Urteil des LG Dortmund vom 06.03.2008

LG Dortmund: versicherungsschutz, datum, nachricht, beweislast, avb, diebstahl, anspruchsvoraussetzung, kopie, ausnahme, aufgabenbereich

Landgericht Dortmund, 2 O 6/06
Datum:
06.03.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 6/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.713,94
€ der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem
unterbliebenen Abschluss einer Bauzeitversicherung geltend. Der Agent der Beklagten,
der Zeuge I, nahm, nachdem er dem Kläger einen Vorschlag für eine
Bauzeitversicherung der Beklagten unterbreitet hatte, einen Antrag auf
Bauzeitversicherung und verbundene Wohngebäudeversicherung für Ein- und
Zweifamilienhäuser – Neubauten – für das Grundstück T-straße in J auf. Das unter dem
Datum des 01.10.2002 vom Kläger unterzeichnete Antragsformular, auf das wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 20 d. A.), wurde nicht angenommen, da es,
wie die Beklagte behauptet, nicht eingegangen sei.
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Mit Schreiben vom 18.08.2004 bat der Zeuge I die Beklagte um Prüfung, da die
Bauzeitversicherung nicht policiert worden sei und ein Schadenfall vorliege. Mit
Schreiben vom 06.09.2004 teilte die Beklagte dem Zeugen I mit, dass ihr kein Antrag
vorliege und rückwirkend nicht policiert werden könne. Daraufhin forderten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2004 auf,
Schadensersatz in Höhe von 15.713,94 € für Bauschäden gemäß einer beigefügten
Liste zu leisten.
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Der Kläger behauptet, die Antragstellung sei am 01.10.2002 erfolgt. Der Zeuge I habe
ihm mitgeteilt, dass ab Beginn des im Antrag genannten Zeitpunkts, also dem
01.10.2002, Versicherungsschutz bestehe. Bislang habe der Zeuge H alle
Versicherungsangelegenheiten für ihn zuverlässig erledigt. Er – der Kläger – sei davon
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ausgegangen, dass die Beklagte die Prämien einziehen werde.
Der fertig zu stellende "Edelrohbau" habe einem Neubau entsprochen. Im Frühjahr 2003
sei der Versicherungsfall eingetreten und im September 2003 dem Zeugen I durch
Übermittlung der Schadenspositionen in Form einer Aufstellung gemeldet worden. Auf
eine Strafanzeige sei verzichtet worden, da wegen der Tätigkeit mehrerer Handwerker
nicht nachvollziehbar gewesen sei, wer was entwendet oder beschädigt habe. Zur
Schadenshöhe bezieht sich der Kläger auf Belege betreffend die Anschaffungskosten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.713,94 € zuzüglich 2.380,00 € Zinsen sowie
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 18.093,94 € seit dem
22.12.2004 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,12 € angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten
gemäß Nr. 2400 VVRVG zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 30.01.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Kläger habe lediglich Renovierungsarbeiten in dem Haus T-strasse
ausführen lassen, so dass die beantragte Bauleistungsversicherung, die sich auf
Neubauten beziehe, nicht gelte. Auch könne der Antrag nur in Verbindung mit einer
Wohngebäudeversicherung gestellt werden. Insoweit fehle es an einem
annahmefähigen Antrag. Bei einem unterstellten Versicherungsverhältnis habe der
Kläger Obliegenheiten verletzt, in dem er eine unverzügliche Schadenanzeige
unterlassen habe und die Diebstahlsverluste bei der Polizei nicht gemeldet habe. Auch
seien nicht in das Gebäude eingefügten Gegenstände bei Diebstahl gemäß § 3 AVB
nicht versichert.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen I und L . Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle
vom 22.12.2007 (Blatt 96 d. A.) und vom 06.03.2008 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1,
311 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Denn es kann weder festgestellt werden,
dass der Zeuge I, für dessen Fehlverhalten die Beklagte einstehen müsste, seine
Pflichten verletzt hat, in dem er eine gebotene Nachfrage bei der Beklagten unterließ,
noch festgestellt werden, dass die Beklagte selbst ihre Pflichten verletzt hat. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, ob der Zeuge I Anlass zu einer derartigen
Nachfrage hatte. Zwar hat die Zeugin L bekundet, der Zeuge I habe auf ihre Nachfrage
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hin mitgeteilt, mit dem Antrag sei alles in Ordnung; Schäden sollten in einer Liste
zusammengestellt werden. Dieser Aussage steht aber die Aussage des Zeugen I
entgegen, der bekundet hat, dass er den Antrag auf dem Postweg an die Beklagte
geschickt habe. Die bei ihm verbliebene Kopie des Antrags vom 01.10.2002 sei
versehentlich nicht auf Wiedervorlage gelegt worden, sondern in einer Aktenmappe
betreffend die Versicherungen des Vaters des Klägers, abgelegt worden. Daher sei eine
Nachfrage seinerseits bei der Beklagten, die er ansonsten nach Ausbleiben der
Durchschrift des Versicherungsscheines nach drei bis vier Wochen veranlasst hätte,
unterblieben. Die Verlegung des Antrags sei nicht aufgefallen, zumal er keine Nachricht
vom Kläger und dessen Ehefrau der Zeugin L bis zur Schadensmeldung Ende des
Jahres 2003 erhalten habe. Er habe daher weder Herrn noch Frau L mitgeteilt, dass mit
dem Antrag alles in Ordnung sei. Die Kammer sieht sich außer Stande einer der beiden
Aussagen den Vorzug zu geben, so dass nach der Beweislast zu entscheiden war.
Diese trägt für die Pflichtverletzung, die eine Anspruchsvoraussetzung ist, der Kläger.
Eine Ausnahme hiervon kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da der auf dem
Postweg versandte Antrag auch auf diesem verloren gegangen sein könnte. Hierfür hat
die Beklagte nicht einzustehen.
Weitere Überwachungspflichten hinsichtlich des Schicksals des Antrages hatte der
Zeuge I nicht. Grundsätzlich obliegt es dem Antragsteller selbst, die Kontrolle darüber zu
behalten, ob er den beantragten Versicherungsschutz erhält oder nicht. Er muss daher
seinerseits bei dem Versicherungsvermittler oder dem Versicherer selbst Rücksprache
halten und zieht sich unter Umständen den Vorwurf eines Mitverschuldens zu, wenn er
dies unterlässt (vgl. BGH VersR 1986, 329; OLG Hamm Urteil vom 10.02.1989 20 U
248/87, r + s 1989, 388, Beschluss vom 09.02.1988 – 20 K 248/87, r + s 1988, 95). Ein
gesonderter Überwachungsauftrag des Klägers an den Zeugen I hätte ebenfalls keine
Haftung der Beklagten zur Folge, da der Zeuge I insoweit als Erfüllungsgehilfe des
Klägers und nicht im Aufgabenbereich der Beklagten tätig geworden wäre.
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Eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten, die allenfalls bei einer Hinweispflicht im
Falle der Ablehnung des Antrags bestehen könnte, kommt bereits deshalb nicht in
Betracht, da nicht festgestellt werden kann, dass der Antrag überhaupt bei der Beklagten
eingegangen ist.
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Da mithin eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihres Agenten I nicht festzustellen
ist, kann die Frage etwaigen Verschuldens ebenso offen bleiben wie die Frage, ob eine
etwaige Pflichtverletzung überhaupt geeignet gewesen wäre, einen Schaden des
Klägers zu verursachen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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