken gegen die damit
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auf sie zukommenden erheblichen Renovierungskosten
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hatten. Er stand mit den Klägern beruflich in Ver-
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bindung und war ihnen wiederholt gefällig gewesen.
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Die Kläger waren an einer weiteren guten Zusammenarbeit
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mit ihm naturgemäß sehr interessiert. In solchen
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fällen widerspricht es keineswegs der Lebenserfahrung,
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daß ein Handwerker auch für Familienangehörige
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eines ihm so wichtigen Mannes Arbeiten ausführt,
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sei es unentgeltlich oder für einen mit ihm auszu-
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handelnden Vorzugspreis.
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So gesehen spricht hier genausoviel oder genauso-
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wenig für die Behauptung der Kläger, die Beklagten
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seien ihre Auftraggeber gewesen, wie für die Be-
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hauptung der Beklagten, nicht sie, sondern Herr
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C habe die bei ihnen ausgeführten Arbeiten bei
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den Klägern in Auftrag gegeben. Unter diesen Umständen
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erschien es auch nicht sinnvoll, die vom Kläger in
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seinem Schriftsatz vom 2.10.1972 angebotenen
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drei Zeugen darüber zu vernehmen, daß Auftrag-
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geber der Kläger hier die Beklagten gewesen seien.
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Die Kläger haben keine Tatsachen, sondern lediglich
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eine Rechtsfolge in ihr Wissen gestellt und dem-
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entsprechend hat auch der Kläger D in der
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mündlichen Verhandlung bestätigt, daß Zeugen
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Tatsachen, die auf eine Bestellereigenschaft im
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Sinne des § 631 BGB schließen lassen, nicht bekunden
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können.
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Da schließlich auch nicht feststellbar ist, daß zwischen
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den Parteien hinsichtlich der Bestellerqualifikation
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ein Dissens vorgelegen hat mit der Folge, daß ein
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Werkvertrag über die Arbeiten nicht zustande gekommen
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ist und die Beklagten die in ihrer Wohnung geleisteten
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Arbeiten wenigstens aus dem Gesichtspunkt der unge-
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rechtfertigten Bereicherung bezahlen müssen, war die
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Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Aus-
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spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
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§ 710 ZPO.
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